Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 5* August I960 wird zuruckgewiesen» November 1955 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin abgelehnt, weil der Antragsteller nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür biete, daß er den Anforderungen des Rechts-anwaitsberuf es genügen werde (§16 Nr. 1 RAQ BrZ) . In einem Verwaltungsstreitverfahren hat der Antragsteller die Aufhebung der beiden Bescheide und ferner den Ausspruch begehrt, daß die LandesJustizverwaltung verpflichtet sei, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen. November 1959 das Verfahren gemäß § 207 Abs. 2 BRAO eingestellt und nach § 207 Abs.3 Satz 1 BRAO die Akten der LandesJustizverwaltung vorgelegto Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 25* Januar I960 erneut seine ablehnende Stellungnahme zu dem Zulassungsantrag ausgesprochen und den Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO als gegeben angesehen«, Den dagegen eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 5.August I960 als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Auch mit der Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen. des Oberverwaltungsgerichts vom 51® Januar 1957 festgehaltene Kette von Verfehlungen“ erblickt wurde, auf die sich das angegriffene Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin gründet, konnte für den Antragsteller und seinen Pro- August I960 das Wort erhalten und hatten damit Gelegenheit, sich zu all diesen ”Ver-fehlungen” zu äußern» Selbst wenn der Antragsteller in der Verhandlung vom 5- August I960 von seiten des Ehrengerichtshofs nicht ausdrücklich nach den einzelnen Fällen befragt worden sein sollte, wäre unter den erwähnten Umstanden sein Recht auf Gehör nicht in einem Maße verkürzt 'worden, daß deswegen die Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof geboten wäre» Oer beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts1 barkeit geltenden Verfahren, somit als 1atsacheninstanz9 zu entscheiden (§ 42 Abs» 5 und 6 BRAO)« Dadurch, daß er dem Antragsteller das rechtliche Gehör gewährt hat, ist auf jeden Fall ein etwaiger Verfahrensmangel vor dem Ehrengerichtshof geheilt (vgl» BVerfGE 5, 9/10; 5, 22, 24; 8, 184, 185). 3° Bei seiner Auffassung, der Ehrengerichtshof hätte das Verfahren in dem Stand fortsetzen müssen, in dem es sich nach der Zurückverweisung der Sache vom Bundesverwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht befand, und er sei dabei an die Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden gewesen, verkennt der Antragsteller die rechtliche Bedeutung der §§ 207 und 218 BRAO» Zusammenhang mit der Zulassung oder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung anhängig waren, zu geschehen hatte* Nicht nur die vor den Ehrengerichten, gleichviel in welchem Rechtszug, anhängigen, sondern auch die auf Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren dieser Art mußten eingestellt werden. Die Auffassung des Antragstellers, er habe durch die Jahrelange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens einen Anspruch darauf erworben, daß das Verfahren über seinen Zulassungsantrag nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung geltenden Fassung der Rechtsanwaltsordnung zu Ende geführt werde, ist daher nach dem deutlich erkennbaren Willen des Gesetzes unhaltbar (vgl. Damit steht fest, daß in der vorliegenden Sache weder für die LandesJustizverwaltung noch für den Ehrengerichtshof und den beschließenden Senat eine Bindung an die Rechtsauffassung besteht, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.Mai 1959 ausgesprochen hat. Bei den eindeutigen Vorschriften des § 207 BRAO kann - entgegen der Auffassung des Antragstellers -§ 218 BRAO für die ’’anhängigen gerichtlichen oder ehrengerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulas- * sung zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind”, keinerlei Bedeutung haben. Zu Recht hat der Ehrengerichtshof seine Prüfung und Beurteilung auf das gesamte berufliche und außerberufliehe schuldhafte Verhalten des Antragstellers erstreckt, soweit es in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgeg_ nerin zur Grundlage der ablehnenden Stellungnahme gemacht worden ist. Die Bezugnahme des Gutachtens auf diese Feststellungen ist allein dahin zu verstehen, daß der Vorstand der Antragsgegnerin sich von der Richtigkeit der angegebenen Tatsachen überzeugt und sie wegen ihrer Bedeutung ebenfalls zur Grundlage seiner ablehnenden Stellungnahme gemacht hat. Denn die Tatsache, daß sich der Antragsteller damals verfehlt hat, ist durch die Löschung der Disziplinarstrafe nicht aus der Welt geschafft worden (vgl. Der Bestrafung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Antragsteller übte seit Anfang 1919 u.a. auch das Amt eines stellverti’etenden Vorsitzenden im Mieteinigungsamt aus» nachdem er im Frühjahr 1920 dem Zentralmietexrat, einem Interessenverband von Mietern, beigetreten war, kam es zwischen dem Vertreter der Justizverwaltung und ihm zu Meinungsverschiedenheiten,, Der Antragsteller veranlaßte darauf eine Eingabe des Interessenverbandes an die Landes Justizverwaltung. Der Ehrengerichtshof sah zwar das Verhalten des Antragstellers als unvereinbar mit den Pflichten eines Rechtsanwalts an, billigte ihm aber Milderungsgründe zu. Zu einer Zulassung des Antragstellers kam es jedoch nicht, weil ihm neue Verfehlungen zur Last fielen« Das führte dazu, daß der Ehrengerichtshof beim Reichsgericht gegenüber dem am 9* Mai 1925 gestellten Zulassungsantrag mit Urteil vom 5» Mai 1926 (EGH 20, 55) den Versagungsgrund nach § 5 Sr, 5 RAQ als gerechtfertigt erklärte« Der Entscheidung liegen außer dem Verhalten, das Gegenstand des Disziplinarverfahrens war, folgende Vorfälle zugrunde; a) Im Frühjahr 1922 erhielt der Antragsteller als Hilfsarbeiter des Rechtsanwalts durch Loni Wi den Auftrag, die Interessen des Zuchthausgefangenen D| zu dem Zwecke der Wied er auf nähme des Vei'fahrens und der Begnadigung zu vertreten. Während dieser Zeit zog er in die von D^BI für sich und Loni gemietete Wohnung und nahm geschlechtliche Beziehungen zu Loni W(BÜHP auf.Rach der Entlassung des DflBP aus dem Zuchthaus kam es dann zu Schlägereien zwischen ihm und D^K sowohl in der Wohnung als auch auf offener Straße. Auch in der Folgezeit hatten wiederholte Bemühungen des Antragstellers,zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden* keinen Erfolg, Zunächst nahmen die mit den Zulas sung s ge suchen befaßten Stellen an, daß die materielle Rechtskraft des Urteils des Ehrengerichtshofs vom 5. Am 30, Juni 1936 erteilte ihm jedoch auf seinen Antrag der Amtsgerichtspräsident in Hamburg nach Art. I § 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. 