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BGH

Gericht: BGH

Zur Begründung seines Zulassungsgesuchs stützt sich der Antragsteller auf einen Vergleich vom 14°/l8o Oktober 1955, der im Wiedergutmachungs-Verfahren zwischen ihm und dem Inne. Auf Grund des letzten Absatzes dieses Vergleichs wurde weder eine Eintragung des Antragstellers in die Liste der Verwaltungsrechtsräte lioch seine Vereidigung als Verwaltungsrecht srat vorgenommen. schlossenen Vergleich vom 14«/l8o Oktober 1955 gilt Dr« aus Gründen politischer Verfolgung im Wege der Y/iedergutmachung als Verwaltungsrechtsrat mit Wirkung ab Io Januar 1955 als zugelassen» Er gilt auch für die Zeit vom 14» August 1950 ab, an welchem Tage er einen erneuten Zulassungsantrag an das Landesverwaltungsgericht in Schleswig gestellt hatte, bis zu dem 31o August 1955 (Zeitpunkt der Ernennung zu dem Amtsdirektor des Amtes Marl/Nordrhein-Westfalen) als in die Liste der bei diesem Gericht zugelassenen Verwaltungsrechtsräte eingetragen«" Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 7» März I960 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht Marl und Landgericht Essen« Hiergegen äußerte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Bedenken im Hinblick darauf, daß der Antragsteller am Stichtag des § 209 BRAO weder über eine Zulassung als Verv/altungsrechtsrat verfügt noch eine solche beantragt gehabt habe« Daraufhin wurde das Zulassungsgesuch des Antragstellers durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidon-ten in Hamm vom 23* Dezember I960 mit dieser Begründung abgelehnt« Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gericht- liehe Entscheidung beantragt» Der 1» Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hann (Westf«) hat den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hann (Westf») vom 23» Dezember I960 - 3176 E-8 - durch Beschluß vom 7* Juli 1961 aufgehoben und die Landes Justizverwaltung für verpflichtet erklärt, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs zu be-scheidcn» Diese Auffassung trifft nicht zu Io Zwar ist das erste dieser "beiden Erfordernisse durch den Bescheid des Präsidenten des Oberverwaltungsge-richts in Lüneburg vom 28o November 1955 verwirklicht worden, mit dem dieser die im Wiedergutmachungs-Vergleich vom 14./I80 Oktober 1955 aufgestellte Fiktion durch folgende Benachrichtigung-./- Wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt worden ist, beschränkte sich die im Vergleich vom 14«/l8o Oktober 1955 enthaltene Entscheidung des als Entschädigungsorgan tätig werdenden Innenministers des Landes Schleswig-Holstein im vorliegenden Palle nur auf die Grundsatzfrage, nämlich die Feststellung des dem Antragsteller zustehenden V/ieder-gutmachungsansnruchs» Dieses ergibt sich aus § 32 Abs«> 2 in Verbindung mit § 27 des im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses geltenden 3undesergänzungsgesetzes zur Entschädigung ■ für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung von IQ« September 1955 (BGBl I 1387) in der Passung vom 24* November 1954 (BGBl I 356) - BEG 1953 -«> Nach § 27 Abs« 5 BEG 1953 entscheidet nämlich über die Erteilung einer Zulassung, deren der Verfolgte zur Wiederaufnahme seiner früheren oder für die Aufnahme einer gleichwertigen Tätigkeit bedarf, "die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, welche jedoch bei ihrer Sachentscheidung gemäß § 82 Abs» 2 an die voraufgehende Grundsatzentscheidung des Entschädigungsorgans gebunden ist» Als "fachlich zuständige oberste Landesbehörde" für die Zulassung als Verwaltungsrechtsrat hat der angefochtene Beschluß ohne Hechtsverstoß den Ober- Verwaltungsgerichtspräsidenten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender eines Senats angesehen, weil aus §§ 2, 9 des Gesetzes über die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten von 25° Mai 1926 (Preußo GS 1926 So 165) hervorgeht, daß das Oberverwaltungsgericht für Zulassungsentscheidungen erste und letzte Instanz isto 2. Jedoch leugnet die Beschwerdeführerin, daß der Antragsteller auch noch am Stichtag des Io Oktober 1959 in Besitz der für die Vorzugsbehandlung nach § 209 BRAO erforderlichen Zulassung gewesen sei, weil in dem maßgeblichen Bescheid des Oberverwaltungsgerichtspräsidenten vom 28o November 1955 eine seitliche Einschränkung enthalten war» Es hieß nämlich darin* uEr gilt auch für die Zeit vom 14» August 1950 ab, oo»» bis zu dem 51o August 1955 (Zeitpunkt der Ernennung zun Antsdirektor des Amtes M^H^Nordrhein-Westfalen) als in die Liste der bei diesem Gericht zugelassenen Verwaltungsrecht sräte eingetragene,f Fiktion seines Satzes 2, nicht jedoch die Fiktion des Satzes 1 zeitlich begrenzt sein sollte * Diese Zweifelhaftigkeit dürfe nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, sondern man müsse von der für ihn günstigeren Auslegung des Bescheides ausgehen, so daß er seine allgemeine Zulassung als Verwaltungs-rechtsrat hierdurch nicht verloren habe» Vielmehr sei er auf Grund der Fiktion so zu behandeln, als wäre er am 1« Oktober 1959 noch in der Liste der Yerwaltungsrechtsräte beim früheren Preußo Oberverv/altungsgericht in Berlin eingetragen gewesen. Beurteilung nicht als Willensäußerung entnommen werden, daß dem Antragsteller zwei selbständige Zulassungen nebeneinander gewährt werden sollten, - Bei der Auslegung dieses Verwaltungsaktes ist in erster Linie zu berücksichtigen, daß mit ihm nur die Verwirklichung (vgl* § 27 