Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Roggenbuck am 25. 1 Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. 2 Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs.4 VwGO der Staatskasse
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B\ 2/12 BESCHLUSS vom 25. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Anordnung des Sofortvollzugs -2- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Roggenbuck am 25. Juli 2012 beschlossen: Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt. Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt. Gründe: 1 Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. 2 Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., §155 Rn. 25). Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4 VwGO der Staatskasse -3- aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, §52 Abs. 1 GKG. 3 Diese Entscheidung trifft gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 161 Abs. 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 49/11). Roggenbuck Vorinstanzen: AGH Celle, Entscheidung vom 19.12.2011 - AGH 39/11 -