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BGH

Gericht: BGH

Der am 1947 geborene Antragsteller ist seit März 1978 bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld und dem Landgericht Fulda als Rechtsanwalt zugelassen. Juni 1987 teilte der Präsident des Landgerichts Fulda jeweils unter Hinweis auf § 15 Nr. 1 BRAO dem Antragsteller die ihm bekanntgewordenen Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen mit. November 1987 nahm der Präsident des Landgerichts Fulda die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt. ✓if Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden. Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Ehrengerichtshofs und des Beschwerdevorbringens waren im Zeitpunkt der Rücknahme Verfügung Forderungen gegen den Antragsteller mindestens in Höhe von 239.718,39 DM noch offen (vgl. Bei dieser Sachlage ist der Präsident des Landgerichts Fulda mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungs-% rücknahme, daß durch den Vermögens verfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 24. Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. 3. Unter diesen Umständen ist dem Präsidenten des Landgerichts bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Denn einmal sind eine Reihe von Posten noch offen und außerdem sollen die ihm von seiner Schwester zugesagten Mittel nur zu dem Zwecke der Zwischenfinanzierung darlehensweise zur Verfügung gestellt werden. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, einen neuen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu stellen, sobald er in der Lage ist, vollständig darzulegen, daß er sich nicht mehr in Vermögensverfall befindet.