Abs« 5 BEO) des für das Zulassungsorgan bindenden (vgl- § 82 Abs» 2 BEO) Feststellungsbescheides des Entschädigungsorgans bezweckt wurde, woraus folgt, daß der Vollzugsbescheid dem Antrag-steiler im Zweifel keine über den Peststellungsbescheid hinausgehenden Rechte verschaffen sollte. Dieser Feststellungsbescheid von 14,/l8, Oktober 1955 hatte seinerseits nur eine einzige Zulassung fingiert, nämlich die als Verwaltungs-rechtsrat mit Wirkung ab 1« Januar 1935, und dazu die Aus-führungsanweisung gegeben, daß der Antragsteller - anstelle der in dem Gesetz vom 25» Mai 1926 vorgesehenen, nun aber nicht mehr möglichen Eintragung in die beim Preußischen Oberverwaltungsgericht geführte*. Denn in ihn wird zunächst nur referiert, daß der Antragsteller auf Grund des v/iedergutmachungsvergleichs "al's Verwaltungsrechtsrat mit Wirkung ab 1, Januar 1935 als zugelassen" gelte. Gegen die Annahme des Ehrengerichtshofs, daß mit diesem Amtsbescheid neben der allgemeinen Zulassung als Verv/altungs-rechtsrat noch eine weitere, örtliche Zulassung gewährt worden sei, spricht außerdem der Umstand, daß den alten preußischen Gesetz über die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten vom 25o Mai 1926 (GS So 163) die den heutigen Anwaltsrecht geläufige Zweiteilung zwischen einer allgemeinen "Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" (vglo §§ 4 ff BRAO) und einer Örtlichen "Zulassung bei einem Gericht" (vglo §§ 13 ff 3RA0) völlig fremd war» Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofs M ^ keiner der unmittelbar Beteiligten auf eine derartige Deu-tungsnöglichkeit verfallen war« Selbst der Antragsteller und seine Prozeßbevollraächtigten haben den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Schriftsätzen vom 28o Januar und 26o Juni 1961 nicht etwa darauf gestützt, daß eine Doppelzulassung Vorgelegen habe0 Vielmehr beschränkte sich die Begründung im wesentlichen darauf, daß der maßgebliche und bindende Vergleich vom Ho/18« Oktober 1955 keine Zeitgrenze enthalte und daß die in den späteren Bescheid aufgenommene Befristung dem Antragsteller gegenüber rechtsunwirksara sei, weil er sie weder beantragt noch anerkannt habeo Dieser subjektiven Meinung, welche sich der Antragsteller hinsichtlich des Sinns und der Tragweite des Amtsbescheids vom 28o November 1955 gebildet hatte, kommt in vorliegenden Palle maßgebende Bedeutung für die Auslegung dieses Verwalt ungsaktes zu, weil der Antragsteller selber beim Zustandekommen des Wortlauts der späteren Verlautbarung mitgev/irkt hatte» Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Aktenvermerk, welchen der Präsident des Lande svervalitungs-gerichts in Schleswig am 31« Oktober 1955 über eine Rücksprache mit dem Antragsteller vom 29« Oktober 1955 aufgenom-nen hat und in dem es nach Wiedergabe des Gedankenaustausches über die Rechtslage folgendermaßen heißt: öffentlichung seiner Eintragung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein erfolgte Hierfür wurde evtl* folgende Formulierung in Aussicht genommen: "Nach einen zwischen dem Herrn Innenminister des Landes Schleswig-Holstein und Amtsdirektor Br. abgeschlossenen Vergleich vom 14»/l8» Oktober 1955 tgilt Herr Br. aus Gründen politischer Verfolgung im Wege der Wiedergutmachung als Verwaltungsrechtsrat mit Wirkung ab Io Januar 1955 als zugelassen» Er gilt daher weiterhin auch für die Zeit vom 14o August 1950 ab, an welchen Tage er einen erneuten Zulassungsantrag an das Landesverwaltungsgericht iii Schleswig gestellt hatte, bis zu dem 31° August 1955 (Zeitpunkt der Ernennung zun Amtsdirektor des Amtes M^B^Nordrhein-Westfalen; als in die Liste der bei diesem Gericht zugelassenen Ver--waltungsrechtsräte eingetragen"» Dieser Aktenvermerk läßt eindeutig erkennen, daß die darin in Anführungsstriche gesetzte Formulierung für eine in Aussicht genommene Veröffentlichung im Amtsblatt von dem Präsidenten Dr. gemeinsam mit dem bei ihm anwesenden Antragsteller ausgearbeitet worden ist» Dieser mit dem Antragsteller vereinbarte Wortlaut hat dann (anstelle der vom Antragsteller erbetenen Veröffentlichung im Amtsblatt) die Grundlage des Vollzugsbescheids vom 28» November 1955 gebildet, dem sich der Antragsteller (nach Zustellung durch Einschreiben vom 16» Januar 1956, abgesandt am 19» Januar 1956, vgl» Bl» 117 der Akte des LVG Schleswig) nicht widersetzt hat« Bei der durch die Beiakten ausgewiesenen Aktivität des Antragstellers hätte er mit Sicherheit Rechtsmittel gegen den Amtsbescheid vom 28» November 1955 eingelegt, falls dieser nach Inhalt und Tragweite über das am 29* Oktober 1955 mit Präsident Dr» Vereinbarte hinausgegangen wäre» Zum anderen aber erbringt der oben auszugsweise zitierte Aktenvermerk auch den vollen Beweis dafür, daß die zeitliche Begrenzung der Zulassung bis zu dem 31» August 1955 vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nicht etwa einseitig, sondern mit Vorwissen des Antragstellers verfügt worden ist« Diese Kenntnis von der geplanten und später ausgesprochenen Zeitschranke hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht ernstlich be-, streiten können» Yiohl hat er in seiner Eingabe von 26» Juni 1961 (EGH Bl» 136) durch Berufung auf den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schleswig Beweis dafür angetreten, daß er "seinerseits niemals eine derartige zeitliche Begrenzung anerkannt oder gar beantragt” habe» Auf diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Be-weisantritt