* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

gegen die Landes Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt Hamm, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 18. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Verfügung vom 30. Juni 1975 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs.4 Satz 1 BRAO als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Zwar kann nach § 42 Abs. 1 Nr. 3» Abs.4 BRAO gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, der das Begehren eines Antragstellers auf Aufhebung der Zurücknahme zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat, binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde bei dem Ehrengerichtshof eingelegt werden. März 1976 eingegangenen Schriftsatz hat er allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Der Beschwerdeführer hat auch trotz eines entsprechenden Hinweises durch das Schreiben des Berichterstatters vom 3.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 22 FGG § 42 BRAO
MärzBeschwerdeführersSchreibenRechtsanwälteBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2124
/
4
towz (b) a/76 BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Paul
 Afl^straße
f
Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 WjflBgasse
u. a.
gegen
 die Landes Justizverwaltung Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt Hamm,
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
u
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 15. März 1976 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Hürxthal und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Brandner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm vom 18. Juni 1975 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
G r ü n d e :
Der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen hat durch Verfügung vom 30. Januar 1975 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurückgenommen. Der Ehrengerichtshof hat durch Beschluß vom 18. Juni 1975 den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach § 16 Abs. 4 Satz 1 BRAO als unbegründet zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 17. Dezember 1975 zugestellten Beschluß hat der Antrag-
 
steiler mit einem am 2. Januar 1976, einem Mittwoch, beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig. Zwar kann nach § 42 Abs. 1 Nr. 3» Abs. 4 BRAO gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs, der das Begehren eines Antragstellers auf Aufhebung der Zurücknahme zur Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgewiesen hat, binnen zwei Wochen sofortige Beschwerde bei dem Ehrengerichtshof eingelegt werden. Der Beschwerdeführer hat dies jedoch nicht innerhalb der Frist getan.
Durch einen am 1. März 1976 eingegangenen Schriftsatz hat er allerdings Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Aber auch dieser gemäß § 22 Abs. 2 FGG i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO an sich statthafte Antrag ist verspätet, weil er nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 FGG eingegangen ist. Von dem verspäteten Eingang des Rechtsmittels war dem Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers bereits durch ein am 4. Februar 1976 abgegangenes Schreiben des stellvertretenden Vorsitzenden des Senats Mitteilung gemacht worden. Nach allgemeiner Erfahrung ist davon auszugehen, daß diese Mitteilung dem Empfänger am 5. oder 6. Februar 1976 zugegangen ist. Der Beschwerdeführer hat auch trotz eines entsprechenden Hinweises durch das Schreiben des Berichterstatters vom 3. März 1976 nicht geltend gemacht, daß ihm das Schreiben vom 4. Februar 1976 überhaupt nicht oder erst nach dem 6. Februar 1976 zugegangen sei. Da vom 6. Februar 1976 bis zu dem Eingang des Wiedereinsetzungsantrages am 1. März 1976 mehr als drei Wochen vergangen
i
4
 
sind, ist dieser Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen seit der am 6. Februar 1976 eingetretenen"Beseitigung des Hindernisses" im Sinne des § 22 Abs. 2 BRAO eingereicht worden.
Die sofortige Beschwerde ist somit als unzulässig zu verwerfen. Die Kos ten ent Scheidung beruht auf § 201 Abs. 1, § 202 BRAO.
Vogt	Kirchhof	Hürxthal	Ochmann
 Pfleger	Siebecke	Brandner