Er gehört als einer von vier Volljuristen, die Je ein eigenes Referat betreuen, der zentralen Funktion Recht/Steuern an, die von einem Volljuristen (Prokurist mit dem auch von den Geschäftsführern der GmbH geführten Titel "Direktor") geleitet wird und im übrigen unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht. Der Antragsteller bezieht ein monatliches Gehalt von 6 000 DM und hat Gesamtprokura für die GmbH. August 1980 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unter Hinweis darauf geltend gemacht, daß die vom Antragsteller in der Gesamthierarchie der GmbH bekleidete Stellung nicht als "gehoben" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung anzusehen sei. Er hat, wenngleich zur Bejahung neigend, offen gelassen, ob der Antragsteller eine ngehobene" Stellung bekleidet und ob er die tatsächliche Möglichkeit hat, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Umfang und mehr als nur gelegentlich auszuüben. Außerdem zweifelt sie daran, daß der Antragsteller die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Im übrigen hält sie es für bedenklich, daß der Antragsteller im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtung für die GmbH vor Arbeitsgerichten auftritt und nach seiner Zulassung als "sachverständiger Rechtsanwalt" in Verfahren der Schwestergesellschaften vor Gerichten in Ländern der Europäischen Gemeinschaft aufzutreten beabsichtigt. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs.4 BRAO) und auch begründet, weil ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Selbst bei mehreren organschaftlichen Vertretern eines Wirtschaftsunternehmens hat der Senat offen gelassen, ob nicht die Aufgabenbereiche so getrennt werden können, daß eines der Organe für die Juristische Person allenfalls in unbedeutendem Umfang mit kaufmännischem Gewinnstreben nach außen in Erscheinung tritt und deshalb zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könnte (BGHZ 72, 282, 283). insoweit Jedenfalls strenge Anforderungen gestellt werden müssen, kommt es in allen anderen Fällen außerjuristischer oder teilweise Juristischer, teilweise anderweitiger Tätigkeit maßgeblich darauf an, in welcher Weise die Tätigkeit insgesamt gesehen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt wird; eine von kaufmännischer Zielsetzung mitbestimmte Tätigkeit, die aber nach Art und Umfang an Bedeutung hinter der sonst entfalteten Juristischen Tätigkeit weit zurückbleibt, hindert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht (BGH Beschluß vom 3. Der Senat hat deshalb den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für einen Antragsteller verneint, der als einer von acht Juristen der Rechtsabteilung eines Großunternehmens alle anfallenden Rechtsfragen zu bearbeiten hatte und in diesem Zusammenhang auch Verträge gestaltete, an Vertragsverhandlungen teilnahm und gelegentlich auch Verträge als Prokurist mitunterzeichnete (BGH aaO). Er hat dabei hervorgehoben, daß zu dem einen die Tätigkeit ganz überwiegend rechtsberatender und damit juristischer Natur war und sich zu dem anderen auch im übrigen (Mitunterzeichnung von Verträgen) letztlich auf den juristischen Teil der Vertragsgestaltung bezog, wie dies in vergleichbarer Form auch bei der Mitwirkung von Rechtsanwälten im Rahmen von Vertragsver-handlungen und -abschlüssen vorkomme. Mag der Antragsteller auch gelegentlich oder sogar, wie die Antragsgegnerin meint, in größerem Umfange an Vertragsverhandlungen teilnehmen, Verträge formulieren und sie mitunterzeichnen, so tritt der Teil der Tätigkeit, bei welcher der erwerbswirtschaftliche Charakter im Vordergrund steht, doch an Umfang und Bedeutung hinter den sonst von ihm zu erfüllenden Aufgaben der Rechtsberatung weit zurück. Auch werden die spezifisch kaufmännischen Belange der GmbH, wie der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat, bei den Vertragsverhandlungen und -abschlüssen von den Mitarbeitern der jeweiligen Division und ihren Abteilungen wahrgenommen. Nach ihrem gesamten Zuschnitt ist sie daher mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar, so daß insoweit kein Hindernis besteht, den Antragsteller - ebenso wie schon den Leiter und die weiteren Referenten der Funktion Recht/Steuern - zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. b) Der Antragsteller hat auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. Juni 1980, den hierzu vor dem Ehrengerichtshof gegebenen Erläuterungen des Funktionsleiters und aus dem weiteren Schreiben der GmbH vom 6. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird sie auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller nach dem Prokuristenvertrag (§§ 3 und 10) bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, seine ganze geschäftliche Tätigkeit ausschließlich der GmbH zu widmen. Ein tatsächliches Hindernis, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfange ordnungsgemäß auszuüben, sieht die Antragsgegnerin im Unterschied zu dem Ehrengerichtshof zu Unrecht darin, daß der Antragsteller seine Kanzlei in Bad Säckingen errichten will. Der Antragsteller hat hierzu klargestellt, daß es sich nur um eine räumliche Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets als Rechtsanwalt aufgrund der Durchführungsbestimmungen der Mitgliedsstaaten zur Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22.
