Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewieseno Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 15» August 1967 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr, 7 BRAO vorliegt, Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Beit April 1967 erstrebt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht in Hannover» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 15« August 1967 den Versagungsgrund des § 7 Nr» 7 BRAO geltend gemacht» Er hat sich dabei gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr» Franke-Stehmann vom 14» Juli 1967«, Der Fhrengerichtshof hat den Antragsteller persönlich gehört und von dem Direktor der Psychiatrischen Klinik der Universität Göttingen Prof» Dr» J»~E» Meyer ein Obergutachten vom 27» Mai 1969 eingeholt» Durch Beschluß vom 20o November 1969 hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr« 7 BRAO nicht vorliege, Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin und der beteiligten Landesjustizverwal-tung mit den Anträgen, festzustellen, daß der genannte Versagungsgrund vorliege, während der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen0 Der Einwand des Antragstellers in der Verhandlung, die Gutachten hätten bei ihm keine Geisteskrankheit festgestellt, liegt neben der Sache» Eine Geisteskrankheit des Antragstellers ist nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 7 Nr» 7 BRAO, sondern nur eine “Schwäche seiner geistigen Kräfte”» Daß sie bei dem Antragsteller vorliegt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den beiden Gutachten» 2o Für die Beurteilung, ob die Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers ein Ausmaß erreicht, das ihn dauernd unfähig macht, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, stellt der Ehrengerichtshof darauf ab, ob das rechtsuchende Publikum bei einer Vertretung durch den Antragsteller nicht mehr die Gewähr haben würde, auf eine sachgemäße und sorgfältige Y/ahrnehmüng seiner Interessen rechnen zu können» Dieser Ausgangspunkt ist richtig und entspricht der Rechtsprechung des Senats» Dieser hat in seinem Beschluß AnwZ (B) 17/63 vom 24» Februar 1964 hierzu u»a» folgendes ausgeführt: “Nach § 7 Nr» 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben» Eine solche Person soll nicht zugclassen werden, weil ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Gefahr für die Rechtspflege und für die Rechtsuchenden bilden würde (vgl„ Bülow, BRAO § 7 Anm» 9; Amtl» Begründung zu § 19 Nr» 7 des Entwurfs einer Bundes-rechtsanwaltsordnung 1938; Friedländcr, Rechtsanwaltsordnung 3» Aufl» § 5 Anm» 49 und 31)» Ob diese Gefahr besteht, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden» Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Bewerber nicht geistesschwach im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr» 1 BGB oder des § 51 StGB ist» Es kommt darauf an, ob körperliche oder geistige Mängel des Bewerbers in ihrer Gesamt- Dieser Ansicht des Fhrengerichtshofs vermag sich der Senat nicht anzuschließen0 Er hat vielmehr auf Grund der beiden obengenannten fachärztlichen Gutachten in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck auf Grund der Anhörung des Antragstellers in der Verhandlung vom ko Mai 1970 die Überzeugung erlangt, daß - entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs - der Antragsteller nicht a) Für einen Rechtsanv/alt ist es, vor allem in den ersten Jahren, sehr schwierig, seine Tätigkeit zu beschränken, v/enn er nicht erhebliche Einkommenseinbußen in Kauf nehmen will* Er muß im allgemeinen alle Aufträge übernehmen, soweit nicht sachliche Gründe für eine Ablehnung sprechen» Darüber hinaus ergibt sich gerade im Beruf des Rechtsanwalts häufig eine plötzliche und unvorhersehbare Arbeitsanhäufung, die durch termingebundene und unaufschiebbare Sachen bedingt ist» Insofern ist die Arbeit des Rechtsanwalts sogar schwieriger als die des Richters oder Staatsanwalts, der seinen Arbeitsanfall besser im voraus übersehen und planen, notfalls bei seinem Dienstvorgesetzten auch eine Entlastung erwirken kann; diese Möglichkeiten sind dem Rechtsanv/alt nicht gegeben» d) In diesem Zusammenhang ist auch bezeichnend, daß der Antragsteller, wie sich bei seiner Anhörung ergab, in seiner letzten Tätigkeit bei dem Landesverwaltungsamt Niedersachsen wieder gescheitert ist, wozu er die Begründung gab, das Dienstverhältnis sei wegen "beiderseitiger Unzufriedenheit" gelöst worden; "es ging mir nicht von der Hand; es lief nicht"0 Der Antragsteller hat also ersichtlich bei dieser Tätigkeit ähnliche Schwierigkeiten gehabt wie bei seinen früheren Tätigkeiten als Richter und Staatsanwalt o