4. hoch schon kurze Zeit nach der Erlaubniserteilung zeigte der Antragsteller erneut, daß sich seine mangelhalte Einstellung zu Recht und Anstand in den Jahren seit 1925 im wesentlichen nicht gewandelt hatte» Unter dem 26. 5o Im Rahmen seiner Versuche, die Zulassung zur Hechtsanwaltschaft zu erreichen, wandte sich der Antragsteller in einem Schreiben vom 5» März 1937 an die ”Kanzlei des Führers'*. Behauptung, daß *'die Leitung unserer Justiz und Recht san-waltschaft" ihm gegenüber ein "so mimosenzartes - Gewissen" habe, das in anderen Fällen "recht robust" sei, "aus einer ganzen Zahl" die Fälle einiger mit Namen genannten Hechtsanwälte an0 Er berief sich darauf, daß drei der Genannten, obwohl sie im Gegensatz zu ihm jüdisches Blut besäßen und keinerlei besondere Verdienste aufzuweiaen hätten, ihren Beruf unbehelligt ausüben dürften» Ein weiterer dieser Kechtsanwälte habe als Eicht er pensioniert werden müssen, weil er die Eidesleistung auf den "Führer" wegen seiner ablehnenden politischen Einstellung verweigert habej gleich danach sei er zur Hechtsanwaltschaft zugelassen worden» Ein fünfter dieser Rechtsanwälte sei wegen übler Verleumdung der SA im vergangenen Jahr vom Sond-ergericht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, trotzdem aber vom Ehrengericht der Hamburger Anwaltskammer freigesprochen worden» Er führte schließlich an, ein solcher Unterschied gegenüber diesen Fällen werde bei ihm deshalb gemacht, weil er ebenso wie sein Vater Antisemit sei. parteipolitisch unzuverlässiger Anwälte diese ernstlich in Schwierigkeiten und Gefahren bringen konnte, lag auch für ihn auf der Hand, Hierdurch und durch den Hinweis auf die '’robuste*' Einstellung der Justizverwaltung und der Anwaltschaft zeigte er erneut seine rücksichtslose, nur auf sein eigenes Interesse bedachte Gesinnung» Da er sich mit seiner Eingabe nicht an eine für die Entscheidung Uber Zulassungsgesuche zuständige, sondern an eine politische Stelle wandte, kann er auch nicht geltend machen, daß er sich nur auf die Verletzung des damals gerade von den politischen Stellen mißachteten Gleichheitsgrundsatzes habe berufen wollen. Auch bei den nach der Kapitulation im Jahre 1945 unternommenen Versuchen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie zur Erteilung der Erlaubnis zux' geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsahgelegenheiten zeigte der Antragsteller in gröblicher Weise Mangel an Aufrichtigkeit und aufrechter Gesinnung. Demgegenüber ist festzustellen, daß der Antragsteller durch Urteil des Obersten Parteigerichts vom 12o/il5° April 1959 unter Aufhebung des Ausschlußbeschlusses des Gaugerichts in Hamburg nur mit einer Verwarnung bestraft und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung eines Parteiamtes auf die Dauer eines Jahres aberkannt worden ist«, Das Oberste Parteigericht hatte entschieden, daß dem Antragsteller aus der Vertretung von Juden kein Vorwurf zu machen sei« Erst* in einem späteren Parteigerichtsverfahren wurde der Antragsteller durch Urteil des Obersten Parteigerichts vom 11. Das gesamte schuldhafte Verhalten des Antragstellers läßt ihn unwürdig erscheinen, Rechtsanwalt zu werden« Dabei ist das Hauptgewicht auf die Denunziationen der Jahre 1936 und 1937 sowie auf sein Verhalten im Jahre 1945 zu legen«, Die weit zurückliegenden Vorgänge in den Zwanziger Jahren sind nur deshalb noch von Bedeutung, weil sie zeigen, daß das spätere Verhalten des Antragstellers seinem Wesen nicht fremd ist«, Er steht jetzt im Alter von 75 Jahren am Ende eines Lebens, das günstig zu gestalten er nicht in der Lage war. Der Hechtsanwalt, der in dieser seiner Freiheit nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen ist, muß daher eine feste innere Haltung und Sachlichkeit bewahren, um so der Aufgabe, Organ der Hechtspflege sein zu können, gerecht zu werden» Gerade aber diese Eigenschaften besitzt der Antragsteller nicht» Denn seine Verfehlungen, insbesondere im Hinblick auf Anstand, Aufrichtigkeit, Sachlichkeit und Rechtlichkeit waren nicht einmalige Entgleisungen» Vielmehr sind sie, wenn auch nicht in einer ununterbrochenen Kette, so doch in unterschiedlichen Zeitabständen bis in seine vorgerückten Jahre immer wieder im wesentlichen gleichartig in Erscheinung getreten» Mag gegen ihn auch in den lel^teiKJahren kein neuer, ähnlicher Vorwurf zu erheben se\n, so kann doch allein durch den Zeitablauf
Beschluß
In dem Verfahren
des früheren Assessors Br. Oscar Kl ^straße
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Antragstellers und Beschwerdeführers, - ProzeßbeVollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Curt KflM
gegen
die Hanseatische Hechtsanwaltskammer, platzt, vertreten durch ihren Präsidenten,
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Paul
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wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hat der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, am 24o April 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann, der Rechtsanwälte Br. Greuner, Br.Bix und Brohabil. Merkel sowie der Bundesrichter Bört2ler, Kirchhof und Br .Vogt
nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Bie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg vom 5* August I960 wird zuruckgewiesen»
Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Rechtsmittels zu tz'agen und diejenigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, die der Antragsgegnex'in im Beechwerdeverfahren erwachsen sinaa
Der Geschäftswert wird auf 20 000 BM festgesetzt.
