BRAO § 87 Zur Frage, welche Anforderungen an die Angabe des Verhandlungsgegenstandes einer Kammerversammlung bei Einberufung der Kammer zu stellen sind. Ein KammerbeSchluß, in dem bestimmt wird, daß die in den Kammern zusammengeschlossenen Rechtsanwälte auf begrenzte Zeit - hier zwei Jahre - bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung auf freiwilliger Grundlage nach näherer Maßgabe kostenlose außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte leisten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Verbindung mehrerer beim Ehrengerichtshof anhängiger Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu gemeinsamer Behandlung ist Jedenfalls dann möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen mehrere bei einem Gericht anhängige Zivilprozesse nach § 147 ZPO miteinander verbunden werden können. Solche kostenfreie, außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte ist bisher - von besonderen Regelungen wie z.B. in Hamburg und Berlin abgesehen - meist von den örtlichen Anwaltsvereinen geleistet worden, Jedoch in recht unterschiedlicher Weise, die vielfach als nicht ausreichend angesehen wird. Die ins Gespräch gebrachten Verbesserungsvorschläge lassen sich auf zwei Grundmodelle zurückführen, von denen wiederum Abwandlungen möglich sind: einmal die Einrichtung besonderer staatlicher Rechtsberatungsstellen (’’Staats”-Lösung), zu dem anderen die Übertragung der gesamten außergerichtlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte auf die Rechtsanwälte ("Anwalts"-Lösung). In dieser Kammerversammlung wurde mit 70 gegen 62 Stimmen (bei einer Stimmenthaltung) ein Beschluß gefaßt, der eine auf zwei Jahre befristete Regelung treffen sollte und folgenden Wortlaut hat: Es handelt sich um eine Einrichtung im Sinne von § 5 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien gern, § 177 Abs, 2 Satz 2 BRAO). Jedermann kann die Dienste der gebührenfreien Rechtsberatung der bremischen Rechtsanwälte in Anspruch nehmen, soweit ihm nach seinen Einkommensverhältnissen aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden kann, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den gesetzlichen Gebührensätzen abzugelten. Eine Schutzgebühr wird nicht erhoben....Die seit Jahrzehnten bestehende Rechtsberatungs-stelle des Bremischen Anwaltsvereins in den Räumen der Anwaltszentrale bleibt bestehen...”. "Die bremischen Rechtsanwälte bieten ab sofort neben der bereits bestehenden Rechtsberatung im Gerichtsgebäude eine kostenlose Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte in ihren Büros an. Die Teilnahme an der neuen Einrichtung ist freiwillig und mit dem Standesrecht vereinbar. Senat des Ehrengerichtshofs anhängigen Verfahren der Antragsteller zu 2, 3 und 6 nicht mit den beim 2. Auch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), das nach den §§ 91 Abs.7, 40 Abs.4 BRAO auf das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof entsprechend anzuwenden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sich darüber keine Regelung. Zumindest in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang - nämlich, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der einzelnen Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen und in einer Klage hätten geltend gemacht werden können - ist in Verfahren vor dem Ehrengerichtshof eine Verbindung mehrerer Streitigkeiten zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung möglich. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Anträge der Antragsteller zulässig sind. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die äußere Form eines Beschlusses gekleidete bloße Mitteilungen, Meinungsäußerungen und Rechtsbelehrungen der Nichtigkeitserklärung unzugänglich, weil solche Erklärungen nicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs abzielen. Gemäß den §§ 90, 91 BRAO an-gefochten werden können vielmehr nur solche Willensäußerungen, die formell im Wege der Beschlußfassung entstanden sind und materiell einen rechtsgeschäftlichen Inhalt aufweisen (BGHZ 37, 396, 399/440 für Vorstand sbeSchlüsse). Der Beschluß stellt keineswegs, wie die Antragsgegnerin meint, lediglich einen deklaratorischen Akt dar, durch den die Kammerversammlung der Antragsgegnerin ihre Ansicht über die Beteiligung eines Kammermitglieds an der vom Bremischen Anwaltsverein angebotenen kostenlosen Rechtshilfe für Minderbemittelte zu dem Ausdruck gebracht hätte. Damit ist für die in der Rechtsan-waltskammer (der Antragsgegnerin) zusammengeschlossenen Rechtsanwälte eine Regelung der kostenlosen außergerichtlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte getroffen worden, die neben die vom Bremischen Anwaltsverein bisher insofern in beschränktem Umfang geleisteten Dienste treten und noch darüber hinausgehen soll. In der festgelegten Weise soll die außergerichtliche Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte nunmehr zur Sache der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder gemacht werden. Zulässigkeitsvoraussetzung des § 90 Abs. 2 BRAO als erfüllt angesehen, wonach ein Kammermitglied den Antrag, einen Beschluß für nichtig zu erklären, nur dann stellen kann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist. Dafür reicht eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller aus, die darin liegt, daß durch die beschlossene erweiterte kostenlose Rechtshilfe für Minderbemittelte möglicherweise Mandanten der Antragsteller "abwandern" werden und ihnen damit Einnahmen entgehen, die sie bisher hatten oder mit denen sie rechnen konnten. Juni 1974 schon deshalb für nichtig, weil der Gegenstand, den er behandelt, nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei und deshalb nach § 87 Abs. 2 BRAO der Beschluß nicht hätte gefaßt werden dürfen. Mai 1974 verhandelt werden können, der den Kammermitgliedem die kostenlose außergerichtliche Rechtsbetreuung Minderbemittelter zur Pflicht gemacht habe. Die Abänderung dieses Beschlusses dahin, daß die Teilnahme an der Rechtshilfeaktion nunmehr freiwillig sein solle, stelle mit seinen ganz anderen Rechtsfolgen für die Kammermitglieder etwas anderes dar und sei nicht etwa nur ein Mweniger”, das noch von der Ankündigung in der Tagesordnung gedeckt werde. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß der Ehrengerichtshof damit die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ankündigung des Verhandlungsgegenstandes für eine Kammerversammlung überspannt. 