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BGH

Gericht: BGH

Dar Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14= Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: August 1977 als Vizepräsident des Landgerichts München II; aus diesem Richteramt wurde er auf seinen Antrag zu dem 1. Diesen Bescheid hat der Ehrengerichtshof auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs neu zu bescheiden. In den Entscheidungs-gründen ist ausgeführt, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum (in den letzten fünf Jahren) Vizepräsident des Landgerichts München II, nicht aber des Landgerichts München I, zu dem er die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt hat, gewesen sei. Das gilt für alle Richter und Beamte auf Lebenszeit, die in dem vom Gesetzgeber abgesteckten räumlichen Bereich, dem jeweiligen Landgerichtsbezirk, tätig waren (vgl. Zur Bekämpfung der abstrakten Gefahr stellt das Gesetz auf den räumlichen Bezirk des Landgerichts ab, in dem der Zulassungsbewerber in den letzten fünf Jahren nicht dienstlich tätig ("angestellt") gewesen sein darf, wenn er bei einem Gericht zugelassen werden will, das in diesem Bereich seinen Sitz hat. - bei der der Bewerber tätig gewesen ist -, der nicht in dem Bezirk des Landgerichts gelegen sein darf.Darauf, ob sich deren Zuständigkeitsbereiche ganz oder teilweise räumlich mit dem Landgerichtsbezirk decken, kommt es nicht an. Maßgeblich ist der frühere Dienstsitz im Bezirk des Landgerichts; aus dieser räumlichen Nähe können sich die persönlichen Beziehungen und damit die abstrakte Gefahr ergeben haben, der durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO entgegengewirkt werden soll. Da der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre als Vizepräsident und damit als Richter auf Lebenszeit beim Landgericht München II mit Dienstsitz im Bezirk des Landgerichts München I tätig gewesen ist, erfüllt er die Voraussetzungen des Versagungsgrundes gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO. Januar 1966 ununterbrochen als Beamter oder Richter auf Lebenszeit in München tätig gewesen ist und daß diese lange Zugehörigkeit zu den Münchner Justizbehörden geeignet sei, den Anschein zu 3. Hiernach ist die Entscheidung des Ehrengerichtshofs aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.

