Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Der im Jahre 1902 geborene Antragsteller war, nachdem er 1925 die erste und 1928 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, von 1931 bis zu dem 30. Dabei wird "nicht nur die Tatsache, daß der Antragsteller Mandantengelder veruntreut hat, sondern auch sein sonstiges erheblich standeswidriges Verhalten, das aus dem Urteil erkennbar ist", als Versagungsgrund geltendgemacht. Auch nach seiner erneuten Anwaltszulassung im Jahre 1949 hatte der Antragsteller als Anwalt wieder nur geringen Erfolg. Auch der Antragsteller selbst, "der sich zu dem Anwalt nicht eignet und immer weniger Freude an diesem Beruf fand", bemühte sich durch berufsfremde Tätigkeiten (Unterricht an der Volkshochschule, Befassung mit Importgeschäften und Tätigkeit als Inkassoagent) um eine Steigerung seines Einkommens. Im Laufe der Zeit übertrug dann Zachert, "da ihm noch kein anderer Rechtsanwalt ein sq günstiges Angebot unterbreitet hatte", dem Antragsteller seine Außenstände zur Einziehung. Ap'ril 1955 nahm der Antragsteller den ZflHBBI als "Bürovorsteher1^ in seiner Kanzlei auf.Der "selbstunsichere, weichliche, verträumte und lebensfremde" Antragsteller, "der ein kontaktschwacher Sonderling ist", erhoffte sich nämlich von dem "energischen Ellenbogen^ menschen" ZflflpBI eine wesentliche Vergrößerung seiner Klientel. Nur ZONMM, nicht auch der Antragsteller, hatte einen Schlüssel zu dem Kassenschrank und ZflMBR öffnete, wenn er anwesend war, regelmäßig als erster die Post. Im Frühjahr 1954, als ZflHBB noch nicht sein "Mitarbeiter" war, ließ sich der Antragsteller von der Firma TeflMHHMI in WaflSHP insgesamt 15 Forderungen gegen säumige Schuldner zu dem Einziehen übertragen. Der Senat tritt den Ausführungen bei, die der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß unter II 1 (Seite 6) und unter III 2 (Seiten 10/11) gemacht hat. Der Antragsteller meint, da er sich seit seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft im Jahre 1962 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, dürfe ihm sein seinerzeitiges standeswidriges Verhalten (sowohl die Untreue als auch die sonstigen Verfehllangen) nicht mehr vorgeworfen werden. Mit der Auslegung dieser Vorschriften und besonders mit der Frage, wann eine "erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit" angenommen werden kann, hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. Im allgemeinen - aber auch eben nur im allgemeinen - wird es auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und deren Aburteilung ankommen. 46, 230; EGE X 55) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, wonach ein Anwaltsbewerber, der sich bei Ausübung seines früheren Anwaltsberufes einer so schwerwiegenden Straftat wie eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht hat und deswegen zu einer erheblichen Strafe verurteilt worden ist, nach Ablauf einer längeren Reihe von Jahren und inzwischen erfolgter Tilgung der Verurteilung im Strafregister - wenn auch schwerwiegenden und in Ausübung des Anwaltsberufes begangenen - Straftat um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung gehandelt und sind für den Fall der Neuzulassung zu dem Anwaltsberuf keine neuen Mißstände zu befürchten, so wird in einem solchen Falle die Rücksicht auf das Ansehen der Anwaltschaft die Zulassung regelmäßig nicht mehr verhindern können. November 1961 geahndete und das damit im Zusammenhang stehende sonstige standesunwürdige Verhalten des Antragstellers berücksichtigt, im Falle seiner Neuzulassung zur Rechtsanwaltschaft eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit zu befürchten (§ 50 Nr. 4 BZRG). Der Antragsteller hat, nachdem er im Frühjahr 1949 (zu dem zweiten Male) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, seine Anwaltsgeschäfte nicht nur allgemein standeswidrig (z.B. durch Vereinbarung von Erfolgshono- Es ist nicht zu verwundern, daß er dann unter dem Einfluß des ZflHI und gemeinsam mit ihm die Untreuehandlungen zu dem Nachteil der Firma B4PI begangen, jahrelang fortgesetzt und dadurch erheblichen Schaden angerichtet hat. Daß er später, nach dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf, den Schaden wiedergutgemacht hat, ist zwar