BRAO §§ 16 Abs.4, 40 Abs.4; PGG § 22 Abs. 2 Bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung kann in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwülto bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart vom 1. Februar 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird. Der Ehrengerichtshof hat die Y/iedereinsetzung abgelehnt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. a) Eine Wiedereinsetzung ist auch bei Versäumung der Eriot für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanv/altsordnung statthaft. Mit einem am 13» Oktober 1963 (Sonntag) um 23 Uhr in Kiel abgestempelten eingeschriebenen Eilbrief an den Ehrengerichtohof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über die Verfügung vom 10. Es handelt sich aber hier, v/ie dort um einen befristeten Rechtsbehelfo Bei unverschuldeter Versäumung der Prist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung besteht das gleiche Bedürfnis, Wiedereinsetzung zu gewähren, wie bei schuldloser Versäumung der Prist für eine sofortige Beschwerde«, Deshalb ist die entsprechende Anwendung von § 22 Abs«, 2 PGG geboten» b) Nach dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller die verkehrsübliche Sorg-fals für die Einhaltung der Prist gewahrt hat, die von ihm im konkreten Pall zu erwarten war» Es kommt - anders als bei § 233 ZPO - nicht auf die Wahrung der äußersten zu demutbaren Sorgfalt an (vgl» den Beschluß des Senats NJW 1962, bb) Der Ehrengerichtshof hat ein Verschulden des Antragstellers weiter darin erblickt, daß dieser nicht erkannt hat, dio Zustellung eines Einschreibebriefs am 14» Oktober 1963 werde daran scheitern, daß nach Dienstschluß beim Ober-landosgericht Stuttgart zwar ein nichteingeschriebener Eilbrief noch in den Nachtbriefkästen hätte gesteckt werden können, für einen eingeschriebenen (Eil-)Brief aber kein zur Entgegennahme solcher Sendungen befugter Beamter mehr anwesend sein werde, und daß er den Antrag nicht telegrafisch gestellt hat. Oktober 1963, den Tod seiner Schwiegermutter und den Herzanfall seiner Frau, seelisch stark erschüttert war, zu demal sein Gesundheitszustand durch den erst kurze Zeit zurückliegenden Verkehrsunfall noch geschwächt war» Unter diesen besonderen Umständen kann es ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er in der Aufregung und Eile am 13» Oktober 1963 abends nicht erkannt hat, eine rechtzeitige Zustellung seines eingeschrie bencn Eilbriefs werde nicht mehr möglich sein und es bleibe daher allein die Möglichkeit telegrafischer Antragstellung. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber nicht begründete Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach § 15’Hr. 1 BRAO sind hier gegeben. umständen, in welche der Antragsteller seit der Leistung dos Offenbarungseides geraten ist« Infolge seines Vermögens-Verfalls ist er auf unabsehbare Zeit nicht imstande, in Karlsruhe, wo er zugelassen ist, oder auch an einem anderen Ort eine Kanzlei einzurichten, sich an das Fernsprechnetz anschließen zu lassen und die weiteren Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsmäßige Ausübung des Anwaltsberufs unumgänglich sind« .Infolgedessen ist er für Rechtsuchende, die sich seiner anwaltlichen Hilfe am Ort seiner Zulassung bedienen möchten ,praktisch weitgehend unerreichbar, insbesondere in dringenden Fällen, z.B« bei drohendem Ablauf von Fristen«, Dadurch sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet» 3o Die sofortige Beschwerde des Antragstellers erweist sich nach alledem im Ergebnis als unbegründet«, Sie ist zu-rückzuwoisen, allerdings mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verv/orfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird«,
