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BGH

Gericht: BGH

-Allee Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die LandesJustizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die Vergütung des Antragstellers berechnete sich zunächst nach der Besoldungsgruppe B 7, inzwischen nach der Besoldungsgruppe B 10 mit 10%igem Zuschlag und weiteren Sondervergütungen; ihm steht ein Dienstwagen zur Verfügung; er hat einen Anspruch auf Ruhegeld entsprechend den jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen. Nachdem der Antragsgegnerin Anfang 1989 diese Nebentätigkeit bekannt geworden war und die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle diese Tätigkeit als nicht vereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erklärt hatte (nachdem sie gegenüber dem Antragsteller im Juli 1981 in Kenntnis dieser Tätigkeit mitgeteilt hatte, sie werde die in Aussicht genommene Anregung zur Zulassungsrücknahme nicht weiter verfolgen), hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle durch Verfügung vom 23. Oktober 1989 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurückgenoramen und zur Begründung ausgeführt, daß die qJBHHB^Rechtsschutzversicherungs-AG kaufmännisch-erwerbs-wirtschaftlich tätig sei und damit auch die Tätigkeit des Antragstellers als eines gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds zwangsläufig entsprechend geprägt sei. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, der für den vorliegenden Zusammenhang § 15 Nr. 2 BRAO a.F. entspricht, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar (Senatsbeschluß vom 23. Ist der Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die notwendig nur durch ihn als Organ handeln und am Erwerbsleben teilnehmen kann, kommt es darauf an, ob das Unternehmen ein Gewerbe betreibt, sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten läßt. Seine Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschluß vom 10. Ob und inwieweit im letzteren Fall eine organisatorische Selbstbeschränkung eines Mitglieds des Vertretungs-organs in der Weise möglich ist, daß sich dieses Mitglied praktisch jeder Vertretung enthält, für das Unternehmen nicht tätig wird und deshalb nach außen nicht in Erscheinung tritt, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 72, 282, 285). Aufgrund der Gesamtvertretung sind - hier nicht einmal gegebene - organisatorische Selbstbeschränkungen undenkbar, die eine Zurechnung der Tätigkeit des Unternehmens - gleichgültig, durch wen diese ausgeführt wird - in Frage stellen könnten. c) Da bereits aus diesem Grunde die Tätigkeit des Antragstellers mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob nicht auch die Ausgestaltung des Dienstvertrages des Antragstellers den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt. Mai 1981 nichts, nach der Rechtsanwaltsgeschäfte zwar zugelassen werden, ihr Umfang aber die Erfüllung der Pflichten als Vorstandsmitglied "weder zeitlich noch sachlich beschränken" darf.Darüber hinaus ist er in seiner anwaltlichen "Nebentätigkeit" nach dem Dienstvertrag dem freien Widerruf ausgesetzt (vgl. Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wie auch des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerf BRAK-Mitt. Dementsprechend stellt die freiberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gerade kein Gewerbe dar (§ 2 Abs. 2 BRAO); sie soll jedenfalls nicht allein durch die Rücksichtsnahme auf den jeweiligen Kundenkreis bestimmt werden (Pfeiffer aaO S.

Zitierte Normen: § 15 BRAO Art. 12 GG § 2 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitAnwZVorstandsmitgliedberufenUnternehmenBGHZ