1. Nach § 87 Abs. 1 BRAO ist bei Einberufung der Kammer der Gegenstand, über den in der Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. In § 4, § 3 Abs. 2 und § 7 ist auch nur ganz allgemein von der "Mitteilung der Sie läßt - für Jedes aufmerksame Kammermitglied -hinreichend erkennen, daß auf der kurzfristig einberufenen außerordentlichen Kammerversammlung erneut die seit einiger Zeit ins Gespräch gebrachte und immer heftiger diskutierte Frage des "außergerichtlichen Armenrechts" behandelt werden sollte. Für Jeden einsichtigen Versammlungsteilnehmer war vielmehr zu erwarten, daß es auch zu einer teilweisen Aufhebung und teilweisen Bestätigung im Sinne eines Kompromisses kommen konnte, wie es der Gang solcher Verhandlungen häufig mit sich bringt. Es ist unmaßgeblich, wie weit die neue Regelung von der zunächst beschlossenen abweicht, ob also die Abänderung ein “weniger” oder ein "aliud" darstellte, das neue Probleme aufwarf.Entscheidend ist, daß nach Lage der Dinge der Vorstand der Antragsgegnerin mit der Ankündigung des Tagesordnungspunkts "Aufhebung des Beschlusses ... für eine Beschlußfassung über den Änderungsvorschlag fehle es an einer hinreichenden Ankündigung des Verhandlung sgegen stands in der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung. Juni 1974 könnte daher nach § 90 Abs. 1 BRAO nur dann für nichtig erklärt werden, wenn er seinem Inhalt nach mit dem Gesetz (oder der Satzung, was hier ausscheidet) nicht vereinbar wäre. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt der in diese Vorschrift umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berühren (BGHZ 33, 381, 385/387; 35, 292, 294/295). b) Dann können aber auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen erhoben werden, daß eine Rechts-anwaltskammer eine Regelung trifft, mit deren Hilfe die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte eine Aufgabe erfüllen, zu der nach der bestehenden Rechtsordnung gerade die Rechtsanwaltschaft in besonderem Maße berufen ist. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn es sich um eine auf bestimmte Zeit begrenzte Maßnahme handelt, mit der einmal ein augenblicklich als unbefriedigend und unsozial empfundener Rechtszustand überbrückt und zu dem anderen eine für die Zukunft in Betracht kommende, gerade den Interessen der Rechtsanwaltschaft gerecht werdende Lösungsmöglichkeit erprobt werden soll und damit Erfahrungsmaterial für eine künftige gesetzliche Regelung gesammelt werden kann. - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft auf eine Gesetzesänderung hinzuwirken und das für diesen Zweck dienliche Material zu beschaffen, hat der Senat für die Einholung eines Rechtsgutachtens bereits entschieden (BGHZ 35, 292, 295). c) Bei den Bestrebungen um eine Verbesserung der außergerichtlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte betrachtet es die Anwaltschaft als ihre Aufgabe^ dafür zu sorgen, daß auch Minderbemittelte Der angefochtene KammerbeSchluß besagt nicht, daß die Rechtsanwälte den Minderbemittelten außergerichtliche Rechtshilfe auf Dauer unentgeltlich leisten sollen, sondern nur, daß sie auf begrenzte Zeit - zunächst auf zwei Jahre -bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung einspringen und damit zugleich eines der möglichen Lösungsmodelle erproben sollen. a) Zutreffend leitet die Antragsgegnerin die Berechtigung der Anwälte zur vorläufigen unentgeltlichen Rechtsbetreuung Minderbemittelter außerhalb von gerichtlichen Verfahren aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten SozialStaatsprinzip her. Die Wendung vom "sozialen Bundesstaat" in Art. 20 GG bringt ein allgemeines Bekenntnis zu dem Sozialstaat zu dem Ausdruck, das bei der Auslegung des Grundgesetzes wie bei der Auslegung anderer Gesetze von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (BVerfGE 1, 97, 105). Dieses Bekenntnis zu dem Sozialstaat kann und muß darüber hinaus jedenfalls für das Verhalten eines Organs der Rechtspflege bestimmend sein, wie es nach § 1 BRAO der Rechtsanwalt ist. So haben denn auch die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien) nicht den Charakter von Rechtsnormen, sondern stellen nur eine Sammlung von ErfahrungsSätzen dar (BVerfGE aaO; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; BGHSt 18, 77). Wenn daher nach § 51 Abs.3 Satz 1 dieser Richtlinien dem Anwalt gestattet sein soll, der Bedürftigkeit eines Auftraggebers ausnahmsweise nach Erledigung des Auftrags Rechnung zu tragen, so besagt das nicht, daß der Anwalt aus sozialen Gründen einem Minderbemittelten nicht von Anfang an unentgeltlich Rechtshilfe gewähren darf.bb) Auch den §§ 2, 3 BRAGO ist nicht zu entnehmen, daß der Rechtsanwalt etwa nie unentgeltlich tätig werden dürfte. cc) Allerdings darf der Rechtsanwalt mit der kostenlosen Gewährung von außergerichtlicher Rechtshilfe für Minderbemittelte nicht werben oder für sich durch andere werben lassen (§2 und § 51 Abs.3 Satz 2 der Richtlinien). Juni 1974 Anstoß, daß die "Anwaltszentrale" des Bremischen Anwaltsvereins bei der Anwaltsvermittlung den Recht suchenden drei der Anwälte zur Auswahl benennt, die sich zur unentgeltlichen Rechtsbetreuung Minderbemittelter bereiterklärt haben. Das ist im Gegenteil die schonendste Form, in der in - die Ausnahme bildenden - Einzelfällen die den Antragstellern überlassene freiwillige Entscheidung bekannt werden kann, an der von der Antragsgegnerin ins Leben gerufenen Einrichtung nicht teilnehmen zu wollen. 3. Es ist auch nicht zu erkennen, daß der Kammerbeschluß trotz seiner Vereinbarkeit mit dem Sozialstaat sprinzip (Art. 20 GG) in anderer Weise gegen das Grundgesetz verstößt. Die Anwälte, die sich für eine Teilnahme an der vorübergehenden unentgeltlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte entschieden haben, nehmen damit freiwillig eine Last auf sich, die den anderen Anwälten, die sich dafür nicht zur Verfügung stellen, erspart bleibt. b) Auch das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG bleibt für die Antragsteller und alle, die die unentgeltliche Rechtsbetreuung Minderbemittelter nicht mitmachen, unangetastet. Da die Teilnahme an der Rechtshilfe für Minderbemittelte freiwillig ist, bleibt ihnen dieser Weg unverschlossen, sich beruflich zu betätigen, wenn ihnen das - aus welchen Gründen auch immer - erstrebenswert zu sein §; Eine solche Regelung, die lediglich auf einen angemessenen Ausgleich der den minderbemittelten Rechtsuchenden gewährten Vorteile mit den für die Teilnehmer an der Rechtshilfeaktion verbundenen Lasten gerichtet ist, verstößt nicht gegen Art. Darin liegt jedoch kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer für den Antragsteller zu 1.Hat er sich, im Gegensatz zu seinen Mitarbeitern, gegen eine Teilnahme an der unentgeltlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte entschieden, dann darf er mit dadurch verursachten Kosten nicht belastet werden. Juni 1974 ist nach alledem weder unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung der Antragsgegnerin zustande gekommen noch seinem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung unvereinbar (§90 Abs. 1 BRAO). Auf die sofortige Beschwerde ist daher die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs aufzuheben und der Antrag der Antragsteller, den Kammerbeschluß für nichtig zu erklären, zurückzuweisen.
