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BGH

Gericht: BGH

Juli 1974- durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz die Revision gegen sein Urteil vom 6.

Zitierte Normen: § 145 BRAO
RechtsanwaltSchriftVogtSiebeckeBUNDESGERICHTSHOFBeschwerdeRechtsanwälte

Volltext der Entscheidung

2131 077
AnwSt
BUNDESGERICHTSHOF
Ib) zffl BESCHLUSS
in dem ehrengerichtlichen Verfahren
 gegen
den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm G
aus Wf
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1974- durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler,
 Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Brandner
 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz die Revision gegen sein Urteil vom 6. November 1972 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
 
(« r U n d o :
Der Rechtsanwalt hat entgegen § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO weder in der Schrift, mit der er die Beschwerde eingelegt hat, noch - was ausgereicht hätte und hier möglich gewesen wäre - in einer weiteren innerhalb eines Monats seit der wirksamen Zustellung vom 29« August 1973 bei Gericht eingereichten Schrift die maßgebende ngrundsätzliche Rechtsfrage” bezeichnet.
Vogt	BÖrtzler	Girisch	Ochmann
 Cornell	Siebecke	Brandner