Auf Grund des Zweiten Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6* Juli 1976 schieden die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald mit Ablauf des 30* September 1976 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep - und damit aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal - aus* Seit dem 1. Zur Vermeidung von Härten hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 8* Juni 1977 allgemein festgestellt» daß es geboten sei» die Rechtsanwälte auch beim Landgericht Köln zuzulassen» die am 30* September 1976 beim Landgericht Wuppertal zugelassen waren» ihre Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid hatten und seitdem dort beibehalten haben* Der Beschwerdeführer begehrt seine Zulas sung auch beim Landgericht Köln* Der Antragsgegner hat dem Antrag nach Anhörung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Köln nicht entsprochen* Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 2* November 1977 zurückgewiesen worden* Der Ehrengerichtshof hat die Auffassung vertreten, daß ein Fall des § 24 BRAO nicht vorliege und § 227 b BRAO schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer erst nach der Gebietsneuordnung als Rechtsanwalt zugelassen worden sei* Oer Antrag kann nicht auf § 24 BRAO gestutzt werden* Voraussetzung für eine Simultanzulassung nach § 24 BRAO wäre die allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist* Auch der Beschwerdeführer hat ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seinen Antrag vorgetragen, Jedoch nicht geltend gemacht, daß eine Simultanzulassung von im Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälten im Interesse der Rechtspflege liege. Die weitere Zulassung bei einem zweiten Landgericht nach dieser Vorschrift setzt die allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 BRAO voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist» die bei dem von der Änderung des Gerichtsbezirks betroffenen Gericht zugelassen sind« Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner hier getroffen« Sie ist jedoch auf die am 30« September 1976 bei dem Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte» die ihre Kanzlei damals im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid hatten und seitdem beibehalten haben» beschränkt« Der Beschwerdeführer kann sich schon deshalb nicht auf diese Feststellung berufen» weil er erst am 3* Dezember 1976 als Rechtsanwalt zugelassen worden ist« Die Begrenzung der allgemeinen Feststellung auf die im Zeitpunkt der Gebietsneugliederung» also am 30« September 1976 zugelassenen Rechtsanwälte ist nicht zu beanstanden (BGH Anwaltsblatt 77» 269; BGHZ 68, 72, 75 f). Dem Wortlaut der Übergangsvorschriften der §§ 227 a, 227 b BRAO ist zu entnehmen, daß sie ausschließlich für im Zeitpunkt der Neugliederung bereits zugelassene Rechtsanwälte zur Anwendung kommen« Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften« Sie dienen der Vermeidung von Härten, wie sie mit Gebietsneugliederungen zwangsläufig verbunden sind (BGHZ 68, 66 , 69)* Anlaß, Härten auszugleichen, besteht nicht bei Anwälten, die erst nach der Neugliederung als Rechtsanwälte zugelassen werden und die deshalb ihre Kanzlei auf den neu zugeschnittenen Gerichtsbezirk ausrichten können« Eine andere Betrachtung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, daß der Beschwerdeführer schon vor der Neugliederung des Gerichtsbezirks bei Rechtsanwalt Bernhard IfHB, mit dem er seit seiner Zulassung gemeinschaftlich eine Kanzlei betreibt, als Mitarbeiter beschäftigt war; denn die Regelung des Januar 1977 - AnwZ (B) 25/76 (Leitsatz abgedruckt in NJW 77» 904) - für den Fall» daß die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO an den Wohnsitz des Rechtsanwalts anknüpft» die Auffassung vertreten» nur diejenigen Rechtsanwälte seien bei dem weiteren Landgericht zuzulassen» die die Voraussetzungen selbst erfüllen» nicht auch diejenigen» die ihre Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausüben» der die Voraussetzungen erfüllt.