2113 061 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/81 BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Assessors Dr. Wendelin 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer Präsidenten, Rtf|^^Bstraße vertreten durch ihren Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 ^3 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 13- Dezember 1980 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 1. August 1980 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100 000 DM festgesetzt. ^3 Gründe : I. Der am 15. Dezember 1940 geborene Antragsteller hat im Jahre 1973 die zweite Juristische Staatsprüfung bestanden. Seit Januar I960 steht er im Dienst der GmbH (im folgenden: GmbH) in Wehr/Baden, eines Unternehmens mit etwa 1 650 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von rund 800 Millionen DM. Er gehört als einer von vier Volljuristen, die Je ein eigenes Referat betreuen, der zentralen Funktion Recht/Steuern an, die von einem Volljuristen (Prokurist mit dem auch von den Geschäftsführern der GmbH geführten Titel "Direktor") geleitet wird und im übrigen unmittelbar der Geschäftsleitung untersteht. Der Antragsteller bezieht ein monatliches Gehalt von 6 000 DM und hat Gesamtprokura für die GmbH. Sein Aufgabengebiet umfaßt die eigenverantwortliche Bearbeitung aller in der Division Farben und Chemikalien sowie in der zentralen Funktion Personal anfallenden Rechtsfragen, darüber hinaus die Sachgebiete Arbeits-, Mitbestimmungs-, Haftungs- und EG-Karteilrecht. Außerdem ist er zuständig für die eigenverantwortliche Rechtsberatung der Stabsstellen, die direkt dem Vorsitzenden der Geschäftsführung unterstellt sind, und - in Vertretung des Funktionsleiters - für die Rechtsberatung des Aufsichtsrates; ihm obliegt u.a. die Gestaltung von Verträgen, die Teilnahme an VertragsVerhandlungen und gelegentlich auch die Mitunterzeichnung von Verträgen als Jurist der Gesellschaft. Der Antragsteller betreibt seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Bad Säckingen und beim Landgericht Waldshut/Tiengen. Er hat eine schriftliche Erklärung der GmbH vorgelegt, wonach er bezüglich seiner beabsichtigten Tätigkeit als Rechtsanwalt keinerlei Weisungen unterliegt und seine Arbeitszeit frei bestimmen kann. Seine Kanzlei will er in Bad Säckingen errichten, wo sich auch seine Wohnung befindet. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 1. August 1980 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unter Hinweis darauf geltend gemacht, daß die vom Antragsteller in der Gesamthierarchie der GmbH bekleidete Stellung nicht als "gehoben" im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung anzusehen sei. Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zu-rückgewiesen. Er hat, wenngleich zur Bejahung neigend, offen gelassen, ob der Antragsteller eine ngehobene" Stellung bekleidet und ob er die tatsächliche Möglichkeit hat, den Anwaltsberuf in nicht unerheblichem Umfang und mehr als nur gelegentlich auszuüben. Einen Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO hat der Ehrengerichtshof darin gesehen, daß der Antragsteller erwerbswirtschaftlich nach außen in Erscheinung trete, weil er auch an Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten teilnehme, Lizenzverträge aushandele, bei Mängelrügen mit der Kundschaft verkehre und im Schriftverkehr als Prokurist mitzeichne. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde. Er beruft sich darauf, daß seine Mitwirkung an Vertragsverhandlungen sowie seine Mitzeichnungen für die GmbH an Umfang und Bedeutung weit hinter der Rechtsberatung als seiner Hauptaufgabe zurückträten: Federführend für den kaufmännischen Kontakt und die werbende Tätigkeit der GmbH seien die Divisionen und deren zuständige Abteilungen (z.B. Vertriebs- und Ein-kaufsabteilung). Nur wenn sie seine Rechtsberatung wünschten, werde er zu ihrer Unterstützung nach außen ^ tätig; auch in diesem Rahmen beschränke sich seine Mit- wirkung, wie ira Prokuristenvertrag vorgesehen, auf die Rechtsberatung. Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Sie hält den Abiehnungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO aus den im angeführten Beschluß angegebenen Gründen für gegeben. Außerdem zweifelt sie daran, daß der Antragsteller die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. Im übrigen hält sie es für bedenklich, daß der Antragsteller im Rahmen seiner dienstvertraglichen Verpflichtung für die GmbH vor Arbeitsgerichten auftritt und nach seiner Zulassung als "sachverständiger Rechtsanwalt" in Verfahren der Schwestergesellschaften vor Gerichten in Ländern der Europäischen Gemeinschaft aufzutreten beabsichtigt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO) und auch begründet, weil ein Versagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist nicht Jede außerJurist!sehe, auch nicht jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar. In der Regel stehen zwar solche kaufmännischen Tätigkeiten der Zulassung entgegen, durch die der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (std. Rspr., vgl. BGHZ 72, 282, 283 m.w.N.). Auch insoweit gilt die Unvereinbarkeit, was der Ehrengerichtshof anscheinend verkannt hat, Jedoch nicht ausnahmslos. Selbst bei mehreren organschaftlichen Vertretern eines Wirtschaftsunternehmens hat der Senat offen gelassen, ob nicht die Aufgabenbereiche so getrennt werden können, daß eines der Organe für die Juristische Person allenfalls in unbedeutendem Umfang mit kaufmännischem Gewinnstreben nach außen in Erscheinung tritt und deshalb zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden könnte (BGHZ 72, 282, 283). Während bei organschaftlichen Vertreten! insoweit Jedenfalls strenge Anforderungen gestellt werden müssen, kommt es in allen anderen Fällen außerjuristischer oder teilweise Juristischer, teilweise anderweitiger Tätigkeit maßgeblich darauf an, in welcher Weise die Tätigkeit insgesamt gesehen kaufmännisch-erwerbswirtschaftlich geprägt wird; eine von kaufmännischer Zielsetzung mitbestimmte Tätigkeit, die aber nach Art und Umfang an Bedeutung hinter der sonst entfalteten Juristischen Tätigkeit weit zurückbleibt, hindert die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht (BGH Beschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 24/79 = AnwBl 1980, 268). Der Senat hat deshalb den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO für einen Antragsteller verneint, der als einer von acht Juristen der Rechtsabteilung eines Großunternehmens alle anfallenden Rechtsfragen zu bearbeiten hatte und in diesem Zusammenhang auch Verträge gestaltete, an Vertragsverhandlungen teilnahm und gelegentlich auch Verträge als Prokurist mitunterzeichnete (BGH aaO). Er hat dabei hervorgehoben, daß zu dem einen die Tätigkeit ganz überwiegend rechtsberatender und damit juristischer Natur war und sich zu dem anderen auch im übrigen (Mitunterzeichnung von Verträgen) letztlich auf den juristischen Teil der Vertragsgestaltung bezog, wie dies in vergleichbarer Form auch bei der Mitwirkung von Rechtsanwälten im Rahmen von Vertragsver-handlungen und -abschlüssen vorkomme. Ähnlich ist es hier. Die Tätigkeit des Antragstellers in der Funktion Recht/Steuern ist ganz überwiegend rechtsberatender, d.h. juristischer Natur. Mag der Antragsteller auch gelegentlich oder sogar, wie die Antragsgegnerin meint, in größerem Umfange an Vertragsverhandlungen teilnehmen, Verträge formulieren und sie mitunterzeichnen, so tritt der Teil der Tätigkeit, bei welcher der erwerbswirtschaftliche Charakter im Vordergrund steht, doch an Umfang und Bedeutung hinter den sonst von ihm zu erfüllenden Aufgaben der Rechtsberatung weit zurück. Auch werden die spezifisch kaufmännischen Belange der GmbH, wie der Antragsteller glaubhaft dargelegt hat, bei den Vertragsverhandlungen und -abschlüssen von den Mitarbeitern der jeweiligen Division und ihren Abteilungen wahrgenommen. Der Sachverhalt ist insoweit nicht vergleichbar mit dem vom Senat durch Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 8/80 - entschiedenen Fall, auf den sich der Ehrengerichtshof berufen hat. In jenem Falle lag die Hauptaufgabe des dortigen Antragstellers (Direktor einer Landesbausparkasse) in der werbenden Kontaktpflege zu dem öffentlichen Dienst. Im vorliegenden 8 Falle hat der Antragsteller zwar u.a. vorgetragen, ihm obliege neben der Konzeption und dem Abschluß von Verträgen die selbständige Verhandlung mit externen Stellen wie der Finanzverwaltung sowie anderen Behörden und Verbänden. Dies ändert indessen nichts daran, daß nach den vom Antragsteller überreichten Organigrammen der GmbH