Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14» Dezember 1967 wird als unzulässig verworfen» Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind» Der Antragsteller, der bei allen Hamburger Gerichten als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat am 28» Dezember 1966 bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm gemäß § 53 Abs» 3 BRAO für alle Behindcrungsfälle im Jahre 1967 seinen Gründe Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 14. Dezember 1967 zu-rückgev/iesen» Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt« Mit Schriftsatz vom 80 Januar 1968 hat er die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche dieser im Zul as sung s verfahren getroffen hat, in den dort aufgezählten fünf Fällen die sofortige Beschv/erdo zulässig. In anderen Fällen (§ 223 BRAO) kann die Beschwerde, wenn überhaupt, nur dann zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen, insbesondere, wenn sie unmittelbar an die Existenzgrundlage des Anwalts rührt. Im vorliegenden Pall ist die ablehnende Entscheidung des Ehrengerichtshofs bei weitem nicht von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite wie in den in § 42 Abs« 1 BRAO aufgezählten Fällen; sie rührt insbesondere nicht an die Existenzgrundlage des Antragstellers. Da die Beschwerde unzulässig ist, kommt eine Erledigung der Hauptsache und eine entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO hier nicht in Betracht, zu demal die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers widersprochen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF 2/68 BESCHLUSS 2109 081 in dom Beschwerde verfahren des Rcch taaüwullw fstraße fpj, Dre reber Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, Justizbehörde - Justizamt - , Hamburg 36, Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin. t V - 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltSachen, hat am 27«. Mai 1968 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann, der Rechtsanwälte Ifoelle, Br«, Wedesweiler und Dr. Y/intzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr» Vogt und Prof« Dr* Bökelmann ohne mündliche Verhandlung beschlossen? Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 14» Dezember 1967 wird als unzulässig verworfen» Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tragen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnerin im zweiten Rechtszuge entstanden sind» Der Geschäftswert wird auf 3»000 DM festgesetzt» Der Antragsteller, der bei allen Hamburger Gerichten als Rechtsanwalt zugelassen ist, hat am 28» Dezember 1966 bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm gemäß § 53 Abs» 3 BRAO für alle Behindcrungsfälle im Jahre 1967 seinen Gründe I Sozius Rechtsanwalt V am amtlichen Vertreter zu bestellen» Rechtsanwall ist selbst beim Oberlandesge- richt in Hamburg nicht zugelassen» Durch Bescheid vom 2. Februar 1967 hat die Antragsgegnerin den Antrag abgelehnt . Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 14. Dezember 1967 zu-rückgev/iesen» Hiergegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt« Mit Schriftsatz vom 80 Januar 1968 hat er die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat sich der Erledigungserklä-rung nicht angeschlossen. Sie ist der Auffassung, bei Unzulässigkeit der Beschwerde sei für eine Erledigungs-orklärung kein Raum; ein solcher Fall liege hier vor. Sie beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. ii. 1.) Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 42 Abs. 1 BRAO ist gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs, welche dieser im Zul as sung s verfahren getroffen hat, in den dort aufgezählten fünf Fällen die sofortige Beschv/erdo zulässig. In anderen Fällen (§ 223 BRAO) kann die Beschwerde, wenn überhaupt, nur dann zulässig sein, wenn die angefochtene Entscheidung von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite ist wie die in § 42 Abs. 1 BRAO aufgezählten Entscheidungen, insbesondere, wenn sie unmittelbar an die Existenzgrundlage des Anwalts rührt. Das hat der Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, und daran ist feotzuhalten (BGHZ 34 > 24,4; 42, 360; Ehrenger. Entsch. VII, 41; VII, 122; AnwZ (B) 16/62 vom 1. Oktober 1962; AnwZ (B) 1/63 vom 29April 1963; AnwZ (B) 6/65 vom 27. September 1965; AnwZ (B) 5/67 vom 16. Oktober 1967; AnwZ (B) 14/67 vom 18. Dezember 1967; AnwZ (B) 9/67 vom 27. Mai 1968). Im vorliegenden Pall ist die ablehnende Entscheidung des Ehrengerichtshofs bei weitem nicht von gleicher oder ähnlicher Schwere und Tragweite wie in den in § 42 Abs« 1 BRAO aufgezählten Fällen; sie rührt insbesondere nicht an die Existenzgrundlage des Antragstellers. Das ergibt sich schon daraus, daß sie sich nur auf ein einziges Jahr (1967) bezieht. Demgegenüber ist es ohne Bedeutung, daß die beantragte YertreterbeStellung es dem Hechtsanwalt ermöglicht hätte, ohne eigene Zulas- sung als Vertreter des Antragstellers beim Oberlandesgericht in Hamburg aufzutreten. Daß die Ablehnung der Vertreterbestellung dazu führen könnte, den Antragsteller bei anderweitiger Verhinderung im Einzelfall “faktisch " an einem Auftreten vor Gericht zu hindern, ist ebenfalls unbeachtlich. Von einer “faktischen Aufhebung“ seiner Zulassung kann keine Hede sein. Er hat stets die Möglichkeit, eine Vertreterbestellung von Pall zu Pall (§ 53 Abs. 2 Satz 2 BRAO) zu erwirken. III. Da die Beschwerde unzulässig ist, kommt eine Erledigung der Hauptsache und eine entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO hier nicht in Betracht, zu demal die Antragsgegnerin der Erledigungserklärung des Antragstellers widersprochen hat (vgl. BGH DM Hr. 2 zu § 91 a Z.?0; Stein-Jonas ZPO, 19» Aufl. § 91 a III 2 und V 1; Göppin-ger, Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache S. 287). Die getroffene Kostenentscheidung rechtfertigt sich vielmehr aus der Unzulässigkeit der vom Antragsteller eingelegten Beschwerde (vgl.§ 201 Abs, 1 BRAO; § IJ'a Abs, 1 Satz 2 FGG), Glanzmann Noolle Rechtsanwalt Br, Wedesv/eiler ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben, Glanzmann Rechtsanwalt Br, Wintzer ist auo dem Senat ausge-schiedon und kann deshalb nicht unterschreiben, Glanzmann Börtzler Vogt Bökelmann »