* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

wegen Widerrufs der Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13, April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen: Diese Zulassung wurde auf Antrag des Rechtsanwalts durch Bescheid vom 7. 2. Das vorliegende Verfahren betrifft demgegenüber die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Köln aus folgendem anderen Rechtsgrund: S. 307) wurde das Amtsgericht Wermelskirchen aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal ausgegliedert und mit Wirkung vom 1. Dezember 1990 die Vertretung in Anwaltsprozessen vor dem Landgericht Köln zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgeblicher Gerichtsstand im Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen begründet ist (§ 227 b Abs. 2 BRAO). Der Rechtsanwalt hat rechtzeitig beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Köln, bezogen auf den Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen, um zehn Jahre, hilfsweise um fünf Jahre zu verlängern. April 1991 dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen und die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Köln widerrufen, soweit sie auf der allgemeinen Feststellung vom 2. April 1989 ausgesprochene Verlängerung der weiteren Zulassung beim Landgericht Köln, bezogen auf die zu dem früheren Amtsgerichtsbezirk Remscheid-Lennep gehörenden Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald. Zutreffend ha- % ben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V. m. 1. Der angefochtene Bescheid enthält seinem Regelungsgehalt nach lediglich die den Antragsteller belastende Ankündigung des Antragsgegners, daß die gleichzeitige Zulassung gemäß der Zulassungsurkunde vom 22. Das vorliegende Verfahren betrifft nämlich nicht unmittelbar den Fortbestand der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Köln. Über deren Widerruf ist vielmehr in dem noch nicht abgeschlossenen und beim Ehrengerichtshof anhängigen Verfahren wegen der Ausgliederung der Gemeinden Hük-keswagen und Radevormwald nach § 227 a Abs.3 und 5 BRAO zu entscheiden. Die Regelung des § 227 b BRAO, auf die der an-gefochtene Bescheid wegen der Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen gestützt ist, ist gegenüber der Regelung des § 227 a BRAO subsidiär: Eine Doppelzulassung nach § 227 b Satz 1 BRAO kommt nur für den Rechtsanwalt in Betracht, bei dem die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht vorliegen; außerdem gibt eine Doppelzulassung nach § 227 a BRAO dem Rechtsanwalt weitergehende Rechte, weil sie uneingeschränkt wirksam ist und den Rechtsanwalt nicht, wie in § 227 b Abs. 2 BRAO vorgesehen, berufsrechtlich auf die Übernahme von Anwaltsprozessen aus dem abgetrennten Gebiet einschränkt. Daher ist der Antragsteller berechtigt, die zulassungsgebundenen Mandate aus dem gesamten Landgerichtsbezirk Köln und damit auch aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen zu übernehmen, solange die auf § 227 a BRAO gestützte Zulassung nicht durch einen vollziehbaren oder bestandskräftigen Be- Dezember 1986 lediglich festgestellt, daß die Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen den Antragsteller schon aufgrund der Zulassungsurkunde vom 22. Dezember 1976 berechtige, die zulassungsgebundenen Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen beim Landgericht Köln nach Maßgabe des § 227 b BRAO wahrzunehmen. April 1991 den "Widerruf" der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Köln, soweit er auf der allgemeinen Feststellung vom 2. Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis, schon vor Abschluß des auf § 227 a BRAO gestützten Verlängerungsverfahrens gerichtlich klären zu lassen, ob entgegen der in dem angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung die Voraussetzungen einer auf § 227 b BRAO gestützten Verlängerung vorliegen. Unter welchen Voraussetzungen die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen den Rechtsanwalt besonders hart treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. den AG-Bez. Wermelskirchen) bei ein und demselben weiteren Landgericht erfüllt und der Antragsgegner die auf § 227 a BRAO gestützte Doppelzulassung für einen Zeitraum gewährt hat (bis zu dem 30. Denn die auf § 227 a BRAO beruhende Verlängerung würde den Antragsteller, wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, auch berechtigen, die zulassungsgebundenen Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen wahrzunehmen. Hat dagegen der auf § 227 a BRAO gestützte Verlängerungsantrag keinen Erfolg, so verliert der Antragsteller die Befugnis, zulassungsgebundene Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen wahrzunehmen, nicht schon mit der im vorliegenden Verfahren eintretenden Rechtskraft des erfolglos angefochtenen "Widerrufs", sondern erst mit der Rechtskraft des auf § 227 a BRAO gestützten Widerrufs. Aus dieser - sich aus der Subsidiarität der Zweitzulassung nach § 227 b BRAO ergebenden - Rechtslage folgt, daß die durch den Wegfall der Zweitzulassung tatsächlich eintretenden Nachteile erst dann überblickt werden, wenn über die auf § 227 a BRAO gestützte Verlängerung der Zweitzulassung entschieden wird. Bei dieser Verfahrensweise wird vermieden, daß im Rahmen der subsidiären Verlängerung nach § 227 b BRAO lediglich hypothetische Erwägungen über zu erwartende Verluste zur Grundlage einer Verlängerung gemacht werden, und zugleich gewährleistet, daß dem Antragsteller keine Nachteile daraus entstehen, daß er sich auf zwei selbständige Gründe für eine Doppelzulassung berufen kann, deren Geltungsdauer nicht gleichzeitig, sondern nacheinander abläuft. b) Im vorliegenden Verfahren ist daher nur dann eine die Verlängerung der Doppelzulassung nach § 227 b BRAO rechtfertigende besondere Härte anzunehmen, wenn diese sich allein aus dem Wegfall des Zulassungsgrundes nach § 227 b ergibt. Im Hinblick auf die Höhe des von der Praxis erzielten Gesamtumsatzes trifft dies den Antragsteller jedenfalls bei der hier gebotenen isolierten Betrachtung nicht besonders hart. Der Senat hat den Geschäftswert niedriger als sonst beim Widerruf der Zweitzulassung festgesetzt, weil das vorliegende Verfahren noch nicht die abschließende Entscheidung über den Fortbestand der Zweitzulassung beim Landgericht Köln betrifft.

RechtsanwaltAntragsgegnerVerlängerungDoppelzulassungKölnWermelskirchenBescheidBRAO

Volltext der Entscheidung

2022 042
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 1/92
vom 13. April 1992 in dem Verfahren
- Antragstellers und Beschwerdeführers
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen,
■■■-Platz SB« vertreten durch den Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Hamm, I^^^Bstr.^B,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Widerrufs der Zweitzulassung
 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 13, April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase,
 Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1991 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 20.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Der am	1^42	geborene	Antragsteller wurde
1974 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem (später dem Amtsgericht Remscheid zugelegten) Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassen. Aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6. Juli 1976 (GVB1. NW
 S. 257) wurden die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald mit Wirkung vom 1. Oktober 1976 aus dem Amtsgerichtsbezirk Remscheid-Lennep (Landgericht Wuppertal) ausgegliedert und dem Amtsgerichtsbezirk Wipperfürth (Landgericht Köln) zugeordnet. Deswegen stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 9. Dezember 1976 gemäß § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 30. September 1976 bei dem Amtsgericht Remscheid-Lennep und dem Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei in dem Teil der Stadt Remscheid unterhalten, der zu dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep gehört, bei dem Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist. Die Fetsteilung wurde für die Zeit bis zu dem 30. September 1986 getroffen. Auf seinen Antrag wurde der Antragsteller daraufhin durch Urkunde vom 22. Dezember 1976 zugleich als Rechtsanwalt bei dem Landgericht Köln zugelassen.
Diese Zulassung wurde auf Antrag des Rechtsanwalts durch Bescheid vom 7. April 1989 um fünf Jahre, also bis zu dem 30. September 1991, verlängert; der weitergehende Antrag, die gleichzeitige Zulassung um zehn Jahre zu verlängern, wurde zurückgewiesen. Der gegen den ablehnenden Bescheid gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg (Senatsbeschluß vom 19. Februar 1990 - AnwZ (B) 62/89; Beschluß des BVerfG vom 13. November 1990 - 1 BvR 488/90). Der Rechtsanwalt hat am 28. März 1991 beantragt, die Zulassung über den 30. September 1991 hinaus um weitere fünf Jahre zu verlängern. Dieser Antrag ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Gegen den ihn ablehnenden Bescheid
2?
