Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Oktober 1989 nahm die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf seine hauptberufliche Tätigkeit als gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer unter kaufmännischen Gesichtspunkten auf Gewinnerzielung angelegten Aktiengesellschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurück. Oktober 1989 sowie die im gerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller ergangenen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs und des Senats auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den Bundesgerichtshof zurück. Nachdem der Antragsteller im Ergebnis in vollem Umfange Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 13 a FGG anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat.
2022 093 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 2/91 vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dr. Jens V Alle« Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Landesjustizverwaltung Niedersachsen, vertreten durch die Präsidentin des Oberlandesgerichts Celle, S^U^platz( cflB, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 20 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Dr. Schmitz und Groß sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt am 14. Juni 1993 beschlossen: Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Rechtszüge wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Durch Verfügung vom 23. Oktober 1989 nahm die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf seine hauptberufliche Tätigkeit als gesamtvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied einer unter kaufmännischen Gesichtspunkten auf Gewinnerzielung angelegten Aktiengesellschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO a.F. zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück; auch die sofortige Beschwerde blieb erfolglos. Auf die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hob die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Anschluß an die Entscheidung BVerfGE 87, 287 durch Beschluß vom 18. Januar 1993 - 1 BvR 3 1117/91 - die Verfügung der Antragsgegnerin vom 23. Oktober 1989 sowie die im gerichtlichen Verfahren gegen den Antragsteller ergangenen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs und des Senats auf und verwies die Sache zur Entscheidung über die Kosten an den Bundesgerichtshof zurück. II. Hiernach hatte der Senat über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten zu entscheiden. Nachdem der Antragsteller im Ergebnis in vollem Umfange Erfolg gehabt hat, war entsprechend § 201 Abs. 2 BRAO auszusprechen, daß Gebühren und Auslagen nicht erhoben werden. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 13 a FGG anzuordnen, daß die Antragsgegnerin dem Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und vor dem Senat entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat. Odersky Ulsamer Schmitz Groß Weise Müller Salditt