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BGH

Gericht: BGH

Mai 1997 in dem Verfahren des Rechtsanwalts Dirk Armin Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Präsidenten des Landgerichts Stendal, /früher Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, 'Ringflt Antragsgegner und Beschwerdegegener Verfahrensbeteiligte: Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, LflHHHP Straße Verfahrensbevollmächtigte: Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet und der Antragsgegner durch Verfügung vom 23. April 1997 den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ausgesprochen hat, hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. April 1997 und der Erledigungserklärung des Antragstellers kann eine Erledigung des Verfahrens nicht festgestellt werden, so daß über die Beschwerde sachlich zu entscheiden war. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerruf sgrund des VermögensVerfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. a) Hiernach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, als der Antragsgegner ihn am 2. Dennoch läßt das Gesamtbild der vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers den Schluß zu, daß seine Vermögensverhältnisse zu Daß der Antragsteller - möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen - mindestens seit 1995 seine Mandate nicht mehr in allen Fällen ordnungsgemäß geführt hat, folgt sowohl aus dem der Forderung über 13.983,01 DM zugrundeliegenden, von dem Antragsteller nicht bestrittenen Sachverhalt, wie er vom Anwaltsgerichtshof festgestellt worden ist, als auch aus weiteren von Mandanten erhobenen Auskunftsklagen (23 O 353/95 LG Stendal und 32 C 601/95 AG Burg) und Schadensersatzklagen (über 537,56 DM und über 5.091,13 DM) aus anwaltlicher Pflichtverletzung (31 C 554/95 AG Burg und 31 C 145/95 AG Burg). Er hat bekundet, daß nach seinen Feststellungen der Antragsteller eine Reihe von Mandaten, für die er bereits einen Vorschuß erhalten hatte, über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet und Danach ist auch auszuschließen, daß der wirtschaftliche Niedergang der Kanzlei, wie er seit September 1995 offenbar wurde, allein auf die Tätigkeit oder - wie der Antragsteller meint - Untätigkeit der bestellten Vertreter zurückzuführen ist. Auf dem vorgelegten Überweisungsträger ist zwar als Verwendungszweck ’'Gewerberaummiete Mai" vermerkt, der um eine Verrechnung geminderte Betrag sollte aber laut Schreiben des Antragstellers vom 18. Nach allem ist davon auszugehen, daß zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung fällige Forderungen nicht mehr in jedem Fall erfüllt werden konnten. Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 159, 150).

