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BGH

Gericht: BGH

Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit einem an den Bundesgerichtshof gerichteten, dort am 4. 1. Gemäß § 42 Abs.4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof - nicht, auch nicht wahlweise, beim Bun- Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs (§ 40 Abs.4 BRAO 1. Januar 1996 - zudem beim Bundesgerichtshof und nicht beim Anwaltsgerichtshof - eingegangene Beschwerdeschrift des Antragstellers hielt diese Frist nicht ein. Die vorgenannten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und die sofortige Beschwerde gelten hier unbeschadet dessen, daß das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren noch vor der Ablösung des in den neuen Bundesländern zunächst weiter geltenden Rechtsanwaltsgesetzes durch die Bundesrechtsanwaltsordnung infolge des am 9. September 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. 2. Dem Antragsteller war auch nicht, wie von ihm beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung zu gewähren, denn er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, ohne ihm zuzurechnendes Verschulden - hier: seines Verfahrensbevollmächtigten - verhindert ge- Da die regelmäßige Postlaufzeit für Briefpost zwischen Dresden und Karlsruhe einen Tag betrage, habe sein Verfahrensbevollmächtigter davon ausgehen können, daß die Beschwerdeschrift vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingehen werde. Denn von einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist jedenfalls insoweit auszugehen, als er die Beschwerdeschrift statt an den Anwaltsgerichtshof in Dresden an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe gerichtet hat; infolgedessen war - selbst für den Fall, daß die Beschwerdeschrift nach Eingang beim Bundesgerichtshof von dort alsbald an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet worden wäre - ein rechtzeitiger Eingang bei dem für den Empfang der Beschwerde allein zuständigen Gericht praktisch ausgeschlossen. Zwar konnte nach der Regelung im Rechtsanwaltsgesetz, soweit dieses nach der Wiedervereinigung weiter galt, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwälte sowohl bei diesem als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (§ 38 Abs.4, Abs.6 RAG i.V. m. Dezember 1994 - also nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - in Gang gesetzt worden war, die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung maßgeblich sein mußten. Allemal hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, um sicherzugehen, sich die - aus sich heraus klaren - Übergangsvorschriften (im Schönfelder II hinter dem Rechtsanwaltsgesetz unter Nr. 324 a gesondert abgedruckt) ansehen und sich aufgrund der darin enthaltenen Verweisung auf das Verfahrensrecht der Bundesrechtsanwaltsordnung über die in diesem Gesetz enthaltenen Verfahrensvorschriften für das gerichtliche Verfahren informieren müssen.

