März 1963 seinen V/ohnsits nach Traun-reut/Oberbayern verlegt und gleichzeitig seine Praxis in Hannover, ArnswaldtStraße 11 aufgegeben; er beabsichtige demnächst beim Landgericht Traunstein seine Zulassung als Rechtsanwalt zu beantragen und auf seine Zulassung in Hannover zu verzichten; er bitte, ihn für die Übergangszeit von der Residenzpflicht (§27 BRAO) in Hannover zu entbinden. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 19« April 1963 für die Zeit bis 30 September 1963 entsprochen. April 1968 hat der Antragsgegner nach Anhörung der Rechtsanwaltskamraer Celle die Zulassung beim Amtsgericht und beim Landgericht Hannover (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) und gleichzeitig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO) zurückgenommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgev/iesen worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, die an-gefochtene Entscheidung leide an Verfahrensmängeln und müsse schon deshalb aufgehoben werden. Soweit ein Verfahrens&angel wirklich vorliegen sollte, ist dieser dadurch behoben, daß der Antragsteller jetzt vor dem Senat, der wie der Ehrengerichtshof als rfatsacheninstanz entscheidet, Gelegenheit gehabt hat, die Ausführungen nachzuholen, die vorzubringen er nach seiner Auffassung vor dem Ehrengerichtshof gehindert war. November 1967 ist die beratende Tätigkeit des Antragstellers auf dem Gebiete des Steuer- und Wirtschaftsrechts, des internationalen Steuerrechts sowie des internationalen Konzernrechts so gelagert, daß sie zu mindest ens' 95 7' iri' den' beratenden* Betrieben' Gelbstv erfolgt Seit der Aufgabe der Praxis in Hannover bis zur Zurücknahme der Zulassung sind mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne daß der Antragsteller in Hannover wieder eine Kanzlei eingerichtet hat. Nachdem er seinen letzten Antrag auf Zulassung beim Landgericht Regensburg und beim Amtsgericht Abensberg mit Schreiben vom 15. Da der Antragsteller gleichwohl - übrigens bis heute - in Hannover eine Kanzlei nicht wieder eingerichtet hat, kann von einem Ermessensverstoß des Antragsgegners bei der erst am 5. c) Zu diesem Zeitpunkt lagen der zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt in München und der für den Pall dieser Zulassung ausgesprochene Verzicht auf die Zulassung in Hannover noch nicht vor. Dieser Verzicht und der Antrag auf Zulassung in TÄünchen sind dem Antragsgegner erst durch das Schreiben des Antragstellers vom 10. Im übrigen würde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei Kenntnis des Antragsgegners von dem Antrag auf \7echsel der Zulassung die Vorschrift des § 33 Abs.4 BRAO der Rücknahme der Zulassung nicht entgegengestanden haben. Die Vorschrift verbietet lediglich, daß allein deshalb, weil der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem erstrebten Zulassungswechsel auf die bisherige Zulassung verzichtet (§ 33 Abo. 1 BRAO), die Rücknahme ausgesprochen wird, bevor die Zulassung bei dem neuen Gericht erfolgt. d) Der Antragsteller ist der Ansicht, auch wegen der Möglichkeit der Befreiung von der Residenzpflicht (§29 BRAO) habe die Zulassung nicht wegen Verletzung der Residenzpflicht zuruckgenommen werden dürfen. Der Senat hat zwar ausgesprochen, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht im Hinblick auf die Residenzpflicht versagt werden kann, solange es möglich erscheint, daß der Antragsteller die Befreiung nach Juli 1968 hat der Antragsteller im Hinblick auf seinen Antrag, ihn nunmehr beim Amtsgericht München und beim Landgericht München I zuzulassen, wieder die Befreiung von der Residenzpflicht beantragt. Ob ein solcher Antrag im Verfahren nach §§ 37 ff BRAO vom Ehrengerichtshof noch berücksichtigt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung; denn dieser Antrag ist am 29. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der beschließende Senat mit der gleichzeitig erlassenen Entscheidung im Verfahren AnwZ (ß) 3/69 als unzulässig verworfen.
