* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19» Juni 1973 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im weiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Antragsteller ist am 1900 geboren und hat 1931 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. 2. 1970 bewarb sich der Antragsteller um seine Neuzulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II und bei dem Amtsgericht München. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde von dem beschließenden Senat durch Beschluß vom 20. Mit Schriftsatz vom 6« August 1972 hat nunmehr der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II und beim Amtsgericht München begehrt* Er steht auf dem Standpunkt, da8 ihm nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. November 1972 hielt der Kammer-vorrtand daran fest, daß der begehrten Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO entgegenstehe; die Bestimmungen des BZRG stünden der Berücksichtigung der früheren Verurteilung und der ihr zu Grunde liegenden Vorgänge nicht im Wege. Der Ehrengerichtshof hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung, die den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO bejaht hatte, würde einer erneuten Prüfung der Sache und einer abweichenden Neuentscheidung dann nicht entgegenstehen, wenn Er hat auch festgestellt, daß es sich bei dem Fehlerverhalten des Antragstellers "nicht um ein einmaliges Versagen" handelt, so daß auch mehreren Jahren einer einwandfreien Führung "keine entscheidende Bedeutung zukommt". Der Senat hat damit damals klar seine Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Anwaltszulassung des Antragstellers "zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde" (§ 50 Nr. 4 BZRG). März 1972 ist erwähnt, daß längeres Wohlverhalten eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen und damit die Wiederzulassung rechtfertigen kann (BGHZ 39, 110, 113; EGE IX 73, 78). Das gilt auch für Fälle, in denen bei der gebotenen Gesamtwürdigung noch geraume Zeit nach dem Fehlverhalten von der Wiederzulassung als Rechtsanwalt eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 30 Nr. 4 BZRG zu befürchten ist. so ist eine Wiederzulassung grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn - wie hier - mit Rücksicht auf das seinerzeitige Fehlverhalten das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO in einem früheren Verfahren bejaht worden war. März 1972 ausgesprochen hatte, daß die Wiederzulassung des Antragstellers wegen längeren Wohl Verhaltens noch nicht in Betracht gezogen werden könne, brauchte der Kammervorstand den schon weniger als fünf Monate nach diesem Beschluß gestellten Zulassungsantrag noch nicht anders zu beurteilen.

Zitierte Normen: § 7 BRAO § 50 BZRG § 7 BRAO
RechtsanwaltBRAOVersagungsgrundAnwZMärzBeschluß

Volltext der Entscheidung

/V)
2133 026
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/74 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Dr. Paul SflBPstraße (0,
9
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk vertreten durch ihren Präsidenten, in felätz tfl.
Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
' r
 
Der Bundesgerichtshof, Senat fUr Anwalts Sachen, hat am 1. Juli 1974 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Brandner nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Bayerischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte vom 19» Juni 1973 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten, die diesem im weiten Rechtszug notwendig entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe :
A)
1.	Der Antragsteller ist am	1900	geboren	und
 hat 1931 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Danach wurde er als Rechtsanwalt in	zugelassen	und
 war als solcher mit einer Unterbrechung während des Krieges tätig. Als er nach dem Kriege von der russischen Besatzung und von der Polizei, verfolgt wurde, floh er nach Bayern. Am 18. Mai 1949 wurde er als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht in Lichtenfels und dem Landgericht in Cöburg zugelassen.
Durch Urteil des Landgerichts Coburg vom 19• Januar 1961 wurde der Antragsteller wegen einer fortgesetzten Untreue in Tateinheit mit Betrug und versuchtem Betrog sowie wegen eines fortgesetzten Betrugs zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis und zur Geldstrafe von 100 DM verurteilt. Seine Revision verwarf der Bundesgerichtsof mit Beschluß vom 30, Mai 1961 als offensichtlich unbegründet. Von der Freiheitsstrafe verbüßte der Antragsteller einen geringen Teil. Der größte Teil der Strafe wurde ihm im Gnadenweg erlassen.
Im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren verzichtete der Antragsteller auf die Rechte aus seiner Anwalts-zulassung. Diese wurde zurückgenommen. In den Listen der zugelassenen Rechtsanwälte wurde der Antragsteller im Mai 1961 gelöscht. Seit 1963 1st er als juristischer Mitarbeiter bei der	Versicherungsbank - A|Hli
 in	tätig.
2.	1970 bewarb sich der Antragsteller um seine Neuzulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II und bei dem Amtsgericht München. Der Vorstand der Antragsgegnerin machte den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO geltend; er leitete den Versagungsgrund aus dem im Strafverfahren festgestellten Verhalten des Antragstellers her. Dagegen suchte der Antragsteller um gerichtliche Entscheidung nach. Der Bayerische Ehrengerichtshof für Rechtsanwälte wies diesen Antrag durch Beschluß vom 6. April 1971 zurück und stellte fest, dau der geltend gemachte Versagungsgrund vorliege. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wurde von dem beschließenden Senat durch Beschluß vom 20. März 1972,- AnwZ (B) 15/71 - als unbegründet zurÜckgewiesen*
 
