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BGH

Gericht: BGH

- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin wegen Zulassung zu dem Oberlandesgericht Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen des Freistaates Sachsen beim Oberlandesgericht Dresden vom 11. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Dresden zuzulassen. 1. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechts- Insoweit handelt es sich um eine Ermessens ent Scheidung der Justizverwaltung, die gemäß § 35 Abs.3 RAG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (zu der gleichlautenden Vorschrift des § 39 Abs.3 BRAO vgl. b) Entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs sind hinlängliche Gründe für eine vorzeitige Zulassung zu dem Oberlandesgericht, aus denen ein Ermessensfehlgebrauch des Antragsgegners hergeleitet werden könnte, nicht ersichtlich. Die fünfjährige Wartezeit vor der Zulassung zu dem Oberlandesgericht soll gewährleisten, daß beim Oberlandesgericht nur Rechtsanwälte mit längerer, aufgrund umfassender Anwaltstätigkeit in Vorinstanzen erworbener Erfahrung zugelassen werden (Senatsbeschluß vom 21. Eine solche Erfahrung konnte nicht durch eine langjährige Tätigkeit als Justitiarin in einem Maschinenbauunternehmen der früheren DDR, auf die die Antragstellerin sich beruft und auf die der Berufsgerichtshof abstellt, erworben werden; andernfalls würden die Voraussetzungen der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F., daß eben nur eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt im beschriebenen Sinne genügt, ausgehöhlt. Ein Abweichen von der Regel des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG ist auch nicht deswegen geboten, weil die Antragstellerin vor Inkrafttreten des Sächsischen Gerichtsorganisationsgesetzes in Berufungs-Zivilverfahren vor allen Bezirksgerichten postulationsfähig war und diese Postulationsfähigkeit nach der Übernahme der Gerichtsorganisation der alten Bundesländer entfällt, soweit die Berufungsverfahren vor den neu zu errichtenden Oberlandesgerichten zu führen sind. Diese mit wirtschaftlichen Einbußen verbundene Einschränkung der Postulations fähigkeit trifft alle Rechtsanwälte, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu dem Oberlandesgericht (noch) nicht erfüllen. Daß insoweit für die Antragstellerin ein rechtlich geschützter Besitzstand nicht vorliegt, hat der Berufsgerichtshof zutreffend dargelegt. Durch den Einigungsvertrag ist die Gerichtsorganisation der alten Bundesländer für die neuen Bundesländer übernommen worden, und zwar mit der Maßgabe, daß diese "durch Gesetz die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften ein(richten), sobald hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils die personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind" (EVertr. Es war daher seit Wirksamwerden des Beitritts nicht mehr fraglich, ob die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in Sachsen den für die alten Bundesländer geltenden Vorschriften angepaßt werden wird; lediglich der Zeitpunkt der Anpassung blieb offen (vgl. Schließlich ist ein Ausnahmefall auch nicht wegen einer Unterversorgung aufgrund einer zu geringen Anzahl der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte gegeben. Wie dem Senat aus einer Reihe ähnlich liegender Verfahren bekannt ist, war bereits eine ausreichende Zahl von Bewerbern vorhanden, die die Regelvoraussetzungen erfüllten, als der Antragstellerin die begehrte Zulassung bei diesem Oberlandesgericht versagt wurde.