 
des Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Dezember 1991 hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt. Darüber ist noch nicht entschieden.
2. Das vorliegende Verfahren betrifft demgegenüber die Verlängerung der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Köln aus folgendem anderen Rechtsgrund:
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 307) wurde das Amtsgericht Wermelskirchen aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal ausgegliedert und mit Wirkung vom 1. Januar 1981 dem Landgericht Köln nachgeordnet. Wegen dieser Neuordnung der Gerichtsorganisation stellte der Antragsgegner durch Erlaß vom 2. April 1981 aufgrund des § 227 b Abs. 1 i.V.m. § 227 a Abs. 2 BRAO allgemein fest, daß die gleichzeitige Zulassung der am 31. Dezember 1980 beim Landgericht Wuppertal zugelassenen und in Remscheid niedergelassenen Rechtanwälte beim Landgericht Wuppertal und dem Landgericht Köln unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Vermeidung von Härten geboten ist. Diese Feststellung wurde für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 getroffen.
Da der Antragsteller auch zu diesem begünstigten Personenkreis gehörte, erklärte ihn der Antragsgegner durch Bescheid vom 24. Dezember 1986 für berechtigt, aufgrund der Zulassungsurkunde vom 22. Dezember 1976 für die Zeit bis zu dem 31. Dezember 1990 die Vertretung in Anwaltsprozessen vor dem Landgericht Köln zu übernehmen, wenn ein für die Zuständigkeit maßgeblicher Gerichtsstand im Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen begründet ist (§ 227 b Abs. 2 BRAO).
5
Der Rechtsanwalt hat rechtzeitig beantragt, die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Köln, bezogen auf den Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen, um zehn Jahre, hilfsweise um fünf Jahre zu verlängern. Der Antragsgegner hat durch Bescheid vom 15. April 1991 dem Verlängerungsantrag nicht entsprochen und die gleichzeitige Zulassung beim Landgericht Köln widerrufen, soweit sie auf der allgemeinen Feststellung vom 2. April 1981 beruhe. Von dem Widerruf unberührt blieb die mit Bescheid vom 7. April 1989 ausgesprochene Verlängerung der weiteren Zulassung beim Landgericht Köln, bezogen auf die zu dem früheren Amtsgerichtsbezirk Remscheid-Lennep gehörenden Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald. Gegen den Widerrufsbescheid hat der Rechtsanwalt rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 227 a Abs. 8, § 42 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 4 BRAO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zutreffend ha- % ben der Antragsgegner und der Ehrengerichtshof angenommen, daß die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Doppelzulassung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 227 a Abs. 5 BRAO nicht erfüllt sind.
1. Der angefochtene Bescheid enthält seinem Regelungsgehalt nach lediglich die den Antragsteller belastende Ankündigung des Antragsgegners, daß die gleichzeitige Zulassung gemäß der Zulassungsurkunde vom 22. Dezember 1976 nicht
 wegen der den Tatbestand des § 227 b BRAO erfüllenden Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen aufrechterhalten werden wird, wenn sie - später - wegen der den Tatbestand des § 227 a BRAO erfüllenden Ausgliederung der Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald wegen Ablaufs der Geltungsdauer widerrufen werden wird.
Das vorliegende Verfahren betrifft nämlich nicht unmittelbar den Fortbestand der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Köln. Über deren Widerruf ist vielmehr in dem noch nicht abgeschlossenen und beim Ehrengerichtshof anhängigen Verfahren wegen der Ausgliederung der Gemeinden Hük-keswagen und Radevormwald nach § 227 a Abs. 3 und 5 BRAO zu entscheiden. Die Regelung des § 227 b BRAO, auf die der an-gefochtene Bescheid wegen der Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen gestützt ist, ist gegenüber der Regelung des § 227 a BRAO subsidiär: Eine Doppelzulassung nach § 227 b Satz 1 BRAO kommt nur für den Rechtsanwalt in Betracht, bei dem die Voraussetzungen des § 227 a BRAO nicht vorliegen; außerdem gibt eine Doppelzulassung nach § 227 a BRAO dem Rechtsanwalt weitergehende Rechte, weil sie uneingeschränkt wirksam ist und den Rechtsanwalt nicht, wie in § 227 b Abs. 2 BRAO vorgesehen, berufsrechtlich auf die Übernahme von Anwaltsprozessen aus dem abgetrennten Gebiet einschränkt.