3.	Mit Schriftsatz vom 6« August 1972 hat nunmehr der Antragsteller erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Landgerichten München I und II und beim Amtsgericht München begehrt* Er steht auf dem Standpunkt, da8 ihm nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (BGBl I 243) die damalige Verurteilung und die ihr zu Grunde liegende Tat nicht mehr vorgehalten und zu seinem Nachteil verwertet werden dürften.
Mit Gutachten vom 16. November 1972 hielt der Kammer-vorrtand daran fest, daß der begehrten Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO entgegenstehe; die Bestimmungen des BZRG stünden der Berücksichtigung der früheren Verurteilung und der ihr zu Grunde liegenden Vorgänge nicht im Wege.
Der Antragsteller hat gegen dieses Gutachten gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat mit dem jetzt angefochtenen Beschluß diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die formund fristgerechte sofortige Beschwerde des Antragstellers.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die vom Kammervorstand in seinem Gutachten vom 16. November 1972 vertretene Auffassung, daß der Zulassung der Versagungsgrund des § 7 Nr. 3 BRAO entgegensteht, hat der Ehrengerichtshof gebilligt. Dem tritt der Senat im Ergebnis bei.
1. Bei dem gerichtlichen Verfahren, in dem Über das Vorliegen eines der in § 7 BRAO genannten VersagungsgrUnde
 
zu entscheiden ist - gleichviel ob sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Fällen der §§ 9« 38 BRAO gegen den Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder in den Fällen der §§ 11, 39 BRAO gegen die LandesJustizVerwaltung richtet -, handelt es sich um ein echtes Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die in diesem Verfahren ergehenden Gerichtsentscheidungen sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Die Gerichte sind grundsätzlich an ihre rechtskräftigen Entscheidungen gebunden, können sie nicht mehr abändern und keine weitere Prüfung der rechtskräftig abgeschlossenen Sache mehr vornehmen (vgl. die Senatsentscheidungen vom 6. Februar 1961 - AnwZ (B) 9/60 - ■ BGHZ 34, 235 ff und vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 21/71 -).
Der Senatsbeschluß vom 20. März 1972 ist in Sachen der jetzigen Beteiligten ergangen. Seine Rechtskraft bindet diese ebenso wie die Gerichte.
2. Die Rechtskraft der früheren Entscheidung, die den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO bejaht hatte, würde einer erneuten Prüfung der Sache und einer abweichenden Neuentscheidung dann nicht entgegenstehen, wenn
a) entweder die Berücksichtigung der ursprünglich für den Versagungsgrund sprechenden Tatsachen und Umstände durch ein erst nach der damaligen Gerichtsentscheidung in Kraft getretenes Gesetz ausgeschlossen worden wäre,
b) oder nach der rechtskräftigen Entscheidung sonstige bedeutsame Umstände eingetreten wären, die eine neue Sachlage geschaffen hätten und es rechtfertigen könnten, jetzt zu einer anderen Entscheidung zu gelangen.
 
Beides trifft nicht zu.
Zu a) s Das am 23. März 1971 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 243) veröffentlichte Bundeszentralregistergesetz, auf das sich der Antragsteller beruft, ist am 1. Januar 1972, also einige Zeit vor dem SenatsbeSchluß vom 20. März 1972, in Kraft getreten (§71 Abs. 1).
Im übrigen hat der Senat in der Begründung seines Beschlusses vom 20. März 1972 den "schweren Unrechtsge-(%	halt"	der vom Antragsteller begangenen Straftaten her-
vorgehoben und ausgesprochen, daß "diesem schweren Fehlverhalten nicht entscheidende Milderungsgründe gegenüberstehen". Er hat auch festgestellt, daß es sich bei dem Fehlerverhalten des Antragstellers "nicht um ein einmaliges Versagen" handelt, so daß auch mehreren Jahren einer einwandfreien Führung "keine entscheidende Bedeutung zukommt". Der Senat hat damit damals klar seine Auffassung zu dem Ausdruck gebracht, daß die Anwaltszulassung des Antragstellers "zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde" (§ 50 Nr. 4 BZRG). Daran hält der Senat fest.
Zu b): Bereits in der Entscheidung vom 20. März 1972 ist erwähnt, daß längeres Wohlverhalten eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen und damit die Wiederzulassung rechtfertigen kann (BGHZ 39, 110, 113;
 EGE IX 73, 78). Das gilt auch für Fälle, in denen bei der gebotenen Gesamtwürdigung noch geraume Zeit nach dem Fehlverhalten von der Wiederzulassung als Rechtsanwalt eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit im Sinne des § 30 Nr. 4 BZRG zu befürchten ist. Diese Befürchtung kann jedoch später entfallen. Ist das der Fall,
 
so ist eine Wiederzulassung grundsätzlich auch dann nicht ausgeschlossen, wenn - wie hier - mit Rücksicht auf das seinerzeitige Fehlverhalten das Vorliegen des Versagungsgrundes des § 7 Nr. 5 BRAO in einem früheren Verfahren bejaht worden war. Nachdem der Senat in seinem Beschluß vom 20. März 1972 ausgesprochen hatte, daß die Wiederzulassung des Antragstellers wegen längeren Wohl Verhaltens noch nicht in Betracht gezogen werden könne, brauchte der Kammervorstand den schon weniger als fünf Monate nach diesem Beschluß gestellten Zulassungsantrag noch nicht anders zu beurteilen. Das bedeutet jedoch nicht, daß nicht ein weiterer Zeitablauf bei fortdauerndem Wohlverhalten des Antragstellers künftig zu einem Erfolg eines erneuten Zulassungsantrags führen könnte.
Vogt	Börtzler	Girisch	Ochmann
 Correll	Siebecke	Dr.	Brandner