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Der jetzt 75 Jahre alte Antragsteller bemüht sich seit dem Jahre 1921 in zahlreichen Verfahren vergeblich um seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Seinen letzten Zulassungsantrag vom 29* Juni 1955 hat der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, Landes Justizverwaltung, (im folgenden; LandesJustizverwaltung) durch Bescheid vom 31* Oktober 1955 und Einspruchsbescheid vom 22. November 1955 in Übereinstimmung mit dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin abgelehnt, weil der Antragsteller nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür biete, daß er den Anforderungen des Rechts-anwaitsberuf es genügen werde (§16 Nr. 1 RAQ BrZ) . In einem Verwaltungsstreitverfahren hat der Antragsteller die Aufhebung der beiden Bescheide und ferner den Ausspruch begehrt, daß die LandesJustizverwaltung verpflichtet sei, ihn als Rechtsanwalt zuzulassen. Das Landesverwaltungsgericht in Hamburg hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung ist vom Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. Auf die Revision hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Mai 1959 die Berufungsentscheidung mit den ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann durch Beschluß vom 12. November 1959 das Verfahren gemäß § 207 Abs. 2 BRAO eingestellt und nach § 207 Abs. 3 Satz 1 BRAO die Akten der LandesJustizverwaltung vorgelegto
Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 25* Januar I960 erneut seine ablehnende Stellungnahme zu dem Zulassungsantrag ausgesprochen und den
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Versagungsgrund nach § 7 Nr. 5 BRAO als gegeben angesehen«, Den dagegen eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 5.August I960 als unbegründet zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund vorliegt. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit seiner am 11. August I960 bei dem Ehrengerichtshof eingegangenen sofortigen Beschwerde.
Der nach § 42 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 BRAO zulässigen Beschwerde muß der Erfolg versagt bleiben.
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Die Rügen der Verletzung formellen Rechts sind unbegründet .
1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 BRAO ist zu einer dem Antragsteller nachteiligen Entscheidung eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich. Daß diese Mehrheit erreicht worden ist, braucht aber im Beschluß des Ehrengerichtshofs ebensowenig ausdrücklich festgestellt zu sein, wie dies in einem Strafverfahren, für welches die entsprechende Vorschrift des § 265 Abs«. 1 StPO gilt, im Urteil des Tatriehters geschehen muß.
2. Auch mit der Rüge, vor dem Ehrengerichtshof sei ihm das rechtliche Gehör versagt worden, kann der Antragsteller nicht durchdringen.
Worin die “fortlaufende, im Tatbestand des Urteils . des Oberverwaltungsgerichts vom 51® Januar 1957 festgehaltene Kette von Verfehlungen“ erblickt wurde, auf die sich das angegriffene Gutachten des Vorstandes der Antragsgegnerin gründet, konnte für den Antragsteller und seinen Pro-
zeßbevollmächtigten nicht zweifelhaft sein» Sie haben beide in der Verhandlung vom 5. August I960 das Wort erhalten und hatten damit Gelegenheit, sich zu all diesen ”Ver-fehlungen” zu äußern» Selbst wenn der Antragsteller in der Verhandlung vom 5- August I960 von seiten des Ehrengerichtshofs nicht ausdrücklich nach den einzelnen Fällen befragt worden sein sollte, wäre unter den erwähnten Umstanden sein Recht auf Gehör nicht in einem Maße verkürzt 'worden, daß deswegen die Zurückverweisung der Sache an den Ehrengerichtshof geboten wäre» Oer beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts1 barkeit geltenden Verfahren, somit als 1atsacheninstanz9 zu entscheiden (§ 42 Abs» 5 und 6 BRAO)« Dadurch, daß er dem Antragsteller das rechtliche Gehör gewährt hat, ist auf jeden Fall ein etwaiger Verfahrensmangel vor dem Ehrengerichtshof geheilt (vgl» BVerfGE 5, 9/10; 5, 22,
24; 8, 184, 185).