anzuerkennen, kann aber an der Beurteilung der damaligen Vorgänge nichts ändern. Daß der Antragsteller auf eine so ungewöhnliche Weise seine Standespflichten lange Zeit hindurch verletzt und nicht nur durch die Untreue, sondern auch durch die Vernachlässigung seiner Kanzlei seine Mandanten erheblich geschädigt und gefährdet hat, ist nicht auf ganz besondere, damals einmalig gegebene Umstände zurückzuführen. Die Wurzel dazu liegt vielmehr in der Persönlichkeit des Antragstellers, nämlich darin, daß er - wie das Landgericht auf Grund fachärztlicher Untersuchung des Antragstellers und nach seinem eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung festgestellt hat - ein "selbstunsicherer, weichlicher, verträumter, lebensfremder und kontakt- Der Antragsteller war auch nicht etwa durch den Umfang seiner Kanzlei, das Maß der anfallenden Anwaltsgeschäfte, so besonders belastet, daß ihm diese Geschäfte deswegen über den Kopf gewachsen wären. Wie schon 1931 bis 1938 konnte er auch nach seiner erneuten Zulassung im Jahre 1949 nur so wenige Mandate übernehmen, daß seine Praxis einen höchst geringen Zuschnitt hatte und er durch seine Anwaltstätigkeit im Monat "höchstens bis 300 DM und oft noch weniger" verdiente. Das alles spricht deutlich dafür, daß der Antragsteller Jetzt, nachdem er 70 Jahre alt geworden ist, mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit, seine Fähigkeiten und Neigungen den Anforderungen des Anwaltsberufes auch bei Jetzt vorhandenem gutem Willen Jedenfalls nicht besser gewachsen ist als damals. Das begründet in hohem Maße die Befürchtung, daß im Falle der erneuten Anwaltszulassung des Antragstellers -auch wenn er, was zu erwarten ist, wiederum Anwaltsgeschäfte nur in geringem Umfang übernehmen könnte -die Interessen seiner Mandanten im allgemeinen und damit die Rechtspflege als solche und die Allgemeinheit gefährdet sein würden. Bei dieser Beurteilung übersieht der Senat nicht, daß sich der Antragsteller seit seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft im Jahre 1962 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, daß er seitdem in seinen verschiedenen kaufmännischen Stellungen zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet und daß er auch seine alten Schulden in der Zwischenzeit aus Nach allem kann die erneute Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Rücksicht auf das erhebliche Maß seines schuldhaft standesunwürdigen Verhaltens, das sich in den Jahren der früheren Anwaltszulassung (1949 bis 1962) sowohl in der schwerwiegenden Tat der strafrechtlichen Untreue als auch auf andere Weise geäußert hat und das für den Fall der erneuten Anwaltstätigkeit wiederum eine Gefährdung der Allgemeinheit befürchten läßt, nicht verantwortet werden.
BUNDESGERICHTSHOF /f AnwZ (B) 2/72 BESCHLUSS in der Zulassungssache des Assessors Wolfgang H Istr. m - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte und in Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Rechtsanwaltskammer ihren Präsidenten, , vertreten durch - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte sen. und Dr. Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 15. Januar 1973 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Noelle, Dr. Greuner und Siebecke nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1971 erlassenen Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtszug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der im Jahre 1902 geborene Antragsteller war, nachdem er 1925 die erste und 1928 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hatte, von 1931 bis zu dem 30. September 1938 als Rechtsanwalt in KflMHHHb zugelassen. Vom 1. Oktober 1938 bis zu dem Kriegsende im Mai 19^5 war er in Verwaltungsstellen des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes tätig. Nachdem er danach verschiedene andere Tätigkeiten ausgeübt hatte, wurde er im Frühjahr 1949 erneut als Rechtsanwalt in FdHH^PHHb. zugelassen. 