Daher ist der Antragsteller berechtigt, die zulassungsgebundenen Mandate aus dem gesamten Landgerichtsbezirk Köln und damit auch aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen zu übernehmen, solange die auf § 227 a BRAO gestützte Zulassung nicht durch einen vollziehbaren oder bestandskräftigen Be-
scheid widerrufen ist. Er bedurfte daher nach der zu dem 1. Januar 1981 vollzogenen Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen aus dem Landgerichtsbezirk Wuppertal keiner - erneuten - gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Köln. Der Antragsgegner hat deshalb zutreffend unter Ziffer II des Bescheids vom 24. Dezember 1986 lediglich festgestellt, daß die Ausgliederung des Amtsgerichtsbezirks Wermelskirchen den Antragsteller schon aufgrund der Zulassungsurkunde vom 22. Dezember 1976 berechtige, die zulassungsgebundenen Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen beim Landgericht Köln nach Maßgabe des § 227 b BRAO wahrzunehmen. Dennoch erklärt der nunmehr angefochtene Bescheid vom 15. April 1991 den "Widerruf" der gleichzeitigen Zulassung beim Landgericht Köln, soweit er auf der allgemeinen Feststellung vom 2. April 1981 beruhe. Bei sachgerechter Auslegung sollte damit jedoch nicht der Widerruf der Zweitzulassung beim Landgericht Köln, sondern lediglich der Wegfall eines der beiden die Zweitzulassung selbständig tragenden Gründe ausgesprochen werden.
Der Antragsteller hat ein Rechtsschutzbedürfnis, schon vor Abschluß des auf § 227 a BRAO gestützten Verlängerungsverfahrens gerichtlich klären zu lassen, ob entgegen der in dem angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsauffassung die Voraussetzungen einer auf § 227 b BRAO gestützten Verlängerung vorliegen. Das gilt jedenfalls deshalb, weil die Landesjustizverwaltung insoweit einen gesonderten und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen "Widerrufsbescheid" erlassen und nicht den Ausgang des bereits anhängigen und sachlich vorrangigen Verlängerungsverfahrens nach § 227 a BRAO abgewartet hat.
39
 
2. Eine die Verlängerung nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 227 a Abs. 5 BRAO rechtfertigende besondere Härte hat der Antragsteller nicht dargetan.
a) Das Merkmal der besonderen Härte ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Vorliegen die Ehrengerichte nachzuprüfen haben. Erst wenn dieses Merkmal bejaht wird, ist Raum für eine Ermessensentscheidung der Landesjustizverwal-tung (Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B)
48/91 - und vom 27. Mai 1991 - AnwZ (B) 5/91). Welches Maß eine durch den Wegfall der Zweitzulassung bedingte Härte haben muß, um als "besondere" im Sinne dieser Vorschrift zu gelten, läßt sich nur aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls entscheiden. Nicht vorausgesetzt wird, daß der Fortbestand der Kanzlei und damit die Lebensgrundlage des Rechtsanwalts nachhaltig gefährdet würde. Andererseits sind an das Merkmal der besonderen Härte weitergehende Anforderungen zu stellen als an die "allgemein" spürbare Härte, die nach § 227 b Abs. 1 Satz 2 i.V.m.