Volltext der Entscheidung

2033 093
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/91
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Jens
-Allee
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die LandesJustizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Merz, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer,
 Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 30. Juli 1990 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstanden notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe;
I.
Der Antragsteller war nach seinem zweiten juristischen Staatsexamen u.a. als Direktionsassistent und Prokurist bei der Rj(^^-Rechts schütz-Vers icherungs-AG in K^^tätig. Am
3
1. November 1972 wurde er Vorstandsmitglied der M
Rechtsschutzversicherungs-AG in
 und am
27. November 1973 bei dem Amtsgericht und bei dem Landgericht in Hannover als Rechtsanwalt zugelassen. Die Tätigkeit als Vorstandsmitglied, die entsprechend der Besoldungsgruppe B 1 vergütet wurde, hatte er bei Antragstellung mitgeteilt.
Nach seinem Ausscheiden bei der Rechtsschutzversicherungs-AG war er seit dem 10. April 1981 als Vorstandsmitglied der CflHHft~Rechtsschutzversiche-rungs-AG tätig, unter deren Anschrift und Rufnummer er entsprechend seiner Anzeige seine Rechtsanwaltskanzlei seit dem 15. April 1981 betreibt. Nach seinem Dienstvertrag hatte er seine gesamte Tätigkeit und seine gesamte Arbeitskraft der AG zu widmen und deren Interessen in jeder Hinsicht wahrzunehmen sowie die Anweisungen des Aufsichtsrats zu beachten. Eine Nebenbeschäftung darf er nach dem Vertrag nur mit der frei widerruflichen Zustimmung des Aufsichtsrats ausüben.
Die Vergütung des Antragstellers berechnete sich zunächst nach der Besoldungsgruppe B 7, inzwischen nach der Besoldungsgruppe B 10 mit 10%igem Zuschlag und weiteren Sondervergütungen; ihm steht ein Dienstwagen zur Verfügung; er hat einen Anspruch auf Ruhegeld entsprechend den jeweiligen beamtenrechtlichen Regelungen.
Nachdem der Antragsgegnerin Anfang 1989 diese Nebentätigkeit bekannt geworden war und die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle diese Tätigkeit als nicht vereinbar mit der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erklärt hatte (nachdem sie gegenüber dem Antragsteller im Juli 1981 in Kenntnis dieser Tätigkeit mitgeteilt hatte, sie
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werde die in Aussicht genommene Anregung zur Zulassungsrücknahme nicht weiter verfolgen), hat der Präsident des Oberlandesgerichts Celle durch Verfügung vom 23. Oktober 1989 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurückgenoramen und zur Begründung ausgeführt, daß die qJBHHB^Rechtsschutzversicherungs-AG kaufmännisch-erwerbs-wirtschaftlich tätig sei und damit auch die Tätigkeit des Antragstellers als eines gesamtvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieds zwangsläufig entsprechend geprägt sei. Das sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar.
Gegen die ihm am 31. Oktober 1989 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 28./30. November 1989 gerichtliche Entscheidung beantragt. Mit dem am 5. Dezember 1990 zugestellten Beschluß hat der Ehrengerichtshof unter Hinweis auf § 15 Nr. 2 BRAO a.F. und § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO in der seit dem 13. Dezember 1989 geltenden Fassung den Antrag zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 17. Dezember 1990 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig; in der Sache hat es keinen Erfolg.
1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO, der für den vorliegenden Zusammenhang § 15 Nr. 2 BRAO a.F. entspricht, ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbaren ist.
5
Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
a)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine nach außen in Erscheinung tretende erwerbswirtschaftliche Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar (Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B)
47/86) .
Ist der Rechtsanwalt gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person, die notwendig nur durch ihn als Organ handeln und am Erwerbsleben teilnehmen kann, kommt es darauf an, ob das Unternehmen ein Gewerbe betreibt, sich also unter kaufmännischen Gesichtspunkten maßgeblich vom Streben nach Gewinn leiten läßt. In einem solchen Fall wird zwangsläufig die Tätigkeit des für das Unternehmen handelnden gesetzlichen Vertreters kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt. Seine Tätigkeit ist mit der Tätigkeit des Unternehmens identisch (BGHZ 72, 282, 284; Senatsbeschluß vom 10. November 1986 - AnwZ (B) 37/86 m.Nachw.).
b)	Diese Grundsätze gelten ausnahmslos, wenn gesetzlicher Vertreter nur eine Person ist (vgl. für den alleinigen Vorstand einer Aktiengesellschaft: BGHZ aaO, für den alleinigen Geschäftsführer einer GmbH: Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90 m.Nachw.), und regelmäßig auch dann, wenn das Unternehmen mehrere gesetzliche (organschaftliche) Vertreter hat.
Ob und inwieweit im letzteren Fall eine organisatorische Selbstbeschränkung eines Mitglieds des Vertretungs-organs in der Weise möglich ist, daß sich dieses Mitglied