2. Durch alsbald rechtskräftig gewordenes Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 10. November 1961 wurde der Antragsteller wegen Untreue zu einem Jahr Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt (hierüber Näheres nachstehend unter II 2). Mit einem an das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg gerichteten Schreiben vom 6. Juni 1962 verzichtete er hierauf auf seine Rechte aus der Anwaltszulassung. Diese wurde von dem Justizministerium durch Verfügung vom 31. Juli 1962 zurückgenommen. Damit fand ein gegen den Antrag steiler bereits eingeleitetes ehrengerichtliches Verfahren seinen Abschluß. Die Geldstrafe hat der Antragsteller in der Folgezeit gezahlt. Für die Freiheitsstrafe wurde ihm vom Justizministerium des Landes Baden-Württemberg durch Verfügung vom 18. Juni 1962 im Wege der Gnade Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Mit Verfügung des Oberstaatsanwalts bei dem Landgericht Freiburg i.Br. vom 21. Juni 1965 wurde die Strafe nach dem Ablauf der festgesetzten dreijährigen Bewährungsfrist erlassen. 3. Seit seinem Verzicht auf die Anwaltszulassung ist der Antragsteller in verschiedenen abhängigen Stellungen mit kaufmännischen Arbeiten betraut. II. 1. Mit Schreiben vom 29. Januar 1971 und 27. März 1971 hat der Antragsteller das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg um seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und dem Landgericht Freiburg i.Br. ersucht. Diesem Gesuch hat der Vorstand der Antragsgegnerin mit Gutachten vom 21. April 1971 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegengesetzt* Der Kammervorstand erblickt das schuldhafte, der Anwaltszulassung entgegenstehende Verhalten des Antragstellers in den "Vorgängen, die zur Verurteilung des Antragstellers wegen Untreue geführt haben". Dabei wird "nicht nur die Tatsache, daß der Antragsteller Mandantengelder veruntreut hat, sondern auch sein sonstiges erheblich standeswidriges Verhalten, das aus dem Urteil erkennbar ist", als Versagungsgrund geltendgemacht. Gegen diese Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs richtet sich die - zulässige - sofortige Beschwerde des Antragstellers. 2. In dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 10. November 1961 sind - soweit dies hier von Bedeutung ist - folgende Feststellungen getroffen: Schon während der ersten Anwaltszulassung des Antragstellers (1931 bis 1938) fand seine von Anfang bescheidene Praxis im Laufe der Zeit immer geringeren Zuspruch. Auch nach seiner erneuten Anwaltszulassung im Jahre 1949 hatte der Antragsteller als Anwalt wieder nur geringen Erfolg. Sein monatlicher Reinverdienst betrug höchstens bis 300 DM und oft noch weniger. Dieses Einkommen reichte zu dem Unterhalt seiner Ehefrau (Eheschließung im Jahre 1941) und seiner beiden (in den Jahren 1942 und 1944 geborenen) Töchter nicht entfernt aus. Nur dadurch, daß auch seine Ehefrau berufstätig war und sein Vater und eine Schwester ihn wirtschaftlich unterstützten, konnten eine bescheidene Lebensführung aufrechterhalten und die angemessene Ausbildung der Töchter ermöglicht werden. Auch der Antragsteller selbst, "der sich zu dem Anwalt nicht eignet und immer weniger Freude an diesem Beruf fand", bemühte sich durch berufsfremde Tätigkeiten (Unterricht an der Volkshochschule, Befassung mit Importgeschäften und Tätigkeit als Inkassoagent) um eine Steigerung seines Einkommens. Den Bürobetrieb in seiner Anwaltskanzlei führte der Antragsteller mit Hilfe eines Lehrmädchens und zeitweilig einer Stenotypistin. In seiner Kanzlei herrschte eine "von ihm verschuldete grenzenlose Unordnung". Der Antragsteller "pflegte Posteingänge, Angebote, Zeitungen usw. wahllos durcheinander auf die Schränke und Regale zu werfen oder hineinzustopfen. Wenn die auf die Schränke gestapelten Papiere herunterzufallen drohten, wurden sie mit einem Feuerhaken oder mit einem Lineal einfach wieder zurückgestoßen. Eingegangene Schriftstücke heftete er, wenn überhaupt, häufig zu den falschen Akten oder brachte sie einfach in den im Flur stehenden Regalen unter." Anfang 1950 lernte der Antragsteller den (späteren Mitangeklagten, der ebenfalls zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt wurde) Zjg/ßtB kennen. Dieser war, was allerdings der Antragsteller nicht wußte, schon mehr- mals erheblich vorbestraft. In den Jahren 1949 bis 1953 unterhielt ZflHNfc in ein Auslieferungs- lager für Textilien und Lederwaren. Im Laufe der Zeit übertrug dann Zachert, "da ihm noch kein anderer Rechtsanwalt ein sq günstiges