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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Hamburg vom 24. des Verfahrens, einschließlich der der Antragsgegnerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt und durch Beschluß vom 24. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß §§ 9, 37 ff BRAO ergangen. In solchen Verfahren ist dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichnten Fällen und in Fällen von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite eingeräumt. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76 - und vom 10. Dem steht die Verweisung in § 42 Abs.6 Satz 2 BRAO auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen.

Zitierte Normen: § 9 BRAO § 20 FGG § 42 BRAO
AnwZBeschlußBeschwerdeBRAO

Volltext der Entscheidung

2110 054

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 Dr. Fritz Paul
 Antragsteller und Beschwerdeführer»
gegen
 die Hanseatische Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten»
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 wegen Herabsetzung des Geschäftswerts
 
J
Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen» hat am 7. Mai 1979 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt» die Richter HUrxthal» Dr. Girisch und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Siebecke» Schaefer und Dr« Rössler
 beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Hamburg vom 24. Oktober 1978 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 Ml festgesetzt.
Gründe :
Der Antragsteller hatte gegen das seine Zulassung als Rechtsanwalt ablehiende Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin gerichtliche Entscheidung beantragt» hat diesen Antrag aber noch vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofs zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat ihm darauf durch Beschluß vom 26. September 1978 die Kosten
 
des Verfahrens, einschließlich der der Antragsgegnerin erwachsenen außergerichtlichen Kosten auferlegt und durch Beschluß vom 24. Oktober 1978 den Geschäftswert auf 100.000 IM festgesetzt. Gegen diese Wertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluß des Ehrengerichtshofs ist in einem Verfahren gemäß §§ 9, 37 ff BRAO ergangen. In solchen Verfahren ist dem Antragsteller ein Rechtsmittel nur in den in § 42 Abs. 1 BRAO bezeichnten Fällen und in Fällen von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite eingeräumt. Die Festsetzung des Geschäftswertes ist danach nicht beschwerdefähig. Angesichts dieser in der Bundesrechtsanwaltsordnung getroffenen Regelung kommt eine entsprechende Anwendung von § 20 Abs. 2 FGG nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 1971 - AnwZ (B) 5/71 -, vom 25. Oktober 1976 - AnwZ (B) 10/76 - und vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B) 8/77). Dem steht die Verweisung in § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht entgegen.
Die demnach unzulässige Beschwerde kann der Senat ohne vorherige mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 201 BRAO in Verbindung mit § 13 a Abs« 1 Satz 2 FGG«
Vogt
 Hürxthal
Girisch	Gribbohm
 Rössler
Siebecke
 Schaefer