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein 2094 032 BRAO §§ 16 Abs. 4, 40 Abs. 4; PGG § 22 Abs. 2 Bei Versäumung der Frist für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanwaltsordnung kann in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 FGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. BGH, Beschl. v. 13o Juli 1964 - AnwZ (B) 2/64 - EGH Stuttgart B e s c h 1 u ß In dem Beschwerdeverfahren dos Rechtsanwalts Dr» Volker D Stra in KiBi Antragstellers und Beschwerdeführers o gegen in S das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg in S , vertreten durch den Justizminister, Antragsgegner und Beschwerde gegner, hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, am 13» Juli 1964 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br« Dr. h.Co Heusinger, der Hechtsanwälte Dr«, Grcuner, Dr» Dix und Dr«, Wintzer sowie der Bundesrichter Börtzler, Dr. Spengler und Dr» Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwülto bei dem Oberlandesgericht in Stuttgart vom 1. Februar 1964 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Antragsgegner erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu tragen. Der Geschäftswert wird auf 10 000 DM festge- setzt ging am selben Tage beim Ehrengerichtshof ein«. Nachdem dessen Vorsitzender den Antragsteller mit Schreiben vom 16. Oktober 1963 darauf hingev/iesen hatte, daß der Antrag verspätet sei, bat der Antragsteller mit einem am 29» Oktober 1963 beim Ehrengerichtshof eingegangenen Schreiben um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Ehrengerichtshof hat die Y/iedereinsetzung abgelehnt und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. 'i Gegen diesen, dem Antragsteller am 7° März 1964 zuge-stellten Beschluß hat er am 17« März 1964 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben . II. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft und rechtzeitig (§ 42 Abo. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BRAO). Sie ist aber nicht begründet. 1. Der Senat vermag allerdings nicht der Auffassung des Ehrengerichtshofs zu folgen, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wegen Verspätung unzulässig sei. Er sieht vielmehr die Verspätung als entschuldigt an und gewährt daher den Antragsteller gegen die Versäumung der Antragsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. • a) Eine Wiedereinsetzung ist auch bei Versäumung der Eriot für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach der Bundesrechtsanv/altsordnung statthaft. Dieses Gesetz enthält zwar darüber keine ausdrückliche Bestimmung (vgl. § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 35 Abs. 2 Satz 5? § 91 I Grün des I. Der im Jahre 1911 geborene Antragsteller wurde, nachdem er vorher ab 19e50 Rechtsanwalt in Hamburg gewesen war, im Januar 1959 als Rechtsanwalt bei dem Landgericht in Karlsruhe zugelassen. Im September I960 verzog er wieder nach Hamburg, später nach Kiel, wo er mit seiner Familie bei seiner Schwiegermutter wohnte. Am 12. September I960 und 20» Fobruar 1961 ergingen gegen ihn Haftbefehle zur Erzwingung des Offenbarungseides. Am 20o Dezember 1962 leistete er diesen Eid* Er befindet sich, wie er selbst zugibt, seitdem in Vermögensverfall. Durch Verfügung vom 10» September 1963 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 BRAO zurück. Als Begründung ist u.a. ausgeführt s Durch den Vermögenoverfall des Antragstellers seien die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet (§ 15 Nr. 1 BRAO). Das folge aus dem Sachverhalt, wie er sich auf Grund der Niederschrift über die Erklärungen des Antragstellers im Offenbarungseidstermin ergebe. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 13. September 1963 durch Niederlegung bei der Post zugestellt. Mit einem am 13» Oktober 1963 (Sonntag) um 23 Uhr in Kiel abgestempelten eingeschriebenen Eilbrief an den Ehrengerichtohof für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart beantragte der Antragsteller gerichtliche Entscheidung über die Verfügung vom 10. September 1963. Der Brief kan erst am 15«» Oktober 1963 in Stuttgart an und / i Abs» 3 BRAO)o In einem solchen Pall ist aber - wie auch der Ehrengerichtshof angenommen hat - auf Grund der in § 40 Abs» 4 BRAO ausgesprochenen Verweisung der § 22 Abs«, 2 PGG entsprechend anzuwenden» Der ‘‘Antrag auf gerichtliche Entscheidung” ist zwar keine "sofortige Beschwerde", weil der Hoheitsakt, gegen den er sich wendet, keine gerichtliche Entscheidung ist, sondern ein Verwaltungsakt oder eine Wahl (vgl» § 91 BRAO)» Es handelt sich aber hier, v/ie dort um einen befristeten Rechtsbehelfo Bei unverschuldeter Versäumung der Prist für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung besteht das gleiche Bedürfnis, Wiedereinsetzung zu gewähren, wie bei schuldloser Versäumung der Prist für eine sofortige Beschwerde«, Deshalb ist die entsprechende Anwendung von § 22 Abs«, 2 PGG geboten» b) Nach dieser Vorschrift ist die Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller die verkehrsübliche Sorg-fals für die Einhaltung der Prist gewahrt hat, die von ihm im konkreten Pall zu erwarten war» Es kommt - anders als bei § 233 ZPO - nicht auf die Wahrung der äußersten zu demutbaren Sorgfalt an (vgl» den Beschluß des Senats NJW 1962, 202 m»WoNachWo)o Der Antragsteller hat sich darauf berufen, daß seine Schwiegermutter am 13» Oktober 1963 unerwartet verstorben war und seine Prau daraufhin einen Herzanfall erlitten hatte, sowie darauf, daß er selbst vom 29« August bis 17» September 1963 wegen eines Autounfalls im Krankenhaus gelegen hatte» Nach seiner glaubhaften Darstellung ist er am 13» Oktober 1963 abends gegen 22 Uhr zur Hauptpost nach Kiel gefahren und hat sich bei dem Beamten am Nachtschalter erkundigt, ob ein eingeschriebener Eilbrief noch am 14» Oktober 1963 (dem Tage des Eristablaufs) mit Sicherheit beim Oberlandesgericht Stuttgart eintreffen werde» Der Postbeamte hat zunächst telefonisch rückgefragt und ihm dann gesagt, der Brief werde mit Sicherheit am 14« Oktober um 20 Uhr in Stuttgart sein, alle Eilbriefe, die bis 22 Uhr bei einem Postamt eingingen, würden noch am selben Tage ausgetragen, darauf könne er sich mit Sicherheit verlassen» aa) Der Ehrengerichtshof hat ein Verschulden des Antragstellers schon darin gesehen, daß er den Brief nicht bereits am 12» Oktober oder in den frühen Morgenstunden des 13» Oktober (vor dem Tod der Schwiegermutter) zur Post gegeben hat. Dem kann der Senat nicht beitreten. Der Antragsteller durfte die Antragsfrist bis zu dem letzten Tage ausnutzen, zu demal die an diesem letzten Tage aufgetretenen Hindernisse für ihn nicht voraussehbar waren. bb) Der Ehrengerichtshof hat ein Verschulden des Antragstellers weiter darin erblickt, daß dieser nicht erkannt hat, dio Zustellung eines Einschreibebriefs am 14» Oktober 1963 werde daran scheitern, daß nach Dienstschluß beim Ober-landosgericht Stuttgart zwar ein nichteingeschriebener Eilbrief noch in den Nachtbriefkästen hätte gesteckt werden können, für einen eingeschriebenen (Eil-)Brief aber kein zur Entgegennahme solcher Sendungen befugter Beamter mehr anwesend sein werde, und daß er den Antrag nicht telegrafisch gestellt hat. Es ist zuzugeben, daß ein Hechtsanwalt normalerweise mit diesen Umständen rechnen und sein Verhalten danach einrichten muß. Im vorliegenden Palle ist aber zu Grünsten des Antragstellers zu berücksichtigen, daß er durch die Ereignisse des 13. Oktober 1963, den Tod seiner Schwiegermutter und den Herzanfall seiner Frau, seelisch stark erschüttert war, zu demal sein Gesundheitszustand durch den erst kurze Zeit zurückliegenden Verkehrsunfall noch geschwächt war» Unter diesen besonderen Umständen kann es ihm nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er in der Aufregung und Eile am 13» Oktober 1963 abends nicht erkannt hat, eine rechtzeitige Zustellung seines eingeschrie bencn Eilbriefs werde nicht mehr möglich sein und es bleibe daher allein die Möglichkeit telegrafischer Antragstellung. 2. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist aber nicht begründete Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung nach § 15’Hr. 1 BRAO sind hier gegeben. a) Wie der Antragsteller zugibt, hat er sich zu der Zeit, als die Rücknahmeverfügung erging, und seitdem in Vermögensverfall befundene Es besteht kein Anlaß, daran zu zweifeln. b) Dor Vermögensverfall des Antragstellers gefährdet im vorliegenden Pall auch die Interessen der Rechtsuchenden» Die Leistung des Offenbarvingseides nach § 807 ZPO rechtfertigt zwar nicht in jedem Palle schon für sich allein die Annahme einer solchen Gefährdung. Im Gegensatz zu den von Senat bisher entschiedenen Fällen ArraZ (B) 3/61 vom 24. April 196.1 und AnwZ (B) 14/62 vom 1. Oktober 1962 ist hier auch keine Veruntreuung von Mandantengeldern durch den Antragsteller feotgestellt. Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ergibt sich aber im vorliegenden Pall aus den gesamten Lebens- umständen, in welche der Antragsteller seit der Leistung dos Offenbarungseides geraten ist« Infolge seines Vermögens-Verfalls ist er auf unabsehbare Zeit nicht imstande, in Karlsruhe, wo er zugelassen ist, oder auch an einem anderen Ort eine Kanzlei einzurichten, sich an das Fernsprechnetz anschließen zu lassen und die weiteren Voraussetzungen zu schaffen, die für eine ordnungsmäßige Ausübung des Anwaltsberufs unumgänglich sind« .Infolgedessen ist er für Rechtsuchende, die sich seiner anwaltlichen Hilfe am Ort seiner Zulassung bedienen möchten ,praktisch weitgehend unerreichbar, insbesondere in dringenden Fällen, z.B« bei drohendem Ablauf von Fristen«, Dadurch sind die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet» Die große Bedeutung, welche dem Vorhandensein einer Kanzlei für die Interessen der Rechtsuchenden zukommt, ergibt sich auch aus § 35 Abs» 1 Nr» 2 BRAO«, Danach kann die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem Gericht zurückgenommen werden, wenn er nicht binnen drei Monaten seit seiner Zulassung bei diesem Gericht seiner Pflicht nachkommt, am Ort des Gerichts seine Kanzlei einzurichten«, Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall seine Rücknahmeverfügung allerdings nicht auf diese Vorschrift, sondern auf § 15 BRAO gestützt» § 35 Abs» 1 Nr» 2 BRAO ist aber doch auch im vorliegenden Fall insoweit von Bedeutung, als er zeigt, daß der Gesetzgeber - mit Recht - die Kanzlei am Ort der Zulassung als für eine ordnungsmäßige Ausübung des Anwalt3berufs unumgänglich betrachtet» Daraus folgt, daß ein auf unabsehbare Zeit andauerndes Fehlen einer Kanzlei als die Interessen der Recht suchenden gefährdend anzusehen ist» 1 nicht c) Es ist/erkennbar, daß der Antragsgegner im vorliegenden Pall die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von ihm einen zweckwidrigen Gebrauch gemacht hätte (§39 Abs» 3 BRAO)o 3o Die sofortige Beschwerde des Antragstellers erweist sich nach alledem im Ergebnis als unbegründet«, Sie ist zu-rückzuwoisen, allerdings mit der Maßgabe, daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht als unzulässig verv/orfen, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird«, Heusinger Br. Greuner Dix Er«, V/intzer Spengler Börtzler Vogt