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 22 FGG
AnwaltsgerichtshofBundesrechtsanwaltsordnungBundesgerichtshofBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2022 07*
BESCHLUSS
AnwZ (B) 1/96
vom 17. Juni 1996
in dem Verfahren
 des Herrn Dr.
Klaus
 Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter
 gegen
dasSächs^che Staatsministerium der Justiz, Straße
 Antragsgegner und Beschwerdegegner
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 17. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. van Gelder, Basdorf und Streck sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Schott und Prof. Dr. Salditt
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 8. September 1995 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 80.000 DM festgesetzt.
3
G r ü nde
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember 1991 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nachdem das Zulassungsverfahren über längere Zeit einvernehmlich ausgesetzt war, hat der Antragsgegner den Zulassungsantrag durch Bescheid vom 7. November 1994 mit der Begründung abgelehnt, die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach Maßgabe des § 4 RAG sei nicht gegeben. Den gegen diesen Bescheid gerichteten Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 8. September 1995 - dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 19. Dezember 1995 - zurückgewiesen. Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit einem an den Bundesgerichtshof gerichteten, dort am 4. Januar 1996 eingegangenen, Schriftsatz vom 30. Dezember 1995 sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Gemäß § 42 Abs. 4 Satz 1 BRAO war die sofortige Beschwerde binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem Anwaltsgerichtshof - nicht, auch nicht wahlweise, beim Bun-
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desgerichtshof (Feuerich/Braun BRAO 3. Aufl. § 42 Rn. 12) einzulegen. Die Beschwerdefrist begann mit der Zustellung der Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs (§ 40 Abs. 4 BRAO
 1.	V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 FGG), also
 am 19. Dezember 1995, und endete mithin am 2. Januar 1996. Die am 4. Januar 1996 - zudem beim Bundesgerichtshof und nicht beim Anwaltsgerichtshof - eingegangene Beschwerdeschrift des Antragstellers hielt diese Frist nicht ein. Die vorgenannten Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung über das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof und die sofortige Beschwerde gelten hier unbeschadet dessen, daß das zugrundeliegende Verwaltungsverfahren noch vor der Ablösung des in den neuen Bundesländern zunächst weiter geltenden Rechtsanwaltsgesetzes durch die Bundesrechtsanwaltsordnung infolge des am 9. September 1994 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und	der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I
 S. 2278) begonnen hatte; denn nach der Übergangsvorschrift des Art. 21 Abs. 7 dieses Gesetzes wurden "die berufsrechtlichen Verfahren ... nach der Bundesrechtsanwaltsordnung fortgesetzt".
2.	Dem Antragsteller	war	auch nicht, wie von ihm
 beantragt, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Fristversäumung zu gewähren, denn er hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, ohne ihm zuzurechnendes Verschulden - hier:	seines Verfahrensbevollmächtigten - verhindert ge-
wesen zu sein, die sofortige Beschwerde rechtzeitig einzulegen (§ 40 Abs. 4 BRAO i.V.m. § 22 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 FGG) .
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Der Antragsteller trägt zunächst zu seiner Entlastung vor, sein Verfahrensbevollmächtigter habe die Beschwerdeschrift persönlich am 30. Dezember 1995 in Dresden in den Briefkasten geworfen. Da die regelmäßige Postlaufzeit für Briefpost zwischen Dresden und Karlsruhe einen Tag betrage, habe sein Verfahrensbevollmächtigter davon ausgehen können, daß die Beschwerdeschrift vor Ablauf der Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingehen werde. Ob diese Argumentation zwingend ist, mag angesichts dessen, daß es sich bei dem 30. Dezember 1995 um einen Samstag und bei den beiden nachfolgenden Tagen um einen Sonntag und einen Feiertag handelte und der Antragsteller nicht vorträgt, um welche Uhrzeit sein Verfahrensbevollmächtigter die betreffende Postsendung in welchen Briefkasten mit welchen angegebenen Leerzeiten eingewörfen hat, zweifelhaft sein. Diese Frage braucht jedoch nicht vertieft zu werden.
Denn von einem Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist jedenfalls insoweit auszugehen, als er die Beschwerdeschrift statt an den Anwaltsgerichtshof in Dresden an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe gerichtet hat; infolgedessen war - selbst für den Fall, daß die Beschwerdeschrift nach Eingang beim Bundesgerichtshof von dort alsbald an den Anwaltsgerichtshof weitergeleitet worden wäre - ein rechtzeitiger Eingang bei dem für den Empfang der Beschwerde allein zuständigen Gericht praktisch ausgeschlossen. Was der Antragsteller zur Erklärung dieses Versehens seines Verfahrensbevollmächtigten anführt, vermag diesen nicht zu entlasten. Der Kern seines Vorbringens geht dahin, Art. 21 Abs. 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte
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enthalte, am Ende des Gesetzes und eingebettet in andere Regelungen, eine für die neuen Bundesländer weitreichende Änderung des Verfahrensrechts, die selbst einem Rechtsanwalt bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt nicht ohne weiteres offenbar werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar konnte nach der Regelung im Rechtsanwaltsgesetz, soweit dieses nach der Wiedervereinigung weiter galt, die Beschwerde gegen die Entscheidung des Berufsgerichtshofs für Rechtsanwälte sowohl bei diesem als auch beim Bundesgerichtshof eingelegt werden (§ 38 Abs. 4, Abs. 6 RAG i.V.m. § 21 Abs. 1 FGG) . Das Rechtsanwaltsgesetz war aber, wie einem Rechtsanwalt in den neuen Bundesländern nicht entgehen konnte, ab dem 4. September 1994 aufgehoben und durch die (teilweise geänderte) Bundesrechtsanwaltsordnung ersetzt worden. Es drängte sich danach auch auf, daß für das gerichtliche Verfahren vor dem Anwaltsgerichthof, das vorliegend vom Antragsteller mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. Dezember 1994 - also nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - in Gang gesetzt worden war, die Vorschriften der Bundesrechtsanwaltsordnung maßgeblich sein mußten. Allemal hätte der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers, um sicherzugehen, sich die - aus sich heraus klaren - Übergangsvorschriften (im Schönfelder II hinter dem Rechtsanwaltsgesetz unter Nr. 324 a gesondert abgedruckt) ansehen und sich aufgrund der darin enthaltenen Verweisung auf das Verfahrensrecht der Bundesrechtsanwaltsordnung über die in diesem Gesetz enthaltenen Verfahrensvorschriften für das gerichtliche Verfahren informieren müssen.
Über der Senat
 
die danach unzulässige sofortige Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25) .
Jähnke	van Gelder	Basdorf	Streck
 Weise	Schott	Salditt