lYJ OOS SS BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/78 BESCHLUSS in dem Zulassungsverfahren des Rechtsanwalts Wolfgang aus Antragsteller und Beschwerdeführers» gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen» Antragsgegner» wegen Zweitzulassung 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 13« März 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll, Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die ihm im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Beschwerdeführer ist seit dem 3* Dezember 1976 bei dem Landgericht Wuppertal als Rechtsanwalt zugelassen. Die Anwaltskanzlei, die er gemeinschaftlich mit Rechtsanwalt Bernhard fflU betreibt - seit dem 1. September 1976 war er dessen Mitarbeiter - liegt in Auf Grund des Zweiten Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6* Juli 1976 schieden die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald mit Ablauf des 30* September 1976 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep - und damit aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal - aus* Seit dem 1. Oktober 1976 gehören die Gemeinden zu dem Bezirk des Amtsgerichts Wipperfürth, der dem Landgericht Köln zugeordnet ist* Der ständige Wohnsitz des Beschwerdeführers - in R^HBi ~ liegt in unmittelbarer Nähe des Bezirks des früheren - jetzt aufgelösten - Amtsgerichts Remscheid-Lennep und der Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald; in den beiden Gemeinden mit bedeutender Klein- und Mittelindustrie leben über 38*700 Gerichtseingesessene» etwa 3#75 % des Landgerl chtsbezirks Wuppertal. Zur Vermeidung von Härten hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 8* Juni 1977 allgemein festgestellt» daß es geboten sei» die Rechtsanwälte auch beim Landgericht Köln zuzulassen» die am 30* September 1976 beim Landgericht Wuppertal zugelassen waren» ihre Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid hatten und seitdem dort beibehalten haben* Der Beschwerdeführer begehrt seine Zulas sung auch beim Landgericht Köln* Der Antragsgegner hat dem Antrag nach Anhörung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Köln nicht entsprochen* Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluß vom 2* November 1977 zurückgewiesen worden* Der Ehrengerichtshof • (# s'? hat die Auffassung vertreten, daß ein Fall des § 24 BRAO nicht vorliege und § 227 b BRAO schon deshalb nicht gegeben sei, weil der Beschwerdeführer erst nach der Gebietsneuordnung als Rechtsanwalt zugelassen worden sei* Die gegen diesen Beschluß gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 42 Abs. 1 Nr. 4, 227 b Abs. 1 Satz 2 BRAO), aber nicht begründet. Mit der Rüge, der Ehrengerichtshof habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm die Stellungnahme des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nicht bekanntgegeben worden sei, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden. Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vor ins tanz zu beurteilen. Unter den Voraussetzungen der hier entsprechend anwendbaren §§ 539» 340 ZPO kann er auch dann, wenn die ange-fochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehlerhaft zustande gekommen ist, von einer Zurückverweisung absehen (BGH EGE VI, 37; VII 7» 9). Dies ist hier, nachdem dem Beschwerdeführer durch den Senat Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt worden ist, sachdienlich. Der Antrag des beim Landgericht Wuppertal als Rechtsanwalt zugelassenen Beschwerdeführers, ihn zugleich beim Landgericht Köln zuzulassen, ist nicht begründet. Oer Antrag kann nicht auf § 24 BRAO gestutzt werden* Voraussetzung für eine Simultanzulassung nach § 24 BRAO wäre die allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung, daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist* An dieser allgemeinen Feststellung fehlt es hier* Dies ist auch nicht zu beanstanden. Für die Beurteilung, ob eine Regelung der Rechtspflege dienlich ist, kommt es darauf an, ob die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ohne unzu demutbare Erschwernisse ihr Recht suchen und finden kann. Dabei ist davon auszugehen, daß die Lokalisierung der Anwälte gemäß § 18 Abs. 1 BRAO in der Regel die Interessen der Rechts pflege am