Zitierte Normen: § 20 BRAO
räumlichBRAOMünchentätigenZulassung

Volltext der Entscheidung

2050 085
BUNDESGERICHTSHOF
^20	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz, Istr.^P, Mi
- Antragsgegners und Beschwerdeführers
 gegen
Vizepräsident des Landgerichts a.D. Dr. Wolfgang :tr	E|
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner,
- Antragsteller und Beschwerdegegner -
wegen Zulassung als Rechtsanwalt
 Will
2
Dar Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 14= Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 23. Oktober 1989 aufgehoben.
Der gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 1989 gerichtete Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am ^||01927 geborene Antragsteller trat, nachdem er im Jahre 1953 die Befähigung zu dem Richteramt erlangt
3
hatte, in den Bayerischen Justizdienst ein. Seit dem 1. Januar 1966 war er in München tätig, zunächst bei der Staatsanwaltschaft, ab 1. September 1970 als Amtsgerichtsdirektor bei dem Amtsgericht München und mit Wirkung vom 16. August 1977 als Vizepräsident des Landgerichts München II; aus diesem Richteramt wurde er auf seinen Antrag zu dem 1. Mai 1989 in den Ruhestand versetzt. Zu diesem Zeitpunkt hat er seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zugleich die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München und bei dem Landgericht München I beantragt.
Durch Bescheid vom 28. April 1989 hat der Antragsgegner den Antrag abgelehnt. Diesen Bescheid hat der Ehrengerichtshof auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Antragstellers aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, den Zulassungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs neu zu bescheiden. In den Entscheidungs-gründen ist ausgeführt, es fehle an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO, weil der Antragsteller im maßgeblichen Zeitraum (in den letzten fünf Jahren) Vizepräsident des Landgerichts München II, nicht aber des Landgerichts München I, zu dem er die Zulassung als Rechtsanwalt beantragt hat, gewesen sei. Darauf, daß das Gerichtsgebäude des Landgerichts München II im Bezirk des Landgerichts München I stehe, komme es nicht an; die amtliche Tätigkeit des Antragstellers habe sich nicht auf den Bezirk des Landgerichts München I erstreckt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 2 in Verb, mit Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4, Abs. 4 BRAO) und begründet.
1.	Mit der von ihm gewählten Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO verkennt der Ehrengerichtshof Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Sie soll im Interesse der Rechtspflege der Gefahr Vorbeugen, daß Rechtsuchende den Eindruck gewinnen könnten, der als Anwalt bei einem bestimmten Gericht Zugelassene sei in der Lage, bei Wahrnehmung der Interessen seiner Auftraggeber - zu dem Schaden von dessen Gegnern - persönliche Beziehungen zu Richtern oder Beamten dieses Gerichts aus seiner früheren dienstlichen Tätigkeit nutzbar zu machen. Durch diesen abstrakten Gefährdungstatbestand soll verhindert werden, daß auch nur der Anschein unsachlicher Einflüsse auf die Rechtsprechung entstehen kann. Das gilt für alle Richter und Beamte auf Lebenszeit, die in dem vom Gesetzgeber abgesteckten räumlichen Bereich, dem jeweiligen Landgerichtsbezirk, tätig waren (vgl. Senatsbeschluß vom 12. Dezember 1977 - AnwZ (B) 24/77, AnwBl 1978, 155 m.w.Nachw.), gleichgültig, welcher Gerichtsbarkeit der Richter oder welcher Behörde der Beamte angehörte.
Zur Bekämpfung der abstrakten Gefahr stellt das Gesetz auf den räumlichen Bezirk des Landgerichts ab, in dem der Zulassungsbewerber in den letzten fünf Jahren nicht dienstlich tätig ("angestellt") gewesen sein darf, wenn er bei einem Gericht zugelassen werden will, das in diesem Bereich seinen Sitz hat. Räumliche Anknüpfungspunkte sind hierbei zu dem einen
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der Bezirk des Landgerichts, in dem die Zulassung begehrt wird, zu dem anderen der Sitz des Gerichts oder der Behörde
-	bei der der Bewerber tätig gewesen ist -, der nicht in dem Bezirk des Landgerichts gelegen sein darf. Darauf, ob sich deren Zuständigkeitsbereiche ganz oder teilweise räumlich mit dem Landgerichtsbezirk decken, kommt es nicht an. Maßgeblich ist der frühere Dienstsitz im Bezirk des Landgerichts; aus dieser räumlichen Nähe können sich die persönlichen Beziehungen und damit die abstrakte Gefahr ergeben haben, der durch die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO entgegengewirkt werden soll. Entgegen der Auffassung des Ehrengerichtshofs ist es daher rechtlich von Bedeutung, "daß das Gerichtsgebäude des Landgerichts München II im Bezirk des Landgerichts München I steht". Da der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre als Vizepräsident und damit als Richter auf Lebenszeit beim Landgericht München II mit Dienstsitz im Bezirk des Landgerichts München I tätig gewesen ist, erfüllt er die Voraussetzungen des Versagungsgrundes gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO.
2.	Liegt ein Sachverhalt und damit zugleich der abstrakte Gefährdungstatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 BRAO
-	alter wie neuer Fassung - vor, so kann die Landes Justizverwaltung die Zulassung bei dem betreffenden Gericht versagen. Die Ausübung dieses Ermessens kann gerichtlich nur im Rahmen des § 39 Abs. 3 BRAO nachgeprüft werden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, die Versagung der Zulassung darauf zu stützen, daß der Antragsteller seit 1. Januar 1966 ununterbrochen als Beamter oder Richter auf Lebenszeit in München tätig gewesen ist und daß diese lange Zugehörigkeit zu den Münchner Justizbehörden geeignet sei, den Anschein zu
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begründen, es bestünden persönliche Beziehungen zu Richtern der Gerichte, zu denen der Antragsteller die Zulassung anstrebte .
3.	Hiernach ist die Entscheidung des Ehrengerichtshofs aufzuheben und der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. April 1989 zurückzuweisen.
Merz	Ulsamer	Kutzer	Thode
 Meisterernst
Veser
 Paepcke