BUNDESGERICHTSHOF 2139 051 AnwZ_lBj_2.y^3/70 BESCHLUSS in der Zulassungssache 1 o der Rechtsanwaltskamner CHU, vertreten durch ihren Fräsidenten, BflHPstr« Antragsgegnerin und Beschv/erde-fUhrerin, 20 der Justizverwaltung des Landes Niedersachsen, vertreten durch den Goneralstaatsanwalt in Celle - Beteiligte und Beschwerdeführerin, gegen den Assessor Rudolf > Antragsteller und Beschv/erdegegner / / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat in der Sitzung vom 4, Mai 1970 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr, Fischer, der Rechtsanwälte Heins und Dr, Greuner, der Bundesrichter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Schulten und des Bundesrichters Dr, Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin und der Beteiligten wird der Beschluß des 2, Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 20P November 1969 aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewieseno Es wird festgestellt, daß der im Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 15» August 1967 angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr, 7 BRAO vorliegt, Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für die Beschwerdeinstanz wird auf 50,000 DM festgesetzt. Gründe : I, Der im Jahre 1929 geborene Antragsteller war nach Bestehen der 2, juristischen Staatsprüfung von Mai 1959 bis August I960 als Richter auf Widerruf, und von Anfang September I960 bis Ende September 1964 als Richter auf Probe bei verschiedenen Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Niedorsachsen tätig» Mit Verfügung vom 6» Juli 1964 entließ ihn der Niedersächsische Minister der Justiz mit Wirkung vom 30o September 1964 gemäß § 22 Abs«, 3 DRiG aus dem Richterverhältnis auf Probe» Er begründete das u»a» damit, daß der Antragsteller wiederholt ihm vorgelegte Akten längere Zeit unbearbeitet liegen gelassen und trotz Ermahnungen seiner Dienstvorgesetzten und einer angeordneten disziplinarischen Untersuchung seine ver-zögerliche Arbeitsweise nicht aufgegeben habe» Eine vom Antragsteller gegen die Entlassung erhobene Klage vor den Dienstgerichten blieb in allen drei Instanzen erfolglos (vgl» das Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes, vom 14, Februar 1967, RiZ (R) 3/66 = LM Nr» 1 zu § 22 BRiG), Eine vom Antragsteller erhobene Verfassungsbeschv/erde hatte ebenfalls keinen Erfolg» Beit April 1967 erstrebt der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht und Amtsgericht in Hannover» Der Vorstand der Antragsgegnerin hat mit Gutachten vom 15« August 1967 den Versagungsgrund des § 7 Nr» 7 BRAO geltend gemacht» Er hat sich dabei gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten des Nervenarztes Dr» Franke-Stehmann vom 14» Juli 1967«, Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragte Der Vorstand der Antragsgegnerin hat im Laufe dieses Verfahrens erklärt, er halte die Versagungsgründe des § 7 Nr, 4 und 5 BRAO nicht für gegeben» Der Fhrengerichtshof hat den Antragsteller persönlich gehört und von dem Direktor der Psychiatrischen Klinik der Universität Göttingen Prof» Dr» J»~E» Meyer ein Obergutachten vom 27» Mai 1969 eingeholt» Durch Beschluß vom 20o November 1969 hat der Ehrengerichtshof festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr« 7 BRAO nicht vorliege, Dagegen richten sich die Beschwerden der Antragsgegnerin und der beteiligten Landesjustizverwal-tung mit den Anträgen, festzustellen, daß der genannte Versagungsgrund vorliege, während der Antragsteller beantragt, die Beschwerden zurückzuweisen0 Der Senat hat den Antragsteller in der Verhandlung am 4» Mai 1970 mündlich gehört» II» Die Beschwerden sind zulässig (§42 Abs» 2 Satz 2, Abs» 