 praktisch jeder Vertretung enthält, für das Unternehmen nicht tätig wird und deshalb nach außen nicht in Erscheinung tritt, hat der Senat bisher offengelassen (BGHZ 72, 282, 285). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Der Antragsteller ist nämlich neben einem anderen Rechtsanwalt gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer unter kaufmännischen Gesichtspunkten auf Gewinnerzielung angelegten Aktiengesellschaft. Aufgrund der Gesamtvertretung sind - hier nicht einmal gegebene - organisatorische Selbstbeschränkungen undenkbar, die eine Zurechnung der Tätigkeit des Unternehmens - gleichgültig, durch wen diese ausgeführt wird - in Frage stellen könnten.
c)	Da bereits aus diesem Grunde die Tätigkeit des Antragstellers mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist, braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob nicht auch die Ausgestaltung des Dienstvertrages des Antragstellers den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigt. Er muß nämlich seine gesamte Tätigkeit und seine ganze Arbeitskraft der Aktiengesellschaft widmen und kann deshalb rechtlich nicht ohne Verstoß gegen die dienstvertraglichen Verpflichtungen und tatsächlich aus zeitlichen Gründen nicht in nennenswertem Umfang einer Anwaltstätigkeit nachgehen und den Belangen seiner Mandanten zur Verfügung stehen. Daran ändert auch die Erklärung des Aufsichtsrats der Aktiengesellschaft vom 22. Mai 1981 nichts, nach der Rechtsanwaltsgeschäfte zwar zugelassen werden, ihr Umfang aber die Erfüllung der Pflichten als Vorstandsmitglied "weder zeitlich noch sachlich beschränken" darf. Darüber hinaus ist er in seiner anwaltlichen "Nebentätigkeit" nach dem Dienstvertrag dem freien Widerruf ausgesetzt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 20. Januar 1975 - AnwZ (B) 9/74).
2. Gegen den ausgesprochenen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bestehen auch keine verfassungsmäßigen Bedenken, insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG vor (vgl. Senatsbeschluß vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 44/90).
Die Freiheit der Berufswahl umfaßt zwar grundsätzlich das Recht, mehrere Berufe zu wählen und gleichzeitig nebeneinander auszuüben. Für die Zulässigkeit von Beschränkungen bei der Zuwahl eines zweiten Berufs gelten aber nicht in gleichem Maße strenge Anforderungen wie allgemein bei Zulassungsvoraussetzungen für einen Beruf. Ein unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gesetztes gesetzliches Hindernis für die Zuwahl eines weiteren Berufs ist zulässig, wenn das Berufsbild eines der beiden Berufe zu dem Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsinteressen im Rahmen der staatlichen Kompetenz zur Festlegung von Berufsbildern so gestaltet ist, daß die gleichzeitige Ausübung beider Berufe damit nicht vereinbar ist (BVerfGE 21, 173, 181;
 BGHZ 57, 237, 239; 97, 204, 208).
Das Berufsbild der Rechtsanwaltschaft ist entscheidend geprägt von dem Grundsatz der freien Advokatur des Anwalts, der einen freien Beruf ausübt (§ 2 BRAO) und der berufener unabhängiger Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten ist (§ 3 Abs. 1 BRAO). Diesem Grundsatz kommt fundamentale Bedeutung zu (BVerfGE 63, 266, 282 ff.). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO wie auch des § 15 Nr. 2 BRAO a.F. schützt dieses wichtige Gemeinschaftsgut unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, weil nicht
 jede, sondern nur die mit dem vom Gesetzgeber fixierten Berufsbild des Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende Tätigkeit zur Rücknahme der Zulassung berechtigt (BVerf BRAK-Mitt. 1985, 234; BGHZ 97, 204, 208).
Daß der Widerrufstatbestand generalklauselartig gefaßt ist und wertungsabhängige Begriffe enthält, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vor den daraus resultierenden Gefahren werden die Betroffenen durch die besondere Gestaltung des Verwaltungsverfahrens sowie die vorgesehenen Rechtsmittel hinreichend geschützt (BVerfGE 63, 266, 287; Pfeiffer, in Festschrift für Walter Oppenhoff, 1985, S. 249, 253).
Die Auslegung des § 15 Nr. 2 BRAO a.F., von der der Senat in Fällen der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung ausgeht und die auch für § 14 Abs. 2 Nr. 9 BRAO fortgilt, wird den Postulaten des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht. Die Rechtsprechung des Senats beruht auf der Erwägung, daß kommerzielles Denken schlechthin vom Anwaltsberuf ferngehalten werden soll (BGHZ 40, 194, 196). Zwar arbeitet auch der Rechtsanwalt, um Einnahmen und Gewinn zu erzielen; doch hat sein Gewinnstreben zurückzutreten hinter der Verpflichtung, als unabhängiges Organ der Rechtspflege richtig zu handeln und seine Mandanten sachgerecht zu beraten. Vom Kaufmann unterscheidet er sich insofern grundlegend, als sich dieser maßgebend von der Gewinnerzielungsabsicht leiten lassen darf (BGHZ 72, 282, 287 f.). Dementsprechend stellt die freiberufliche Tätigkeit des Rechtsanwalts gerade kein Gewerbe dar (§ 2 Abs. 2 BRAO); sie soll jedenfalls nicht allein durch die Rücksichtsnahme auf den jeweiligen Kundenkreis bestimmt werden (Pfeiffer aaO S. 266).
3. Der ausgesprochene Widerruf der Zulassung ist auch keine unzu demutbare Härte. Der Antragsteller übt die Vorstandstätigkeit gleichsam hauptberuflich aus. Als Rechtsanwalt ist er demgegenüber nur gelegentlich tätig. Durch seinen Dienstvertrag nebst RuhegehaltsZusage ist er ausreichend abgesichert.
Merz	Kutzer	Schmitz	van	Gelder
 Weise
Hase
 Kieserling