2127 07 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ(B) 2/69 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Wolfgang OMHBstra/Be //f a, 9 Antragstellers und Beschwerdeführers, \ gegen den Niedersächsischen Minister der Justiz, vertreten durch den GeneralStaatsanwalt in Celle, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, u) / Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssaehen, hat in der Sitzung vom 15. September 1969 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Glanzmann, der Rechtsanwälte Noelle und Dr. Roesen, des Bundesrichters Kirchhof, des Rechtsanwalts Gorrell und der Bundesrichter Dr. Vogt und Braxmaier nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Niedersächsischen Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Celle vom 4. November 1968 wird zurückgewi e s en. Dio Kosten des Rechtsmittels sowie die Auslagen, die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge notwendig entstanden sind, werden dem Antragsteller auferlegt. Der Geschäftswert wird auf 50 000 DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 1921 geborene, jetzt in München wohnhafte Antragsteller ist seit I960 Rechtsanwalt und seit 9. März 1962 beim Amtsgericht und beim Landgericht Hannover zugelassen. Mit Schreiben vom 7. April 1963 teilte er dem Oberlandesgerichtspräsidenten in Gelle mit, or habe seit 27. März 1963 seinen V/ohnsits nach Traun-reut/Oberbayern verlegt und gleichzeitig seine Praxis in Hannover, ArnswaldtStraße 11 aufgegeben; er beabsichtige demnächst beim Landgericht Traunstein seine Zulassung als Rechtsanwalt zu beantragen und auf seine Zulassung in Hannover zu verzichten; er bitte, ihn für die Übergangszeit von der Residenzpflicht (§27 BRAO) in Hannover zu entbinden. Diesem Antrag wurde mit Verfügung vom 19« April 1963 für die Zeit bis 30 September 1963 entsprochen. Zu einer Zulassung in Traunstein kam es nicht. Mit Rücksicht auf weitere Anträge auf Zulassung beim Amtsgericht und beim Landgericht Karlsruhe und später beim Amtsgericht Abensberg und beim Landgericht Regensbürg wurde mit den Verfügungen des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle vom 10. Dezember 1963 vom 23» April 1964, vom 26. April 1965, vom 24. November 1965 und vom 19• Januar 1967 weiter Befreiung von der Residenzpflicht erteilt bzw. die erteilte Befreiung verlängert, zuletzt bis 28. Pebruar 1967. Auch an den zuletzt genannten Gerichten ist eine Zulassung nicht erfolgt. Mit Verfügung vom 5. April 1968 hat der Antragsgegner nach Anhörung der Rechtsanwaltskamraer Celle die Zulassung beim Amtsgericht und beim Landgericht Hannover (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO) und gleichzeitig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO) zurückgenommen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof zurückgev/iesen worden. Die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet. II. Der Antragsteller ist der Auffassung, die an-gefochtene Entscheidung leide an Verfahrensmängeln und müsse schon deshalb aufgehoben werden. 1. Er macht geltend, der Ehrengerichtshof habe zu Unrecht seinem Vertagungsantrag nicht entsprochen. Die Rüge des Antragstellers lHuft darauf hinaus, ihm sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Darauf, ob das richtig ist, braucht hier nicht eingegangen zu werden. Soweit ein Verfahrens&angel wirklich vorliegen sollte, ist dieser dadurch behoben, daß der Antragsteller jetzt vor dem Senat, der wie der Ehrengerichtshof als rfatsacheninstanz entscheidet, Gelegenheit gehabt hat, die Ausführungen nachzuholen, die vorzubringen er nach seiner Auffassung vor dem Ehrengerichtshof gehindert war. Eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher keinesfalls nötig. 2. Der Antragsteller macht weiter geltend, die ange-fochtene Entscheidung sei von abgelehnten Richtern erlassen worden. Hätte er gewußt, daß sein Vertagungsantrag zurückgewiesen werde, so würde er die Richter des Ehrengerichtshofs wegen Befangenheit abgelehnt haben. Die Ablehnung von Richtern ist in den von der Bun-desrechtsanwaltsordnung geregelten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit möglich und richtet sich nach den entsprechend anwendbaren §§ 42 ff ZPO (BGHZ 46, 195)« Eine Ablehnung ist aber grundsätzlich nach Beendigung der Instanz nicht zulässig (Stcin/Jonas ZPO 19» Aufl. § 44 Anm. III). III. Die angefochtene Entscheidung ist auch materiell rechtlich einwandfrei. 