Februar 1965 eingeleitet wurde; es wird ihm vorgeworfen, daß er über einen von ihm geführten Prozeß einem anderen Rechtsanwalt unrichtige Auskünfte erteilt und auch dem in diese Sache eingeschalteten Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. 2. a) Auf Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 12. April 1966 die Zulassung des Antragstellers zurückgenommen, und zwar sowohl - gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 BRAO - die Zulassung bei den Düsseldorfer Gerichten als überhaupt - gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 und gemäß' § 15 Nr. 2 BRAO - die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Verfügung ist damit begründet, der Antragsteller habe, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein, sowohl seinen Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf als auch seine Kanzle'i in Düsseldorf aufgegeben. Ferner sei seine Tätigkeit im Dienst der Firma mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar; denn sie lasse ihm keine Zeit, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen und seinen Pflichten als Anwalt nachzukommen. 1. Der Antragsteller hat dem Ehrengerichtshof zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nichts vorgetragen. April 1966 reichlich Zeit und Gelegenheit für eine Stellungnahme gehabt hat, muß er es sich aber gefallen lassen, daß die abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung seines früheren Schriftwechsels mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sowie der sonst geführten Ermittlungen getroffen wird. April 1966 ist festgehalten, daß sich nach den durch Augenschein getroffenen Feststellungen am Hause L^stras-se in Düsseldorf weder ein Praxisschild noch ein mit einer Klingel verbundenes Namensschild befindet, das auf eine Wohnung und Kanzlei des Antragstellers hindeutet. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Antragsteller nicht bestritten; ebensowenig hat er geltend gemacht und es liegt auch sonst kein Anhalt dafür ^ vor, daß er inzwischen sonstwo in Düsseldorf eine Kanzlei eingerichtet habe, die den nach der Entscheidung des Senats BGHZ 38, 6, 11 zu stellenden Anforderungen entspräche. b) Ob die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, daß der Antragsteller auch seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf aufgegeben habe, braucht nicht untersucht zu werden. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO 1 reicht es für die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht aus, daß der Rechtsanwalt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein, seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt. Der Antragsgegner hat in der Rucknahmeverfügung zutreffend betont, daß keine Anhaltspunkte für die Absicht des Antragstellers vorliegen, in absehbarer Zeit seinen Verpflichtungen nach § 27 BRAO wieder nachzukommen und seine anderweitige Berufstätigkeit aufzugeben oder in dem notwendigen Maß einzuschränken. Zutreffend hat der Antragsgegner in der RücknahmeVerfügung ausgesprochen, daß eine dienstvertragliche Tätigkeit, die dem S^xxuikuö keine Zeit läßt, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen und seinen Pflichten als Anwalt nachzukommen, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist \vgl.
2^09 099 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/67 ------- BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Hans Gr Straße Antragstellers und Beschwerdeführers, in Fi gegen den Justizminister des Landes tfordrhein-Westfalen«, vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht in Hamm/V/estf •, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 24« April 1967 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Dr. h.c. Heusinger, der Rechtsanwälte Heins und Dr. Greuner, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten sowie der Bundesrichter Dr. Spengler und Dr. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen s Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Hordrhein-West-falen in Hamm/Westf. vom 21. September 1966 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im Beschwerderechtszug notwendig erwachsenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 100 000 DM festgesetzt. Gründe : \ I. 1. a) Der im Jahre 1921 geborene Antragsteller ist im Februar 1955 als Rechtsanwalt bei dem Amts- und dem Landgericht in Düsseldorf zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. In Düsseldorf hat er seine Wohnung genommen und eine Kanzlei eingerichtet, und zwar die Wohnung in der S^^Kl^straße die Kanzlei in der L^straße Am 1. Juni 1964 ist er auf Grund eines am 28. Mai 1964 geschlossenen Dienstvertrags in den Dienst der zur "Qppp-Gruppe" gehörenden Firma & K^fPPP GmbH eingetre- ten, die ihren Sitz in Augsburg hat. b) Das Ehrengericht der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat den Antragsteller durch rechtskräftiges Urteil vom 21. März 1962 mit einem Verv/eis und einer Geldbuße von 6 000 DM bestraft, weil er in der Zeit von November 1957 bis Februar 1962 eine größere Zahl von Mandaten außergewöhnlich nachlässig bearbeitet, Erinnerungen von Kollegen unerledigt gelassen und der Rechtsanwaltskaramer die Auskünfte, die sie zu mehreren gegen ihn erhobenen Beschwerden verlangt hatte, nicht gegeben hatte. Aus ähnlichem Grunde hat ihm der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf am 11. April 1964 eine Mißbilligung erteilt. Gegenwärtig schwebt gegen den Antragsteller ein ehrengerichtliches Ermittlungsverfahren (EV 9/65), das vom Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Düsseldorf auf Antrag der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf vom 11. Februar 1965 eingeleitet wurde; es wird ihm vorgeworfen, daß er über einen von ihm geführten Prozeß einem anderen Rechtsanwalt unrichtige Auskünfte erteilt und auch dem in diese Sache eingeschalteten Vorstand der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf bewußt unrichtige Angaben gemacht habe. 2. a) Auf Antrag des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 12. April 1966 die Zulassung des Antragstellers zurückgenommen, und zwar sowohl - gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 5 BRAO - die Zulassung bei den Düsseldorfer Gerichten als überhaupt - gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 7 und gemäß' § 15 Nr. 2 BRAO - die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Die Verfügung ist damit begründet, der Antragsteller habe, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein, sowohl seinen Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf als auch seine Kanzle'i in Düsseldorf aufgegeben. Ferner sei seine Tätigkeit im Dienst der Firma mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar; denn sie lasse ihm keine Zeit, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen und seinen Pflichten als Anwalt nachzukommen. Ein Anlaß, von der Zurücknahme der Zulassung abzusehen, soweit sie in das pflichtmäßige Ermessen der Landes Justizverwaltung gestellt sei, bestehe nicht. b) Gegen diese dem Antragsteller am 18. April 1966 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat mit dem angefochtenen Beschluß den Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers. II. Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antragsteller hat dem Ehrengerichtshof zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nichts vorgetragen. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof ist er trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen. Auch seine sofortige Beschv/erde hat er nicht begründet. Zur Abgabe von Erklärungen im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ist und war der Antragsteller zwar nicht verpflichtet. Da er seit dem Empfang der angefochtenen Verfügung vom 12. April 1966 reichlich Zeit und Gelegenheit für eine Stellungnahme gehabt hat, muß er es sich aber gefallen lassen, daß die abschließende Entscheidung unter Berücksichtigung seines früheren Schriftwechsels mit dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sowie der sonst geführten Ermittlungen getroffen wird. 2. a) In der Verfügung des Antragsgegners vom 12. April 1966 ist festgehalten, daß sich nach den durch Augenschein getroffenen Feststellungen am Hause L^stras-se in Düsseldorf weder ein Praxisschild noch ein mit einer Klingel verbundenes Namensschild befindet, das auf eine Wohnung und Kanzlei des Antragstellers hindeutet. Es ist dort weiter vermerkt, daß der Antragsteller unter der in seinen Briefbogen angegebenen Fernsprechnummer ‘Düsseldorf 51089) nicht mehr angeschlossen ist, daß vielmehr diese Hufnummer inzwischen einem anderen Fernsprechteilnehmer zugetoilt ist. Die Richtigkeit dieser Feststellungen hat der Antragsteller nicht bestritten; ebensowenig hat er geltend gemacht und es liegt auch sonst kein Anhalt dafür ^ vor, daß er inzwischen