Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richer Dr. Girisch, die Richter Prof. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Sie ist ferner als Baubetreuerin tätig und hat nach Angaben des Antragstellers in den letzten drei Jahren zehn neue Objekte mit einem Bauvolumen von etwa 30 Millionen DM betreut. Oktober 1982 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller keine gehobene Stellung bekleide. Der Ehrengerichtshof hat den vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug dem Antragsteller aufzuerlegen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Bewerber, der - wie der Antragsteller bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses - in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Stellung inne hat. In diesem recht kleinen Unternehmen war der Antragsteller nach seinem Vortrag für die Organisation und Leitung des Betriebes sowie die kaufmännische Abwicklung verantwortlich. Entscheidend ist, daß der Antragsteller in diesem nach seinem Umfang nicht bedeutenden Unternehmen nur die zweite Stelle eingenommen hat. Der Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO, dessen Verfassungsmäßigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, ist ein subjektives Zulassungshindernis, das durch die hohe Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und die damit verbundene herausgehobene Stellung des Rechtsanwalts gerechtfertigt ist (vgl. Dem trägt die Rechtsprechung des Senats Rechnung, wenn sie eine gehobene Stellung des Bewerbers verlangt, der in den Diensten eines Unternehmens steht und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt. 2. Da die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon wegen des Umfangs des Unternehmens und der Stellung des Antragstellers in diesem Unternehmen am Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO scheitern mußte, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob - wie der Ehrengerichtshof meint - die Zulassung auch deshalb zu versagen war, weil der Antragsteller erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung trat (vgl. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82 - m.w.N.) oder weil er - wie die Antragsgegnerin geltend macht - in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hatte (vgl.
2115 094 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/84 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors früher Wj Hartmut K jetzt Antragsstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: gegen die vertreterwiurch Istraßefl Rechtsanwaltskammer, orstand. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richer Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer am 25. Juni 1984 beschlossen: Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Im übrigen werden solche Auslagen nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am mi945 geborene Antragsteller hat am 28. November 1974 die Große juristische Staatsprüfung abgelegt. Er hat mit Schreiben vom 12. Mai 1982 beantragt, ihn als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht Flensburg zuzulassen. Zu dieser Zeit war er als Leiter der Hausverwaltung der aUBIImmobilien GmbH & Co. KG in tätig; diese Tätigkeit wollte er auch nach seiner Zulassung noch bei-behalten. Die AflHIverwaltet nach dem Vortrag des Antragstellers etwa 50 Objekte mit jährlichen Mieteinnahmen von etwa 10 Millionen DM. Sie ist Verwalterin nach dem Wohnungseeigentumsgesetz und befaßt sich in diesem Rahmen mit der Vermietung, Verpachtung, Abrechnung, Kündigungen, Forderungseinzug, Finanzierung, Reparaturen usw. Sie ist ferner als Baubetreuerin tätig und hat nach Angaben des Antragstellers in den letzten drei Jahren zehn neue Objekte mit einem Bauvolumen von etwa 30 Millionen DM betreut. Die Firma wird von einem Geschäftsführer geleitet; in ihr waren außer dem Antragsteller drei weitere Angestellte (ein Buchhalter und zwei Schreibkräfte) sowie eine Teilzeitkraft beschäftigt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 5. Oktober 1982 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht, weil der Antragsteller keine gehobene Stellung bekleide. In einem weiteren Gutachten vom 6. Dezember 1982 hat die Antragsgegnerin ausgeführt, daß dem Antragsteller die Zulassung auch deshalb zu versagen sei, weil er für die AfllB eine akquisitorisch-kaufmännische Tätigkeit ausübe. Der Ehrengerichtshof hat den vom Antragsteller rechtzeitig gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliegt. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Rechtsmittel Verfahrens wurde das Anstellungsverhältnis des Antragstellers zur beendet. Der Antragsteller hat nunmehr erneut seine Zulassung beantragt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat dieses neue Gesuch befürwortet. Die Beteiligten haben daraufhin im vorliegenden Verfahren die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerin beantragt, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. St II. Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschlüsse vom 26. März 1984 -1 AnwZ (B) 22/83 - und vom 24. April 1984 - AnwZ (B) 32/83, jeweils m.w.N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im Beschwerderechtszug dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben. Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO hat Vorgelegen. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann ein Bewerber, der - wie der Antragsteller bis zur Beendigung des Anstellungsverhältnisses - in den Diensten eines Unternehmens steht, nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden, wenn er eine mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbare gehobene Stellung inne hat. Eine "Spitzenstellung" oder eine Position als "Führungskraft" ist dazu nicht erforderlich; eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht. Für die Beurteilung komnt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (vgl. u.a. BGHZ 71, 138, 139; 72, 278, 280; neuerdings Senatsbeschlüsse vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 10/82; vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 und vom 24. April 1984 -AnwZ (B) 32/83). Die Gesamtwürdigung ergibt, daß der Antragsteller während seiner Anstellung bei der a|H keine gehobene Stellung im Sinne dieser Rechtsprechung innehatte. Wie der Ehrengerichtshof zu Recht ausführt, handelt es sich bei der A^Hum ein kleines, nicht bedeutendes Unternehmen. Das läßt schon die Zahl der Mitarbeiter erkennen. Daran ändern die Höhe der Mieteinnahmen sowie das Bauvolumen der betreuten Objekte nichts, denn hierbei handelt es sich - wie der Ehrengerichtshof gleichfalls zutreffend ausführt - weitgehend um durchlaufende Gelder. In diesem recht kleinen Unternehmen war der Antragsteller nach seinem Vortrag für die Organisation und Leitung des Betriebes sowie die kaufmännische Abwicklung verantwortlich. Es mag auf sich beruhen, ob - wie der Antragsteller meint - diese Funktion mit der eines Prokuristen oder Geschäftsführers vergleichbar war. Entscheidend ist, daß der Antragsteller in diesem nach seinem Umfang nicht bedeutenden Unternehmen nur die zweite Stelle eingenommen hat. Dies war keine “gehobene Stellung" in dem aufgezeigten Sinne (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78). Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, daß es Art. 12 Abs. 1 GG gebiete, die Zulassungsvorschriften weniger streng auszulegen mit der Folge, daß eine zur Zeit vielleicht "nicht ganz gehobene Stellung" der Zulassung nicht entgegenstehe. Der Versagungsgrund des S 7 Nr. 8 BRAO, dessen Verfassungsmäßigkeit der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, ist ein subjektives Zulassungshindernis, das durch die hohe Bedeutung der Rechtsanwaltschaft für die Rechtspflege und die damit verbundene herausgehobene Stellung des Rechtsanwalts gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 63, 266, 287 für den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO). Dem trägt die Rechtsprechung des Senats Rechnung, wenn sie eine gehobene Stellung des Bewerbers verlangt, der in den Diensten eines Unternehmens steht und seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begehrt. Sä 2. Da die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft schon wegen des Umfangs des Unternehmens und der Stellung des Antragstellers in diesem Unternehmen am Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO scheitern mußte, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob - wie der Ehrengerichtshof meint - die Zulassung auch deshalb zu versagen war, weil der Antragsteller erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung trat (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 33/82 - m.w.N.) oder weil er - wie die Antragsgegnerin geltend macht - in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherrn Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hatte (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 1/83 - m.w.N.). Girisch Hagen Jähnke Lepa Schaefer Weise Messer