brauchte jedoch nicht eingegangen zu werden, weil er nicht entscheidungserheblich ist» Die Aufgabe der Zulassung durch einen Verwaltung3recht rat ist zwar im preußischen Gesetz vom 25» Mai 1926 nicht ausdrücklich behandelt, jedoch in Übereinstimmung mit der Hechtsauffassung des Ehrengerichtshofs und der beiden Parteien grundsätzlich für zulässig zu erachten (so ausdrücklich? So 194) zu behandeln» Das bedeutet indessen nicht, daß die notwendige Mitwirkung des Betroffenen unabdingbar in besonderer Form, etwa der eines schriftlichen Antrages oder einer förmlichen Einwilligung, vorliegen müsse» Vielmehr genügt das formlose Einverständnis» Dieses ist im vorliegenden Pall dadurch erwiesen, daß der Antragsteller bei Formulierung des Verwaltungsaktes, wie er in seiner Gegenwart laut Aktenvermerk am 29» Oktober 1955 wörtlich niedergelegt worden ist, die Aufnahme eines Endtermins für seine Zulassung gebilligt oder dieser zu demindest nicht widersprochen hat» - Auf den öeweisantritt, daß von ihm kein ausdrücklicher Antrag gestellt oder keine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben worden sei, kann es demgegenüber nicht mehr ankommen; denn er behauptet selbst nicht, seinerzeit der Aufnahme der Zeit schranke ausdrücklich v/idersprochen zu haben» Laut Aktenvermerk ist man bei der Realisierung des voraufgehenden Wiedergutmachüngsvergleichs also beiderseits davon ausgegangen, daß die Stellung des Antragstellers als Verwaltungorechtsrat mit seiner Anstellung als Amtsdirektor in Marl ihr Ende finden solle, weil man die beiden Tätigkeiten nicht miteinander vereinbar hielt» Diese Auffassung entspricht auch durchaus der Rechtslage, wie sie in der dem § 3 Kr. 4 der RAO von 1878 nachgebildeten Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des preuß.Gesetzes vom 25. Hai 1926 niedergelegt ist.In der Tat hätte der Antragsteller, wäre er beim Preuß.OVG als Verwaltungerechterat eingetragen gewesen,nach Antritt seines Amtes als Amtsdirektor in Marl gestrichen werden müssen (§7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. In Übereinstimmung mit dem für seine Zulassung gesetzten Endtermin hat sich der Antragsteller weiterhin auch nicht mehr als Verwaltungsrechtsrat ausgegeben, sondern nur beim Amt Marl eine Genehmigung vom 12» Mai 1959 für die "Nebentätigkeit zur Abwicklung der früheren Praxis als Verwaltungsrecht sr at" erbeten und erhalten» Allerdings hat er sich in einer Beschwerde vom 29° November 1958, die er wegen ^ Versagung der Auftretungsbefugnis vor Verwaltungsbehörden und -Gerichten an das LandesentSchädigungsamt Schleswig-Holstein richtete, darauf berufen, daß ihm durch den YJieder-gutmachungsvergleich eine unbefristete Zulassung als Verv/al-tungsrechtsrat erteilt worden sei» Demgegenüber wurde er jedoch durch Schreiben des Landesentschädigungsamtes vom 3» April 1959 dahin beschieden, daß diese Zulassung nur bis zu dem 31 * August 1955 Bestand gehabt habe und daß ihm selber von dem maßgeblichen Bescheid des OVG-Präsidenten vom 28» November 1955 durch Schreiben des LVG-Präsidenten vom 16» Januar 1956 Kenntnis gegeben worden sei» - Dieser Rechtsbelehrung hat sich der Antragsteller damals ohne weiteren V/iderspruch gefügt» Br kann also füglich im vorliegenden Verfahren nicht® mehr mit der Einlassung gehört v*erden, er habe das Einschreiben des LVG-Präsidenten vom 16» Januar 1956 niemals erhalten und daher erst im Zulassungsverfahren Kenntnis von Vollzugsbescheid des OVG-Präsidenten erlangt» Auf der anderen Seite kann der Antragsteller auch nicht auf Grund der Bestimmung des § 209 Abs» 2 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, welche voraussetzt, daß ein Antrag auf Zulassung als Verwaltungsrechtsrat, etwa in Lande Schleswig-Holstein, gestellt war und daß diesem früheren Anträge nach den Gesetz vom 25 o Mai 1526 hätte stattgegeben werden müsseno Biese Sonderregelung bezieht sich nach den eindeutigen Sinn und Wortlaut des § 209 Abs* 2 BRAO nur auf unerledigte Zulassungsanträge• Hin solcher lag seitens des Antragstellers nicht mehr vor» Vielmehr war seinem Zulassungsgesuch vom 14* August 1950, wie sich aus dem Vergleich vom 14*/l6o Oktober 1955 ergibt, im Wiädergutmachungs-wege bereits stattgegeben worden» Auf einen derartigen, durch Zulassung erschöpften Antrag kann die Anwendung des § 209 Abs» 2 BRAO nicht gestützt werden»

Zitierte Normen: § 27 BEG § 4 BRAO § 133 BGB
BRAOGrundBescheidZulassunglisten

Volltext der Entscheidung

AnwZ	2/63
2094 063
B e sch I u ß
In dem Verfahren
 der Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Oherlandesgerichtspräsidenten in
 dieser vertreten durch den Generalstaat sanwalt in	(#BB)*
Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin,
 gegen
den Amtsdirektor a.S. Br. Otto KBBB in
 Antragsteller und Beschwerde gegner,
- Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt beim BGH
in KBllHib -
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Bundesgerichtshof, Senat für Any/alts Sachen, am 29» April 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br« Bix, Br. habil. Merkel und Br. Y/intzer sowie der Bundesrichter Kirchhof,
 Br. Spengler und Br. Vogt nach mündlicher Verhandlung beschlossen;
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der in der Sitzung vom 7» Juli 1961 ergangene Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hamm aufgehoben.
Ber Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 23o Bezember I960 wird zurückgewiesen.