der Schwerpunkt seiner Tätigkeit in der rechtlichen Beratung besteht. Nach ihrem gesamten Zuschnitt ist sie daher mit dem Berufsbild des Rechtsanwalts vereinbar, so daß insoweit kein Hindernis besteht, den Antragsteller - ebenso wie schon den Leiter und die weiteren Referenten der Funktion Recht/Steuern - zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen. 2. Auch sonstige Hinderungsgründe im Sinne des § 7 Nr. 8 BRAO sind nicht ersichtlich. a) Der Antragsteller nimmt, wie die hierfür maßgebliche Gesamtwürdigung ergibt, bei seiner Arbeitgeberin die vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vorausgesetzte gehobene Stellung ein (vgl. dazu etwa BGHZ 72, 278, 280 m.w.N.). Der Antragsteller ist einer von vier Referenten der Funktion Recht/Steuern eines Wirtschaftsunternehmens mit immerhin 1 650 Mitarbeitern und 800 Millionen DM Jahresumsatz. Er unterliegt den Weisungen des Funktionsleiters nur hinsichtlich der geschäftsmäßigen Behandlung der ihm obliegenden Arbeiten. Fachlich aber ist er unabhängig und berät eigenverantwortlich Stabsstellen der GmbH sowie - in Vertretung des Funktionsleiters - den Aufsichtsrat. Seine gehobene Stellung wird durch die ihm erteilte Gesamtprokura unterstrichen (vgl. zur Bedeutung einer 9 Vertretungsbefugnis etwa die Senatsbeschlüsse BGH EGE IX 71, 74; XI 3, 4). b) Der Antragsteller hat auch die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch nennenswerten Umfang und jedenfalls mehr als nur gelegentlich auszuüben (vgl. zu dieser Zulassungsvoraussetzung BGHZ 71, 138, 140 m.w.N.). Die rechtliche Möglichkeit hierzu ergibt sich aus w der vom Antragsteller vorgelegten unwiderruflichen schriftlichen Einverständniserklärung der GmbH vom 3. Juni 1980, den hierzu vor dem Ehrengerichtshof gegebenen Erläuterungen des Funktionsleiters und aus dem weiteren Schreiben der GmbH vom 6. Februar 1981. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin wird sie auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Antragsteller nach dem Prokuristenvertrag (§§ 3 und 10) bei Meidung einer Vertragsstrafe verpflichtet ist, seine ganze geschäftliche Tätigkeit ausschließlich der GmbH zu widmen. Wie aus dem erwähnten Schreiben vom 6. Februar 1981 hervorgeht, modifiziert die Einverständniserklärung vom 3. Juni 1980 auch den Prokuristenvertrag, so daß ein etwa mit ihm verbundenes rechtliches Hindernis entfiele. Ein tatsächliches Hindernis, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfange ordnungsgemäß auszuüben, sieht die Antragsgegnerin im Unterschied zu dem Ehrengerichtshof zu Unrecht darin, daß der Antragsteller seine Kanzlei in Bad Säckingen errichten will. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, daß er Über seine Firmendurchwahlnummer ständig angerufen werden und die 10 - - am Sitz des Amtsgerichts geplante - Kanzlei in etwa 10 Minuten mit dem PKW vom Sitz der GmbH aus erreichen kann. Hiernach ist er in der Lage, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden und von ihm selbst zu erledigen sind (Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen und Tätigwerden in Eilfällen, vgl. hierzu im einzelnen BGHZ 71, 138, 140 f sowie den Senatsbeschluß vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78) innerhalb dieses Zeitraums auszuführen. c) Daß der Antragsteller als Rechtsanwalt auch in Verfahren der Schwestergesellschaften der GmbH vor Gerichten der Länder der Europäischen Gemeinschaft aufzutreten beabsichtigt, steht seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ebenfalls nicht entgegen. Der Antragsteller hat hierzu klargestellt, daß es sich nur um eine räumliche Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets als Rechtsanwalt aufgrund der Durchführungsbestimmungen der Mitgliedsstaaten zur Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaft vom 22. März 1977 nach Art. 60 EWGV und des deutschen Durchführungsgesetzes hierzu vom 16. August 1980 (BGBl I S. 1453) handele. Rechtliche Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich. Nach alledem ist auf die sofortige Beschwerde gemäß dem Begehren des Antragstellers zu beschließen. 3. Die Entscheidung über die Gerichtskosten beruht auf den §§ 201 Abs. 2, 202 Abs. 3 BRAO. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten würde der Billigkeit nicht entsprechen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 11 30 Abs. 2 KostO. Es besteht kein Anlaß, von dem in Zulassungssachen auch sonst vom Senat angenommenen Regel-wert von 100 000 DM (BGHZ 39, 110, 115/116; Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 » EGE XII 39, 41) nach unten abzuweichen. Vogt Girisch Hagen Gribbohm Kohlndorfer Schaefer Weise