2124 024
Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: Ja zu B III u. IV
BRAO § 87
Zur Frage, welche Anforderungen an die Angabe des Verhandlungsgegenstandes einer Kammerversammlung bei Einberufung der Kammer zu stellen sind.
BRAO §§ 89, 90
Ein KammerbeSchluß, in dem bestimmt wird, daß die in den Kammern zusammengeschlossenen Rechtsanwälte auf begrenzte Zeit - hier zwei Jahre - bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung auf freiwilliger Grundlage nach näherer Maßgabe kostenlose außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte leisten, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
BRAO § 40 Abs. 4
Die Verbindung mehrerer beim Ehrengerichtshof anhängiger Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu gemeinsamer Behandlung ist Jedenfalls dann möglich, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen mehrere bei einem Gericht anhängige Zivilprozesse nach § 147 ZPO miteinander verbunden werden können.
BGH, Besohl« v. 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 2/75 - EGH Bremen
BUNDESGERICHTSHOF
t-wz m ?/7i BESCHLUSS
in dem Verfahren
der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren Präsidenten,
Straße
Antragsgegnerin, Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Rechtsanwälte
1• Joachim R
2. Manfred F
3. Rolf
4. Wilhelm S
5. Martin Ri
6. Wilfried St
Antragsteller, Beschwerdegegner,
- Verfahrensbevollmächtigter zu 1: Antragsteller zu 2 -
- Verfahrensbevollmächtigter zu 2 und 3: Antragsteller zu 1
wegen Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kammerversammlung
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. Mai 1975 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Kirchhof, Dr. Girisch und Ochmann, sowie die Rechtsanwälte Cornell, Siebecke und Schaefer
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen vom 6. September 1974 aufgehoben.
Der Antrag der Antragsteller, den Beschluß der außerordentlichen Kammerversammlung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen vom 12. Juni 1974 für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für die Beschwerdeinstanz auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe;
A,
Seit 1973 sind in verstärktem Umfang Bestrebungen im Gange, die Rechtsbetreuung Minderbemittelter zu verbessern. Die inzwischen sehr lebhaft gewordene Diskussion darüber wird allgemein unter dem Schlagwort ’’außergerichtliches Armenrecht” geführt, da es hauptsächlich um die kostenlose Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für die minderbemittelte Bevölkerung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens geht. Solche kostenfreie, außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte ist bisher - von besonderen Regelungen wie z.B. in Hamburg und Berlin abgesehen - meist von den örtlichen Anwaltsvereinen geleistet worden, Jedoch in recht unterschiedlicher Weise, die vielfach als nicht ausreichend angesehen wird. Die ins Gespräch gebrachten Verbesserungsvorschläge lassen sich auf zwei Grundmodelle zurückführen, von denen wiederum Abwandlungen möglich sind: einmal die Einrichtung besonderer staatlicher Rechtsberatungsstellen (’’Staats”-Lösung), zu dem anderen die Übertragung der gesamten außergerichtlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte auf die Rechtsanwälte ("Anwalts"-Lösung).
Die bundesweiten Bestrebungen erfaßten auch Bremen. Im Herbst 1973 wurde bekannt, daß sich der dortige Arbeitskreis sozialdemokratischer Juristen für die Einrichtung einer staatlichen Rechtsberatungsstelle entschieden habe und die nötigen Vorbereitungen für eine dahingehende gesetzliche Regelung treffe. Dem wollten die im Bremischen Anwaltsverein zusammengeschlossenen Rechtsanwälte entgegenwirken.
4
Zu diesem Zweck berief der Vorstand der Antragsgegnerin auf den 13« Mai 1974 eine außerordentliche Kammerversammlung ein mit dem einzigen Punkt der Tages Ordnung:
"Beratung und Beschlußfassung zur Frage ’kostenfreie Rechtsberatung durch die Bremische Anwaltschaft *.w
In dieser Kammerversammlung wurde mit 70 gegen 62 Stimmen (bei einer Stimmenthaltung) ein Beschluß gefaßt, der eine auf zwei Jahre befristete Regelung treffen sollte und folgenden Wortlaut hat:
"Die bremischen Rechtsanwälte bieten ab sofort eine kostenlose Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte an. Es handelt sich um eine Einrichtung im Sinne von § 5 der Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien gern, § 177 Abs, 2 Satz 2 BRAO). Jeder Rechtsanwalt ist demnach verpflichtet, an dieser Einrichtung mitzuwirken. Er kann die Tätigkeit ablehnen, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen (§48 Abs.
2 BRAO entsprechend;. Als wichtiger Grund muß auch mangelnde Kenntnis und Erfahrung auf einem Spezialgebiet anerkannt werden. Auf Antrag kann Jeder Rechtsanwalt mit Vollendung des 65. Lebensjahres von der Verpflichtung zur Teilnahme an dieser Einrichtung entbunden werden.
Die Rechtsberatung und Rechtsbesorgung wird von den Anwälten in ihren Büros mit der uneingeschränkten Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Rechts suchenden mit den übrigen Mandanten des Anwalts geleistet.
Die Anwaltszentrale des Bremischen Anwaltsvereins vermittelt dem Rechtssuchenden einen Anwalt, wobei dieser sich unter drei ihm benannten Anwälten den Anwalt seines Vertrauens aussuchen kann.
Die gebührenfreie Rechtsberatung der bremischen Rechtsanwälte umfaßt die Erteilung eines Rats oder
einer Auskunft (im Sinne von § 20 BRAGO) und der darüber hinausgehenden Rechtsbesorgung (im Sinne von § 118 BRAGO) einschließlich eines evtl. Antrages auf Bewilligung des gerichtlichen Armenrechts.
