Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 24. Nach Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel verspätet sei, da gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs nur die sofortige Beschwerde binnen Zwei-Wochen-Frist zulässig gewesen wäre, hat der Antragsteller mit Fax vom 1. Juni 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. 2 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs.4 BRAO a.F.). Dies gilt auch, soweit man bereits den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 29. 3 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs.6 Satz 2 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F.). § 42 Abs.4 BRAO a.F. entnehmen können, dass gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs die sofortige, an eine Frist von zwei Wochen gebundene Beschwerde gegeben ist. Auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht berufen (vgl. 25 ff.) und dabei auch das Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisen (Senat, Beschluss vom 16.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 2/11 BESCHLUSS vom 18. August 2011 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Prof. Dr. König und Seiters sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Braeuer am 18. August 2011 beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 24. März 2011 wird unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig verworfen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Mit Bescheid vom 14. Juli 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulas- sung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch Beschluss vom 24. März 2011, dem Antragsteller am 29. März 2011 zugestellt, zurückgewiesen. Mit Fax vom 29. April 2011 hat der Antragsteller die Zulassung der Berufung beantragt. Nach Hinweis darauf, dass das Rechtsmittel verspätet sei, da gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs nur die sofortige Beschwerde binnen Zwei-Wochen-Frist zulässig gewesen wäre, hat der Antragsteller mit Fax vom 1. Juni 2011 sofortige Beschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist beantragt. 2 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Anwaltsgerichtshof eingelegt worden ist (§ 42 Abs. 4 BRAO a.F.). Dies gilt auch, soweit man bereits den Antrag auf Zulassung der Berufung vom 29. April 2011 als sofortige Beschwerde behandelt. Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthalten hat, hindert den Lauf der Frist nicht. Eine solche ist lediglich nach neuem Recht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 117 Abs. 2 Nr. 6, § 58 Abs. 1 VwGO) vorgeschrieben. Vormals bedurfte es einer Rechtsmittelbelehrung nicht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 38/08, juris Rn. 4 m.w.N.). Das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist aber vor dem 1. September 2009 anhängig geworden. Damit ist weiterhin das alte Recht anwendbar (§ 215 Abs. 3 BRAO). 3 Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist kann dem Antragsteller nicht gewährt werden, weil er die Frist schuldhaft versäumt hat (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG a.F.). Bei der von einem Rechtsanwalt bei der Prüfung von Fristen zu fordernden Sorgfalt (vgl. dazu nur Senat, aaO Rn. 8 m.w.N.) hätte der Antragsteller der Regelung in §215 BRAO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO a.F. entnehmen können, dass gegen den Beschluss des Anwaltsgerichtshofs die sofortige, an eine Frist von zwei Wochen gebundene Beschwerde gegeben ist. Auf das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung kann sich der Antragsteller auch in diesem Zusammenhang nicht berufen (vgl. Senat, aaO Rn. 6). Im Übrigen verweist der angefochtene Beschluss (S. 7) ausdrücklich darauf, dass sich das Verfahren noch nach altem Recht richtet und insoweit die vor dem 1. September 2009 anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen nach den bis zu diesem Tag geltenden Bestimmungen fortgeführt werden. Es liegt deshalb kein unverschuldeter Rechtsirrtum vor. Damit scheidet eine Wiedereinsetzung aus. 4 Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (Senat, Beschluss vom 31. Mai 1965 - AnwZ (B) 7/65, BGHZ 44, 25 ff.) und dabei auch das Wiedereinsetzungsgesuch zurückweisen (Senat, Beschluss vom 16. Juni 2008, aaO Rn. 11 m.w.N.). Tolksdorf König Seiters Frey Braeuer Vorinstanz: AGH München, Entscheidung vom 24.03.2011 - BayAGH I -19/09 -