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BGH

Gericht: BGH

Dezember 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 91a ZPO § 14 BRAO
KostenRoggenbuckRechtsanwaltschaftBeschwerdeverfahrensZulassungerledigen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 2/06	BESCHLUSS vom 8. Dezember 2008 in dem Verfahren
 wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Kappelhoff sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
 am 8. Dezember 2008 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Der	Antragsteller	ist	seit	1967	zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die
 Antragsgegnerin widerrief mit Bescheid vom 18. April 2005 seine Zulassung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls.
2	Den	hiergegen	gerichteten	Antrag	auf	gerichtliche	Entscheidung	hat	der
 Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
3
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2008 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid widerrufen. Die Beteiligten haben daraufhin die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Danach war in entsprechender Anwendung der
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§§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich durch die Rücknahme des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.
Tolksdorf	Ernemann	Freilesen	Roggenbuck
 Kappelhoff	Stüer	Martini
 Vorinstanz:
AGFI Flamm, Entscheidung vom 21.10.2005 - 1 ZU 47/05 -