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BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssaehen, hat am 31° Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Rechtsanwalts Heins, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr» Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundes-richters Dr» Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1o Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf«) vom 19° November 1964 und der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 26o November 1962 aufgehobene Io Der Antragsteller wurde I960 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Bonn zugclassen» Entsprechend der ihm erteilten Erlaubnis richtete er 3eino Kanzlei in Wesseling ein» 1961 wurde Berzdorf - unter Beibehaltung seiner Zugehörigkeit zu dem Landgericht Köln - nach Wesseling eingemeindet» 1962 beantragte der Antragsteller, ihn gemäß § 24 Abs» 1 BRAO zugleich beim Landgericht in Köln zuzulassen» Auf Grund der Ermächtigung des § 224 BRAO hat die An-trag^gegnerin (der Justizminister des Landes Nordrhein-Wes' falen) durch Verordnung vom 1» Oktober 1959 (GVB1 NW 1959» S® 149) eine Beihe von Befugnissen auf die Oberlandesgeric! 3» Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden» Es fehlt bisher an einer Entscheidung über den Antrag seitens der dafür zuständigen Behörde» Das ist nachzuholen» Dabei wird die Antragsgegnerin Gelegenheit haben, darüber zu befinden, ob eine allgemeine Feststellung gemäß § 24 BRAO geboten ist oder nicht (vgl» dazu BGHZ 42, 207)»

Zitierte Normen: § 4 BRAO
Feststellung®KölnRechtsanwaltsBRAOZulassungBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
ERAO § 24; NRW VO über die Übertragung von Befugnissen der LandesJustizverwaltung nach der Bundearochtsanwaltsordnung vom I» Oktober 19599 GVB1 149
Die Obcrlandcsgerichtspräsidenten sind im Lande Nordrhein-V/estfalen nicht befugt, über Zulassungsanträge gemäß § 24 BRAO zu entscheiden»
BGH, Beschlo v» 31. Mai 1965 - Anv/Z (B) 2/65 - Ehrengerichtshof
 Hamm (Westf.)
BUNDESGERICHTSHOF
Anv/ZjBl_2/65	BESCHLUSS
In der Zulassungssache
 des Rechtsanwalts Dr in V/mggtb/Rhein,
o Mathias St BÄ^^Bbtraße
 Antragstellers und Beschwerdeführers ,
gegen
 die Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln, dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Obcrlandesgericht in Hamm (Westf»),
Antragsgegnerin und Beschwerde-gegnerin»
2
A
i,
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssaehen, hat am 31° Mai 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, des Rechtsanwalts Heins, des Bundesrichters Börtzler, des Rechtsanwalts Schulten, des Bundesrichters Dr» Spengler, des Rechtsanwalts Petersen und des Bundes-richters Dr» Vogt
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluß des 1o Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen in Hamm (Westf«) vom 19° November 1964 und der Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Köln vom 26o November 1962 aufgehobene
* i.
Für das Verfahren vor dem Ehrengerichtshof und dem Bundesgerichtshof werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben» Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten»
G r ü n d e :
Io
 Der Antragsteller wurde I960 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht und dem Amtsgericht in Bonn zugclassen» Entsprechend der ihm erteilten Erlaubnis richtete er 3eino Kanzlei in Wesseling ein» 1961 wurde Berzdorf - unter Beibehaltung seiner Zugehörigkeit zu dem Landgericht Köln - nach Wesseling eingemeindet» 1962 beantragte der Antragsteller, ihn gemäß § 24 Abs» 1 BRAO zugleich beim Landgericht in Köln zuzulassen»
 
Diesen Antrag hat der Oberlandesgcrichtspräsident in Köln durch Bescheid vom 26® November 19^1’ abgelehnt® Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt» Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurüekgewiesen® Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers» Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen»
II»
Die Beschwerde ist zulässig (§ 4-2 Abs» 1 Nr» 4 BRAO)® Sie ist auch begründet®
1® Der Oberlandesgerichtspräsident war nicht befugt, über den Antrag auf Simultanzulassung gemäß § 24 BKAO züv ea scheiden®
Auf Grund der Ermächtigung des § 224 BRAO hat die An-trag^gegnerin (der Justizminister des Landes Nordrhein-Wes' falen) durch Verordnung vom 1» Oktober 1959 (GVB1 NW 1959» S® 149) eine Beihe von Befugnissen auf die Oberlandesgeric! Präsidenten übertragen, darunter nach § 1 Nr» 1 a der Vero nungs
"die Zulassung zur Hechtsanwaltschaft, die Zulassung als Rechtsanwalt bei einem Gericht, der Wechsel der Zulassung und die Versagung der Zulassung (§ 6 bis 12, 18 bis 21, 23, 33, 207 und 209 BRAO)»"
Der § 24 BRAO ist nicht mit auf geführt» Diese Einschränkur hat ihren guten Sinn® Ein Antrag auf Simultanzulassung nac § 24 BRAO wirft nämlich, jedenfalls solange noch keine all gemeine Feststellung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, für die LandesJustizverwaltung die Frage auf, ob sie eine
 solche Feststellung treffen soll oder nicht« Dieser enge Zusammenhang zwischen allgemeiner Feststellung und Zulas-sung im Falle des § 24 BRAO läßt es sinnvoll erscheinen, die Entscheidung Uber beides in einer Hand zu belassen« Infolgedessen ist auch die Entscheidung Uber solche Zulas-sungsantrüge allgemein der Antragsgegnerin selbst Vorbehalten und nicht auf die Oborlandesgerichtspräsidenten übertragen»
2» Der OberlandesgerichtsprUsident durfte somit Uber den Zulassungsantrag hier nicht entscheiden, sondern hätte das der Antragsgegnerin selbst (dem Justizminister) überlassen müssen« Sein Bescheid kann schon aus diesem Grunde keinen Bestand haben» Ebenso muß der Beschluß des Ehrengerichtshofs aufgehoben werden, der den Bescheid des Oberlandesgerichts-präsidenten bestätigt hat«
3» Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst abschließend zu entscheiden» Es fehlt bisher an einer Entscheidung über den Antrag seitens der dafür zuständigen Behörde» Das ist nachzuholen» Dabei wird die Antragsgegnerin Gelegenheit haben, darüber zu befinden, ob eine allgemeine Feststellung gemäß § 24 BRAO geboten ist oder nicht (vgl» dazu BGHZ 42, 207)»
5
4o Dio Kostenentscheidung folgt aus § 201 Abs» § 13 a FGG o
Glanzmann	Heins	ßörtzlcr
 Spengler	Petersen	Vogt
BRAO ?
Schulte