2
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Verfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet»
Der Geschäftsv/ert wird auf 30 000 DM festgesetzt»
Grunde ;
A»
Der Antragsteller, welcher am 21» Juli 1902 in Berlin geboren ist und keine juristischen Prüfungen abgelegt hat, begehrt seine Zulassung zur Anwaltschaft unter Berufung auf § 209 BRAO»
Sein beruflicher Werdegang ist folgender gewesen:
1921	Abitur
 bis 1923	Vorbereitungsdienst für den höheren Dienst
 der Landeskulturverwaltung sowie Studium :	der Staatswissenschaft und Landwirtschaft,
4-0801923	Nachprüfung für den höheren Dienst der
 Preußischen Landeskulturverwaltung,
1923 - 1929 Tätigkeit bei verschiedenen Verbänden und
 Instituten,
ab April 1929 Tätigkeit als Hilfsreferent, später als
 Regierungsund Kulturrat im Preußischen Landwirtschaftsministerium,
1932 - 1934 9o9»1933
Vorsteher des Kulturamts in
9
Strafverfahren v/egen Meineids, endend mit einer Gefängnisstrafe von 9 Monaten,
 Entlassung aus dem Staatsdienst gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums,
 
1933 - 1945 28.7.1942
23.3.1948
25.11./6.12 1946
1945 - 1947 1947 - 1948
Tätigkeit als Wirtschaftsberater und Wirt Schaftstreuhänder ,
Bestrafung durch das Landgericht in Berlin mit 2 1/2 Jahren Zuchthaus und zwei Geldstrafen in Höhe von je 50 000 RM wegen Bevisenvergehens,
 Aufhebung des vorgenannten Urteils durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten,
 der General Staatsanwalt in Berlin lehnt eine Aufhebung der Verurteilung wegen Meineids ab, da der der Verurteilung zugrundeliegende Sachverhalt jedes politischen Ein-.. . schlags entbehre; ordnet jedoch Tilgung 9» der Strafe an, weil die Beweggründe der Tat durchaus ehrenhaft gewesen seien,
 Beschäftigung bei zwei Dienststellen,
 Anstellung als Referent im Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein,
1948 - 1955 Betätigung als Rechtsberater,
1»9»1955 bis 51o3»I960
Amtsdirektor des Amtes MI
Zur Begründung seines Zulassungsgesuchs stützt sich der Antragsteller auf einen Vergleich vom 14°/l8o Oktober 1955, der im Wiedergutmachungs-Verfahren zwischen ihm und dem Inne. ^ minister des Landes Schleswig-Holstein abgeschlossen worden ist, und dessen hier einschlägige Teile folgenden Wortlaut haben;
A
"Zwischen dem Amtsdirektor Dr°	in
 und dem Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Innenminister, wird zur abschließenden Regelung der beamtenrechtlichen Wiedergutmachung, sowie zur gütlichen Beilegung der in diesem Zusammenhänge noch anhängigen streitigen Verfahren nachstehender Vergleich geschlossen;
Io In Abänderung des Wiedergutmachungs- und Feststellungsbescheides vom 15o Februar 1950 - l/S LoIIr*
93/49 -? sowie des Bescheides des Berufungsausschusses für Wiedergutmachung öffentlich Bediensteter vom 24 o Mai 1950 - Beruf »/Liste Nr» 3/50 - wird bestimmt:
a)	Dr.	wird	als	politisch	Geschädigter	aner-
kannt» Seine beamtenrechtliche Maßregelung nach § 4 des Gesetzes zur VViederher Stellung des Berufsbeamten-tums vom 7» April 1933 (RGBl I 175) gilt als nicht erfolgt»
b)	Dr»	wird	mit	Wirkung ab 1» Januar 1934
die Befähigung zu dem höheren Verwaltungsdienst gemäß § 13 des Preuss» Gesetzes vom 10» August 1906 (GSS
 S» 378) in der Passung vom 18» Juli 1920 (GSS 3» 388) zuerkannt»
c)	Dr.	wird	mit	dem April 1951 als Regie-
rungs- und. Kulturrat - Bes »Gr. A 2 c 1; Endgrundgehalt - in den Ruhestand versetzt. Die Zeit von der politischen Schädigung an bis zu dem 31«» März 1951 wird in jeder Beziehung als Dienstzeit gerechnet.
d)	Es wird anerkannt, daß Dr.	vom	5*	Oktober
1947 bis zu dem 15« November 1948 als Oberregierungsund Landeskulturrat im Beamtenverhältnis auf V/ieder-ruf im Dienste des Landes Schleswig-Holstein tätig gewesen ist.
Ferner wird gemäß § 27 Abs. 1 3EG anerkannt, daß Dr.	aus Gründen politischer Verfolgung 1934/35
nicht in die Liste der Verwaltungsrechtsräte bei den Preuß. Oberverwaltungsgericht eingetragen worden ist. Es wird festgestellt, daß Dr. KBHB ohne Eintritt der politischen Verfolgung damals in diese Liste eingetragen worden wäre. Dr. KflBB gilt daher im Wege der Wiedergutmachung mit Wirkung ab 1. Januar 1935 als Verwaltungsrechtsrat zugelassen und ist gemäß § 27 Abs. 1, 3 und 5 BEG rückwirkend von seinem Zulassungsantrag vom 14. August 1950 an in die Liste der zugelassenen Verwaltungsrechtsräte bei dem Lan-de3verwaltungsgericht Schleswig und bei dem Oberverwaltungsgericht Lüneburg einzutragen.”
Auf Grund des letzten Absatzes dieses Vergleichs wurde weder eine Eintragung des Antragstellers in die Liste der
 Verwaltungsrechtsräte lioch seine Vereidigung als Verwaltungsrecht srat vorgenommen. Jedoch erging ein Bescheid des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg vom 28. November 1955 mit folgendem Inhalt:
 
"Nach einem zwischen dem Herrn Innenminister des Landes Schleswig-Holstein und Amtsdirektor Dr«	jabge-
schlossenen Vergleich vom 14«/l8o Oktober 1955 gilt Dr«	aus Gründen politischer Verfolgung im Wege
 der Y/iedergutmachung als Verwaltungsrechtsrat mit Wirkung ab Io Januar 1955 als zugelassen» Er gilt auch für die Zeit vom 14» August 1950 ab, an welchem Tage er einen erneuten Zulassungsantrag an das Landesverwaltungsgericht in Schleswig gestellt hatte, bis zu dem 31o August 1955 (Zeitpunkt der Ernennung zu dem Amtsdirektor des Amtes Marl/Nordrhein-Westfalen) als in die Liste der bei diesem Gericht zugelassenen Verwaltungsrechtsräte eingetragen«"
Dieser Bescheid wurde dem Präsidenten des Landesverwal-' tungsgerichts in Schleswig und durch diesen dem Antragsteller zugestellto Inhaltlich stimmte dieser Bescheid (bis auf zwei sachlich unerhebliche Füllwörter) wörtlich überein mit der Formulierung für eine Veröffentlichung im Amtsblatt, die laut Aktenvermerk in einer gemeinsamen Besprechung des Landesver-v/altungsgerichtspräsidenten mit dem Antragsteller am 29» Oktober 1955 in Aussicht genommen worden war.