Jedermann kann die Dienste der gebührenfreien Rechtsberatung der bremischen Rechtsanwälte in Anspruch nehmen, soweit ihm nach seinen Einkommensverhältnissen aus sozialen Gründen nicht zugemutet werden kann, die Tätigkeit eines Rechtsanwalts nach den gesetzlichen Gebührensätzen abzugelten. Als Richtsätze für die obere Einkommensgrenze gelten zur Zeit:
für Einzelperson 750,— DM netto/Monat
für Eheleute (zusammen) 900,— DM netto/Monat zuzüglich für Jedes Kind 150,— DM netto/Monat.
Es wird das Einkommen aus allen Einkunftsarten (Gesamteinkommen) zugrunde gelegt.
Ausgeschlossen von der Rechtsberatung sind Personen, die nach ihrer Vermögenslage befähigt erscheinen, bezahlte Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. Eine Schutzgebühr wird nicht erhoben....
Die seit Jahrzehnten bestehende Rechtsberatungs-stelle des Bremischen Anwaltsvereins in den Räumen der Anwaltszentrale bleibt bestehen...”.
Darauf beantragten 109 Kammermitglieder eine weitere außerordentliche Kammerversammlung mit dem Tages-o rdnungspunkt:
’♦Aufhebung des Beschlusses der außerordentlichen Kammerversammlung vom 15. Mai 1974 betreffend:
Durchführung kostenloser Rechtsberatung (§20 BRAGO) und Rechtsbesorgung (§ 118 BRAGO) (einschließlich kostenloser Fertigung von Armenrechts gesuchen) durch die Bremische Anwaltschaft unter kostenlosem Einsatz personeller und sächlicher Betriebsmittel.”
Zu dieser auf 12. Juni 1974 angesetzten Kammerver Sammlung lud der Vorstand der Antragsgegnerin mit Rundschreiben vom 27. Mai 1974 ein, in dem der vor-
stehende Antrag in vollem Wortlaut wiedergegeben und als Tagesordnungspunkt 3 angeführt ist:
"Aufhebung des Beschlusses der a.o. Kammer-Versammlung vom 15. Mai 1974."
Beim Betreten des Versammlungsraumes wurde den Teilnehmern der Kammerversammlung vom Vorstand der Antragsgegnerin ein schriftlicher Antrag zur Abänderung des Kammerbeschlusses vom 15. Mai 1974 ausgehändigt. Dieser Vorschlag wurde ausgiebig diskutiert. Mit 146 gegen 66 Stimmen (bei einer Enthaltung und einer ungültigen Stimme) nahm ihn die Kammerversammlung an und beschloß damit, den Beschluß vom 15. Mai 1974 dahin abzuändern t daß die Absätze 1 bis 2 folgende Fassung erhalten sollen:
"Die bremischen Rechtsanwälte bieten ab sofort neben der bereits bestehenden Rechtsberatung im Gerichtsgebäude eine kostenlose Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte in ihren Büros an. Die Teilnahme an der neuen Einrichtung ist freiwillig und mit dem Standesrecht vereinbar. Die se zusätzliche Leistung wird auf zwei Jahre befristet. Im Falle der Einrichtung eines staatlichen Rechtsberatungsamtes oder einer ähnlichen Institution wird über die Fortführung oder Einstellung dieser Leistung erneut Beschluß gefaßt werden."
Im übrigen verblieb es bei der ursprünglichen Regelung.
Die Antragsteller haben frist- und formgerecht beantragt, diesen Beschluß für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Der Ehrengerichtshof hat die in vier getrennten Verfahren eingereichten Anträge der An-
tragsteiler zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. Septem ber 1974 hat er den Anträgen stattgegeben und den Beschluß der außerordentlichen Kammerversammlung der Antrag sgegnerin vom 12. Juni 1974 für nichtig erklärt.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristund formgerecht eingelegte - vom Ehrengerichtshof zugelassene - sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, die die Antragsteller zurückzuweisen bitten. Sämtliche Beteiligte haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
B.
Das Rechtsmittel ist nach den §§ 91 Abs. 6, 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Es ist auch begründet.
I. Ohne Erfolg bleiben allerdings die von der An tragsgegnerin erhobenen Verfahrensrügen.
1. So beanstandet sie zu Unrecht, der erkennende 2. Senat des Ehrengerichtshofs habe die ursprünglich beim 1. Senat des Ehrengerichtshofs anhängigen Verfahren der Antragsteller zu 2, 3 und 6 nicht mit den beim 2. Senat anhängigen Anträgen der übrigen Antragsteller verbinden dürfen.
a) Zwar enthält die Bundesrechtsanwaltsordnung über die Verbindung von Verfahren zu gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung keine Vorschriften.
Auch im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), das nach den §§ 91 Abs. 7, 40 Abs. 4 BRAO auf das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof entsprechend anzuwenden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sich darüber keine Regelung.
b) Gleichwohl muß auch hier der Gedanke der Prozeßwirtschaftlichkeit durchgreifen, wie er in § 147 ZPO seinen Ausdruck gefunden hat (so auch ganz allgemein für das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit Jansen (2.) Rdn. 89 vor § 8 FGG). Zumindest in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang - nämlich, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand der einzelnen Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen und in einer Klage hätten geltend gemacht werden können - ist in Verfahren vor dem Ehrengerichtshof eine Verbindung mehrerer Streitigkeiten zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung möglich. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Innerhalb des § 147 ZPO war es nie zweifelhaft, daß Prozesse miteinander verbunden werden können, die beim selben Gericht, wenn auch bei verschiedenen - gleichartigen - Spruchorganen, hier Senaten, anhängig sind (vgl. etwa Stein/Jonas (19.)
Anm. I 1 zu § 147 ZPO).
2. Fehl geht ferner die Rüge der Antragsgegnerin, der Ehrengerichtshof habe über ihren Hauptantrag. die Anträge der Antragsteller als unzulässig zu verwerfen, gar nicht entschieden. Der angefochtene Beschluß enthält darüber zwar in der Formel keinen Ausspruch. Das war aber auch nicht notwendig. Darin, daß der Ehrengerichtshof den Anträgen der Antragsteller stattgegeben hat, liegt zwangsläufig die Entscheidung, daß diese An-
träge auch zulässig sind. Außerdem wird das in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ausführlich dargelegt. Das genügt.