3° Bei seiner Auffassung, der Ehrengerichtshof hätte das Verfahren in dem Stand fortsetzen müssen, in dem es sich nach der Zurückverweisung der Sache vom Bundesverwaltungsgericht an das Oberverwaltungsgericht befand, und er sei dabei an die Rechtsmeinung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden gewesen, verkennt der Antragsteller die rechtliche Bedeutung der §§ 207 und 218 BRAO»
Die Vorschriften des § 218 BRAO gelten für die die ehrengerichtliche Bestrafung, wie sie jetzt in §§ 115 ff BRAO geregelt ist, betreffenden Verfahren der Ehrengerichte,
Dagegen regeln allein die Absätze 2 und 3 des § 207 BRAO zusammenhängend und abschließend, was mit gerichtlichen oder ehrengerichtlichen Verfahren, die im
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Zusammenhang mit der Zulassung oder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bundesrechtsanwaltsordnung anhängig waren, zu geschehen hatte* Nicht nur die vor den Ehrengerichten, gleichviel in welchem Rechtszug, anhängigen, sondern auch die auf Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten anhängigen, noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren dieser Art mußten eingestellt werden.
Die Landes Justizverwaltung hatte dann nach § 207 Abs* 3 Satz 2 BRAO über den Zulassungsantrag “ohne Rücksicht auf die vorauf gegangener Ablehnung : -nach §§ 6 ff zu ent scheiden" Daraus ergibt sich ein Doppeltes*
a) Über den Zulassungsantrag muß in einem neu einzuleitenden, selbständigen Verfahren entschieden, werden, das sich sowohl verfahrensrechtlich als auch materiell-rechtlich allein nach den Vorschriften der Bundesrechts-anwaltsordnung richtet. Die Auffassung des Antragstellers, er habe durch die Jahrelange Dauer des verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahrens einen Anspruch darauf erworben, daß das Verfahren über seinen Zulassungsantrag nach den materiell-rechtlichen Vorschriften der vor dem Inkrafttreten der Bundesrechtsanwaltsordnung geltenden Fassung der Rechtsanwaltsordnung zu Ende geführt werde,
ist daher nach dem deutlich erkennbaren Willen des Gesetzes unhaltbar (vgl. die Amtl. Begr. des Entwurfs der Bundesrechtsanv/altsordnung zu § 222 - der als § 207 verabschiedet worden ist 3* Abs.).
b) In dem neuen Verfahren ist auf die voraufgegangene Ablehnung keine Rücksicht zu nehmen, d.h. es ist so zu ent* scheiden, wie wenn es in dem voraufgegangenen Verfahren überhaupt nicht zu einer Ablehnung gekommen wäre. Auch das
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mit der Einstellung beendete voraufgegangene Verfahren hat jede Wirkung verloren. Damit steht fest, daß in der vorliegenden Sache weder für die LandesJustizverwaltung noch für den Ehrengerichtshof und den beschließenden Senat eine Bindung an die Rechtsauffassung besteht, die das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 12.Mai 1959 ausgesprochen hat.
Bei den eindeutigen Vorschriften des § 207 BRAO kann - entgegen der Auffassung des Antragstellers -§ 218 BRAO für die ’’anhängigen gerichtlichen oder ehrengerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Zulassung oder mit der Ablehnung eines Antrags auf Zulas- * sung zur Rechtsanwaltschaft eingeleitet worden sind”, keinerlei Bedeutung haben. Es ist unmöglich, daß ein Gesetz gleichzeitig die Einstellung (§ 207 Abs, 2 Satz 1 BRAO) und die Weiterführung (§ 21S Abs, 5 BRAO) ein-und desselben Verfahrens vorschreibt» § 218 Abs. 1 Satz 2 BRAO enthält bloß einen klarsteilenden, neben § 207 BRAO an sich gar nicht erforderlichen Hinweis. Daß er redaktionell in Abs. 1 eingeordnet ist, der den Übergang der im ersten Rechtszug anhängigen ehrengerichtlichen Verfahren regelt, kann der weiterreichenden Tragweite seines Gedankens keinen Abbruch tun,
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Zu Recht hat der Ehrengerichtshof seine Prüfung und Beurteilung auf das gesamte berufliche und außerberufliehe schuldhafte Verhalten des Antragstellers erstreckt, soweit es in dem Gutachten des Vorstandes der Antragsgeg_ nerin zur Grundlage der ablehnenden Stellungnahme gemacht worden ist. Es ist unschädlich, daß das Gutachten nicht alle Einzelheiten des ’’langjährigen Verhaltens" selbst im
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einzelnen auf geführt, sondern zur Vermeidung von Wiederholungen auf frühere Ausführungen und auf die Feststellungen hingewiesen hat, die in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts vom 31 • Januar 1957 enthalten sind. Entscheidend ist, daß für die Beteiligten und für die zur Nachprüfung berufenen Gerichte unzweifelhaft erkennbar ist, welche Tatsachenkomplexe der Begutachtung unterzogen worden sind. Diesem Erfordernis ist durch die ergänzende Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts in ausreichendem Maße Eechnung getragen worden. Die Bezugnahme des Gutachtens auf diese Feststellungen ist allein dahin zu verstehen, daß der Vorstand der Antragsgegnerin sich von der Richtigkeit der angegebenen Tatsachen überzeugt und sie wegen ihrer Bedeutung ebenfalls zur Grundlage seiner ablehnenden Stellungnahme gemacht hat.
Dieser in dem Gutachten hinreichend zu dem Ausdruck gebrachte Tatsachenkomplex umfaßt das Verhalten des Antragstellers in den Jahren von 1920 bis 1948.