Angebot unterbreitet hatte", dem Antragsteller seine Außenstände zur Einziehung. Der Antragsteller verlangte nämlich "im Falle der Erfolglosigkeit nur seine Barauslagen und nur im Erfolgsfall auch das ihm gesetzlich zustehende Anwaltshonorar". Außerdem rechnete er in der Folgezeit nur unpünktlich und unvollkommen ab. Am 1. Ap'ril 1955 nahm der Antragsteller den ZflHBBI als "Bürovorsteher1^ in seiner Kanzlei auf. Der "selbstunsichere, weichliche, verträumte und lebensfremde" Antragsteller, "der ein kontaktschwacher Sonderling ist", erhoffte sich nämlich von dem "energischen Ellenbogen^ menschen" ZflflpBI eine wesentliche Vergrößerung seiner Klientel. Die herrschende Unordnung in der Kanzlei besserte sich aber in der Folgezeit nicht nennenswert. Der Antragsteller überließ ZflMV mehr und mehr einen "beherrschenden Einfluß in der Kanzlei" . Er nahm von ZJflHMi Beschimpfungen, Drohungen und Tätlichkeiten entgegen. Nur ZONMM, nicht auch der Antragsteller, hatte einen Schlüssel zu dem Kassenschrank und ZflMBR öffnete, wenn er anwesend war, regelmäßig als erster die Post. Im Frühjahr 1954, als ZflHBB noch nicht sein "Mitarbeiter" war, ließ sich der Antragsteller von der Firma TeflMHHMI in WaflSHP insgesamt 15 Forderungen gegen säumige Schuldner zu dem Einziehen übertragen. Dabei wurde vereinbart, dab der Antragsteller im Erfolgsfall 50 % der eingezogenen Gelder als Honorar erhalten solle. Wegen der unvollkommenen und unpünktlichen Abrechnungen durch den Antragsteller wollte die Firma BRRi die Vertragsbeziehungen in der Folgezeit abbrechen. Durch Einschaltung des Zachert gelang es jedoch, die Firma BRB zur Fortsetzung der Vertragsbeziehungen zu bewegen. In den Jahren 1956 und 1957 wurden dann mehrere schriftliche Vereinbarungen abgeschlossen, bei denen es der Antragsteller zuließ, daß ZflM neben ihm selbst als unmittelbar Beauftragter der Firma BdRfr eingeschaltet wurde; auch in diesen Vereinbarungen wurden wieder Erfolgshonorare vereinbart. Auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen übertrug die Firma Bfll an den Antragsteller und an ZRBRR im Laufe der Zeit die Einziehung von Forderungen in einem Gesamtbetrag von über 130.000 DM. Soweit auf diese Forderungen Gelder eingingen, führten sie der Antragsteller und ZflHRP nicht in der vertraglich vereinbarten Höhe an die Firma BRR ab, sondern sie verwendeten auf Grund eines gemeinschaftlichen Entschlusses einen Teil der Gelder für eigene Zwecke. Das führte schließlich dazu, daß, nachdem die Firma BRR im März 1959 das Mandat gekündigt und Strafanzeige erstattet hatte, der Antragsteller der Firma BRR ein Schuldanerkenntnis über 8.563,11 DM ausstellen mußte. Auf diesen Vorkommnissen benäht die Verurteilung des Antragstellers und des ZiB^BP wegen Untreue. III. Die sofortige Beschwerde kann keinen Erfolg haben. 1. Offensichtlich unbegründet ist die in der Beschwerdeschrift des Antragstellers vom 8. Februar 1972 geltendgemachte Rüge, der Ehrengerichtshof habe das "Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit der Präsidentin der Antrags-gegnerin" zu Unrecht zurückgewiesen. Den Ausführungen des angefochtenen Beschlusses hierzu (S. 10 unter III 1) ist nichts hinzuzufügen. 2. An der Richtigkeit der im landgerichtlichen Urteil getroffenen Feststellungen, soweit sie für die jetzige Entscheidung von Bedeutung sind, zu zweifeln, besteht kein Anlaß. Das Landgericht hat diese Feststellungen sorgfältig,.klar und widerspruchsfrei auf Grund einer drei Tage dauernden Hauptverhandlung getroffen. Der Senat tritt den Ausführungen bei, die der Ehrengerichtshof im angefochtenen Beschluß unter II 1 (Seite 6) und unter III 2 (Seiten 10/11) gemacht hat. Im Beschwerde-verfahren hat übrigens der Antragsteller gegen die Richtigkeit der maßgebenden Feststellungen nichts mehr vorgetragen. 3. Der Antragsteller meint, da er sich seit seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft im Jahre 1962 nichts mehr habe zuschulden kommen lassen, dürfe ihm sein seinerzeitiges standeswidriges Verhalten (sowohl die Untreue als auch die sonstigen Verfehllangen) nicht mehr vorgeworfen werden. Jedenfalls sei es nach den Vorschriften des am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen Bundeszentralregistergesetzes (BGBl 1971 I 243) unzulässig, daß ihm die Verurteilung wegen Untreue jetzt noch entgegengehalten werde. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. / Nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BZRG wird zwar die im Jahre 1961 ausgesprochene Verurteilung nicht in das Zentralregister übernommen. Die Folge daraus ist gemäß § 61 BZRG, daß hinsichtlich der Verurteilung die §§ 49 und 50 des Gesetzes anzuwenden sind. Daher dürfen gemäß § 49 des Gesetzes "die Tat und die Verurteilung" dem Antragsteller grundsätzlich "im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden". Von diesem Grundsatz macht aber der § 50 des Gesetzes Ausnahmen. Nach § 50 Nr. 4 darf die frühere Tat berücksichtigt werden, wenn der Betroffene - hier der Antragsteller -die Zulassung zu einem Beruf beantragt, falls die Zulassung zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Mit der Auslegung dieser Vorschriften und besonders mit der Frage, wann eine "erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit" angenommen werden kann, hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 20. März 1972 - AnwZ (B) 24/71 - (NJW 1972, 1203) eingehend befaßt. An der dort vertretenen Auffassung ist uneingeschränkt festzuhalten. Danach genügt es, um die frühere Tat berücksichtigen zu dürfen, wenn eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit nach Sachlage nicht ausgeschlossen werden kann, wobei aber für die Bejahung der Gefährdung gewisse Anhaltspunkte gegeben sein müssen. Im allgemeinen - aber auch eben nur im allgemeinen - wird es auf die Verhaltensweise des Bewerbers nach der Tat und deren Aburteilung ankommen. Daneben kann aber "von Bedeutung die Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers sein. Vor allem aber wird zu prüfen sein, in welche Lage der Bewerber im Falle der Zulassung kommen wird." Hiernach kann zwar an der bisherigen Rechtsprechung (vgl. besonders die Entscheidungen des Senats BGHZ 39, 110; 10 46, 230; EGE X 55) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten werden, wonach ein Anwaltsbewerber, der sich bei Ausübung seines früheren Anwaltsberufes einer so schwerwiegenden Straftat wie eines Betruges, einer Untreue oder einer Unterschlagung schuldig gemacht hat und deswegen zu einer erheblichen Strafe verurteilt worden ist, nach Ablauf einer längeren Reihe von Jahren und inzwischen erfolgter Tilgung der Verurteilung im Strafregister - nunmehr im Zentralregister - (oder nach Nichtübernahme in das Zentralregister) mit Rücksicht auf die Notwendigkeit, den Anwaltsstand rein zu halten, grundsätzlich überhaupt nicht mehr oder höchstens bei besonders darzulegendem Wohlverhalten neuerdings zur Anwaltschaft zugelassen werden durfte. Hat es sich etwa bei der - wenn auch schwerwiegenden und in Ausübung des Anwaltsberufes begangenen - Straftat um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung gehandelt und sind für den Fall der Neuzulassung zu dem Anwaltsberuf keine neuen Mißstände zu befürchten, so wird in einem solchen Falle die Rücksicht auf das Ansehen der Anwaltschaft die Zulassung regelmäßig nicht mehr verhindern können. Im vorliegenden Falle wäre aber, wenn man das durch das Strafurteil vom 10. November 1961 geahndete und das damit im Zusammenhang stehende sonstige standesunwürdige Verhalten des Antragstellers berücksichtigt, im Falle seiner Neuzulassung zur Rechtsanwaltschaft eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit zu befürchten (§ 50 Nr. 4 BZRG). Der Antragsteller hat, nachdem er im Frühjahr 1949 (zu dem zweiten Male) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden war, seine Anwaltsgeschäfte nicht nur allgemein standeswidrig (z.B. durch Vereinbarung von Erfolgshono- raren und durch die Art, wie er seinen "Bürovorsteher" schalten und walten und im' Verhältnis zur Firma auch nach außen hin mit eigener Verantwortung neben sich selbst tätig werden ließ) geführt. Vielmehr hat er es durch seine schuldhafte Nachlässigkeit dazu kommen lassen, daß in seiner Kanzlei eine "grenzenlose Unordnung" herrschte. Durch die Art, wie er seine Post- und SchriftSachen behandelte und seine einzelnen Akten führte oder richtiger eben überhaupt nicht "führte", hat er die Interessen seiner Mandanten, die sich ihm