II. Mit Recht hat der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Anträge der Antragsteller zulässig sind.
1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind in die äußere Form eines Beschlusses gekleidete bloße Mitteilungen, Meinungsäußerungen und Rechtsbelehrungen der Nichtigkeitserklärung unzugänglich, weil solche Erklärungen nicht auf die Herbeiführung eines Rechtserfolgs abzielen. Gemäß den §§ 90, 91 BRAO an-gefochten werden können vielmehr nur solche Willensäußerungen, die formell im Wege der Beschlußfassung entstanden sind und materiell einen rechtsgeschäftlichen Inhalt aufweisen (BGHZ 37, 396, 399/440 für Vorstand sbeSchlüsse).
Daß diese Voraussetzungen bei dem Kammerbe Schluß vom 12. Juni 1974, dessen Nichtigerklärung die Antragsteller erreichen wollen, erfüllt sind, hat der Ehrengerichtshof zutreffend bejaht. Der Beschluß stellt keineswegs, wie die Antragsgegnerin meint, lediglich einen deklaratorischen Akt dar, durch den die Kammerversammlung der Antragsgegnerin ihre Ansicht über die Beteiligung eines Kammermitglieds an der vom Bremischen Anwaltsverein angebotenen kostenlosen Rechtshilfe für Minderbemittelte zu dem Ausdruck gebracht hätte.
Das stünde nicht im Einklang mit dem Inhalt des am 12. Juni 1974 gefaßten Beschlusses. Dort heißt es ausdrücklich, daß neben der bisher im Gerichtsgebäude
10
schon bestehenden Rechtsberatung die bremischen Rechtsanwälte in ihren Büros kostenlose Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte anbieten. Es ist ferner von einer "neuen Einrichtung" die Rede. Am Schluß findet sich der Hinweis, daß die seit Jahrzehnten bestehende Rechtsberatungsstelle des Bremischen Anwaltsvereins in den Räumen der "Anwaltszentrale" bestehen bleibe. Damit ist für die in der Rechtsan-waltskammer (der Antragsgegnerin) zusammengeschlossenen Rechtsanwälte eine Regelung der kostenlosen außergerichtlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte getroffen worden, die neben die vom Bremischen Anwaltsverein bisher insofern in beschränktem Umfang geleisteten Dienste treten und noch darüber hinausgehen soll. In der festgelegten Weise soll die außergerichtliche Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte nunmehr zur Sache der Antragsgegnerin und ihrer Mitglieder gemacht werden. Ein solcher Beschluß hat den Charakter eines Rechtsgeschäfts im Sinne der angeführten Rechtsprechung des Senats.
2. Zutreffend hat der Ehrengerichtshof auch die f
Zulässigkeitsvoraussetzung des § 90 Abs. 2 BRAO als erfüllt angesehen, wonach ein Kammermitglied den Antrag, einen Beschluß für nichtig zu erklären, nur dann stellen kann, wenn es durch den Beschluß in seinen Rechten verletzt ist. Dafür reicht eine Rechtsbeeinträchtigung der Antragsteller aus, die darin liegt, daß durch die beschlossene erweiterte kostenlose Rechtshilfe für Minderbemittelte möglicherweise Mandanten der Antragsteller "abwandern" werden und ihnen damit Einnahmen entgehen, die sie bisher hatten oder mit denen sie rechnen konnten.
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III. Der Ehrengerichtshof hält den Beschluß der KammerverSammlung der Antragsgegnerin vom 12. Juni 1974 schon deshalb für nichtig, weil der Gegenstand, den er behandelt, nicht ordnungsgemäß angekündigt worden sei und deshalb nach § 87 Abs. 2 BRAO der Beschluß nicht hätte gefaßt werden dürfen. Nach der vom Vorstand der Antragsgegnerin im Rundschreiben vom 27. Mai 1974 bekannt gemachten Tagesordnung habe in der Kammerversammlung lediglich über die Aufhebung des früheren Kammerbeschlusses vom 15. Mai 1974 verhandelt werden können, der den Kammermitgliedem die kostenlose außergerichtliche Rechtsbetreuung Minderbemittelter zur Pflicht gemacht habe. Die Abänderung dieses Beschlusses dahin, daß die Teilnahme an der Rechtshilfeaktion nunmehr freiwillig sein solle, stelle mit seinen ganz anderen Rechtsfolgen für die Kammermitglieder etwas anderes dar und sei nicht etwa nur ein Mweniger”, das noch von der Ankündigung in der Tagesordnung gedeckt werde.
Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Mit Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß der Ehrengerichtshof damit die Anforderungen an die ordnungsgemäße Ankündigung des Verhandlungsgegenstandes für eine Kammerversammlung überspannt.
1. Nach § 87 Abs. 1 BRAO ist bei Einberufung der Kammer der Gegenstand, über den in der Versammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben. Die Satzung der Antragsgegnerin enthält dazu keine verschärften Bedingungen. In § 4, § 3 Abs. 2 und § 7 ist auch nur ganz allgemein von der "Mitteilung der
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Tagesordnung", der "Angabe des zu behandelnden Gegenstandes" und "Anträgen .... zu einem Gegenstand der Tagesordnung" die Rede.
Eine vergleichbare Regelung findet sich für den eingetragenen Verein in § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach ist zur Gültigkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erforderlich» daß "der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird". Wie genau das zu geschehen hat, richtet sich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. Die Vorschrift bezweckt, die Mitglieder vor Überraschungen zu schützen und ihnen ausreichend Gelegenheit zur Vorbereitung auf den Stoff der Tagesordnung zu geben. Erforderlich, aber auch genügend ist Jede Ankündigung, die diesem Zweck gerecht wird. Dabei ist zu beachten, daß die Tagesordnung nur die Aufgabe zu erfüllen hat, die Mitglieder im allgemeinen zu unterrichten, worüber verhandelt werden soll.
Das ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. RGZ 86, 21, 22; 147, 11, 12; RG JW 1908, 674, 675; BayObLG Recht 1916 Nr. 38; vgl. auch BGH NJW 1962, 393 zu § 51 Abs. 2 GmbHG). Auch im Schrifttum bestehen darüber keine Meinungsverschiedenheiten (vgl. Sauter/Schweyer, Der eingetragene Verein (8.) 1972 S. 94; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereinsund Verbandsrechts (1970) S. 114; Steffen in RGRK (12.) Rdn. 7; Soergel/Schultze von Lasaulx (10.) Rdn. 10; Planck/Knoke (4.) Anm. 2 Je zu § 32 BGB).
Diese Grundsätze gelten auch für die Einberufung einer Kammerversammlung nach § 87 Abs. 1 BRAO (fast ebenso lautend § 189 Abs. 2 BRAO). Die Vor-
Schrift dient den gleichen Zwecken wie § 32 Abs. 1 Satz 2 BGB.
