* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Roggenbuck am 25. 1 Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden. 2 Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs.4 VwGO der Staatskasse

Zitierte Normen: § 92 VwGO § 112c BRAO § 21 GKG § 194 BRAO
KostenRoggenbuckVwGOBerichterstatterinBeschwerdeverfahrenAnwZBeschwerdeGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B\ 2/12
BESCHLUSS
vom 25. Juli 2012 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier:	Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach Anordnung des
 Sofortvollzugs
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Berichterstatterin Richterin Roggenbuck
 am 25. Juli 2012
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Die den Beteiligten entstandenen Kosten werden der Staatskasse auferlegt.
Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Nachdem die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 19. Dezember 2011 zurückgenommen hat, ist das Beschwerdeverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, 161 Abs. 1 VwGO ist nur noch über die Kosten zu entscheiden.
2	Von der Erhebung der Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen, weil die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs zur Einlegung der unzulässigen Beschwerde geführt hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., §155 Rn. 25). Die den Beteiligten entstandenen Kosten sind analog § 21 GKG, § 155 Abs. 4 VwGO der Staatskasse
-3-
aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 194 Abs. 1 BRAO, §52 Abs. 1 GKG.
3	Diese	Entscheidung trifft gemäß § 112c Abs. 1 BRAO, § 161 Abs. 1
i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 49/11).
Roggenbuck
 Vorinstanzen:
AGH Celle, Entscheidung vom 19.12.2011 - AGH 39/11 -