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BGH

Gericht: BGH

Der Ehrengerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts mit der Maßgabe verworfen, daß die neben dem Verweis verhängte Geldbuße 1.600,— DM beträgt. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Rechtsanwalt gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs ist nur dann statthaft, wenn sie in der Bundesrechtsanwalts Ordnung oder in den für die Oberlandesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Beschluß vom 7. In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Ehrengerichtshofs nicht vorgesehen (§ 197 BRAO). Nach § 304 Abs.4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts, dem der Ehrengerichtshof gleichsteht (BGH EGE VI 115; X 101, 102), aber in der Regel ausgeschlossen. Der Ausschluß muß auch für die Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung gelten; denn sie wird, mag sie auch Bestandteil eines Urteils sein, vom Gesetz hinsichtlich der Anfechtbarkeit wie ein Beschluß oder eine Verfügung behandelt und nicht unter den Ausnahmen des § 304 Abs.4 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und Satz 3 StPO auf geführt (vgl.

Zitierte Normen: § 116 BRAO § 464 StPO
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Volltext der Entscheidung

2113 059
BUNDESGERICHTSHOF
AnwSt (B) 2/81 BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Philipp H geboren am	1945	in
 wohnhaft	Platz
9
- Verteidiger: Rechtsanwalt Klaus
 Straße
(^■b) -
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise
 beschlossen.
Die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die im Urteil des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 12. November 1980 enthaltene Kosten- und Auslagenentscheidung wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe :
Das Ehrengericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen schuldhaften Verstosses gegen standesrechtliche Pflichten einen Verweis und eine Geldbuße von 7.300,— DM verhängt. Der Ehrengerichtshof hat die hiergegen gerichtete Berufung des Rechtsanwalts mit der Maßgabe verworfen, daß die neben dem Verweis verhängte Geldbuße 1.600,— DM beträgt. Er hat ausgesprochen, daß der Rechtsanwalt die Kosten der Berufung und seine notwendigen Auslagen trage, und die Revision nicht zugelassen.
Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich der Rechtsanwalt gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung dieses Urteils. Im übrigen hat er auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Er beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens einschlieBlich seiner notwendigen Auslagen der Rechtsanwaltskammer Berlin aufzuerlegen, hilfsweise, die Kosten und Auslagen nach dem Erfolg der Berufung zu quotein.
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs ist nur dann statthaft, wenn sie in der Bundesrechtsanwalts Ordnung oder in den für die Oberlandesgerichte geltenden Bestimmungen der Strafprozeßordnung, die nach § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwenden sind, ausdrücklich zugelassen ist (BGH, Beschluß vom 7. November I960 - AnwSt (B) 1/60 - EGE VI 115;
Beschluß vom 26. Februar 1968 - AnwSt (B) 4/67 = EGE X 101; Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwSt (B) 5/78).
Das ist hier nicht der Fall.
In der Bundesrechtsanwaltsordnung ist die Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Ehrengerichtshofs nicht vorgesehen (§ 197 BRAO). § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO läßt sie für das Strafverfahren zwar im allgemeinen zu. Nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse und Verfügungen des Oberlandesgerichts, dem der Ehrengerichtshof gleichsteht (BGH EGE VI 115; X 101, 102), aber in der Regel ausgeschlossen. Der Ausschluß muß auch für die Anfechtung einer Kosten- und Auslagenentscheidung gelten; denn sie wird, mag sie auch Bestandteil eines Urteils sein, vom Gesetz hinsichtlich
 der Anfechtbarkeit wie ein Beschluß oder eine Verfügung behandelt und nicht unter den Ausnahmen des § 304 Abs. 4 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 und Satz 3 StPO auf geführt (vgl. BGHSt 26 , 250 , 253 f; 27 , 96 f). In diesem Sinne hat der Senat bereits entschieden (Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwSt (B) 5/78).
Vogt	Girisch	Hagen	Gribbohm
 Kohlndorfer
Schaefer
 Weise