3 BRAO)» Sie sind auch begründet» 1» Der Ehrengerichtshof bejaht, insoweit den medizinischen Gutachten folgend, eine Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers im Sinne von § 7 Nr» 7 BRAO» Dem tritt der Senat bei» ~ 3 - Der Einwand des Antragstellers in der Verhandlung, die Gutachten hätten bei ihm keine Geisteskrankheit festgestellt, liegt neben der Sache» Eine Geisteskrankheit des Antragstellers ist nicht Voraussetzung für die Anwendung von § 7 Nr» 7 BRAO, sondern nur eine “Schwäche seiner geistigen Kräfte”» Daß sie bei dem Antragsteller vorliegt, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den beiden Gutachten» 2o Für die Beurteilung, ob die Schwäche der geistigen Kräfte des Antragstellers ein Ausmaß erreicht, das ihn dauernd unfähig macht, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, stellt der Ehrengerichtshof darauf ab, ob das rechtsuchende Publikum bei einer Vertretung durch den Antragsteller nicht mehr die Gewähr haben würde, auf eine sachgemäße und sorgfältige Y/ahrnehmüng seiner Interessen rechnen zu können» Dieser Ausgangspunkt ist richtig und entspricht der Rechtsprechung des Senats» Dieser hat in seinem Beschluß AnwZ (B) 17/63 vom 24» Februar 1964 hierzu u»a» folgendes ausgeführt: “Nach § 7 Nr» 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn der Bewerber infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner geistigen Kräfte dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben» Eine solche Person soll nicht zugclassen werden, weil ihre Tätigkeit als Rechtsanwalt eine Gefahr für die Rechtspflege und für die Rechtsuchenden bilden würde (vgl„ Bülow, BRAO § 7 Anm» 9; Amtl» Begründung zu § 19 Nr» 7 des Entwurfs einer Bundes-rechtsanwaltsordnung 1938; Friedländcr, Rechtsanwaltsordnung 3» Aufl» § 5 Anm» 49 und 31)» Ob diese Gefahr besteht, kann nur nach den Umständen des einzelnen Falles entschieden werden» Sie kann auch dann vorliegen, wenn der Bewerber nicht geistesschwach im Sinne des § 6 Abs» 1 Nr» 1 BGB oder des § 51 StGB ist» Es kommt darauf an, ob körperliche oder geistige Mängel des Bewerbers in ihrer Gesamt- heit (zoBo hochgradige nervöse Reizbarkeit - EGH 20, 63 auf allgemeiner Nervenschwäche beruhende starke Beeinträchtigung der Entschlußkraft - EGH 21, 36 -) so stark sind, daß der Be-v/erber deswegen dauernd unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanv/alts ordnungsgemäß auszuübenc Für die Zulassung genügt es nicht, daß er zu einzelnen Arbeiten der normalen Berufstätigkeit fähig ist, andere Jedoch nicht auszuüben vermag0 Vielmehr ist die Zulassung auch dann zu versagen, wenn nur partielle Ausfälle des Bewerbers vorliegen, diese aber gerade für den Beruf des Rechtsanwalts wichtig sindo” An diesen Grundsätzen hält der Senat feste 3o Der Ehrengerichtshof meint, die Voraussetzungen des § 7 Nro 7 BRAO hier nicht bejahen zu können, weil der Rechtsanwalt - anders als der Beamte oder Richter -den Umfang seiner Tätigkeit bis zu einem gewissen Grade selbst bestimmen könne0 Der Antragsteller, so meint der Ehrengerichtshof, sei gewillt und auch in der Lage, die gebotene S lbstbeschränkung zu üben, die erforderlich sei, um die sorgfältige und zuverlässige Erfüllung der Pflichten eines Rechtsanv/alts und der Anforderungen, die an die selbständige und freie Berufstätigkeit eines Rechtsanv/alts im Interesse des rechtsuchenden Publikums und der Rechtspflege gestellt werden müssen, mit seiner Leistungsfähigkeit in Einklang zu bringen* Dieser Ansicht des Fhrengerichtshofs vermag sich der Senat nicht anzuschließen0 Er hat vielmehr auf Grund der beiden obengenannten fachärztlichen Gutachten in Verbindung mit dem persönlichen Eindruck auf Grund der Anhörung des Antragstellers in der Verhandlung vom ko Mai 1970 die Überzeugung erlangt, daß - entgegen der Ansicht des Ehrengerichtshofs - der Antragsteller nicht in der Lage ist, seine Arbeitszeit so zu beschränken, daß er bei einer Zulassung als Rechtsanv/alt die auf ihn zukommende Arbeitslast ordnungsgemäß bewältigen könnte» a) Für einen Rechtsanv/alt ist es, vor allem in den ersten Jahren, sehr schwierig, seine Tätigkeit zu beschränken, v/enn er nicht erhebliche