2, Den danach im vorliegenden Falle zu stellenden Anforderungen an die Ankündigung des Verhandlungsgegenstands für die Kammerversammlung am 12. Juni 1974 genügte die vom Vorstand der Antragsgegnerin unter dem 27. Mai 1974 versandte Einladung.
Sie läßt - für Jedes aufmerksame Kammermitglied -hinreichend erkennen, daß auf der kurzfristig einberufenen außerordentlichen Kammerversammlung erneut die seit einiger Zeit ins Gespräch gebrachte und immer heftiger diskutierte Frage des "außergerichtlichen Armenrechts" behandelt werden sollte. Das wird besonders dadurch deutlich, daß in der Einladung der Antrag der Kammermitglieder, die die Einberufung der außerordentlichen Kammerversammlung erzwungen hatten, in ihrem vollen Wortlaut wiedergegeben ist. Wenn in der angekündigten Tagesordnung lediglich von der "Aufhebung" des früheren KammerverSammlungsbeSchlusses die Rede ist, so konnte doch niemand damit rechnen, daß es in der neuen Kammerversammlung ausschließlich entweder um die volle Beseitigung oder um die volle Bestätigung des bereits gefaßten Beschlusses gehen werde ("alles oder nichts"). Für Jeden einsichtigen Versammlungsteilnehmer war vielmehr zu erwarten, daß es auch zu einer teilweisen Aufhebung und teilweisen Bestätigung im Sinne eines Kompromisses kommen konnte, wie es der Gang solcher Verhandlungen häufig mit sich bringt. Mit einem solchen Mittelweg war um so mehr zu rechnen, als einen wesentlichen Streitpunkt gerade die in dem Beschluß vom 15. Mai 1974 begründete Pflicht der Kammermitglie-
der zur Beteiligung an der kostenlosen Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte bildete, die dann mit großer Mehrheit beseitigt und in die freiwillige Teilnahme an der Aktion umgewandelt wurde.
Es ist unmaßgeblich, wie weit die neue Regelung von der zunächst beschlossenen abweicht, ob also die Abänderung ein “weniger” oder ein "aliud" darstellte, das neue Probleme aufwarf. Entscheidend ist, daß nach Lage der Dinge der Vorstand der Antragsgegnerin mit der Ankündigung des Tagesordnungspunkts "Aufhebung des Beschlusses ... vom 15. Mai 1974" erkennbar lediglich eine Kurzformel gewählt hat, für die erneute Behandlung des "außergerichtlichen Armenrechts" schlechthin in der anberaumten Kammerver-sammlung. Nach den vorangegangenen Verhandlungen und Beratungen waren die Mitglieder der Antragsgegnerin mit der einschlägigen Problematik vertraut und auch in der Lage, sich auf die neue Versammlung entsprechend vorzubereiten. Sie konnten von dem kurz vor Beginn der Versammlung unterbreiteten Kompromißvorschlag nicht überrascht sein. Damit war der Vorschrift des § 87 Abs. 1 BRAO genüge getan. Bezeichnenderweise hat denn auch in der Versammlung selbst - ausweislich der darüber angefertigten Niederschrift keiner der anwesenden Rechtsanwälte geltend gemacht,. für eine Beschlußfassung über den Änderungsvorschlag fehle es an einer hinreichenden Ankündigung des Verhandlung sgegen stands in der mit der Einladung mitgeteilten Tagesordnung. Alle Antragsteller haben an der Versammlung teilgenommen.
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IV. Der Kammerbeschluß vom 12. Juni 1974 könnte daher nach § 90 Abs. 1 BRAO nur dann für nichtig erklärt werden, wenn er seinem Inhalt nach mit dem Gesetz (oder der Satzung, was hier ausscheidet) nicht vereinbar wäre. Der Ehrengerichtshof läßt das offen. Die Antragsteller machen es geltend, können damit aber nicht durchdringen.
1. Ihr Einwand, die Kammerversammlung habe mit dem angefochtenen Beschluß den ihr nach § 89 BRAO zugewiesenen Aufgabenkreis überschritten.geht fehl.
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats umfaßt der in diese Vorschrift umrissene Funktionsbereich der Rechtsanwaltskammern nicht nur die ihnen durch Gesetz und Satzung ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben, sondern erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche von allgemeiner - nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind und die Gesamtheit der Rechtsanwaltskammern berühren (BGHZ 33, 381, 385/387; 35, 292, 294/295). Die außergerichtliche Rechtshilfe für Minderbemittelte ist eine solche Angelegenheit von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft.
b) Dann können aber auch keine durchgreifenden Bedenken dagegen erhoben werden, daß eine Rechts-anwaltskammer eine Regelung trifft, mit deren Hilfe die in ihr zusammengeschlossenen Rechtsanwälte eine Aufgabe erfüllen, zu der nach der bestehenden Rechtsordnung gerade die Rechtsanwaltschaft in besonderem Maße berufen ist. Das muß jedenfalls dann gelten, wenn es sich um eine auf bestimmte Zeit begrenzte
Maßnahme handelt, mit der einmal ein augenblicklich als unbefriedigend und unsozial empfundener Rechtszustand überbrückt und zu dem anderen eine für die Zukunft in Betracht kommende, gerade den Interessen der Rechtsanwaltschaft gerecht werdende Lösungsmöglichkeit erprobt werden soll und damit Erfahrungsmaterial für eine künftige gesetzliche Regelung gesammelt werden kann.
Daß einer Rechtsanwaltskammer das Recht zuzubilligen ist, in einer Angelegenheit von allgemeiner
- nicht rein wirtschaftlicher - Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft auf eine Gesetzesänderung hinzuwirken und das für diesen Zweck dienliche Material zu beschaffen, hat der Senat für die Einholung eines Rechtsgutachtens bereits entschieden (BGHZ 35, 292, 295). Dasselbe muß gelten, wenn eine gesetzliche Regelung zu erwarten ist, auf deren Gestaltung die Rechtsanwaltschaft in ihrem eigenen Interesse, aber auch zur Wahrung der Interessen der Rechtssuchenden, wirksameren Einfluß nehmen kann, wenn sie mit praktischen Erfahrungen auf dem neu zu regelnden Gebiet aufzuwarten vermag. Ist es diesem Zweck dienlich, ein bestimmtes Lösungsmodell zu erproben, dann gehört auch das zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer. So ist es hier.
c) Bei den Bestrebungen um eine Verbesserung der außergerichtlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte betrachtet es die Anwaltschaft als ihre Aufgabe^ dafür zu sorgen, daß auch Minderbemittelte
- wie Jeder Rechtsuchende - von unabhängigen Anwälten betreut werden, d.h. von den verschiedenen im
Gespräch befindlichen Modellen die "Anwalts”-Lösung durchzusetzen. Nach § 3 Abs. 1 BRAO ist der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Der angefochtene KammerbeSchluß besagt nicht, daß die Rechtsanwälte den Minderbemittelten außergerichtliche Rechtshilfe auf Dauer unentgeltlich leisten sollen, sondern nur, daß sie auf begrenzte Zeit - zunächst auf zwei Jahre -bis zu anderweitiger gesetzlicher Regelung einspringen und damit zugleich eines der möglichen Lösungsmodelle erproben sollen. Das näher zu regeln, gehört zu den der Kammerversammlung nach § 89 BRAO obliegenden Aufgaben .
