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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 5. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. gung ist auf § 6 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Die Antragsgegnerin hat dies nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer durch Bescheid vom 6. IV Nr. 1 Buchst, a aa zu dem Einigungsvertrag Rechtsanwälte, die - wie hier der Antragsteller - am Tage der Wirksamkeit des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland mit Kanzlei in dem ehemaligen Ostberlin zugelassen waren, als nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Das hinderte die Antragsgegnerin aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, die Zulassungsentscheidung vom 3. Nach dessen Satz 2 können vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR aufgehoben werden, wenn sie u.a. mit t rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. 2. Dagegen hat das Justizministerium der ehemaligen DDR durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft verstoßen. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990, auf der die Zulassungsentscheidung beruht, war die Zulassung zwingend zu versagen, wenn die in § 6 der Verordnung genannten Voraussetzungen beim Bewerber nicht Vorlagen. Dadurch, daß das Justizministerium der früheren DDR den Antragsteller unter Mißachtung der §§ 9, 6 der zitierten Verordnung gleichwohl als Rechtsanwalt zuließ, setzte es sich bewußt in Widerspruch zu dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers. 3. Da der Antragsteller auch die Zulassungsvoraussetzungen nach dem derzeit geltenden Recht (§ 4 BRAO bzw.

Zitierte Normen: § 19 EVertr § 14 BRAO Art. 20 GG § 4 BRAO
VerordnungehemaligDDRBerlinZulassung

Volltext der Entscheidung

2022 090
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 2/93
vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren
 Rechtsanwalt Helmut Pl Bl
 istraße
- Verfahrensbevollmächtigter:
Antragsteller und Beschwerdeführer,
 gegen
Senatsverwaltung für Justiz,
 istraße
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
15
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14. Juni 1993 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt
 beschlossen:
i
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 5. August 1992 - berichtigt durch Beschluß vom 23. Dezember 1992 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
25
 
Gründe:
I.	Der Antragsteller, der im Juni 1985 vor dem Justizprüfungsamt. Berlin die erste juristische Staatsprüfung ablegte und seinen Referendardienst im Bezirk des Kammergerichts ableistete, bestand die zweite juristische Staatsprüfung nicht. Er war anschließend bis August 1990 in einem Westberliner Anwaltsbüro als Mitarbeiter tätig.
Auf seinen Antrag vom 31. August 1990 hin ließ ihn das Ministerium der Justiz der ehemaligen DDR mit Verfügung vom 3. September 1990 zu dem 1. Oktober 1990 als Rechtsanwalt mit Sitz in (Ost-) Berlin, SflHHBB Allee	zu.	Die	Verfü-
gung ist auf § 6 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990 (GBl. DDR I S. 147) gestützt. Der Antragsteller hatte damals keinen Wohnsitz auf dem Territorium der DDR.
Unter dem 6. November 1990 beantragte er seine Zulassung beim Landgericht Berlin. Die Antragsgegnerin hat dies nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer durch Bescheid vom 6. November 1991 abgelehnt und gleichzeitig die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß Art. 19 Satz 2 des Einigungsvertrages "widerrufen". Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.	Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung, die gemäß Anl. I
4
Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 Buchst, a zu dem Einigungsvertrag, BGBl. II 1990 S. 885, 938 anzuwenden ist). Sachlich hat es jedoch keinen Erfolg.
Der Ehrengerichtshof hat mit Recht die Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit der Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin bejaht.
1. Zwar gelten nach Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV Nr. 1 Buchst, a aa zu dem Einigungsvertrag Rechtsanwälte, die - wie hier der Antragsteller - am Tage der Wirksamkeit des Beitritts der ehemaligen DDR zur Bundesrepublik Deutschland mit Kanzlei in dem ehemaligen Ostberlin zugelassen waren, als nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Auch liegt in der Person des Antragstellers kein in der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelter Rücknahme- oder Widerrufsgrund (§ 14 BRAO) vor. Das hinderte die Antragsgegnerin aber entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht daran, die Zulassungsentscheidung vom 3. September 1990 aufgrund besonderer Vorschriften des Einigungsvertrages zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Dieser Weg war ihr durch Art. 19 des Einigungsvertrages eröffnet. Nach dessen Satz 2 können vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der ehemaligen DDR aufgehoben werden, wenn sie u.a. mit t rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar sind. Zu diesen gehört auch das Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG).
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2.	Dagegen hat das Justizministerium der ehemaligen DDR durch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft verstoßen.
Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener Praxis vom 22. Februar 1990, auf der die Zulassungsentscheidung beruht, war die Zulassung zwingend zu versagen, wenn die in § 6 der Verordnung genannten Voraussetzungen beim Bewerber nicht Vorlagen. Die in § 6 aufgeführten Voraussetzungen erfüllte der Antragsteller indessen in zweifacher Hinsicht nicht: Er hatte weder seinen Hauptwohnsitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR begründet (§ 6 Buchst, a der Verordnung) noch mit der im ehemaligen Westberlin abgelegten ersten juristischen Staatsprüfung einen in der DDR anerkannten juristischen Hochschulabschluß erworben (§ 6 Buchst, b der Verordnung) . Eine - in das Ermessen der Zulassungsbehörde gestellte - Ausnahmeentscheidung sieht die Verordnung vom 22. Februar 1990 nicht vor. Dadurch, daß das Justizministerium der früheren DDR den Antragsteller unter Mißachtung der §§ 9, 6 der zitierten Verordnung gleichwohl als Rechtsanwalt zuließ, setzte es sich bewußt in Widerspruch zu dem eindeutigen Willen des Verordnungsgebers. Das ist mit dem dem Rechtsstaatsprinzip immanenten Vorrang des Gesetzes nicht vereinbar (vgl. BVerfGE 56, 216, 241).
3.	Da der Antragsteller auch die Zulassungsvoraussetzungen nach dem derzeit geltenden Recht (§ 4 BRAO bzw. § 4 RAG) nicht erfüllt, hat es somit bei der Aufhebung seiner Anwaltszulassung und demzufolge auch der Ablehnung seines
6
Antrags auf Zulassung beim Landgericht Berlin zu verbleiben.
Odersky	Ulsamer	Groß	Schmitz
 Weise
Müller
 Salditt