1. Der Antragsteller ist nur in wo er zu- sammen mit seiner Familie wohnt, nicht aber in Hannover polizeilich gemeldet. Es kann dahinstehen, ob der Umstand, daß ihm nach seiner Darstellung bei Frau in hBHI^B, IÜHBI^Bstraße PP ein Zimmer zu Praxiszwecken zur Verfügung steht, und daß ihn mit Frau sj/Q, mit der er eine zwei Jahre alte Tochter hat, mehr uals nur Raumfragen verbinden, ausreicht, um einen zweiten ¥/ohnsitz in Hannover annehmen zu können. Denn der Residenzpflicht ist nach § 27 Abs. 2 3RA0 schon dann nicht genügt, wenn der Anv/alt an dem Ort des Gerichts, an dem er zugelassen ist, keine Kanzlei unterhält. 2. a) Insoweit ist unstreitig, dai3 der Antragsteller 1965 bei seinem Wegzug von H|PP03eine damalige Praxis in der A(BHIiB^^raße fll aufgehoben hat. In der IpHP-^JH^^str. 3 PB, wo er bei Frau sflB seit 1. April 1967 eine Praxis habcfHüill', ist weder ein auf eine Anwalts-praxis hindeutendeo Schild angebracht, noch ist auch nur ein Klingelschild mit seinem Namen vorhanden. Nach seinem an den Landgorichtspräsidenten in Hannover gerichteten Schreiben vom 6. November 1967 ist die beratende Tätigkeit des Antragstellers auf dem Gebiete des Steuer- und Wirtschaftsrechts, des internationalen Steuerrechts sowie des internationalen Konzernrechts so gelagert, daß sie zu mindest ens' 95 7' iri' den' beratenden* Betrieben' Gelbstv erfolgt Korrespondenz und Kanzlei hätten, so führt er aus, bei ihm eine ganz untergeordnete Bedeutung; Praxispersonal benötige er nicht; die Abhaltung von Sprechstunden entfalle völlig; für ihn genüge die Unterhaltung von "Kontaktpraxen" in Hannover und München, wobei es sich in München ausschließlich um eine Steuerberaterpraxis handele. Ob diese Art der Tätigkeit mit dem überkommenen Berufsbild des Rechtsanwalts, wie es in der Bundes-rocht sanv/altsordnung Gestalt gefunden hat, vereinbar ist, kann offenbleiben. Jedenfalls ergeben die eigenen Angaben des Antragstellers zusammen mit den unstreitigen Tatsachen, daß er keine organisatorische Vorsorge getroffen hat, um der Öffentlichkeit die Bereitstellung anwaltlicher Dienste in einem dafür geeigneten, am Sitz des Zulassungsgerichts gelegenen Raum kundzutun (BGHZ 38, 6). Auch ist er in Hannover weder für etwaige Zustellungen noch vom Zulassungsgericht zur Bestellung als "Armenanwalt" oder als Pflichtverteidiger zuverlässig erreichbar. Die Mindestanforderungen, die an das Vorliegen einer Anwaltskanzlei gestellt werden müssen, liegen somit nicht vor. Darauf, ob der Antragsteller bei der Art seiner beruflichen Tätigkeit eine Kanzlei nicht benötigt, kommt es nicht an, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung zwingend die Unterhaltung einer Kanzlei vorschreibt. b) Es stand daher im Ermessen des Antragsgegners, die örtliche Zulassung zurückzunehmen (§§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO), was nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 3RA0 zwingend die gleichfalls ausgesprochene Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zur Folge hat. Die Entscheidung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 unterliegt nach § 39 Abs. 3 BRAO nur beschränkt der gerichtlichen Nachprüfung. Inwiefern Ermessensfehler oder Ermessensüberschreitungen vorliegen sollen, hat der Antragsteller nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Seit der Aufgabe der Praxis in Hannover bis zur Zurücknahme der Zulassung sind mehr als fünf Jahre verstrichen, ohne daß der Antragsteller in Hannover wieder eine Kanzlei eingerichtet hat. ?»