1. Der Antragsteller trat am 30, Dezember 1914 als Assessor in den hamburgischen Justizdienst ein. Er wurde beim Amtsgericht und bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt. Am 12. Februar 1921 hat ihn das Disziplinargericht für die hamburgischen richterlichen Beamten wegen Dienstvergehens in zwei Fällen zu einem Verweis und zu einer Geldstrafe von 500 M verurteilt.
Auf Grund eines späteren Erlasses der LandesJustizverwaltung ist die Disziplinarstrafe am 11. September 1930 gelöscht worden. Zwar darf sich der Antragsteller damit als disziplinär nicht vorbestraft bezeichnen und Auskunft darüber verweigern. Das hindert aber nicht, die in dem
Urteil festgestellten Tatsachen und die dem.Antragsteller zuteil gewordene Beurteilung in dem jetzigen Verfahren zu berücksichtigen. Denn die Tatsache, daß sich der Antragsteller damals verfehlt hat, ist durch die Löschung der Disziplinarstrafe nicht aus der Welt geschafft worden (vgl. BGH MDB - bei Ballinger - 1952, 18; MDE 1955, 501; RGSt 60, 285, 288; 74, 177).
Der Bestrafung liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Der Antragsteller übte seit Anfang 1919 u.a. auch das Amt eines stellverti’etenden Vorsitzenden im Mieteinigungsamt aus» nachdem er im Frühjahr 1920 dem Zentralmietexrat, einem Interessenverband von Mietern, beigetreten war, kam es zwischen dem Vertreter der Justizverwaltung und ihm zu Meinungsverschiedenheiten,, Der Antragsteller veranlaßte darauf eine Eingabe des Interessenverbandes an die Landes Justizverwaltung. Darin wurden in scharfer Form Beschwerden erhoben und Drohungen ausgesprochen. Außerdem leistete der Antragsteller einer Vorladung der Justizverwaltung in dieser ihm bekannten wichtigen Sache nicht Folge und entschuldigte sich mit einer unwahren Erklärung.
Wenige Monate nach der disziplinären Verurteilung schied der Antragsteller aus dem Justizdienst aus. Die Justizverwaltung hatte ihm zwischenzeitlich mitgeteilt, daß er nun nicht mehr für eine Ernennung zu dem Richter oder Staatsanwalt vorgeschlagen werden könne.
2. Der Antragsteller betrieb hierauf seine Zulassung zur Hechtsanwaltschaft, Der Xsmmervorstand gab jedoch am 22. Juni 1921 ein Gutachten dahin ab, daß die Zulassung gemäß § 5 Br. 5 EAO wegen des in dem Disziplinarverfahren festgestellten Verhaltens zu versagen sei. Der
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daraufhin ergangene ablehnende Bescheid wurde vom Ehrengericht bestätigt, jedoch vom Ehrengerichtshof beim Reichsgericht dux'ch Urteil vom 7* Oktober 1922 aufgehoben. Der Ehrengerichtshof sah zwar das Verhalten des Antragstellers als unvereinbar mit den Pflichten eines Rechtsanwalts an, billigte ihm aber Milderungsgründe zu.
Zu einer Zulassung des Antragstellers kam es jedoch nicht, weil ihm neue Verfehlungen zur Last fielen« Das führte dazu, daß der Ehrengerichtshof beim Reichsgericht gegenüber dem am 9* Mai 1925 gestellten Zulassungsantrag mit Urteil vom 5» Mai 1926 (EGH 20, 55) den Versagungsgrund nach § 5 Sr, 5 RAQ als gerechtfertigt erklärte« Der Entscheidung liegen außer dem Verhalten, das Gegenstand des Disziplinarverfahrens war, folgende Vorfälle zugrunde;
a) Im Frühjahr 1922 erhielt der Antragsteller als Hilfsarbeiter des Rechtsanwalts durch Loni Wi
den Auftrag, die Interessen des Zuchthausgefangenen D| zu dem Zwecke der Wied er auf nähme des Vei'fahrens und der Begnadigung zu vertreten. Zu Loni unterhielt
Dröge seit mehreren Jahren ein intimes Verhältnis. Der Antragsteller übernahm den Auftrag und besuchte Dröge wiederholt im Zuchthaus und im Krankenhaus. Während dieser Zeit zog er in die von D^BI für sich und Loni gemietete Wohnung und nahm geschlechtliche Beziehungen zu Loni W(BÜHP auf. Rach der Entlassung des DflBP aus dem Zuchthaus kam es dann zu Schlägereien zwischen ihm und D^K sowohl in der Wohnung als auch auf offener Straße. Schließlich zog der Antragsteller aus.