Auch die Vorsitzenden der Senate des Oberverwaltungsgerichts wurden vom Präsidenten dieses Gerichts durch einen Umlauf gleichen Wortlauts unterrichtet«
f
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 7» März I960 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht Marl und Landgericht Essen« Hiergegen äußerte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm Bedenken im Hinblick darauf, daß der Antragsteller am Stichtag des § 209 BRAO weder über eine Zulassung als Verv/altungsrechtsrat verfügt noch eine solche beantragt gehabt habe« Daraufhin wurde das Zulassungsgesuch des Antragstellers durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidon-ten in Hamm vom 23* Dezember I960 mit dieser Begründung abgelehnt« Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gericht-
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liehe Entscheidung beantragt» Der 1» Senat des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht in Hann (Westf«) hat den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hann (Westf») vom 23» Dezember I960 - 3176 E-8 - durch Beschluß vom 7* Juli 1961 aufgehoben und die Landes Justizverwaltung für verpflichtet erklärt, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Ehrengerichtshofs zu be-scheidcn»
Gegen diesen, ihr am 15» August 1961 zugestellten Beschluß hat die xintragsgegnerin an 23» August, also rechtzeitig, sofortige Beschwerde eingelegt»
Das Rechtsmittel ist begründet»
B»
Der Antragsteller müßte, obwohl ihm die Befähigung zu dem Richteramt (vgl» § 4 BRAO) fehlt, dennoch auf Grund seines am 30o Januar/15» März I960 - also rechtzeitig - gestellten Antrages zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 209 Abs» 1 oder 2 BRAO gegeben wären»
I.
Der angef'ochtene Beschluß bejaht die Voraussetzungen des § 209 Abs» 1 BRAO, welcher erfordert, daß der Bewerber vor dem 1» Januar 1958 seine Zulassung als Verwaltungsrechtsrat erhalten haben und am 1. Oktober 1959 noch als solcher zugelassen sein muß»
Diese Auffassung trifft nicht zu
 Io	Zwar ist das erste dieser "beiden Erfordernisse durch den Bescheid des Präsidenten des Oberverwaltungsge-richts in Lüneburg vom 28o November 1955 verwirklicht worden, mit dem dieser die im Wiedergutmachungs-Vergleich vom 14./I80 Oktober 1955 aufgestellte Fiktion durch folgende Benachrichtigung-./- der Senate de.s Oberverwaltungsgerichts und des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichts sowie endlich des Antragstellers persönlich in die Tat umgesetzt hat:
.....gilt Herr Dr«	aus	Gründen politischer 1)i
Verfolgung im Wege der Wiedergutmachung als Verwaltungsrecht srat mit Wirkung ab 1. Januar 1955 als zu-gelassen« Er gilt auch..... als eingetragen'* =
Wie im angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführt worden ist, beschränkte sich die im Vergleich vom 14«/l8o Oktober 1955 enthaltene Entscheidung des als Entschädigungsorgan tätig werdenden Innenministers des Landes Schleswig-Holstein im vorliegenden Palle nur auf die Grundsatzfrage, nämlich die Feststellung des dem Antragsteller zustehenden V/ieder-gutmachungsansnruchs» Dieses ergibt sich aus § 32 Abs«> 2 in Verbindung mit § 27 des im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses geltenden 3undesergänzungsgesetzes zur Entschädigung ■ für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung von IQ« September 1955 (BGBl I 1387) in der Passung vom 24* November 1954 (BGBl I 356) - BEG 1953 -«> Nach § 27 Abs« 5 BEG 1953 entscheidet nämlich über die Erteilung einer Zulassung, deren der Verfolgte zur Wiederaufnahme seiner früheren oder für die Aufnahme einer gleichwertigen Tätigkeit bedarf, "die fachlich zuständige oberste Landesbehörde, welche jedoch bei ihrer Sachentscheidung gemäß § 82 Abs» 2 an die voraufgehende Grundsatzentscheidung des Entschädigungsorgans gebunden ist» Als "fachlich zuständige oberste Landesbehörde" für die Zulassung als Verwaltungsrechtsrat hat der angefochtene Beschluß ohne Hechtsverstoß den Ober-
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Verwaltungsgerichtspräsidenten in seiner Eigenschaft als Vorsitzender eines Senats angesehen, weil aus §§ 2, 9 des Gesetzes über die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten von 25° Mai 1926 (Preußo GS 1926 So 165) hervorgeht, daß das Oberverwaltungsgericht für Zulassungsentscheidungen erste und letzte Instanz isto
2. Jedoch leugnet die Beschwerdeführerin, daß der Antragsteller auch noch am Stichtag des Io Oktober 1959 in Besitz der für die Vorzugsbehandlung nach § 209 BRAO erforderlichen Zulassung gewesen sei, weil in dem maßgeblichen Bescheid des Oberverwaltungsgerichtspräsidenten vom 28o November 1955 eine seitliche Einschränkung enthalten war» Es hieß nämlich darin*
uEr gilt auch für die Zeit vom 14» August 1950 ab, oo»» bis zu dem 51o August 1955 (Zeitpunkt der Ernennung zun Antsdirektor des Amtes M^H^Nordrhein-Westfalen) als in die Liste der bei diesem Gericht zugelassenen Verwaltungsrecht sräte eingetragene,f
a) Der Ehrengerichtshof hat durch Auslegung den Sinn dieser Zeitschranke zu ermitteln gesucht und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß darin weder eine Befristung noch eine Streichung aus der Liste der Verwaltungsrechtsräte erblickt werden könneo Die Annahme einer Befristung müsse entfallen, weil dann die Wiedergutmachungsanspruche des Antragstellers nur teilweise verwirklicht worden wäreno Die Annahme einer einseitigen Streichung müsse entfallen, weil kein förmliches Streichungsverfahren, abschließend mit einem begründeten Beschluß, aach §§ 7, 8 VRRG durchgeführt worden sei» Als einzig mögliche Auslegung verbleibe demnach die Annahme, daß mit dem Bescheid vom 28„ November 1955 zwei an sich selbständige Verwaltungsakte hätten erlassen werden sollen, nämlich einerseits die Eiktion der Eintragung als Verwaltungs-
 
rechtsrat und zu dem zweiten eine einverständliche Löschung in der Liste der Verwaltungsrechtsräte auf Grund angenommenen Verzichts des Antragstellers.