2. Eine solche Regelung muß freilich im Einklang mit den Gesetzen stehen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der von ihnen angefochtene Kammerbe-Schluß aber auch insofern nicht zu beanstanden.
a) Zutreffend leitet die Antragsgegnerin die Berechtigung der Anwälte zur vorläufigen unentgeltlichen Rechtsbetreuung Minderbemittelter außerhalb von gerichtlichen Verfahren aus dem in Art. 20 Abs. 1 GG verankerten SozialStaatsprinzip her. Zwar verpflichtet dieses Prinzip in erster Linie den Staat, für eine gerechte Sozialordnung zu sorgen (BVerfGE 22, 180, 204). Dazu gehört die weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Das hat das Bundesverfassungsgericht für die gerichtliche Rechtsverfolgung und -Verteidigung bereits mehrfach entschieden (vgl. etwa BVerfGE 9, 124, 130/131; 9, 236, 258; 10, 264, 270;
22, 83, 86). Darauf beschränkt sich die Sozialpflicht
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des Staates bei der Angleichung der Lage der Unbemittelten an die der Bemittelten bei der Verwirklichung ihrer Rechte aber nicht.
Andererseits hat "der Staat" kein "Monopol auf soziale Betätigung" (BVerfGE 22, 180, 204 zur Jugend-Wohlfahrtspflege). Die Wendung vom "sozialen Bundesstaat" in Art. 20 GG bringt ein allgemeines Bekenntnis zu dem Sozialstaat zu dem Ausdruck, das bei der Auslegung des Grundgesetzes wie bei der Auslegung anderer Gesetze von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (BVerfGE 1, 97, 105). Dieses Bekenntnis zu dem Sozialstaat kann und muß darüber hinaus jedenfalls für das Verhalten eines Organs der Rechtspflege bestimmend sein, wie es nach § 1 BRAO der Rechtsanwalt ist. Ihm ist es deshalb nicht verwehrt, bei der Ausübung seines Berufes darauf bedacht zu sein, daß in dem vom Grundgesetz abgesteckten Rahmen in größtmöglichem! Umfang soziale Gerechtigkeit verwirklicht wird, auch und gerade, wenn der Staat seiner insofern an sich in erster Linie bestehenden Pflicht nicht (oder noch nicht) nachkommt. Die Anschauungen darüber, was jeweils im einzelnen notwendig ist, mag dem Wandel der Zeiten unterworfen sein. Daß dazu eine Verbesserung der außergerichtlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte gehört, ist inzwischen Allgemeingut geworden. Ihr darf sich jeder Rechtsanwalt aus dem richtig verstandenen verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzip heraus widmen und - jedenfalls bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber - Minderbemittelte außerhalb gerichtlicher Verfahren unentgeltlich beraten und vertreten.
b) Diese unmittelbar aus der Verfassung herzuleitende Befugnis berührt auch das anwaltliche Stande srecht. Deshalb geht der Angriff der Antragsteller fehl, die Kammerversammlung habe mit ihrem Beschluß vom 12. Juni 1974 unzulässigerweise neues Standesrecht geschaffen oder von der Einhaltung bestehenden Standesrechts befreit.
aa) Die Rechtsanwaltskammem sind nicht ermächtigt, anwaltliche Berufspflichten durch autonome Satzung zu normieren (BVerfGE 36, 213, 217). So haben denn auch die Grundsätze des anwaltlichen Standesrechts (Richtlinien) nicht den Charakter von Rechtsnormen, sondern stellen nur eine Sammlung von ErfahrungsSätzen dar (BVerfGE aaO; BGHZ 34, 64, 71; 37, 396, 400; 49, 244, 248, 249; BGHSt 18, 77). Sie können durch die Entwicklung überholt sein. Deshalb braucht, was früher als standesrechtlich verboten galt, später nicht weiterhin unzulässig zu sein (BGHZ 49, 244, 249). Im VorSpruch der Richtlinien vom 21. Juni 1973 (Abs. 3) wird das ausdrücklich hervorgehoben. Wenn daher nach § 51 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinien dem Anwalt gestattet sein soll, der Bedürftigkeit eines Auftraggebers ausnahmsweise nach Erledigung des Auftrags Rechnung zu tragen, so besagt das nicht, daß der Anwalt aus sozialen Gründen einem Minderbemittelten nicht von Anfang an unentgeltlich Rechtshilfe gewähren darf.
bb) Auch den §§ 2, 3 BRAGO ist nicht zu entnehmen, daß der Rechtsanwalt etwa nie unentgeltlich tätig werden dürfte. Für den Notar bestimmt § 17 Abs. 2 BNotO, daß er einem unbemittelten Beteiligten,
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dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung das Armenrecht zu bewilligen wäre, Urkundstätigkeit vorläufig gebührenfrei zu gewähren hat. Darüber hinaus ist anerkannt, daß der Notar nicht gegen seine Gebüh renerhebungspflicht verstößt, wenn er für seine sonstige Tätigkeit, die er für unbemittelte Beteilig te als "nobile officium" übernommen hat, vorläufig keine Gebühren erhebt (vgl. Seybold/Hornig (4.) Rdn. 5 zu § 17 BNotO; vgl. auch § 13 Abs. 2 der allgemeinen Richtlinien für die Berufsausübung der Notare DNotZ 1963, 130). Was dem Notar erlaubt ist, kann dem Rechtsanwalt nicht verwehrt sein.