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b) Am 19* Dezember 1922 hatte das Landgericht die von
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gegen D<
erhobene Räumungsklage abge
wiesen. Als sich hierauf Loni W
entschloß, die
Sachen, die sie als ihr Eigentum betrachtete, heimlich oder mit Gewalt aus der Wohnung abzuholen, begleitete der Antragsteller sie und einen Helfer und sah von der Straße aus bei der Fortschaffung der Sachen zu, die nach Erbrechen von Schlössern auf einen auf der Straße stehenden Wagen geladen wurden,
c) Ferner kam es zwischen dem Antragsteller und DflU zu gegenseitigen Anzeigen, die damit endeten, daß der Antragsteller wegen verbotenen y/affenbesitzes zu einer Geldstrafe verurteilt, von der Anklage der Unterschlagung dagegen freigesprochen wurde,
d) Während der Antragsteller bei dem Rechtsanwalt T0i beschäftigt war, veranlaßten ihn Klienten, die in einem
sehr schlechten Rufe stehende, insbesondere von Homosexuellen besuchte Kellerwirtschaft "lila separee" aufzusuchen, in der er als Rechtsbeistand tätig werden sollte, Br kam dieser Aufforderung nach und verkehrte, nachdem Rechtsanwalt ihn entlassen hatte, mindestens noch mehrere Tage in dieser Wirtschaft, Dort erledigte er teils in dem Lokal selbst, teils in einem dahinter gelegenen Zimmer geschäftliche Angelegenheiten mit seinen Klienten,
e) Die Mutter des Antragstellers hatte einen ihr ge-
hörenden Schäferhund den Eheleuten Th|^ - nach ihrer Angabe leihweise - Überlassen, Später verlangte sie die Rückgabe, Nachdem die Eheleute die Herausgabe verweigert
hatten, ging der Antragsteller zu ihnen und nahm den Bi’uder des oben genannten, mit ihm verfeindeten D(H mit. Er
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wollte notfalls mit Hilfe dieses Mannes den Hund gewaltsam wegnehmeno Es kam zu einer Schlägerei.
3. Auch in der Folgezeit hatten wiederholte Bemühungen des Antragstellers,zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden* keinen Erfolg, Zunächst nahmen die mit den Zulas sung s ge suchen befaßten Stellen an, daß die materielle Rechtskraft des Urteils des Ehrengerichtshofs vom 5. Mai 1926 der Zulassung entgegenstehe. Auch nachdem die Frage der materiellen Rechtskraft in der nationalsozialistischen Zeit durch die Änderung der Rechtsanwaltsordnung und ihre Ersetzung durch die Reichsrechtsanwaltsoranung vom 21. Februar 1936 gegenstandslos geworden war, blieben weitere versuche des Antragstellers erfolglos. Obwohl der Antragsteller im Jahre 1933 in die KSBAP eingetreten war und sich als "politischer Leiter" betätigte, konnten diese Umstände einschließlich vorgelegter "Uesinnungszeugnisse" nicht die zuständigen Behörden dazu bewegen, ihm die früheren Verfehlungen nachzusehen.
Am 30, Juni 1936 erteilte ihm jedoch auf seinen Antrag der Amtsgerichtspräsident in Hamburg nach Art. I § 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Las Vertrauen, das mit dieser Erlaubnis in ihn gesetzt wurde, mit einer besonders sachlichen, objektiven Tätigkeit zu rechtfertigen, hatte er nach seinen Verfehlungen und den ihm häufig genug zuteil gewordenen abwerntenden Beurteilungen allen Anlaß. Liese Forderung war umso bedeutsamer, als er jetzt erstmalig nach seinem Ausscheiden aus dem Justizdienst einen eigenverantwortlichen unabhängigen Beruf ausübte. Lenn zuvor war er in abhängiger Stellung bis zu dem Jahre 1930 als Hilfsarbeiter bei verschiedenen Anwälten in Hamburg beschäftigt gewesen und
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arbeitete seitdem als Angestellter, nach seiner Angabe in angesehener Stellung als Syndikus bei der Firma Dr.H.und B.Tfliin Hl
4. hoch schon kurze Zeit nach der Erlaubniserteilung zeigte der Antragsteller erneut, daß sich seine mangelhalte Einstellung zu Recht und Anstand in den Jahren seit 1925 im wesentlichen nicht gewandelt hatte» Unter dem 26. September 1936 richtete er an den Landgerichtspräsidenten in Hamburg eine Beschwerde Uber den Landgerichtsdirektor Hierin führte er aus, daß er
im Auftrag des “PG“ handle. Landgerichtsdirektor
Abendroth sei Vorsitzender der Berufungszivilkammer, vor der ein Rechtsstreit des gegen den Hauseigentümer
Fricke wegen Schadensersatzes schwebe« In dem Termin zur Beweisaufnahme am 8. September 1936 habe A^IHHHI ln auffälliger Weise den “Hitler-Gruß0 des Klägers und der sechs von diesem benannten Zeugen nicht erwidert. Außerdem habe das Gericht trotz des Ablaufs einer Ausschlußfrist vier Zeugen des Beklagten geladen,und Landgerichtsdirektor A^BBhabe eine Frage des Klägervertreters als nicht zu dem Beweisthema gehörig abgelehnt sowie an den Kläger in einem späteren Termin trotz Androhung des persönlichen Erscheinens keine einzige Frage gestellt, v^orin dieser “eine geflissentliche Richtachtung und Benachteiligung“ erblicken müsse» Bas “provozierende Verhalten“ des Direktors A^HBHI sei als bewußte Mißachtung der “Partei1 ansusehen. Zum Schluß wies der Antragsteller darauf hin, daß er Abschriften dieser Eingabe “auf besonderen Wunsch des PG an den Staatsrat PG Br» BBSS und an den
Reichsstatthalter PG KflHHBi übersandt“ habe.