Zitierte Normen: § 14 BRAO
ForderungAntragsgegnerwiderrufenStendalZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 1/97
vom 26. Mai 1997 in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Dirk Armin
 Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Präsidenten des Landgerichts Stendal, /früher Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt, 'Ringflt
 Antragsgegner und Beschwerdegegener
 Verfahrensbeteiligte: Rechtsanwaltskammer des Landes Sachsen-Anhalt, LflHHHP Straße
 Verfahrensbevollmächtigte:
wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 26. Mai 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer und Streck und die Richterin Dr. Otten sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt in Naumburg vom 24. Februar 1996 wird zurückgewiesen .
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner sowie der beteiligten Rechtsanwaltskammer die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdever-fahren auf 80.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist durch Verfügung des Ministers der Justiz der DDR mit Wirkung vom 1. September 1990 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Krankheitsbedingt wurden seine Rechtsanwaltsgeschäfte seit Ende Juli 1995 durch einen bestellten Vertreter wahrgenommen. Durch Bescheid des Antragsgegners vom 2. November 1995 wurde die Zulassung wegen Vermögensverfalls nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen.
Mit Bescheid vom 7. November 1995 wurde die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 24. Februar 1996 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers (soweit sie als Datum des angefochtenen Beschlusses den 18. November 1996 anführt, handelt es sich ersichtlich um ein Schreibversehen). Nachdem der Antragsteller auf seine Zulassung verzichtet und der Antragsgegner durch Verfügung vom 23. April 1997 den Widerruf der Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ausgesprochen hat, hat der Antragsteller das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
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1.	Trotz der Verfügung des Antragsgegners vom 23. April 1997 und der Erledigungserklärung des Antragstellers kann eine Erledigung des Verfahrens nicht festgestellt werden, so daß über die Beschwerde sachlich zu entscheiden war. Der Antragsgegner hat seinerseits eine Erledigungserklärung nicht abgegeben. Die Sache ist auch nicht erledigt. Es ist noch offen, ob der Widerruf dem Antragsteller bisher zugestellt worden ist. Jedenfalls ist auch keine Bestandskraft eingetreten .
2.	Nach § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Der Widerruf sgrund des VermögensVerfalls liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere auch gegen ihn ergangene Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen (st. Rspr., BGH, Beschl. v. 25. März 1991 - Anwz(B) 80/90 = NJW 1991,
2083 m.w.N.).
a) Hiernach war der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gerechtfertigt, als der Antragsgegner ihn am 2. November 1995 aussprach. Allerdings wurde die in der Widerrufsverfügung angeführte titulierte Forderung über 13.983,01 DM wenige Tage später bezahlt. Dennoch läßt das Gesamtbild der vom Anwaltsgerichtshof zutreffend festgestellten wirtschaftlichen Situation des Antragstellers den Schluß zu, daß seine Vermögensverhältnisse zu
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diesem Zeitpunkt nachhaltig zerrüttet waren. Gegen ihn wurde Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens -eingegangen beim Amtsgericht Stendal am 11. Dezember 1995 -gestellt, der durch Beschluß des Amtsgerichts Stendal vom 28. Mai 1996 mangels eines die Kosten des Verfahrens deckenden Vermögens abgewiesen wurde. Nach dem in jenen Verfahren erstatteten Gutachten des Sequesters sollen die Einnahmen des Antragstellers im Jahre 1995 erheblich zurückgegangen sein. Nach der dort wiedergegebenen Einschätzung des Steuerberaters des Antragstellers reichten sie kaum noch aus, den Lebensunterhalt des Antragstellers zu decken. Auch der Steuerberater hatte im September 1995 noch offene Forderungen. Daß der Antragsteller - möglicherweise aus gesundheitlichen Gründen - mindestens seit 1995 seine Mandate nicht mehr in allen Fällen ordnungsgemäß geführt hat, folgt sowohl aus dem der Forderung über 13.983,01 DM zugrundeliegenden, von dem Antragsteller nicht bestrittenen Sachverhalt, wie er vom Anwaltsgerichtshof festgestellt worden ist, als auch aus weiteren von Mandanten erhobenen Auskunftsklagen (23 O 353/95 LG Stendal und 32 C 601/95 AG Burg) und Schadensersatzklagen (über 537,56 DM und über 5.091,13 DM) aus anwaltlicher Pflichtverletzung (31 C 554/95 AG Burg und 31 C 145/95 AG Burg). Im letztgenannten Verfahren ist am 7. Februar 1996 ein zweites Versäumnisurteil gegen den Antragsteller ergangen (1. Versäumnisurteil vom 26. April 1995). Diese Vorgänge bestätigen die Aussage des Zeugen Günther, der seit Mitte August 1995 bis Mitte November 1995 aufgrund der Erkrankung des Antragstellers als Vertreter bestellt war. Er hat bekundet, daß nach seinen Feststellungen der Antragsteller eine Reihe von Mandaten, für die er bereits einen Vorschuß erhalten hatte, über einen längeren Zeitraum nicht bearbeitet und
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die Mandanten auch nicht informiert hatte. Danach ist auch auszuschließen, daß der wirtschaftliche Niedergang der Kanzlei, wie er seit September 1995 offenbar wurde, allein auf die Tätigkeit oder - wie der Antragsteller meint - Untätigkeit der bestellten Vertreter zurückzuführen ist.
Seit September 1995 konnten die Löhne nicht mehr in vollem Umfang gezahlt werden. Es standen Honorarforderungen des zunächst tätig gewesenen Vertreters, Rechtsanwalt eH|-aus. Die Hausbank des Antragstellers hat einige Überweisungen mangels Deckung des bei ihr geführten Kontos nicht mehr ausgeführt. Weiter wurden gegen den Antragsteller erhebliche Mietrückstände für die Praxisräume geltend gemacht, deren Berechtigung der Antragsteller zwar bestritten hat, bei denen aber auch nach den von ihm vorgelegten Unterlagen die Überweisung der Miete für Mai 1995 mindestens zweifelhaft ist. Auf dem vorgelegten Überweisungsträger ist zwar als Verwendungszweck ’'Gewerberaummiete Mai" vermerkt, der um eine Verrechnung geminderte Betrag sollte aber laut Schreiben des Antragstellers vom 18. April 1995 zur Abdeckung der Aprilmiete dienen (S. 89 der Beiakte - 1 AGH 2/97 - ). Nach allem ist davon auszugehen, daß zu dem Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung fällige Forderungen nicht mehr in jedem Fall erfüllt werden konnten.
Dafür, daß von dem Vermögensverfall eine Gefährdung für
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Rechtssuchende ausnahmsweise nicht ausgegangen war, bietet der Vortrag des Antragstellers keinen Anhalt.
b) Obwohl grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung maßgeblich ist, kann es im gerichtlichen
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Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch berücksichtigt werden, wenn der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356; 84, 159, 150). Wie der Anwaltsgerichtshof zu Recht festgestellt hat, kann davon im vorliegenden Sachverhalt indessen nicht ausgegangen werden. Es genügt nicht, daß der Antragsteller die Begleichung einzelner Forderungen nachweist. Erforderlich ist vielmehr eine Vermögensaufstellung, aus der sich zweifelsfrei ergibt, daß der Antragsteller in der Lage sein wird, in absehbarer Zeit seinen Verbindlichkeiten nachzukommen und wieder in geordneten finanziellen Verhältnissen zu leben. Eine solche nachvollziehbare und belegte Aufstellung über seine Schulden und sein Vermögen hat der Antragsteller bisher nicht vorgelegt.
III.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da auf sie verzichtet wurde.
Deppert	Fischer	Streck	Otten
 von Hase	Kieserling	Christian