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BGH

Gericht: BGH

Der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, der als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter in dem Unternehmen tätig ist, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, weil seine Tätigkeit in der Gesellschaft mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Spruch dieses Beschlusses zu Nr. 1 wie folgt gefaßt wird : Dezember 1967 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht mit Rücksicht auf die kaufmännische Tätigkeit des Antragstellers als Gesellschafter der genannten offenen Handelsgesellschaft. 1. Wie der Ehrengerichtshof auf Grund der Anhörung des Antragstellers unwidersprochen festgestellt hat, sind die Aufgaben in der Leitung der genannten offenen Handelsgesellschaft unter den beiden Brüdern wie folgt verteilt: Der technische Fachmann ist der Bruder des Antragstellers, dem als Glasermeister der Außendienst und die Beratung der Kunden obliegt und der den Zweigbetrieb in Weiterstadt leitet, -^er Antragsteller übt seine Tätigkeit fast ausschließlich im Darmstädter Betrieb aus. a) Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Er übt die Geschäftsführung und Vertretung der offenen Handelsgesellschaft aus und tritt in deren Eigenschaft im Erwerbsleben auf.Eine solche berufliche Stellung im Wirtschaftsleben ist so stark von kaufmännischem Gewinnstreben geprägt, daß sie mit dem Beruf des Rechtsanwalts ihrem Wesen nach nicht vereinbar ist. c) Die Frage, ob ein persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft dann als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft oder von beidem ausgeschlossen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden; ebensowenig die weitere Frage, ob ein persönlich haftender Gesellschafter einer solchen Handelsgesellschaft als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zwar nicht nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist, der sich aber praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält. Sie ergeben sich nicht etwa aus der vom Antragsteller behaupteten Aufgabenteilung zwischen ihm und seinem Bruder. 6 der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat der Antragsteller zwar in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, die Verfügung des Landgerichts- März 197o aufzuheben (durch welche der Landgerichtspräsident dem Antragsteller das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 19. Wie der Ehrengerichtshof nicht verkannt hat, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber - auch wenn der Antragsteller sich in der Formulierung seines Antrags in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof vergriffen haben mag - nicht gegen diese Verfügung des Landgerichtspräsidenten, was auch sinnlos und gar nicht zulässig gewesen wäre, sondern gegen das Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin (§9 Abs. 2 BRAO). März 197o", sondern daß "der Antrag auf gerichtliche Entscheidung" des Antragstellers zurückgewiesen wird (§41 Abs. 2 Satz 2 BRAO).

Zitierte Normen: § 14 BRAO Art. 3 GG § 9 BRAO
RechtsanwaltTätigkeitBeschlußBRAOHandelsgesellschaft

