Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antragsteller hat nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg das erste juristische Staatsexamen im Jahre 1971 bestanden. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs.4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 BRAO. Gesetz über die Eignungsprüfung gilt für den Antragsteller schon deswegen nicht, weil er kein ausländisches juristisches Diplom im Sinne von S 1 dieses Gesetzes erworben hat. 3. Auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen. § 4 RAG setzt voraus, daß der Bewerber in der früheren DDR ein umfassendes juristisches Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen (Abs.1 Nr. 1) oder die Lehrbefähigung für Recht an einer dortigen Hochschule oder Universität erlangt hat (Abs.2). Ein in den alten Bundesländern absolviertes und mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG. für die in den alten Bundesländern ausgebildeten Juristen hat sich durch das RAG demnach nichts geändert (Senatsbeschlüsse vom 21.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 1/95 vom 19. Juni 1995 in dem Verfahren - Antragstellers und Beschwerdeführers gegen das Justizministerium Baden-Württemberg, - Antragsgegner und Beschwerdegegner - wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 19. Juni 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Groß und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Müller und Dr. Kieserling nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. November 1994 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller hat nach dem Studium der Rechtswissenschaft in Heidelberg das erste juristische Staatsexamen im Jahre 1971 bestanden. Versuche, das zweite juristische Staatsexamen abzulegen, scheiterten. Seit 1977 ist er als Rechtsbeistand und Prozeßagent in Heidelberg tätig. Am 3 17. Oktober 1991 wurde er gemäß § 209 BRAO in die Rechtsan-waltskammer Karlsruhe aufgenommen. Seinen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsgegner abgelehnt. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 BRAO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 BRAO. Danach kann zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden, wer die Befähigung zu dem Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz (DRiG) erlangt oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Zulassungsvoraussetzungen bestehen nicht. Wie das Bundesverfassungsgericht bestätigt hat, darf von dem Rechtsanwalt die gleiche Qualifikation wie von dem Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit verlangt werden (BVerfGE 10, 185, 198). Der Antragsteller besitzt nicht die Befähigung zu dem Richteramt. Dazu wäre nach § 5 DRiG das Bestehen auch der zweiten juristischen Staatsprüfung oder nach § 7 DRiG die Ernennung zu dem ordentlichen Professor der Rechte erforderlich gewesen. Das 4 i Gesetz über die Eignungsprüfung gilt für den Antragsteller schon deswegen nicht, weil er kein ausländisches juristisches Diplom im Sinne von S 1 dieses Gesetzes erworben hat. 2. Aus der Stellung als sog. Kammerrechtsbeistand ergibt sich kein Anspruch auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (Senatsbeschluß vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 13/82, BRAK-Mitt. 1983, 38; BGH, Beschluß vom 10. August 1987 - NotZ 4/87, NJW 1988, 208 f.). § 209 Abs. 1 Satz 3 BRAO schließt die sinngemäße Anwendung der §§ 4 bis 6 BRAO, die den Zugang zu dem Beruf des Rechtsanwalts regeln, auf den in die Rechtsanwaltskammer auf genommenen Rechtsbeistand ausdrücklich aus. 3. Auf die Vorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes (RAG) kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen. Nach Art. 21 Abs. 8 des Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) besitzen auch Personen, die spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach S 4 RAG erfüllen, die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit. § 4 RAG setzt voraus, daß der Bewerber in der früheren DDR ein umfassendes juristisches Hochschulstudium mit dem akademischen Grad eines Diplom-Juristen abgeschlossen (Abs. 1 Nr. 1) oder die Lehrbefähigung für Recht an einer dortigen Hochschule oder Universität erlangt hat (Abs. 2). Ein in den alten Bundesländern absolviertes und mit dem Ersten Staatsexamen abgeschlossenes juristisches Hochschulstudium erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG. An den Zugangsvoraussetzungen 5 für die in den alten Bundesländern ausgebildeten Juristen hat sich durch das RAG demnach nichts geändert (Senatsbeschlüsse vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 54/93 - und vom 14. März 1994 - AnwZ 70/93, BRAK-Mitt. 1994, 179 = DtZ 1995, 59) . Die unterschiedlichen Qualifikationsanforderungen an die Bewerber aus den alten und aus den neuen Bundesländern verletzen nicht den Gleichheitssatz des Art. 3 GG, weil sie durch einen sachlichen Grund, nämlich die von der Bundesrepublik abweichende Juristenausbildung in der früheren DDR, bedingt sind. Jähnke von Hase Kutzer Müller Groß van Gelder Kieserling