Zitierte Normen: § 20 BRAO
DresdenOberlandesgerichtAnwZSachsenRechtsanwälteZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 1/94
vom 11. Juli 1994 in dem Verfahren
 des Sächsischen Staatsministeriums der Ju stiz, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden, StraßeDJ
- Antragsgegners und Beschwerdeführers
 gegen
Rechtsanwältin Dr. Margit N( Fl
 Jstraßei
- Antragstellerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zu dem Oberlandesgericht
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 11. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Jähnke, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz, die Rechtsanwälte Dr. Weise und Prof. Dr. Salditt sowie die Rechtsanwältin Dr. Christian beschlossen:
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluß des Berufsgerichtshofs für RechtsanwaltsSachen des Freistaates Sachsen beim Oberlandesgericht Dresden vom 11. November 1993 aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. April 1993 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist seit dem 1. Juli 1990 im Geltungsbereich des Rechtsanwaltsgesetzes zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie unterhält ihre Kanzlei in Freiberg/ Sachsen. Die unter dem 22. März 1993 beantragte Zulassung bei dem am 1. Januar 1993 errichteten Oberlandesgericht Dresden hat der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden nach Anhörung der Rechtsanwaltskammer Sachsen durch Bescheid vom 28. April 1993 unter Hinweis auf § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. versagt. Auf den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Berufsgerichtshof den angefochtenen Bescheid aufgehoben und den Antragsgegner verpflichtet, die Antragstellerin beim Oberlandesgericht Dresden zuzulassen. Hiergegen richtet sich die "sofortige" Beschwerde des Antragsgegners.
II.
Die in entsprechender Anwendung des § 38 Abs. 2 RAG zulässige Beschwerde (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September
1993 - AnwZ (B) 20/93 - AnwBl. 94, 33, vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 46/93 (BRAK-Mitt. 1994, 45) und vom 21. Februar
1994	- AnwZ (B) 56/93) ist begründet. Der angefochtene Beschluß hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. soll die Zulassung bei einem Oberlandesgericht in der Regel versagt werden, wenn der Bewerber nicht bereits fünf Jahre lang als Rechts-
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anwalt tätig gewesen ist. Das: Gesetz zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2135) hat die frühere Kann-Vorschrift des § 20 BRAO durch einen Regel-Ausnahme-Tatbe-stand ersetzt. Damit sollten die Versagungsgründe des § 20 Abs. 1 BRAO verschärft werden, um einheitliche Maßstäbe für die örtliche Zulassung zu gewährleisten (vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 20/93 - aaO) . Das Rechtspflege-Anpassungsgesetz hat den geänderten § 20 in den neuen § 23 RAG übernommen. Vorzeitige Zulassungen zu dem Oberlandesgericht dürfen daher nur aus besonderen, im Einzelfall darzulegenden Gründen ausnahmsweise gestattet werden. Insoweit handelt es sich um eine Ermessens ent Scheidung der Justizverwaltung, die gemäß § 35 Abs. 3 RAG im gerichtlichen Verfahren nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (zu der gleichlautenden Vorschrift des § 39 Abs. 3 BRAO vgl. Feuerich, BRAO
2.	Auf1, § 39 Rdn. 12).
2. a) Die Antragstellerin ist erst seit dem 1. Juli 1990 als Rechtsanwältin zugelassen, also noch nicht fünf Jahre als Rechtsanwältin tätig.
b) Entgegen der Auffassung des Berufsgerichtshofs sind hinlängliche Gründe für eine vorzeitige Zulassung zu dem Oberlandesgericht, aus denen ein Ermessensfehlgebrauch des Antragsgegners hergeleitet werden könnte, nicht ersichtlich.
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-v-
Die fünfjährige Wartezeit vor der Zulassung zu dem Oberlandesgericht soll gewährleisten, daß beim Oberlandesgericht nur Rechtsanwälte mit längerer, aufgrund umfassender Anwaltstätigkeit in Vorinstanzen erworbener Erfahrung zugelassen werden (Senatsbeschluß vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 56/93 - m.w.Nachw.). Eine solche Erfahrung konnte nicht durch eine langjährige Tätigkeit als Justitiarin in einem Maschinenbauunternehmen der früheren DDR, auf die die Antragstellerin sich beruft und auf die der Berufsgerichtshof abstellt, erworben werden; andernfalls würden die Voraussetzungen der Regelung in § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F., daß eben nur eine fünfjährige Tätigkeit als Rechtsanwalt im beschriebenen Sinne genügt, ausgehöhlt.
Ein Abweichen von der Regel des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG ist auch nicht deswegen geboten, weil die Antragstellerin vor Inkrafttreten des Sächsischen Gerichtsorganisationsgesetzes in Berufungs-Zivilverfahren vor allen Bezirksgerichten postulationsfähig war und diese Postulationsfähigkeit nach der Übernahme der Gerichtsorganisation der alten Bundesländer entfällt, soweit die Berufungsverfahren vor den neu zu errichtenden Oberlandesgerichten zu führen sind. Diese mit wirtschaftlichen Einbußen verbundene Einschränkung der Postulations fähigkeit trifft alle Rechtsanwälte, die die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung zu dem Oberlandesgericht (noch) nicht erfüllen. Der Gesetzgeber hat eine Übergangsregelung für den Anwaltsprozeß nur für die Fälle des § 26 RpflAnpG getroffen (vgl. Senatsbeschluß vom 29. November 1993 - AnwZ (B) 46/93).
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Daß insoweit für die Antragstellerin ein rechtlich geschützter Besitzstand nicht vorliegt, hat der Berufsgerichtshof zutreffend dargelegt. Im Zeitpunkt ihrer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (1. Juli 1990) war bereits absehbar, daß die damals in der DDR vorhandene Gerichtsorganisation und die Regelung der Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte nicht auf Dauer werde unverändert bestehenbleiben. Bereits wenige Monate nach der Praxiseröffnung ist insoweit rechtlich Klarheit geschaffen worden. Durch den Einigungsvertrag ist die Gerichtsorganisation der alten Bundesländer für die neuen Bundesländer übernommen worden, und zwar mit der Maßgabe, daß diese "durch Gesetz die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsanwaltschaften ein(richten), sobald hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils die personellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind" (EVertr. Anlg. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, a Abs. 2). Es war daher seit Wirksamwerden des Beitritts nicht mehr fraglich, ob die Postulationsfähigkeit der Rechtsanwälte in Sachsen den für die alten Bundesländer geltenden Vorschriften angepaßt werden wird; lediglich der Zeitpunkt der Anpassung blieb offen (vgl. Senatsbeschluß aaO).
Angesichts des Regelungszwecks des § 23 Abs. 1 Nr. 4 RAG n.F. kann es grundsätzlich auch nicht darauf ankommen, aus welchen Gründen der Zulassungsbewerber, obwohl er es anstrebte, die Rechtsanwaltszulassung nicht schon vor mehr als fünf Jahren erlangte. Der Senat läßt offen, ob eine andere Beurteilung zulässig und geboten sein könnte, wenn die Anwaltszulassung vor mehr als fünf Jahren unter besonders
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rechtsstaatswidrigen Umständen willkürlich versagt worden wäre. Denn eine derartige Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
Schließlich ist ein Ausnahmefall auch nicht wegen einer Unterversorgung aufgrund einer zu geringen Anzahl der beim Oberlandesgericht Dresden zugelassenen Rechtsanwälte gegeben. Wie dem Senat aus einer Reihe ähnlich liegender Verfahren bekannt ist, war bereits eine ausreichende Zahl von Bewerbern vorhanden, die die Regelvoraussetzungen erfüllten, als der Antragstellerin die begehrte Zulassung bei diesem Oberlandesgericht versagt wurde. Inzwischen sind über 340 Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Dresden zugelassen (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B)
76/93).
3.	Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Zulassung beim Oberlandesgericht Dresden ermessensfehlerfrei ver-

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sagt worden ist, war der angefochtene Beschluß des Berufsge-richtshofs aufzuheben und der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.
Jähnke	Ulsamer	Groß	Schmitz
 Weise
Salditt
 Christian