Der Antragsteller ist somit seit 1953 Angestellter im öffentlichen Dienst» Er will das auch in Zukunft bleiben» Diese seine Tätigkeit ist aber mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar (§§ 7 Nr» 8, 15 Nr» 2 BRAO)» 71 ausgesprochen, daß ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nicht zugleich als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, v/enn eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden könnte« Bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes zwingt schon die bloße Gefahr von Interessengegensätzen, welche ihn bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit seinen dienstlichen und standesrechtlichen Obliegenheiten bringen und eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege in sich schließen könnten, dazu, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen» Der Ehrengerichtshof, dem die Begründung seiner Entscheidung aus § 7 Nr» 8 und 15 Nr. 2 3RA0 vielleicht seihst nicht tragend erscheine, versuche diese, wenn auch wohl unbewußt, in Wirklichkeit damit zu recht-fertigen, daß er die berufliche Tätigkeit des Antragstellers nach Inhalt und äußerer Form der eines Beamten gleichsetze, um die Anwendbarkeit von § 7 Nr. 10 und § 14 Nr. 6 BRAO innerlich nahezulegen. b) Der Antragsteller macht weiter geltend, seine beruflichen Aufgaben als Syndikus der Deutschen hielten sich im Rahmen des üblichen und allgemeinen Aufgabenbereichs von Banksyndici anderer Kreditinstitute» Bei ihm entstehe keine größere Gefahr von Interessenkollisionen und Gewissenskonflikten als bei den angestellten Syndici anderer privater Banken» Auch solche Banken arbeiteten in großem Umfange mit öffentlichen Mitteln» versagt werden, er könnte bei der Ausübung des Anwaltsberufs in die Gefahr eines Widerstreits zwischen seinen dienstlichen und seinen standesrechtlichen Obliegenheiten geraten» Das hat der Senat öfter und auch in seiner oben genannten Entscheidung ausgesprochen» Daß das hier der Pall wäre, hat der Antragsgegner verneint» Er hat in seiner Rücknahmeverfügung zutreff eiid ausgeführt, daß angesichts der leitenden Stellung des Beschwerdeführers in einem mit der Verwaltung öffentlicher Mittel befaßten öffentlich-rechtlichen Bankinstitut die Gefahr der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit und Unabhängigkeit als freier Anwalt bestehe» Damit ist darauf hingewiesen worden, daß der Beschwerdeführer als Anwalt wegen seiner dienstlichen Aufgaben möglicherweise kein unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne von § 1 BRAO sein werde» Damit wäre aber wiederum eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege verbunden» c) Der Antragsteller beruft sich endlich darauf, bei ihm lägen nicht die Gründe vor, aus denen der Senat in der oben genannten Entscheidung für den Pall Darauf kommt es jedoch nicht an» Zwar unterscheidet sich die Tätigkeit des Antragstellers wesentlich von der eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer« Die Gründe, aus denen eine Gefährdung der Rechtspflege nicht aüszusehließen ist, sind in beiden Fällen verschieden« Die Gefahr, daß die Gerichte auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft keine wirklich unparteiischen Gutachten erhalten, die der Senat in 3GHZ 36, 71 besonders herausgestellt hat, scheidet beim Antragsteller aus« Es bleibt aber, wie bereits ausgeführt, die Gefahr, daß der Antragsteller, wenn auch unbewußt, wegen seiner oben geschilderten Aufgaben im öffentlichen Dienst, als Anwalt möglicherweise nicht unabhängig sein wird« 4) Die Beschwerde erweist sich somit schon nach dem oben Gesagten als unbegründet» Es kommt daher nicht mehr auf die - vom Antragsteller ebenfalls angegriffene - Hilfsbegründung des Ehrengerichtshofs an* der Antragsteller habe auch weder den Willon noch die Zeit, den Anwaltsberuf in genügendem Umfange auszuüben»
0 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/66 BESCHLUSS in dem Verfahren des Rechtsanwalts Heinrich Am alten F Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht in Hamm (Westfo), Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschafto J Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 18* Juli 1966 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr» Dr» h« c, Heusinger, der Rechtsanwälte Dr» Roesen und Dr« Wintzer, der Bundes-richter Börtzler und Kirchhof, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundesrichters Dr« Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1 «> Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westfo) vom 21 o Juli 1965 wird zurückgewiesen« Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die dem Antragsgegner im zweiten Rechtszuge entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten» Der Geschäftswert für die Beschwerde wird auf 50 000,— DM festgesetzt» v Gründe I Der im Jahre 1906 geborene Antragsteller ist seit September 1953 angestellter Syndikus der vember 1946 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Weißenburg ioB. und beim Landgericht Nürnberg-Fürth zugelassen, übte aber dort seit September 1953 keine Anwaltspraxis mehr aus» Nach Verzicht auf seine dortige Zulassung wurde er im Mai 1964 als Rechtsanwalt beim Landgericht in Bonn zugelassen» Mit Verfügung vom 29» Dezember 1964 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers gemäß § 15 Nr« 2 BRAO zurückgenommeno Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragte Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesene Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluß des Ehrengerichtshofs und die Rücknahmeverfügung des Antragsgegners aufzuhebeno Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen o Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründete Person (Anstalt) des öffentlichen Rechts (Verordnung vom 26o September 1930, RGBl I 457; vgl» auch Lexikon für das Geld-, Bankund Börsenwesen Bd„ I S. 433)o Deutschen S in Bonn. Er war seit No- II Die Deutsche S ist eine juristische Der Antragsteller ist somit seit 1953 Angestellter im öffentlichen Dienst» Er will das auch in Zukunft bleiben» Diese seine Tätigkeit ist aber mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht vereinbar (§§ 7 Nr» 8, 15 Nr» 2 BRAO)» 1) Der Senat hat in seinem Beschluß BGHZ 36, 71 ausgesprochen, daß ein Angestellter des öffentlichen Dienstes nicht zugleich als Rechtsanwalt zugelassen werden kann, v/enn eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe nicht so fern liegt, daß sie ohne Bedenken außer Betracht gelassen werden könnte« Bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes zwingt schon die bloße Gefahr von Interessengegensätzen, welche ihn bei der Ausübung des Anwaltsberufs in Widerstreit mit seinen dienstlichen und standesrechtlichen Obliegenheiten bringen und eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege in sich schließen könnten, dazu, ihm die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen» Daran ist festzuhalten» Der genannte Grundsatz ergibt sich zwingend aus der in § 47 Abs» 1 BRAO getroffenen Regelung, wonach schon eine nur vorübergehende Tätigkeit als Angestellter des öffentlichen Dienstes eine Berufsausübung als Rechtsanwalt in aller Regel ausschließt» Eine Ausnahme davon darf die Landes Justizverwaltung nur dann gestatten, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden (Satz 2 aaO)« 2) Im vorliegenden Pall könnte, wenn der Antragsteller außer als Syndikus der Deutschen 301 0000 zugleich als Rechtsanwalt tätig würde, eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden» Die Deutsche S^000|^P überwacht die Einhaltung der vom Bund gegebenen Richtlinien für Pächterkredite sowie den Rückfluß solcher Kredite» Sie hat die Kredite abzuwickeln, bei Säumnis der Schuldner die Sicherheiten zu verwerten sowie Zwangsvollstreckungen zu betreiben» Sie hat auch bei Errichtung von Neusiedlerstellen mit Hilfe von Bundesmitteln mitzuv/irken und für die dingliche Sicherung der dafür bewilligten Kredite, insbesondere durch Grund- und Inventarpfandrechte zu sorgen» Der Antragsteller ist an der Durchführung all dieser Aufgaben der Deutschen £000000als deren Syndikus in leitender Stellung maßgeblich beteiligt» Er hat dabei weitgehenden Ermessensspielraum» Wenn hierauf der Antragsgegner seine Rücknahmeverfügung gegründet hat, so sind demgegenüber die Angriffe des Antragstellers nicht stichhaltig» a) Er meint, es bedürfe einer einschränkenden, verfassungskonformen Auslegung der §§ 7 Nr» 8 und 15 Nr» 2 BRAO, damit diese Vorschriften nicht zu einer kaum mehr beschränkbaren Generalklausel "ausuferten”, womit das Prinzip des freien Zugangs zu dem Anwaltsberuf verletzt würde» 6 Der Ehrengerichtshof, dem die Begründung seiner Entscheidung aus § 7 Nr» 8 und 15 Nr. 2 3RA0 vielleicht seihst nicht tragend erscheine, versuche diese, wenn auch wohl unbewußt, in Wirklichkeit damit zu recht-fertigen, daß er die berufliche Tätigkeit des Antragstellers nach Inhalt und äußerer Form der eines Beamten gleichsetze, um die Anwendbarkeit von § 7 Nr. 10 und § 14 Nr. 6 BRAO innerlich nahezulegen. Diese Ausführungen gehen fehl. Der Antragsgegner hat seine Rücknahmeverfügung nicht auf § 14 Nr. 6, sondern allein auf § 15 Nr. 2 BRAO gestützt» Er hat diese letzte Bestimmung auch nicht ungebührlich ausgeweiteto b) Der Antragsteller macht weiter geltend, seine beruflichen Aufgaben als Syndikus der Deutschen hielten sich im Rahmen des üblichen und