Ber Antragsteller beruft sich unter Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung des früheren Ox'tsgruppenleiters
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vom 60 November 1950 darauf, zu dieser Beschwerde
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veranlaßt worden zu sein» Auf seine - des
Antragstellers - Empfehlung hin sei auch davon abgesehen
Selbst wenn von dieser Darstellung ausgegangen wird, so hat der Antragsteller doch ohne zwingenden Grund den
lässigkeit bezichtigt und ihn - was keiner näheren Erörterung bedarf - bewußt und gewollt in ernstliche Gefahr gebracht« Abgesehen davon hat er versucht, unsachlich mit politischen Mitteln Einfluß auf die Justizverwaltung und die Rechtsprechung zu nehmen» Er wählte in der Form der Beschwerde eine sehr scharfe Sprache und zog leichtfertig Folgerungen, die keineswegs nahelagen oder gar zwingend waren, nämlich daß gegen den Vorsitzenden der Kammer aus einer anzunehmenden Abneigung gegen die NSDAP Bedenken an seiner richterlichen Unparteilichkeit zu erheben seien» Hinzu, kommt noch der besondere Druck, den der Antragsteller dadurch ausiibte, daß er die Angabe über die Absendung von Abschriften an hohe und einflußreiche Parteifunktionäre in die Beschwerdeschrift aufnahm bzw» stehen ließ und nicht berichtigte. Insgesamt zeigt das Schreiben im Hinblick auf die leichtfertige und rücksichtslose Beschuldigung, die Unsachlichkeit, die offenbare Unwahrhaftigkeit des Antragstellers zu demindest im Punkte der Abschriftenübersendung und die Unbedenklichkeit in der Wahl des Mittels zur Erreichung eines vermeintlichen Rechtes eine auffallende Ähnlichkeit zu dem von dem Antragsteller verfaßten Schreiben des .Zentralmieterrates«
abzusenden
Landgerichtsdirektor
der politischen Unzuver-
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Die Beschwerde des Antragstellers wurde scharf zu-rückgewiesen» Nachteilige Maßnahmen gegen Landgerichtsdirektor sind nicht festgestellt worden»
5o Im Rahmen seiner Versuche, die Zulassung zur Hechtsanwaltschaft zu erreichen, wandte sich der Antragsteller in einem Schreiben vom 5» März 1937 an die ”Kanzlei des Führers'*. Hierin führte er zu dem Beweise seiner. Behauptung, daß *'die Leitung unserer Justiz und Recht san-waltschaft" ihm gegenüber ein "so mimosenzartes - Gewissen" habe, das in anderen Fällen "recht robust" sei, "aus einer ganzen Zahl" die Fälle einiger mit Namen genannten Hechtsanwälte an0 Er berief sich darauf, daß drei der Genannten, obwohl sie im Gegensatz zu ihm jüdisches Blut besäßen und keinerlei besondere Verdienste aufzuweiaen hätten, ihren Beruf unbehelligt ausüben dürften» Ein weiterer dieser Kechtsanwälte habe als Eicht er pensioniert werden müssen, weil er die Eidesleistung auf den "Führer" wegen seiner ablehnenden politischen Einstellung verweigert habej gleich danach sei er zur Hechtsanwaltschaft zugelassen worden» Ein fünfter dieser Rechtsanwälte sei wegen übler Verleumdung der SA im vergangenen Jahr vom Sond-ergericht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, trotzdem aber vom Ehrengericht der Hamburger Anwaltskammer freigesprochen worden» Er führte schließlich an, ein solcher Unterschied gegenüber diesen Fällen werde bei ihm deshalb gemacht, weil er ebenso wie sein Vater Antisemit sei. "Ein PG" solle gewiß keine Sondervorteile für sich erstreben. Aber er dürfe doch wohl den Rückhalt in der Partei suchen, der ihm ein ruhiges Arbeiten in seinem erlernten Beruf ermögliche.
Daß der Antragsteller durch den Hinweis auf die anwaltliche Tätigkeit namentlich benannter jüdischer und
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parteipolitisch unzuverlässiger Anwälte diese ernstlich in Schwierigkeiten und Gefahren bringen konnte, lag auch für ihn auf der Hand, Hierdurch und durch den Hinweis auf die '’robuste*' Einstellung der Justizverwaltung und der Anwaltschaft zeigte er erneut seine rücksichtslose, nur auf sein eigenes Interesse bedachte Gesinnung» Da er sich mit seiner Eingabe nicht an eine für die Entscheidung Uber Zulassungsgesuche zuständige, sondern an eine politische Stelle wandte, kann er auch nicht geltend machen, daß er sich nur auf die Verletzung des damals gerade von den politischen Stellen mißachteten Gleichheitsgrundsatzes habe berufen wollen.
Die in dem Schreibet! des Antragstellers vom 5» März 1937 enthaltenen Anzeigen und Anwürfe tauchen in Form und Ausdruck ähnlich in einer Beschwerde seines Klienten Kö^^ an den "Führer der NSDAP" vom 2* Mai 1942 auf. Nach durchgeführten Ermittlungen über den Verfasser der Beschwerde war der Amtsgerichtspräsident davon überzeugt, daß der Antragsteller der geistige Urheber war. Er widerrief mit einer ausführlich begründeten Verfügung vom 12. Januar 1943 die dem Antragsteller erteilte Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Dessen Beschwer de blieb ohne Erfolg; dabei blieb dahingestellt, ob der Antragsteller persönlich die Beschwerde Kö^^s verfaßt hatte.