cc) Allerdings darf der Rechtsanwalt mit der kostenlosen Gewährung von außergerichtlicher Rechtshilfe für Minderbemittelte nicht werben oder für sich durch andere werben lassen (§2 und § 51 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinien). Das ist hier aber auch nicht der Fall. Zu Unrecht nehmen die Antragsteller insofern an der Regelung in dem Kammerbeschluß vom 12. Juni 1974 Anstoß, daß die "Anwaltszentrale" des Bremischen Anwaltsvereins bei der Anwaltsvermittlung den Recht suchenden drei der Anwälte zur Auswahl benennt, die sich zur unentgeltlichen Rechtsbetreuung Minderbemittelter bereiterklärt haben. Damit wird zu dem einen dem Minderbemittelten eine Wahlmöglichkeit geboten, zu dem andern gewährleistet, daß alle zur Mitarbeit bereiten Anwälte möglichst gleichmäßig belastet werden. Darin liegt keine unzulässige Werbung oder auch nur der Anschein unzulässiger Werbung für einen der Anwälte, die sich an der Aktion beteiligen.
c) Wird das Vorgehen der Antragsgegnerin durch das im Grundgesetz verankerte SozialStaatsprinzip gedeckt und steht es im Einklang mit den standesrechtlichen Berufspflichten der Rechtsanwälte, dann ist es auch wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, ohne daß näher darauf eingegangen zu werden braucht, inwieweit das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) überhaupt auf das gegenseitige Verhalten von Rechtsanwälten anzuwenden ist (zur Abwehr unlauteren Wettbewerbs durch Dritte, die nicht Rechtsanwälte sind, vgl. RGZ 99, 189, 193). Die bloße Möglichkeit, daß ein minderbemittelter Rechtsuchender, der von der "Anwaltszentrale" einen der Antragsteller vermittelt erhalten möchte, dort erfährt, daß sich die Antragsteller nicht an der vorläufig unentgeltlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte beteiligen, stellt keine gegen die guten Sitten verstoßende Diskriminierung der Antragsteller dar. Das ist im Gegenteil die schonendste Form, in der in - die Ausnahme bildenden - Einzelfällen die den Antragstellern überlassene freiwillige Entscheidung bekannt werden kann, an der von der Antragsgegnerin ins Leben gerufenen Einrichtung nicht teilnehmen zu wollen. Inwiefern in dem von den Antragstellern angefochtenen Beschluß eine Irreführung im Sinne des § 3 UWG liegen soll, ist unerfindlich.
3. Es ist auch nicht zu erkennen, daß der Kammerbeschluß trotz seiner Vereinbarkeit mit dem Sozialstaat sprinzip (Art. 20 GG) in anderer Weise gegen das Grundgesetz verstößt.
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a) So ist Art. 3 Abs. 3 GG nicht verletzt, wonach niemand wegen seiner politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden darf, wie die Antragsteller geltend machen. Die Anwälte, die sich für eine Teilnahme an der vorübergehenden unentgeltlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte entschieden haben, nehmen damit freiwillig eine Last auf sich, die den anderen Anwälten, die sich dafür nicht zur Verfügung stellen, erspart bleibt. Wieso darin eine Benachtei-'
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ligung der einen und eine Bevorzugung der anderen v
aus politischen Gründen zu erblicken sein soll, ist nicht einzuseheno
b) Auch das Grundrecht der freien Berufsausübung nach Art. 12 GG bleibt für die Antragsteller und alle, die die unentgeltliche Rechtsbetreuung Minderbemittelter nicht mitmachen, unangetastet. Sie können nach wie vor frei wählen, welche Mandate sie übernehmen wollen.
Da die Teilnahme an der Rechtshilfe für Minderbemittelte freiwillig ist, bleibt ihnen dieser Weg unverschlossen, sich beruflich zu betätigen, wenn ihnen das - aus welchen Gründen auch immer - erstrebenswert zu sein §;
scheint. Den Minderbemittelten steht der Weg zu den Antragstellern und den ihnen Gleichgesinnten offen,
wenn sie bereit sind, deren Gebührenforderungen zu erfüllen. Nur wenn sie die Rechtswohltat unentgeltlicher Rechtsbetreuung in Anspruch nehmen wollen, sind sie auf dazu bereite Anwälte angewiesen, haben aber auch dann noch die Möglichkeit, unter drei Rechtsanwälten zu wählen. Eine solche Regelung, die lediglich auf einen angemessenen Ausgleich der den minderbemittelten Rechtsuchenden gewährten Vorteile mit den für die Teilnehmer an der Rechtshilfeaktion verbundenen Lasten gerichtet ist, verstößt nicht gegen Art.
12 GG.
c) Der Antragsteller zu 1 hält Art. 14 Abs, 3 GG für verletzt, weil seine Sozietätskollegin und der von der Sozietät angestellte Rechtsanwalt die kostenlose Rechtsberatung und Rechtsbesorgung für Minderbemittelte innerhalb der gemeinsamen Praxisräume betreiben. Darin sieht er einen HQuasi-Eingriff in den ausgeübten Gewerbebetrieb”. Eine Vereinbarung über eine interne Kostenregelung sei nicht zustande gekommen.
Darin liegt jedoch kein entschädigungspflichtiges Sonderopfer für den Antragsteller zu 1. Hat er sich, im Gegensatz zu seinen Mitarbeitern, gegen eine Teilnahme an der unentgeltlichen Rechtshilfe für Minderbemittelte entschieden, dann darf er mit dadurch verursachten Kosten nicht belastet werden. Es ist aber seine Sache, das gegen seine Sozietätskollegin und den von der Sozietät ange-stellten Anwalt durchzusetzen. Dabei auftretende Schwierigkeiten sind überwindbar. Sie können eine Verletzung des Art. 14 GG nicht begründen.
Der Kammerbeschluß vom 12. Juni 1974 ist nach alledem weder unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung der Antragsgegnerin zustande gekommen noch seinem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung unvereinbar (§90 Abs. 1 BRAO). Auf die sofortige Beschwerde ist daher die angefochtene Entscheidung des Ehrengerichtshofs aufzuheben und der Antrag der Antragsteller, den Kammerbeschluß für nichtig zu erklären, zurückzuweisen.
Nach den §§ 201 Abs. 1, 202 Abs. 3 BRAO haben die Antragsteller die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Der Senat hält es nicht für geboten, aus Billigkeitsgründen die Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen (§ 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG). Die Wertfestsetzung folgt aus den §§ 202 Abs. 2, 30 Abs. 2 KostO.
Vogt Kirchhof Girisch Ochmann
Correll Siebecke Schaefer