allgemeinen Aufgabenbereichs von Banksyndici anderer Kreditinstitute» Bei ihm entstehe keine größere Gefahr von Interessenkollisionen und Gewissenskonflikten als bei den angestellten Syndici anderer privater Banken» Auch solche Banken arbeiteten in großem Umfange mit öffentlichen Mitteln» Auch mit diesen Erwägungen kann der Antragsteller keinen Erfolg haben» Allerdings kann dem Syndikus einer Privatbank die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht schon mit der allgemeinen, nicht näher konkretisierten Begründung versagt werden, er könnte bei der Ausübung des Anwaltsberufs in die Gefahr eines Widerstreits zwischen seinen dienstlichen und seinen standesrechtlichen Obliegenheiten geraten» Das hat der Senat öfter und auch in seiner oben genannten Entscheidung ausgesprochen» Bei einem Angestellten des öffentlichen Dienstes sind aber, wie der Senat aaO ausgeführt hat, schärfere Anforderungen zu stellen. Bei ihm ist eine Zulassung zur Anwaltschaft (wenn überhaupt, was auch hier offen bleiben kann) allenfalls zulässig, wenn die konkrete Möglichkeit einer Gefährdung der Interessen der Rechtspflege durch die gleichzeitige Ausübung beider Berufe ausgeschlossen werden kann. Daß das hier der Pall wäre, hat der Antragsgegner verneint» Er hat in seiner Rücknahmeverfügung zutreff eiid ausgeführt, daß angesichts der leitenden Stellung des Beschwerdeführers in einem mit der Verwaltung öffentlicher Mittel befaßten öffentlich-rechtlichen Bankinstitut die Gefahr der Beeinträchtigung seiner Unbefangenheit und Unabhängigkeit als freier Anwalt bestehe» Damit ist darauf hingewiesen worden, daß der Beschwerdeführer als Anwalt wegen seiner dienstlichen Aufgaben möglicherweise kein unabhängiges Organ der Rechtspflege im Sinne von § 1 BRAO sein werde» Damit wäre aber wiederum eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege verbunden» c) Der Antragsteller beruft sich endlich darauf, bei ihm lägen nicht die Gründe vor, aus denen der Senat in der oben genannten Entscheidung für den Pall 8 der Zulassung eines Geschäftsführers einer Industrie-und Handelskammer eine Gefährdung der Interessen der Rechtspflege bejaht hat«, Darauf kommt es jedoch nicht an» Zwar unterscheidet sich die Tätigkeit des Antragstellers wesentlich von der eines Geschäftsführers einer Industrie- und Handelskammer« Die Gründe, aus denen eine Gefährdung der Rechtspflege nicht aüszusehließen ist, sind in beiden Fällen verschieden« Die Gefahr, daß die Gerichte auf dem Gebiete der gewerblichen Wirtschaft keine wirklich unparteiischen Gutachten erhalten, die der Senat in 3GHZ 36, 71 besonders herausgestellt hat, scheidet beim Antragsteller aus« Es bleibt aber, wie bereits ausgeführt, die Gefahr, daß der Antragsteller, wenn auch unbewußt, wegen seiner oben geschilderten Aufgaben im öffentlichen Dienst, als Anwalt möglicherweise nicht unabhängig sein wird« 3) Der Antragsteller weist darauf hin, daß ihm, wenn man den vorgenannten Grundsatz anwende, schon die Zulassung als Rechtsanwalt beim Landgericht in Bonn im Mai 1964 hätte versagt werden müssen« Dieser Umstand hinderte den Antragsgegner jedoch nicht, die unter Verstoß gegen § 7 Hr« 8 BRAO gewährte Zulassung einige Monate später gemäß § 15 Nr« 2 BRAO wieder zurückzunehmen« Mit der gesetzwidrig Zulassung hatte der Antragsteller keinen wohlerworbenen Besitzstand erlangt, dessen Erhaltung für die Zukunft er beanspruchen könnte (BGHZ 35> 190) <, Das gilt hier umsomehr, als der Oberlandesgerichtspräsident von Köln ihn bereits mit Schreiben vom 7» Oktober 1963 auf die Bestimmungen der §§ 47 Abo« 1 und 15 Nr» 2 BRAO sowie die Entscheidung BGHZ 36, 71 hingev/iesen hatte und ihn um baldige Stellungnahme zu der Präge gebeten hatte, ob die Deutsche hoheitliche Aufgaben erfülle, gegebenenfalls welche, und ob ihre Bediensteten zu dem ’’öffentlichen Dienst" gehörten» Auf Grund dieses Schreibens durfte der Antragsteller von Anfang an nicht darauf vertrauen, daß seine Zulassung auf die Dauer Bestand haben werde, sondern mußte von vornherein mit ihrem demnächstigen Widerruf rechnen» 4) Die Beschwerde erweist sich somit schon nach dem oben Gesagten als unbegründet» Es kommt daher nicht mehr auf die - vom Antragsteller ebenfalls angegriffene - Hilfsbegründung des Ehrengerichtshofs an* der Antragsteller habe auch weder den Willon noch die Zeit, den Anwaltsberuf in genügendem Umfange auszuüben» 10 5) Angesichts des Alters des Antragstellers und des geringen Umfangs seiner Anwaltspraxis erscheint im vorliegenden Pall ein Geschäftswert von 50 000,— DM angemessene Heusinger Roesen Rechtsanwalt Dr. Wintzer ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert* Heusinger Börtzler Kirchhof Petersen Vogt