sonstwo in Düsseldorf eine Kanzlei eingerichtet habe, die den nach der Entscheidung des Senats BGHZ 38, 6, 11 zu stellenden Anforderungen entspräche. Von der Verpflichtung '§ 27 Abs. 2 BRAO), in Düsseldorf - dem Ort der Gerichte, bei denen er zugelassen ist -eine Kanzlei einzurichten, ist der Antragsteller nicht gemäß § 29 BRAO befreit worden. b) Ob die Auffassung des Antragsgegners zutrifft, daß der Antragsteller auch seinen Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf aufgegeben habe, braucht nicht untersucht zu werden. Denn nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO 1 reicht es für die Zurücknahme der Zulassung bei einem Gericht aus, daß der Rechtsanwalt, ohne von den Pflichten des § 27 BRAO befreit zu sein, seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt. c) Die Zurücknahme der Zulassung bei den Düsseldorfer Gerichten aus diesem in § 35 Abs. 1 Nr. *5 BRAO genannten Grunde stand im pflichtmäßigen Ermessen des Antragsgegners. Er hat sich, indem er ihn anwandte, innerhalb der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gehalten ■§ 39 Abs. 3 BRAO). Es liegt auch nicht der geringste Anhalt dafür vor, daß er den Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht ausreichend beachtet habe. Der Antragsteller selbst hat insoweit nichts geltend gemacht. Der Antragsgegner hat in der Rucknahmeverfügung zutreffend betont, daß keine Anhaltspunkte für die Absicht des Antragstellers vorliegen, in absehbarer Zeit seinen Verpflichtungen nach § 27 BRAO wieder nachzukommen und seine anderweitige Berufstätigkeit aufzugeben oder in dem notwendigen Maß einzuschränken. d) Da somit die Zurücknahme der Zulassung bei den Düsseldorfer Gerichten gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO nicht mißbilligt werden kann, sind auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO gegeben, wonach die Zulassung zur Rechtsanv/altschaft überhaupt zurückgenommen werden muß. 3• In seinen Schreiben an den Vorstand der Rechtsanwalt skaram er Düsseldorf vom 14* Mai und 21. Mai 1965 hat der Antragsteller selbst erklärt, daß er am 28. Mai 1964 mit der Firma GmbH einen Dienstvertrag ab- geschlossen hat und daß er seitdem im Dienste dieser Firma "oder eines anderen Unternehmens der Q^J^-Gruppe" steht. Er hat dargelegt, daß er durch diese dienstvertragliche Tätigkeit sehr stark in Anspruch genommen ist und insbesondere "eine sehr intensive Reisetätigkeit" ausüben muß und daß er deswegen eine freie Anwaltspraxis zur Zeit nicht ausübt, weil er "hierzu zeitlich gar nicht in der Lage" sei. Nichts deutet daraufhin, daß sich hieran bis zu dem April 1966, in welchem Monat die RücknahmeVerfügung erlassen und dem Antragsteller zugestelXt worden ist, etwas geändert hat. Im Gegenteil ergibt sich aus den Schreiben, mit denen der Antragsteller im Laufe des gerichtlichen Verfahrens wiederholt um die Verlängerung ihm gesetzter Fristen und um die Verschiebung anberaumter Termine gebeten hat, daß seine starke Inanspruchnahme durch seine Tätigkeit im Dienste der "O^l^-Gruppe", insbesondere seine hierdurch bedingte ausgedehnte Reisetätigkeit, weiter andauert. In seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Antragsteller auch mitgeteilt, daß er seinen Wohnsitz inzwischen in Frankfürt/Main genommen hat, wo ihn auch seitdem die für ihn bestimmten Zustellungen erreicht haben. Hiernach steht fest, daß der Antragsgegner auch das Vorliegen des Rücknahmegrundes des § 15 Nr. 2 BRAO zu Recht bejaht hat. Zutreffend hat der Antragsgegner in der RücknahmeVerfügung ausgesprochen, daß eine dienstvertragliche Tätigkeit, die dem S^xxuikuö keine Zeit läßt, sich in einem irgendwie erheblichen Umfang als Rechtsanwalt zu betätigen und seinen Pflichten als Anwalt nachzukommen, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar ist \vgl. BGHZ 33, 266, 268; 34, 382, 390 ff; 38, 6, 12/13). I Der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO unterscheidet sich von dem Rücknahmegrund des § 15 Nr. 2 BRAO nur dadurch, daß beim Vorliegen des ersteren die Versagung der Zulassung zwingend vorgeschrieben ist, während beim Vorliegen des letzteren die Rücknahme der Zulassung im pflichtmäßigen Ermessen der LandesJustizverwaltung steht. Auch insoweit deutet nichts darauf hin, daß dem Antragsgegner ein Ermessensfehler unterlaufen wäre; die ohigen Ausführungen (Nr. 2c) gelten auch hier. Heusinger Heins Dr. Greuner Schulten Spengler Vogt Börtzler