Jedoch.sei der Wortlaut des Bescheides zu unklar, als daß daraus mit Sicherheit ein solcher Schluß gezogen werden könne.» Die zeitliche Begrenzung sei möglicherweise allein auf die Eintragung in die Liste beim Landesverwaltungsgericht Schleswig, nicht hingegen auf die Eintragung in die Liste beim früheren Oberverwaltungsgericht in Berlin zu beziehen* Damit lasse der Bescheid die Auslegung zu, daß nur die	^
Fiktion seines Satzes 2, nicht jedoch die Fiktion des Satzes 1 zeitlich begrenzt sein sollte * Diese Zweifelhaftigkeit dürfe nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, sondern man müsse von der für ihn günstigeren Auslegung des Bescheides ausgehen, so daß er seine allgemeine Zulassung als Verwaltungs-rechtsrat hierdurch nicht verloren habe» Vielmehr sei er auf Grund der Fiktion so zu behandeln, als wäre er am 1« Oktober 1959 noch in der Liste der Yerwaltungsrechtsräte beim früheren Preußo Oberverv/altungsgericht in Berlin eingetragen gewesen. Dann brauche weiterhin nicht geprüft zu v/erden, ob die von 1955 bis I960 bekleidete Beamtenstellung an sich mit dem Beruf eines Verwaltungsrechtsrats vereinbar gewesen wäre (vgl. •§ 7 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 P VRRG); denn auch im Falle gegebener Unvereinbarkeit hätte der Antragsteller damit nicht automatisch seine Stellung als Verwaltungsrechtsrat verloren. Es hätte erst seine Streichung erfolgen müssen, die aber nicht durchgeführt worden sei*

b) Dieser.Rechtsmeinung des Ehrengerichtshofs kann schon deshalb nicht beigepflichtet werden, weil sie auf einem unrichtigen Ausgangspunkt beruht.
Dem Vollzugsbescheid des Präsidenten des Oberverv/altungsgericht s in Lüneburg kann nämlich bei ungezwungener
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Beurteilung nicht als Willensäußerung entnommen werden, daß dem Antragsteller zwei selbständige Zulassungen nebeneinander gewährt werden sollten, - Bei der Auslegung dieses Verwaltungsaktes ist in erster Linie zu berücksichtigen, daß mit ihm nur die Verwirklichung (vgl* § 27 Abs« 5 BEO) des für das Zulassungsorgan bindenden (vgl- § 82 Abs» 2 BEO) Feststellungsbescheides des Entschädigungsorgans bezweckt wurde, woraus folgt, daß der Vollzugsbescheid dem Antrag-steiler im Zweifel keine über den Peststellungsbescheid hinausgehenden Rechte verschaffen sollte. Dieser Feststellungsbescheid von 14,/l8, Oktober 1955 hatte seinerseits nur eine einzige Zulassung fingiert, nämlich die als Verwaltungs-rechtsrat mit Wirkung ab 1« Januar 1935, und dazu die Aus-führungsanweisung gegeben, daß der Antragsteller - anstelle der in dem Gesetz vom 25» Mai 1926 vorgesehenen, nun aber nicht mehr möglichen Eintragung in die beim Preußischen Oberverwaltungsgericht geführte*. Liste - in eine Liste der bei den Verwaltungsgerichten Schleswig und Lüneburg zuge-lassenen Verwaltungsrechtsräte eingetragen werden solle.
Auch dem nachfolgenden Bescheid des Oberverv/altungsge-richts-Präsidenten vom 28, November 1955 kann seinem V/ortlaut nach keine Doppelzulassung entnommen werden. Denn in ihn wird zunächst nur referiert, daß der Antragsteller auf Grund des v/iedergutmachungsvergleichs "al's Verwaltungsrechtsrat mit Wirkung ab 1, Januar 1935 als zugelassen" gelte. Im Anschluß daran wird dann als Ersatz für die vorgesehene Eintragung in die Liste der Verwaltungsrechtsräte, welche der Gerichtspräsident jedoch aus Rechtsgründen nicht mehr für statthaft hielt, die - zeitlich begrenzte - Fiktion einer Eintragung in die örtliche Liste der zugelassenen Verwaltungsrechtsräte aufgestellt.