!it Rücksicht auf seine anderweitigen Zulassungsanträge ist ihm wiederholt Befreiung von der Residenzpflicht gewährt worden. Nachdem er seinen letzten Antrag auf Zulassung beim Landgericht Regensburg und beim Amtsgericht Abensberg mit Schreiben vom 15. Oktober 1966 an den Oberlandesgerichtspräsidenten in Nürnberg für hinfällig erklärt hat, ist er unter Hinweis darauf, daß die Voraussetzungen für eine weitere Befreiung von der Residenzpflicht entfallen seien, aufgefordert worden, nunmehr wieder in Hannover seine Kanzlei einzurichten, und es wurde für den Pall, daß bei Ablauf der letzten Verlängerung der Befreiung von der Residenzpflicht entfallen seien, aufgefordert worden, nunmehr wieder in Hannover seine Kanzlei einzurichten, und es wurde für den Pall, daß bei Ablauf der letzten Verlängerung der Befreiung von der Residenzpflicht am 28. Februar 1967 eine Kanzlei nicht eingerichtet sei, die Zurücknahme der Zulassung angekündigt. Da der Antragsteller gleichwohl - übrigens bis heute - in Hannover eine Kanzlei nicht wieder eingerichtet hat, kann von einem Ermessensverstoß des Antragsgegners bei der erst am 5. April 1968 erfolgten Rücknahme der Zulassung keine Rede sein. /1 c) Zu diesem Zeitpunkt lagen der zwischenzeitlich gestellte Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt in München und der für den Pall dieser Zulassung ausgesprochene Verzicht auf die Zulassung in Hannover noch nicht vor. Dieser Verzicht und der Antrag auf Zulassung in TÄünchen sind dem Antragsgegner erst durch das Schreiben des Antragstellers vom 10. Juli 1968 bekannt geworden. Beides konnte bei Erlaß der Rüclmahrac Verfügung deshalb nicht berücksichtigt werden. Im übrigen würde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch bei Kenntnis des Antragsgegners von dem Antrag auf \7echsel der Zulassung die Vorschrift des § 33 Abs. 4 BRAO der Rücknahme der Zulassung nicht entgegengestanden haben. Die Vorschrift verbietet lediglich, daß allein deshalb, weil der Rechtsanwalt im Zusammenhang mit einem erstrebten Zulassungswechsel auf die bisherige Zulassung verzichtet (§ 33 Abo. 1 BRAO), die Rücknahme ausgesprochen wird, bevor die Zulassung bei dem neuen Gericht erfolgt. Sie steht aber nicht einer Rücknahme aus anderen Gründen (§ 35 3RA0) entgegen. d) Der Antragsteller ist der Ansicht, auch wegen der Möglichkeit der Befreiung von der Residenzpflicht (§29 BRAO) habe die Zulassung nicht wegen Verletzung der Residenzpflicht zuruckgenommen werden dürfen. Das ist nicht richtig. Der Senat hat zwar ausgesprochen, daß die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht im Hinblick auf die Residenzpflicht versagt werden kann, solange es möglich erscheint, daß der Antragsteller die Befreiung nach § 29 BRAO erlangt (Beschluß vom 25. Juni 1962 AnwZ (B) 5/62, insoweit in BGHZ 37, 255 nicht abgedruckt = NJY/ 1962, 1725). i Sine Möglichkeit der Befreiung bestand aber am 5. April 1968 nicht. Eine Entscheidung nach § 29 BRAO setzt einen Antrag des Anwalts voraus (vgl. Abs. 3 der Vorschrift). Nach Ablauf der letzten Verlängerung der Befreiung am 28. Eebruar 1967 ist ein solcher Antrag bis zu dem 5. April 1968 nicht mehr gestellt worden. Erst am 10. Juli 1968 hat der Antragsteller im Hinblick auf seinen Antrag, ihn nunmehr beim Amtsgericht München und beim Landgericht München I zuzulassen, wieder die Befreiung von der Residenzpflicht beantragt. Ob ein solcher Antrag im Verfahren nach §§ 37 ff BRAO vom Ehrengerichtshof noch berücksichtigt werden könnte, bedarf keiner Entscheidung; denn dieser Antrag ist am 29. Juli 1968 vom Oberlandesgerichtspräsidenten in Gelle zurückgev/iesen und durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 4- November 1968 bestätigt worden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der beschließende Senat mit der gleichzeitig erlassenen Entscheidung im Verfahren AnwZ (ß) 3/69 als unzulässig verworfen. e) Der Antragsteller macht schließlich noch die Verletzung de3 Grundgesetzes geltend. An einer Begründung für dieses Vorbringen fehlt es. Verstöße gegen Verfassungsgrundsätze sind auch nicht ersichtlich. 10 - 17. danach war die sofortige Beschwerde mit den Nebenentscheidungen aus §§ 201, 202 J3RA0, § 13a FOG, § 30 Abs. 2 KostO zuruckzuweisen«, Noelle Roesen Kirchhof, Braxmaier Glanzmann Correll Vogt