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BGH

Gericht: BGH

sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrongerichtshofs als unbegründet zurückgewiosen, durch welchen der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche vertreten durch den Justizminister, Antragsgegner und Beschwerdegegner, Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 30. August 1964 gegen den Beschluß des Senats vom 13«. Juli 1964 ist formell und materiell rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren nach § 42 BRAO unterliegen der materiellen Rechtskraft (vgl» auch den Beschluß des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 22, Juni 1964, NotZ 2/63).

Zitierte Normen: § 42 BRAO
dKirchhofBeschlußunzulässigGegenvorstellungenGlanzmann

Volltext der Entscheidung

£*™Z__(BL2/6£
2094 089
Beschluß
 In dem Beschwerdeverfahren
 des Rechtsanwalts Dr. Volker
:er D Str. d?
in K(
Antragstellers und Beschwerdeführers?
gegen
 das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg in
 hat der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen? am 5o Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann? der Rechtsanwälte Dr« Roeson und Br, Wintzor? der Bundosrichter Kirchhof und Dr. Spengler, des Rechtsanwalts Potorsen und dos Bundesrichters Dr„ Vogt ohne mündliche Verhandlung beschlossen:
sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrongerichtshofs als unbegründet zurückgewiosen, durch welchen der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche
 vertreten durch den Justizminister, Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 Die Gegenvorstellungen des Antragstellers vom 30. August 1964 gegen den Beschluß des Senats vom 13«. Juli 1964 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfene
G r ü n d 0 :
Durch den genannten Beschluß hat der Senat die
 
Entscheidung gegen die Rücknahme seiner Zulassung als Rechtsanwalt seitens des Antragsgegners als unzulässig verworfen worden war«
Der Beschluß des Senats vom 13. Juli 1964 ist formell und materiell rechtskräftige Beschlüsse im Verfahren nach § 42 BRAO unterliegen der materiellen Rechtskraft (vgl» auch den Beschluß des Senats für Notarsachen des Bundesgerichtshofs vom 22, Juni 1964, NotZ 2/63). Der Senat ist daher nicht befugt, auf dio Gegenvorstellungen des Antragstellers hin seinen früheren Beschluß ahzuändern. Auf den Inhalt der Gegenvorstellungen braucht unter diesen Umständen nicht eingegangotP) zu werden.
Es bleibt dem Antragsteller aber unbenommen7 einen Antrag auf Neuzulassung nach § 6 BRAO zu stellen.
Glanzmann	Roesen	Dr.Wintzer	Kirchhof

Spengler
 Petersen
Vogt