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Gegen die Annahme des Ehrengerichtshofs, daß mit diesem Amtsbescheid neben der allgemeinen Zulassung als Verv/altungs-rechtsrat noch eine weitere, örtliche Zulassung gewährt worden sei, spricht außerdem der Umstand, daß den alten preußischen Gesetz über die Vertretung vor den Verwaltungsgerichten vom 25o Mai 1926 (GS So 163) die den heutigen Anwaltsrecht geläufige Zweiteilung zwischen einer allgemeinen "Zulassung zur Rechtsanwaltschaft" (vglo §§ 4 ff BRAO) und einer Örtlichen "Zulassung bei einem Gericht" (vglo §§ 13 ff 3RA0) völlig fremd war» Ferner darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß vor der Entscheidung des Ehrengerichtshofs M ^ keiner der unmittelbar Beteiligten auf eine derartige Deu-tungsnöglichkeit verfallen war« Selbst der Antragsteller und seine Prozeßbevollraächtigten haben den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in den Schriftsätzen vom 28o Januar und 26o Juni 1961 nicht etwa darauf gestützt, daß eine Doppelzulassung Vorgelegen habe0 Vielmehr beschränkte sich die Begründung im wesentlichen darauf, daß der maßgebliche und bindende Vergleich vom Ho/18« Oktober 1955 keine Zeitgrenze enthalte und daß die in den späteren Bescheid aufgenommene Befristung dem Antragsteller gegenüber rechtsunwirksara sei, weil er sie weder beantragt noch anerkannt habeo
 Dieser subjektiven Meinung, welche sich der Antragsteller hinsichtlich des Sinns und der Tragweite des Amtsbescheids vom 28o November 1955 gebildet hatte, kommt in vorliegenden Palle maßgebende Bedeutung für die Auslegung dieses Verwalt ungsaktes zu, weil der Antragsteller selber beim Zustandekommen des Wortlauts der späteren Verlautbarung mitgev/irkt hatte» Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus den Aktenvermerk, welchen der Präsident des Lande svervalitungs-gerichts in Schleswig am 31« Oktober 1955 über eine Rücksprache mit dem Antragsteller vom 29« Oktober 1955 aufgenom-nen hat und in dem es nach Wiedergabe des Gedankenaustausches über die Rechtslage folgendermaßen heißt:
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Dr.	legte besonderen Wert darauf, daß eine Ver-
öffentlichung seiner Eintragung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein erfolgte Hierfür wurde evtl* folgende Formulierung in Aussicht genommen: "Nach einen zwischen dem Herrn Innenminister des Landes Schleswig-Holstein und Amtsdirektor Br.	abgeschlossenen
 Vergleich vom 14»/l8» Oktober 1955 tgilt Herr Br. aus Gründen politischer Verfolgung im Wege der Wiedergutmachung als Verwaltungsrechtsrat mit Wirkung ab Io Januar 1955 als zugelassen» Er gilt daher weiterhin auch für die Zeit vom 14o August 1950 ab, an welchen Tage er einen erneuten Zulassungsantrag an das Landesverwaltungsgericht iii Schleswig gestellt hatte, bis zu dem 31° August 1955 (Zeitpunkt der Ernennung zun Amtsdirektor des Amtes M^B^Nordrhein-Westfalen; als in die Liste der bei diesem Gericht zugelassenen Ver--waltungsrechtsräte eingetragen"»
Dieser Aktenvermerk läßt eindeutig erkennen, daß die darin in Anführungsstriche gesetzte Formulierung für eine in Aussicht genommene Veröffentlichung im Amtsblatt von dem Präsidenten Dr.	gemeinsam mit dem bei ihm anwesenden
 Antragsteller ausgearbeitet worden ist» Dieser mit dem Antragsteller vereinbarte Wortlaut hat dann (anstelle der vom Antragsteller erbetenen Veröffentlichung im Amtsblatt) die Grundlage des Vollzugsbescheids vom 28» November 1955 gebildet, dem sich der Antragsteller (nach Zustellung durch Einschreiben vom 16» Januar 1956, abgesandt am 19» Januar 1956, vgl» Bl» 117 der Akte des LVG Schleswig) nicht widersetzt hat« Bei der durch die Beiakten ausgewiesenen Aktivität des Antragstellers hätte er mit Sicherheit Rechtsmittel gegen den Amtsbescheid vom 28» November 1955 eingelegt, falls dieser nach Inhalt und Tragweite über das am 29* Oktober 1955 mit Präsident Dr»	Vereinbarte hinausgegangen wäre»
Hit Rücksicht auf die vorstehend angeführten Bev/eistat-sachen ist es zunächst nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen (vgl* insbesondere den auch im Verv/altungsrecht sinngemäß anzuv/endenden § 133 BGB) nicht angängig, den Vollzugsbeocheid
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vom 28 o November 1955 entgegen der Auffassung der an seinem Zustandekommen unmittelbar beteiligten Personen in zwei selbständige Zulassungs-Fiktionen aufzuspalten*
Zum anderen aber erbringt der oben auszugsweise zitierte Aktenvermerk auch den vollen Beweis dafür, daß die zeitliche Begrenzung der Zulassung bis zu dem 31» August 1955 vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts nicht etwa einseitig, sondern mit Vorwissen des Antragstellers verfügt worden ist« Diese Kenntnis von der geplanten und später ausgesprochenen Zeitschranke hat der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren nicht ernstlich be-, streiten können» Yiohl hat er in seiner Eingabe von 26» Juni 1961 (EGH Bl» 136) durch Berufung auf den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schleswig Beweis dafür angetreten, daß er "seinerseits niemals eine derartige zeitliche Begrenzung anerkannt oder gar beantragt” habe» Auf diesen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Be-weisantritt brauchte jedoch nicht eingegangen zu werden, weil er nicht entscheidungserheblich ist»
Die Aufgabe der Zulassung durch einen Verwaltung3recht rat ist zwar im preußischen Gesetz vom 25» Mai 1926 nicht ausdrücklich behandelt, jedoch in Übereinstimmung mit der Hechtsauffassung des Ehrengerichtshofs und der beiden Parteien grundsätzlich für zulässig zu erachten (so ausdrücklich? Ludwig, Verwaltungsrechtsräte, Leipziger Diss» 1929? So 57/58, 63/64)- Diese Aufgabe der Zulassung setzt einen Verzicht des Verwaltungsrechtsrats voraus und wird mit der Löschung in der Liste rechtswirksam (vgl» Ludwig aaO So 64) Eine auf Grund persönlichen Verzichts erfolgende Löschung eines Verwaltungsrechtsrats in der Liste ist also in Übereinstimmung mit der vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vertretenen Rechtsauffassung als ein "mitwir-kungcbeaürftiger Verwaltungsakt” (vgl» hierzu Forsthoff,
