Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Die Antragsgegnerin machte in ihrem hierzu erstatteten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil der Antragsteller hauptberuf- Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Es erscheint billig, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. Bei Zugrundelegung der Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vorgenoimnen hat, wäre die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich gewesen.
2022 091 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 1/93 BESCHLUSS vom 14. Juni 1993 in dem Verfahren Assessor Christoph W itraße® H von Mi Antragsteller und Beschwerdeführer, gegen Rechtsanwaltskämmer für den Oberlandesgerichtsbezirk Celle, vertreten durch den Vorstand, B^^^Mstraßeflfe C^^fe Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft UM Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Groß und Dr. Schmitz sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. Müller und Dr. Salditt am 14. Juni 1993 beschlossen: Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsteller die ihm in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für beide Instanzen wird auf 100.000 DM festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller legte am 13. Dezember 1991 die 2. Juristische Staatsprüfung ab. Am 20. Januar 1992 beantragte er seine Zulassung als Rechtsanwalt beim Amtsgericht und Landgericht Hildesheim. Die Antragsgegnerin machte in ihrem hierzu erstatteten Gutachten den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend, weil der Antragsteller hauptberuf- 3 lieh bei einer Gustav Verwaltungs- und Beteilungsge- sellschaft tätig ist. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens haben beide Beteiligten mit Rücksicht auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 1992 (NJW 1993, 317 ff) das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. II. Nach Erledigung der Hauptsache hat der Senat in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Er hat seine Entscheidung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu treffen (Senats-beschl. v. 7. Oktober 1991 - AnwZ (B) 20/91). Es erscheint billig, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen. 2U Bei Zugrundelegung der Auslegung der Bundesrechtsanwaltsordnung, wie sie das Bundesverfassungsgericht in der genannten Entscheidung vorgenoimnen hat, wäre die Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich erfolgreich gewesen. Odersky Ulsamer Groß Schmitz Weise Müller Salditt