6. Auch bei den nach der Kapitulation im Jahre 1945 unternommenen Versuchen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft sowie zur Erteilung der Erlaubnis zux' geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsahgelegenheiten zeigte der Antragsteller in gröblicher Weise Mangel an Aufrichtigkeit und aufrechter Gesinnung. Im Schreiben an den Bürger-
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meister PfllHB vom 28» September 1945, den er um Unterstützung bei seinen Zulassungsbestrebungen bat, und in weiteren Schreiben an den Amtsgerichtspräsidenten vom 18. August 1945 sowie an das Oberlandesgericht Hamburg vom 7. August 1945 gab er Uber seine politische Einstellung an, in den Jahren von 1920 bis 1955 Mitglied der SPD und von 1955 bis 1958 Mitglied der HSBAP gewesen zu sein. Er sei 1958 aus der Partei ausgeschlossen worden, weil er seine jüdische Klientel nach wie vor vertreten habe.
Demgegenüber ist festzustellen, daß der Antragsteller durch Urteil des Obersten Parteigerichts vom 12o/il5° April 1959 unter Aufhebung des Ausschlußbeschlusses des Gaugerichts in Hamburg nur mit einer Verwarnung bestraft und ihm die Fähigkeit zur Bekleidung eines Parteiamtes auf die Dauer eines Jahres aberkannt worden ist«, Das Oberste Parteigericht hatte entschieden, daß dem Antragsteller aus der Vertretung von Juden kein Vorwurf zu machen sei« Erst* in einem späteren Parteigerichtsverfahren wurde der Antragsteller durch Urteil des Obersten Parteigerichts vom 11. Februar 1944 aus der Partei ausgeschlossen, und zwar nicht wegen der Vertretung jüdischer Klienten.
Bemerkenswert ist weiter, daß der Antragsteller in einem zu dem Zwecke der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft eingereichten Fragebogen vom 8. März 1955 folgendes ausgeführt hat: “Um durch die Zulassung meine Rehabilitierung zu erreichen habe ich mir vor ca. 9 - 10 Jahren ein sozialdemokratisches Parteibuch gekauft. Ich habe mich aber nie als Sozialdemokraten betrachtet und mich auch nie privat oder öffentlich politisch betätigt.” Daß diese damalige Angabe falsch war, gibt der Antragsteller selbst zu. Ebenso - nur in umgekehrter Richtung - wie im Jahre 1945 hat
er also schon 1935 durch unwahre Angaben über seine politische Vergangenheit sich Vorteile zu verschaffen versucht .
III.
Das gesamte schuldhafte Verhalten des Antragstellers läßt ihn unwürdig erscheinen, Rechtsanwalt zu werden« Dabei ist das Hauptgewicht auf die Denunziationen der Jahre 1936 und 1937 sowie auf sein Verhalten im Jahre 1945 zu legen«, Die weit zurückliegenden Vorgänge in den Zwanziger Jahren sind nur deshalb noch von Bedeutung, weil sie zeigen, daß das spätere Verhalten des Antragstellers seinem Wesen nicht fremd ist«, Er steht jetzt im Alter von 75 Jahren am Ende eines Lebens, das günstig zu gestalten er nicht in der Lage war. Es trifft zu, daß er als Hilfsarbeiter bei Rechtsanwälten : bis zu dem Jahre 1930, sowie danach als Syndikus bei der Birma Itcv H. und E.lUB und als Angestellter bei der Seeberufsgenossenschaft fleißig und zur Zufriedenheit seiner Arbeitgeber die ihm gestellten Aufgaben erfüllt hat, wofür die von ihm vorgelegten Zeugnisse sprechen. Indessen ist nicht zu übersehen, daß er bei diesen Beschäftigungen in abhängiger Stellung und praktisch und rechtlich unter ständiger Aufsicht seines jeweiligen Arbeitgebers stand. Das festgestellte schuldhafte Verhalten liegt aber wesentlich in solchen Bereichen, in denen er unabhängig und frei war,und.*zwar• zunächst als Hilfsrichter, dann als Winkelkonsulent in der Kellerwirtschaft, später als " Bart ei genösse und Amtswalter11 in der USD AB sowie als Recht sb ei stand und als Anwalt sbewerber. Hier aber hat er gezeigt, daß er den Gefahren und Anforderungen, die der Rechtsanwaltsberuf mit seiner Freiheit
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und Unabhängigkeit mit sich bringt, nicht gewachsen ist. Der Hechtsanwalt, der in dieser seiner Freiheit nur dem Gesetz und seinem Gewissen unterworfen ist, muß daher eine feste innere Haltung und Sachlichkeit bewahren, um so der Aufgabe, Organ der Hechtspflege sein zu können, gerecht zu werden» Gerade aber diese Eigenschaften besitzt der Antragsteller nicht» Denn seine Verfehlungen, insbesondere im Hinblick auf Anstand, Aufrichtigkeit, Sachlichkeit und Rechtlichkeit waren nicht einmalige Entgleisungen» Vielmehr sind sie, wenn auch nicht in einer ununterbrochenen Kette, so doch in unterschiedlichen Zeitabständen bis in seine vorgerückten Jahre immer wieder im wesentlichen gleichartig in Erscheinung getreten» Mag gegen ihn auch in den lel^teiKJahren kein neuer, ähnlicher Vorwurf zu
erheben se\n, so kann doch allein durch den Zeitablauf
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seit 1945 das vom Jahre 1920 bis in die Zeit nach 1945 erwiesene Verhalten nicht ausgeglichen werden»
Hach alldem muß die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden»
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Die Kostenentscheidung beruht awf § 201 Äbs. 1 BRAO und § 13 a Abs. 1 FGG. Die Festsetzung des Geschäftsv/er~ tes ergibt sich aus § 202 Abs. 2 BHA^^ § 30 Abs* 2 KostO.
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Glanzmann Dr.Greuner Dr.Dix Dr. Merkel
Börtzler Kirchhof Dr. Vogt
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