Einkommenseinbußen in Kauf nehmen will* Er muß im allgemeinen alle Aufträge übernehmen, soweit nicht sachliche Gründe für eine Ablehnung sprechen» Darüber hinaus ergibt sich gerade im Beruf des Rechtsanwalts häufig eine plötzliche und unvorhersehbare Arbeitsanhäufung, die durch termingebundene und unaufschiebbare Sachen bedingt ist» Insofern ist die Arbeit des Rechtsanwalts sogar schwieriger als die des Richters oder Staatsanwalts, der seinen Arbeitsanfall besser im voraus übersehen und planen, notfalls bei seinem Dienstvorgesetzten auch eine Entlastung erwirken kann; diese Möglichkeiten sind dem Rechtsanv/alt nicht gegeben» b) Es kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller den Willen hat, seine Arbeitslast bei einer Zulassung als Rechtsanv/alt den durch seinen Gesundheitszustand beschränkten Möglichkeiten anzupassen» In v/elcher Weise er das aber praktisch verwirklichen will, darüber hat er keinerlei konkrete Vorstellungen, v/ie seine Anhörung ergeben hat» c) V/ie in beiden Beschwerdebegründüngen zutreffend ausgeführt ist, bietet das von den medizinischen Gutachtern bei dem Antragsteller festgestellte Krankheitsbild keine Gewähr, daß dieser - soweit objektiv überhaupt möglich - subjektiv in der Lage ist, die notwendige 8 / Selbstbeschränkung zu üben„ Eine solche Selbstbeschränkung setzt eine sachliche und nüchterne Beurteilung der eigenen Fähigkeiten voraus, sowie einen klaren Blick für die zur Selbstbeschränkung erforderlichen konkreten Maßnahmen, wenn die Grenze der Belastungsfähigkeit erreicht isto Gerade daran fehlt es dem Antragsteller, wie sich aus den beiden medizinischen Gutachten überzeugend ergibt„ Danach ist der krankhafte Zustand des Antragstellers auch durch eine verminderte Einsicht- und Kritikfähigkeit gegenüber dem eigenen Vermögen gekennzeichnet, sowie durch das Bestreben, die Schuld nicht bei sich, sondern boi anderen zu suchen0 c) Dazu kommt bei dem Antragsteller eine Überbewertung der eigenen Tätigkeit und eine mangelnde Anpassungsfähigkeit, was sich gerade bei der Ausübung des Berufs als Rechtsanwalt verhängnisvoll auswirken muß» Diese Eigenheit trat bei der Anhörung des Antragstellers am 4» Mai 1970 wieder zutage, als er äußerte, er wolle "selbständiger" Rechtsanwalt werden; denn er habe "keine Lust mehr, sich jemanden vor die Nase setzen zu lassen"; er wolle "niemandes Menschen Knecht" mehr sein0 d) In diesem Zusammenhang ist auch bezeichnend, daß der Antragsteller, wie sich bei seiner Anhörung ergab, in seiner letzten Tätigkeit bei dem Landesverwaltungsamt Niedersachsen wieder gescheitert ist, wozu er die Begründung gab, das Dienstverhältnis sei wegen "beiderseitiger Unzufriedenheit" gelöst worden; "es ging mir nicht von der Hand; es lief nicht"0 Der Antragsteller hat also ersichtlich bei dieser Tätigkeit ähnliche Schwierigkeiten gehabt wie bei seinen früheren Tätigkeiten als Richter und Staatsanwalt o e) Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung zugegeben, daß er selbst aus den ihm vorgehaltenen Gründen gewisse Bedenken dagegen habe, Anwalt zu werden* Er fuhr jedoch fort, als Richter und Staatsanwalt habe es “nicht geklappt", und als angestellten Mitarbeiter eines Rechtsanwalts "habe ihn keiner genommen"„ Er erstrebt also die Zulassung als Rechtsanwalt ersichtlich deswegen, weil er darin die einzige ihm verbleibende Möglichkeit sieht, überhaupt einen juristischen Beruf auszuüben, Dieser Gesichtspunkt muß jedoch bei der Entscheidung außer Betracht bleibeno 4c Nach alledem ist der angefochtene Beschluß aufzuheben , Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, Es ist festzustellen, daß der im Gutachten der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund nach § 7 Nr, 7 BRAO vorliegt (§41 Abs0 2 Satz 2 BRAO), J 10 5o Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen (§ 201 Abs» 1 BRA0)o Dagegen erfordert es die Billigkeit nicht, ihm die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin oder der Beteiligten aufzuerlegen (§ 13 a Abs» 1 Satz 1 FGG), und zv/ar mit Rücksicht auf die besonderen persönlichen Verhältnisse, die bei ihm gegeben sind» Dr» Fischer Heins Dr» Greuner Börtzler Kirchhof Schulten Vogt