Volltext der Entscheidung

2127 095
Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:_____________nein
BRAO § 7 Nr. 8
Der persönlich haftende Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft, der als geschäftsführungs- und vertretungsberechtigter Gesellschafter in dem Unternehmen tätig ist, kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, weil seine Tätigkeit in der Gesellschaft mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist.
BGH, Beschl. v. 12. Juli 1971	-	AnwZ	(B) 2/71	-	Hhrenge-
richtshof
 Frankfurt/Main
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/71	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Kaufmanns Hermann S fstraße £,
in M|
bei
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
d ie Rechtsanwaltskammer
_________ZI
ihren Präsidenten,
 in
vertreten durch
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat in der Sitzung am 12. Juli 1971 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Fischer, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Greuner, der Bundesrichter Börtzler, Kirchhof und Dr. Vogt sowie des Rechtsanwalts Siebecke
 ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 31. Oktober 197o ergangenen Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Spruch dieses Beschlusses zu Nr. 1 wie folgt gefaßt wird :
"Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.n
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die Auslagen zu erstatten, die ihr im zweiten Rechtzug entstanden sind.
Der Geschäftswert wird auf 5o.ooo,— DM festgesetzt.
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Gründe:
I.
Der am HHUB 1927 geborene Antragsteller war ab Februar 1959 Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht in Darmstadt. Im August 1964 verstarb sein Vater, der zusammen mit einem Bruder des Antragstellers unter der Firma "Glasbau Hermann S|HB und Sohn” in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft eine Glaserei (mit damals etwa 25 Leuten und einem in Aufbau befindlichen Zweigbetrieb in Weiterstadt) führte. Anfang 1965 trat der Antragsteller als persönlich haftender Gesellschafter in das Unternehmen ein. Auf Grund eines von ihm Ende 1964 ausgesprochenen Verzichtes nahm die LandesJustizverwaltung mit Erlaß vom 22. Januar 1965 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurück, worauf er Anfang April 1965 in den Listen der beim Amtsgericht und beim Landgericht in Darmstadt zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht wurde.
Seit Mitte 1967 betreibt er erneut seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amts- und Landgericht in Darmstadt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 19. Dezember 1967 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht mit Rücksicht auf die kaufmännische Tätigkeit des Antragstellers als Gesellschafter der genannten offenen Handelsgesellschaft. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat diesen Antrag zurückgewiesen und hat festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO vorliege.
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Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers, um deren Zurückweisung die Antragsgegnerin bittet. Beide Parteien haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BRAO); sie ist aber nicht begründet.
1. Wie der Ehrengerichtshof auf Grund der Anhörung des Antragstellers unwidersprochen festgestellt hat, sind die Aufgaben in der Leitung der genannten offenen Handelsgesellschaft unter den beiden Brüdern wie folgt verteilt:
Jeder ist für sich allein geschäftsführungs- und vertretungsberechtigt. Der technische Fachmann ist der Bruder des Antragstellers, dem als Glasermeister der Außendienst und die Beratung der Kunden obliegt und der den Zweigbetrieb in Weiterstadt leitet, -^er Antragsteller übt seine Tätigkeit fast ausschließlich im Darmstädter Betrieb aus. Ihm stehen für seine Tätigkeit ein Bauingenieur und ein Innenarchitekt zur Seite, die jedoch keine leitenden Funktionen haben. Im Gesamtbetrieb werden derzeit etwa 5o Leute beschäftigt. Der Umsatz hat 1969 etwa 3.2oo.ooo DM betragen. Der Antragsteller teilt in Darmstadt morgens den Dienst ein. Ihm unterstehen die gesamte Buchhaltung, das Mahnwesen, die Kalkulation, das Rechnungswesen und der Schriftverkehr. Unmittelbar und persönlich kommt er mit Kunden der Firma bei Telefongesprächen und Besuchen in den Räumen des Darmstädter Betriebes in Berührung.
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2.	Der Antragsteller meint, diese Tätigkeit sei mit dem Beruf eines Rechtsanwalts vereinbar.
Das trifft nicht zu.
a)	Unvereinbar mit dem Anwaltsberuf ist zwar nicht jede, aber doch eine solche kaufmännische Tätigkeit, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt; eine solche Tätigkeit ist mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts unvereinbar, wie der Senat bereits wiederholt ausgesprochen hat (vgl. BGHZ 33, 272; 34, 342; 35, 2o5; 4o, 194; Beschlüsse des Senats vom 11. November 1963 - AnwZ (B) 15/63 und 3. März 1969 - AnwZ (B) 9/68 = EGE X, 74).
b)	So liegt der Fall hier. Der Antragsteller ist persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Er ist als solcher Kaufmann. Er übt die Geschäftsführung und Vertretung der offenen Handelsgesellschaft aus und tritt in deren Eigenschaft im Erwerbsleben auf.
Eine solche berufliche Stellung im Wirtschaftsleben ist so stark von kaufmännischem Gewinnstreben geprägt, daß sie mit dem Beruf des Rechtsanwalts ihrem Wesen nach nicht vereinbar ist.
c)	Die Frage, ob ein persönlich haftender Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft dann als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, wenn er nach dem Gesellschaftsvertrag von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft oder von beidem ausgeschlossen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden; ebensowenig die weitere Frage, ob ein persönlich haftender Gesellschafter
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einer solchen Handelsgesellschaft als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, dessen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zwar nicht nach dem Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen ist, der sich aber praktisch jeder Geschäftsführung und Vertretung enthält.
Diese Voraussetzungen liegen nämlich hier nicht vor. Sie ergeben sich nicht etwa aus der vom Antragsteller behaupteten Aufgabenteilung zwischen ihm und seinem Bruder. Denn nach der eigenen Darstellung des Antragstellers leitet dieser den Darmstädter Betrieb der offenen Handelsgesellschaft im wesentlichen allein nach außen, verhandelt dabei mit den Kunden und führt auch den Schriftverkehr. Davon, daß er sich der Geschäftsführung oder Vertretung der Gesellschaft praktisch enthalten würde, kann demnach keine Rede sein.
3.	Der Antragsteller macht hilfsweise geltend, die unterschiedliche Regelung in § 7 Nr. 8 BRAO (Muß-Ver-sagungsgrund) und § 15 Nr. 2 BRAO (Kann-Rücknahmegrund) verstoße gegen Art. 3 GG.
Das geht fehl. Wie der Senat bereits in BGHZ 34,
382, 387 ff und seitdem in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, ist die unterschiedliche Regelung mit Art.
3 GG vereinbar. Daran ist festzuhalten.
4.	Nach alledem ist die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen. Jedoch bedarf der Beschluß des Ehrengerichtshofs zu Nr. 1 seines entscheidenden Teils der Berichtigung und Klarstellung. Wie sich aus S. 6 der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, hat der Antragsteller zwar in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof den Antrag gestellt, die Verfügung des Landgerichts-
Präsidenten in Darmstadt vom 2o. März 197o aufzuheben (durch welche der Landgerichtspräsident dem Antragsteller das Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin vom 19. Dezember 1967 unter Belehrung über die Möglichkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung zugestellt hatte).
Wie der Ehrengerichtshof nicht verkannt hat, richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber - auch wenn der Antragsteller sich in der Formulierung seines Antrags in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof vergriffen haben mag - nicht gegen diese Verfügung des Landgerichtspräsidenten, was auch sinnlos und gar nicht zulässig gewesen wäre, sondern gegen das Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin (§9 Abs. 2 BRAO). Der Ehrengerichtshof hatte daher nicht auszusprechen, daß der Antrag "auf Aufhebung der Verfügung des Landgerichtspräsidenten in Darmstadt vom 2o. März 197o", sondern daß "der Antrag auf gerichtliche Entscheidung" des Antragstellers zurückgewiesen
 wird (§41 Abs. 2 Satz 2 BRAO). In diesem Sinne ist der Tenor des angefochtenen Beschlusses zu berichtigen und klarzustellen.
Br. Fischer Noelle Br. Greuner
 Brötzler
Kirchhof Vogt
 Siebecke