Zitierte Normen: § 15 BRAO
RechtsanwaltschaftVermögensverfallVerfügungVollstreckungsmaßnahmenBRAOZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
S9
AnwZ (B) 2/89	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Peter
 traße
Antragstellers und Beschwerde führers,
- Verfahrensbevollmächtigters Rech
 iwalt
r
gegen
 die Landesjustizverwaltung Hessen, vertreten durch den Ge-neralStaatsanwalt bei dem Oberlandesaericht Frankfurt am Main, zflflj^B, f(
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltsachen, hat am 24. April 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ul same r und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisteremst, Dr. Paepcke und Jordan nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hessen vom 9. November 1988 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DH festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am	1947	geborene	Antragsteller	ist	seit
 März 1978 bei dem Amtsgericht Bad Hersfeld und dem Landgericht Fulda als Rechtsanwalt zugelassen.
3
Ab Mitte 1984 - vermehrt in den Jahren 1985 und 1986 -häuften sich die Mitteilungen über gegen den Antragsteller ergangene Schuldtitel, fruchtlos verlaufene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Verfahren zur Abgabe eidesstattlicher Versicherungen und gemäß S 807 ZPO ergangene Haftbefehle. Durch Schreiben vom 3. März 1985, 12. September 1985 und 11. Juni 1987 teilte der Präsident des Landgerichts Fulda jeweils unter Hinweis auf § 15 Nr. 1 BRAO dem Antragsteller die ihm bekanntgewordenen Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen mit. Durch Verfügung vom 24. November 1987 nahm der Präsident des Landgerichts Fulda die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls zurück.
Hiergegen hat der Antragsteller rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und gemäß § 16 Abs. 5 Satz 2 BRAO die sofortige Vollziehung der Rücknahmeverfügung angeordnet. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Rück nahmeverfügung wendet (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.Nachw.; vgl. auch Senatsbeschluß vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 31/88). Im übrigen ist das Rechtsmittel zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), aber unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft sind erfüllt.
4
✓if
 Nach § 15 Nr. 1 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind. Die Anwendung dieser Vorschrift liegt, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vorliegen, im Ermessen der Landesjustizverwaltung. Die Gerichte haben dann nur zu prüfen, ob die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung widersprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§39 Abs. 3 BRAO). Für die gerichtliche Ermessenskontrolle kommt es in der Regel darauf an, ob der Rücknahmegrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Vorgelegen hat. Vorgänge, die sich nach diesem Zeitpunkt ereignet haben, können im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn der Rücknahmegrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150).
Danach ist die Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nicht zu beanstanden.
1.	Der Antragsteller befand sich im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in Vermögensverfall.
Ein Vermögensverfall im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die
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Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 58/87 - m.w.Nachw.).
So lagen die Dinge bei dem Antragsteller, als der Präsident des Landgerichts Fulda am 24. November 1987 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurücknahm.
Dem Landgerichtspräsidenten lag eine Vielzahl von Mitteilungen über Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen bis hin zur Pfändung von Geschäftskonten und zu zahlreichen Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor. Auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Ehrengerichtshofs und des Beschwerdevorbringens waren im Zeitpunkt der Rücknahme Verfügung Forderungen gegen den Antragsteller mindestens in Höhe von 239.718,39 DM noch offen (vgl. den auf S. 41 des angefochtenen Beschlusses genannten Betrag von 253.661,97 DM; hiervon sind die Posten von 4.560,- DM und von 9.383,58 DM abzuziehen, die der Beschwerdeführer seinem Schriftsatz vom 16.1.1989 zufolge vor dem Erlaß der Rücknahmeverfügung bezahlt hat).
Bei dieser Sachlage ist der Präsident des Landgerichts Fulda mit Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Tatsache, daß es der Antragsteller zu einer solchen Häufung von Schuldtiteln und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hatte kommen lassen.
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rechtfertigte den Schluß auf eine in absehbarer Zeit nicht behebbare Zerrüttung seiner finanziellen Verhältnisse. Es handelt sich nicht nur um einen vorübergehenden finanziellen Engpaß. Vielmehr erstreckten sich die Vollstreckungsmaßnahmen und unerledigten Schuldtitel über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren.
2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Zulassungs-%	rücknahme,	daß durch den Vermögens verfall die Interessen der
 Rechtsuchenden gefährdet sind (§ 15 Nr. 1 BRAO), war am 24. November 1987 erfüllt.
Sie ergab sich schon daraus, daß die Gläubiger des Antragstellers jederzeit weitere Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zugreifen konnten. Solche Gelder, die immer wieder durch die Hände eines Rechtsanwalts gehen, lassen sich vor dem Zugriff der Gläubiger letztlich nicht wirksam schützen. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne
_	des	S	15	Nr. 1 BRAO erachtet. Nur wenn nach den Umständen, in
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denen sich der Rechtsanwalt befindet, ein Zugriff der Gläubiger auf Mandantengelder fernliegt, hat der Senat einen Ausnahmefall angenommen (vgl. Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.Nachw.).
Ein solcher Ausnahmefall lag hier offensichtlich nicht
 vor.
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3.	Unter diesen Umständen ist dem Präsidenten des Landgerichts bei seiner Entscheidung, von der Möglichkeit der Zulassungsrücknahme nach § 15 Nr. 1 BRAO Gebrauch zu machen, ein Ermessensfehler nicht unterlaufen. Es ist nicht zu beanstanden, daß er den Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden für so erheblich angesehen hat, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte. Einer Erörterung der gegen den Antragsteller anhängigen Straf- und Ermittlungsverfahren bedarf es nicht.
4.	Es steht auch nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund seit dem Erlaß der angefochtenen Verfügung weggefallen ist. Nach diesem Zeitpunkt ist es zu weiteren Verfahren gegen den Antragsteller gekommen. Selbst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens sind Mitteilungen u.a. über einen Mahnbescheid vom 12. Dezember 1988 über 408,40 DM an Hauptforderung und Kosten, über einen Pfändungsund Überweisungs-beschluß vom 2. Januar 1989 über eine Gesamtforderung von 23.740,09 DM sowie über eine Pfändungsverfügung des Finanz-amtes Bad Hersfeld vom 23. Januar 1989 wegen einer Forderung in Höhe von 87.174,28 DM zu den Akten gelangt.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 23. April 1989 nebst Anlagen und in der -mündlichen Verhandlung vorgetragen und teilweise belegt, daß bestimmte Verbindlichkeiten inzwischen getilgt wurden, daß bei anderen Posten eine Lösung in Aussicht stehe und daß seine Schwester ihm Mittel zur Verfügung stellen wird. Auch unter Berücksichtigung dieser Ausführungen steht nicht zweifelsfrei fest, daß der Rücknahmegrund nunmehr weggefallen ist. Denn einmal sind eine Reihe
 von Posten noch offen und außerdem sollen die ihm von seiner Schwester zugesagten Mittel nur zu dem Zwecke der Zwischenfinanzierung darlehensweise zur Verfügung gestellt werden.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, einen neuen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu stellen, sobald er in der Lage ist, vollständig darzulegen, daß er sich nicht mehr in Vermögensverfall befindet.
Odersky	Laufhütte	Ulsamer	Thode
 Meisterernst
Paepcke
 Jordan