Juli 1974- durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz die Revision gegen sein Urteil vom 6.
2131 077 AnwSt BUNDESGERICHTSHOF Ib) zffl BESCHLUSS in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den Rechtsanwalt Dr. Wilhelm G aus Wf Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Juli 1974- durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Börtzler, Dr. Girisch und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Dr. Brandner beschlossen: Die Beschwerde des Rechtsanwalts dagegen, daß der 2. Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz die Revision gegen sein Urteil vom 6. November 1972 nicht zugelassen hat, wird als unzulässig verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten der Beschwerde zu tragen. (« r U n d o : Der Rechtsanwalt hat entgegen § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO weder in der Schrift, mit der er die Beschwerde eingelegt hat, noch - was ausgereicht hätte und hier möglich gewesen wäre - in einer weiteren innerhalb eines Monats seit der wirksamen Zustellung vom 29« August 1973 bei Gericht eingereichten Schrift die maßgebende ngrundsätzliche Rechtsfrage” bezeichnet. Vogt BÖrtzler Girisch Ochmann Cornell Siebecke Brandner