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BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 4. Für den Fall, daß der Antragsteller dieser Aufforderung nicht folge, kündigte die Antragsgegnerin die Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen an. Sie wiederholte sowohl ihre Aufforderung auf Unterlassung der Angabe des Namens mit Wohnung als auch die Ankündigung standesrechtlicher Maßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung. Der Antragsteller hat in den beiden Schreiben die ^rletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs.1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG erblickt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiter verfolgt. Der Ehrengerichtshof: hat über die Anträge des Antragstellers in einem Verfahren nach § 223 BRAO, den er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 223 Abs.3 Satz 2, 42 BRAO nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Rechtsanwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (st.Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 9. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, in seinem Verkehrsquiz die Angabe seines Namens und seiner Berufsbezeichnung zu unterlassen, und die mit dieser Aufforderung verbundene Ankündigung der Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen bei Zuwiderhandlung berühren die Rechtsstellung des Antragstellers bei weitem nicht in einer Intensität wie dies in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO aufgezählten Entscheidungen der Fall ist. Er meint aber, die in §42 Abs. 1 BRAO für die sofortige Beschwerde auf ge führten Einschränkungen kämen nicht zu dem Tragen, nachdem das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung die Anwendung des § 223 BRAO für solche hoheitlichen Maßnahmen bejaht hat, die - gleichgültig, ob es sich um Verwaltungsakte handelt oder nicht - geeignet sind, die Grundrechte des Betroffenen einzuschränken. Mit dieser Frage hat sich die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht befaßt.

Zitierte Normen: Art. 1 GG § 42 BRAO
AufforderungMaßnahmeSchreibenBRAO

Volltext der Entscheidung

2115 051
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/85
BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Karl August
/
itraße ff,
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer IStr.
vertreten durch den Präsidenten,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Aufhebung von Anordnungen
 
y
•V/
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 13. Mai 1985 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Paepcke nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 4. Oktober 1984 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der Antragsteller ist Rechtsanwalt in nBIHP* ^ w^hnt in einer Gemeinde der Verbandsgemeinde Rengsdorf. Seit Oktober 1983 veröffentlicht er im "Heimat-Kurier", einer Bürgerzeitung für die Varbandsgemeinde, ein "Verkehrsquiz zu dem Mitmachen". An Ende seiner Beiträge hieß es zunächst:
 
"Frageiwjnd Antworten von Rechtsanwalt (n(|HB) -*-n ^er nächsten Ausgabe."
Die Antragsgegnerin bat den Antragsteller mit Schreiben vom 22. Februar 1984, in Zukunft die Nennung seines Namens zu unterlassen; die Angabe des Namens mit Berufsbezeichnung stelle eine unzulässige Werbung dar. Für den Fall, daß der Antragsteller dieser Aufforderung nicht folge, kündigte die Antragsgegnerin die Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen an.
Daraufhin beschränkte sich der Antragsteller darauf, in seinen Veröffentlichungen seinen Namen und Wohnort anzugeben; die Berufsbezeichnung ließ er weg. Auch dies beanstandete die Antragsgegnerin mit Schreiben van 12. April 1984. Sie wiederholte sowohl ihre Aufforderung auf Unterlassung der Angabe des Namens mit Wohnung als auch die Ankündigung standesrechtlicher Maßnahmen für den Fall der Zuwiderhandlung.
Der Antragsteller hat in den beiden Schreiben die ^rletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 GG erblickt und Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Er hat beantragt, die Anordnungen in den Schreiben aufzuheben, hilfsweise festzustellen, daß sie rechtswidrig sind.
Durch Beschluß vom 4. Oktober 1984 hat der Ehrengerichtshof den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Er hat ausgeführt, daß die Belehrungen bzw. Anordnungen in den beiden Schreiben zwar in entsprechender Anwendung von § 223 BRAO angefochten werden könnten, daß der Antrag jedoch nicht begründet sei. Die Antragsgegnerin habe lediglich ihre Ansicht über das Verhalten des Antragstellers jeäußert und ihre Absicht erklärt, not-
falls Maßnahmen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung durchzusetzen. Dieses Vargehen der Antragsgegnerin sei zulässig und zur Klarstellung ihrer Position notwendig, jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft i.S. der §§ 223 Abs. 3, 39 Abs. 3 BRAO.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er seine Anträge weiter verfolgt.
II.
Das als "Beschwerde" bezeichnete Rechtsmittel, das als sofortige Beschwerde aufzufassen ist (§§ 223 Abs. 3, 42 BRAO), ist unzulässig.
Der Ehrengerichtshof: hat über die Anträge des Antragstellers in einem Verfahren nach § 223 BRAO, den er im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 50, 16, 31) weit ausgelegt hat, entschieden. In einem solchen Verfahren ist die sofortige Beschwerde gemäß §§ 223 Abs. 3 Satz 2, 42 BRAO nur dann zulässig, wenn es sich um eine Angelegenheit von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite für den Rechtsanwalt handelt wie bei den in § 42 Abs. 1 BRAO genannten Fällen, wenn also die Entscheidung unmittelbar an die berufliche Existenzgrundlage des Anwalts rührt (st.Rspr., zuletzt Senatsbeschluß vom 9. Juli 1984 - AnwZ (B) 11/84). Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Die an den Antragsteller gerichtete Aufforderung, in seinem Verkehrsquiz die Angabe seines Namens und seiner Berufsbezeichnung zu unterlassen, und die mit dieser Aufforderung verbundene Ankündigung der Einleitung standesrechtlicher Maßnahmen bei Zuwiderhandlung berühren die Rechtsstellung des Antragstellers bei weitem nicht in einer Intensität wie dies in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1-5 BRAO aufgezählten Entscheidungen der Fall ist.
 
Dies erkennt der Antragsteller wohl auch selbst. Er meint aber, die in §42 Abs. 1 BRAO für die sofortige Beschwerde auf ge führten Einschränkungen kämen nicht zu dem Tragen, nachdem das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung die Anwendung des § 223 BRAO für solche hoheitlichen Maßnahmen bejaht hat, die - gleichgültig, ob es sich um Verwaltungsakte handelt oder nicht - geeignet sind, die Grundrechte des Betroffenen einzuschränken. Dem kann nicht gefolgt werden. In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ging es darum, daß dem Betroffenen gegenüber grundrech tsrelevanten hoheitlichen Maßnahmen der Rechtsweg offensteht. Hier hingegen geht es um die Frage der Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs. Mit dieser Frage hat sich die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht befaßt. Es ist auch nicht erkennbar, daß die in § 42 Abs. 1 BRAO auf geführten Einschränkungen der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde und deren in § 223 Abs. 3 Satz 2 BRAO angeordnete Übertragung auf Var fahren nach § 223 BRAO verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen (vgl. BVerfGE 57, 121, 139).
Pfeiffer
 Hagen
Jähnke
 Lepa
Schaefer
 Weise
Paepcke