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 Lehrbuch des Verv/altungs rechts, 8. Aufl. So 194) zu behandeln» Das bedeutet indessen nicht, daß die notwendige Mitwirkung des Betroffenen unabdingbar in besonderer Form, etwa der eines schriftlichen Antrages oder einer förmlichen Einwilligung, vorliegen müsse» Vielmehr genügt das formlose Einverständnis» Dieses ist im vorliegenden Pall dadurch erwiesen, daß der Antragsteller bei Formulierung des Verwaltungsaktes, wie er in seiner Gegenwart laut Aktenvermerk am 29» Oktober 1955 wörtlich niedergelegt worden ist, die Aufnahme eines Endtermins für seine Zulassung gebilligt oder dieser zu demindest nicht widersprochen hat» - Auf den öeweisantritt, daß von ihm kein ausdrücklicher Antrag gestellt oder keine ausdrückliche Verzichtserklärung abgegeben worden sei, kann es demgegenüber nicht mehr ankommen; denn er behauptet selbst nicht, seinerzeit der Aufnahme der Zeit schranke ausdrücklich v/idersprochen zu haben»
Laut Aktenvermerk ist man bei der Realisierung des voraufgehenden Wiedergutmachüngsvergleichs also beiderseits davon ausgegangen, daß die Stellung des Antragstellers als Verwaltungorechtsrat mit seiner Anstellung als Amtsdirektor in Marl ihr Ende finden solle, weil man die beiden Tätigkeiten nicht miteinander vereinbar hielt» Diese Auffassung entspricht auch durchaus der Rechtslage, wie sie in der dem § 3 Kr. 4 der RAO von 1878 nachgebildeten Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 4 des preuß.Gesetzes vom 25. Hai 1926 niedergelegt ist.In der Tat hätte der Antragsteller, wäre er beim Preuß.OVG als Verwaltungerechterat eingetragen gewesen,nach Antritt seines Amtes als Amtsdirektor in Marl gestrichen werden müssen (§7 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Mai 1926), sofern er nicht die Zulassung freiwillig aufgegeben hätte. Eben dies ist aber hier geschehen. Das bedeutete im übrigen damals auf Seiten des Antragstellers keinen Verzicht auf ernstliche Zukunftserwartungen. Denn er war laut Ernennungsurkunde vom 20. August 1955 für die
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Zeit von 1.9»1955 bis zu dem 51*8.1967 zu dem Amtsdirektor in Marl ernannt worden, befand sich also bis zu dem 65° Lebensjahr in einer gesicherten und wohldotierten Stellung»
In Übereinstimmung mit dem für seine Zulassung gesetzten Endtermin hat sich der Antragsteller weiterhin auch nicht mehr als Verwaltungsrechtsrat ausgegeben, sondern nur beim Amt Marl eine Genehmigung vom 12» Mai 1959 für die "Nebentätigkeit zur Abwicklung der früheren Praxis als Verwaltungsrecht sr at" erbeten und erhalten» Allerdings hat er sich in einer Beschwerde vom 29° November 1958, die er wegen ^ Versagung der Auftretungsbefugnis vor Verwaltungsbehörden und -Gerichten an das LandesentSchädigungsamt Schleswig-Holstein richtete, darauf berufen, daß ihm durch den YJieder-gutmachungsvergleich eine unbefristete Zulassung als Verv/al-tungsrechtsrat erteilt worden sei» Demgegenüber wurde er jedoch durch Schreiben des Landesentschädigungsamtes vom 3» April 1959 dahin beschieden, daß diese Zulassung nur bis zu dem 31 * August 1955 Bestand gehabt habe und daß ihm selber von dem maßgeblichen Bescheid des OVG-Präsidenten vom 28» November 1955 durch Schreiben des LVG-Präsidenten vom 16» Januar 1956 Kenntnis gegeben worden sei» - Dieser Rechtsbelehrung hat sich der Antragsteller damals ohne weiteren V/iderspruch gefügt» Br kann also füglich im vorliegenden Verfahren nicht® mehr mit der Einlassung gehört v*erden, er habe das Einschreiben des LVG-Präsidenten vom 16» Januar 1956 niemals erhalten und daher erst im Zulassungsverfahren Kenntnis von Vollzugsbescheid des OVG-Präsidenten erlangt»
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l
Nach alledem sind die Voraussetzungen des § 209 Abs» 1 BRAO auf Seiten des Antragstellers nicht gegeben, weil er am maßgeblichen Stichtag des Inkrafttretens der Bundesrechts anv/altsOrdnung (1» Oktober 1959) gar nicht mehr als Verv/al-tungsrechtsrat zugelassen gewesen ist»
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II*
Auf der anderen Seite kann der Antragsteller auch nicht auf Grund der Bestimmung des § 209 Abs» 2 BRAO zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, welche voraussetzt, daß ein Antrag auf Zulassung als Verwaltungsrechtsrat, etwa in Lande Schleswig-Holstein, gestellt war und daß diesem früheren Anträge nach den Gesetz vom 25 o Mai 1526 hätte stattgegeben werden müsseno Biese Sonderregelung bezieht sich nach den eindeutigen Sinn und Wortlaut des § 209 Abs* 2 BRAO nur auf unerledigte Zulassungsanträge• Hin solcher lag seitens des Antragstellers nicht mehr vor» Vielmehr war seinem Zulassungsgesuch vom 14* August 1950, wie sich aus dem Vergleich vom 14*/l6o Oktober 1955 ergibt, im Wiädergutmachungs-wege bereits stattgegeben worden» Auf einen derartigen, durch Zulassung erschöpften Antrag kann die Anwendung des § 209 Abs» 2 BRAO nicht gestützt werden»
III o
Demnach kann der Antragsteller seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft über keine der beiden Alternativen des § 209 BRAO erreichen» Ob er nach § 208 BRAO zugelassen werden kann, ist im gegenv/ärtigen Verfahren nicht zu prüfen»
Hach alledem mußte die angefochtene Entscheidung aufgehoben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten in Hamm vom 25o Dezember I960 zurückgewiesen werden»
Die Kostenentscheidung beruht auf § 201 Abs» 1 BRAO,
§ 13 a Abs» 1 Satz 1 PGG» Eine Erstattung der außergericht-
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liehen Kosten ist nicht angeordnet worden, da dies nicht der Billigkeit entsprechen würde.
Die Festsetzung des (Jeschüftsv/erts beruht auf § 202 AbSo 2 BRAO, § 30 Abs. 2 KostO.
Glanzmann	Dr.H. Dix	Dr.	Merkel	Dr. Y/intzer
 Kirchhof	Spengler	Dr.	Vogt