anvertraut hatten, in höchstem Maße gefährdet. Das war schon der Fall, ehe er mit ZtfHBBi überhaupt bekannt geworden war und ehe er ihn als "Bürovorsteher" eingestellt hatte. Nach dessen Einstellung hat er sich durch diesen die Führung der Kanzlei vollkommen aus der Hand nehmen lassen. Es ist nicht zu verwundern, daß er dann unter dem Einfluß des ZflHI und gemeinsam mit ihm die Untreuehandlungen zu dem Nachteil der Firma B4PI begangen, jahrelang fortgesetzt und dadurch erheblichen Schaden angerichtet hat. Daß er später, nach dem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf, den Schaden wiedergutgemacht hat, ist zwar anzuerkennen, kann aber an der Beurteilung der damaligen Vorgänge nichts ändern. Daß der Antragsteller auf eine so ungewöhnliche Weise seine Standespflichten lange Zeit hindurch verletzt und nicht nur durch die Untreue, sondern auch durch die Vernachlässigung seiner Kanzlei seine Mandanten erheblich geschädigt und gefährdet hat, ist nicht auf ganz besondere, damals einmalig gegebene Umstände zurückzuführen. Die Wurzel dazu liegt vielmehr in der Persönlichkeit des Antragstellers, nämlich darin, daß er - wie das Landgericht auf Grund fachärztlicher Untersuchung des Antragstellers und nach seinem eigenen Eindruck in der Hauptverhandlung festgestellt hat - ein "selbstunsicherer, weichlicher, verträumter, lebensfremder und kontakt- schwacher Sonderling" ist, der "sich zu dem Anwalt nicht eignet und immer weniger Freude an diesem Beruf fand". Diese Feststellung wurde für eine Zeit getroffen, in der der Antragsteller, der schon vorher (von 1931 bis 1938)sieben Jahre lang Rechtsanwalt gewesen war, sein fünftes LebensJahrzehnt gerade vollendete und sein sechstes begonnen hatte. Der Antragsteller war auch nicht etwa durch den Umfang seiner Kanzlei, das Maß der anfallenden Anwaltsgeschäfte, so besonders belastet, daß ihm diese Geschäfte deswegen über den Kopf gewachsen wären. Wie schon 1931 bis 1938 konnte er auch nach seiner erneuten Zulassung im Jahre 1949 nur so wenige Mandate übernehmen, daß seine Praxis einen höchst geringen Zuschnitt hatte und er durch seine Anwaltstätigkeit im Monat "höchstens bis 300 DM und oft noch weniger" verdiente. Das alles spricht deutlich dafür, daß der Antragsteller Jetzt, nachdem er 70 Jahre alt geworden ist, mit Rücksicht auf seine Persönlichkeit, seine Fähigkeiten und Neigungen den Anforderungen des Anwaltsberufes auch bei Jetzt vorhandenem gutem Willen Jedenfalls nicht besser gewachsen ist als damals. Das begründet in hohem Maße die Befürchtung, daß im Falle der erneuten Anwaltszulassung des Antragstellers -auch wenn er, was zu erwarten ist, wiederum Anwaltsgeschäfte nur in geringem Umfang übernehmen könnte -die Interessen seiner Mandanten im allgemeinen und damit die Rechtspflege als solche und die Allgemeinheit gefährdet sein würden. Bei dieser Beurteilung übersieht der Senat nicht, daß sich der Antragsteller seit seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft im Jahre 1962 nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, daß er seitdem in seinen verschiedenen kaufmännischen Stellungen zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber gearbeitet und daß er auch seine alten Schulden in der Zwischenzeit aus - 13- seinem geringen Einkommen abgetragen hat. Ob jemand in einfachen Angestelltenstellungen und bei ähnlichen Tätigkeiten, bei denen er ständig der Aufsicht und Überwachung seiner Auftraggeber untersteht, zufriedenstellende Arbeit leisten kann, ist aber etwas vollkommen anderes, als wenn er als' "unabhängiges Organ der Rechtspflege" (§ 1 BRAO), keinerlei Aufsicht unterstehend und nur sich selbst verantwortlich, tätig zu sein hat. Nach allem kann die erneute Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft mit Rücksicht auf das erhebliche Maß seines schuldhaft standesunwürdigen Verhaltens, das sich in den Jahren der früheren Anwaltszulassung (1949 bis 1962) sowohl in der schwerwiegenden Tat der strafrechtlichen Untreue als auch auf andere Weise geäußert hat und das für den Fall der erneuten Anwaltstätigkeit wiederum eine Gefährdung der Allgemeinheit befürchten läßt, nicht verantwortet werden. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Noelle Dr. Greuner Siebecke