besten dienlich ist* Nur wenn die Vorteile der Simultanzulassung die damit zwangsläufig verbundenen Nachteile Uberwiegen, ist für eine allgemeine Feststellung nach § 24 Abs. 1 BRAO Raum (BGHZ 47, 13). Dies liegt, wie die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammem Köln und Düsseldorf ergeben, nicht vor. Die Rechtsanwaltskammer Köln hat zwar eine Simultanzulassung des Beschwerdeführers nach § 227 b BRAO befürwortet, dem auf § 24 BRAO gestützten Antrag Jedoch nachdrücklich widersprochen. Auch der Beschwerdeführer hat ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seinen Antrag vorgetragen, Jedoch nicht geltend gemacht, daß eine Simultanzulassung von im Landgerichtsbezirk Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälten im Interesse der Rechtspflege liege. Nur darauf kommt es Jedoch im Rahmen des § 24 BRAO an. Der Antrag des Beschwerdeführers kann auch nicht auf § 227 b BRAO gestützt werden. Die weitere Zulassung bei einem zweiten Landgericht nach dieser Vorschrift setzt die allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 BRAO voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist» die bei dem von der Änderung des Gerichtsbezirks betroffenen Gericht zugelassen sind« Eine solche allgemeine Feststellung hat der Antragsgegner hier getroffen« Sie ist jedoch auf die am 30« September 1976 bei dem Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte» die ihre Kanzlei damals im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid hatten und seitdem beibehalten haben» beschränkt« Der Beschwerdeführer kann sich schon deshalb nicht auf diese Feststellung berufen» weil er erst am 3* Dezember 1976 als Rechtsanwalt zugelassen worden ist« Die Begrenzung der allgemeinen Feststellung auf die im Zeitpunkt der Gebietsneugliederung» also am 30« September 1976 zugelassenen Rechtsanwälte ist nicht zu beanstanden (BGH Anwaltsblatt 77» 269; BGHZ 68, 72, 75 f). Dem Wortlaut der Übergangsvorschriften der §§ 227 a, 227 b BRAO ist zu entnehmen, daß sie ausschließlich für im Zeitpunkt der Neugliederung bereits zugelassene Rechtsanwälte zur Anwendung kommen« Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschriften« Sie dienen der Vermeidung von Härten, wie sie mit Gebietsneugliederungen zwangsläufig verbunden sind (BGHZ 68, 66 , 69)* Anlaß, Härten auszugleichen, besteht nicht bei Anwälten, die erst nach der Neugliederung als Rechtsanwälte zugelassen werden und die deshalb ihre Kanzlei auf den neu zugeschnittenen Gerichtsbezirk ausrichten können« Eine andere Betrachtung rechtfertigt auch nicht die Tatsache, daß der Beschwerdeführer schon vor der Neugliederung des Gerichtsbezirks bei Rechtsanwalt Bernhard IfHB, mit dem er seit seiner Zulassung gemeinschaftlich eine Kanzlei betreibt, als Mitarbeiter beschäftigt war; denn die Regelung des § 227 b BRAO erstreckt sich nicht auf Angestellte von Rechtsanwälten» selbst wenn diese nach der Gebietsneugliederung als Rechtsanwälte zugelassen werden. Auch eine etwaige Simultanzulassung von Rechtsanwalt RflHI würde sich nicht auf den Beschwerdeführer erstrecken. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 17. Januar 1977 - AnwZ (B) 25/76 (Leitsatz abgedruckt in NJW 77» 904) - für den Fall» daß die allgemeine Feststellung nach § 227 a Abs. 2 BRAO an den Wohnsitz des Rechtsanwalts anknüpft» die Auffassung vertreten» nur diejenigen Rechtsanwälte seien bei dem weiteren Landgericht zuzulassen» die die Voraussetzungen selbst erfüllen» nicht auch diejenigen» die ihre Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausüben» der die Voraussetzungen erfüllt. Dies gilt auch für den Fall» daß ein Rechtsanwalt eine Sozietät mit einem simultan zugelassenen oder zuzulassenden Rechtsanwalt eingeht» da eine Härte» die ihn betrifft» nicht auszugleichen ist. Dem Zweck der §§ 227 a, 227 b BRAO ist dann Genüge getan» wenn derjenige Sozius die Simultanzulassung erhält» der im Zeitpunkt der Neugliederung als Rechtsanwalt zuge- lassen ist,für den die sonstigen Voraussetzungen der allgemeinen Feststellung vorliegen* Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Gribboha Correll Petersen Dr* Kohlndorfer