§ 227 a Abs. 2 BRAO zur vorübergehenden gleichzeitigen Zulassung des Rechtsanwalts bei einem weiteren Landgericht führt. Unter welchen Voraussetzungen die beim Wegfall der Zweitzulassung zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen den Rechtsanwalt besonders hart treffen, läßt sich nicht schematisch aus einer in Prozenten ausgedrückten bestimmten Größe des zu erwartenden Verlusts an Umsatz oder Gewinn ableiten. Ob die Grenze zur besonderen Härte bei 10 %, 15 % oder 20 % solcher Einbußen oder gar noch darüber liegt, hängt insbesondere von dem Umfang der Praxis ab (st. Rspr., z.B. BGHZ 89, 173, 177; 106, 186, 189 f.; Senatsbeschluß vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 48/91). Übt der Rechtsanwalt - wie
9
hier - seinen Beruf in einer Sozietät mit einem anderen Rechtsanwalt aus, so ist nicht der von ihm persönlich erzielte Umsatz, sondern der Umsatz der Sozietät maßgebend (Senatsbeschlüsse vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 33/91 und 34/91 sowie vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B) 63/88).
Diese vom Senat für die Verlängerung einer auf § 227 a BRAO beruhenden Doppelzulassung entwickelten Beurteilungskriterien gelten grundsätzlich auch für die Verlängerung einer auf S 227 b BRAO beruhenden Doppelzulassung. Hier liegt jedoch eine besondere Fallgestaltung vor, die dadurch gekennzeichnet ist, daß der Antragsteller sowohl die Voraussetzungen einer Doppelzulassung nach § 227 a (betr. die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald) wie auch die einer Doppel zulas sung nach § 227 b BRAO (betr. den AG-Bez. Wermelskirchen) bei ein und demselben weiteren Landgericht erfüllt und der Antragsgegner die auf § 227 a BRAO gestützte Doppelzulassung für einen Zeitraum gewährt hat (bis zu dem 30. September 1991), der den Zeitraum der auf § 227 b BRAO gestützten Doppelzulassung (bis zu dem 31. Dezember 1990) einschließt.
Dies hat zur Folge, daß entgegen der Ansicht des Antragstellers bei der Bewertung der Nachteile, die durch den Widerruf der auf § 227 b BRAO gestützten Doppelzulassung entstehen, nicht auch die künftigen Nachteile berücksichtigt werden dürfen, die durch den Widerruf der auf § 227 a BRAO gestützten Doppelzulassung entstehen. Nachteile ergeben sich nämlich nicht, wenn der auf § 227 a BRAO getützte, gesondert zu bescheidende Antrag vom 28. März 1991 - ggf. nach Durchführung des ehrengerichtlichen Verfahrens - Erfolg hat. Denn
 die auf § 227 a BRAO beruhende Verlängerung würde den Antragsteller, wie oben unter Ziffer 1 ausgeführt, auch berechtigen, die zulassungsgebundenen Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen wahrzunehmen. Hat dagegen der auf § 227 a BRAO gestützte Verlängerungsantrag keinen Erfolg, so verliert der Antragsteller die Befugnis, zulassungsgebundene Mandate aus dem Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen wahrzunehmen, nicht schon mit der im vorliegenden Verfahren eintretenden Rechtskraft des erfolglos angefochtenen "Widerrufs", sondern erst mit der Rechtskraft des auf § 227 a BRAO gestützten Widerrufs. Aus dieser - sich aus der Subsidiarität der Zweitzulassung nach § 227 b BRAO ergebenden - Rechtslage folgt, daß die durch den Wegfall der Zweitzulassung tatsächlich eintretenden Nachteile erst dann überblickt werden, wenn über die auf § 227 a BRAO gestützte Verlängerung der Zweitzulassung entschieden wird. Vorher fehlt für die erforderliche Gesamtschau eine reale Beurteilungsgrundlage. Daher müssen im vorrangigen Verlängerungsverfahren nach § 227 a BRAO auch die Nachteile aus dem Wegfall des sich aus § 227 b BRAO ergebenden Zulassungsgrundes mit berücksichtigt werden. Das gilt auch für etwaige sich aus den ‘dF	persönlichen	Verhältnissen des Antragstellers ergebende zu-
sätzliche Belastungsfaktoren. Bei dieser Verfahrensweise wird vermieden, daß im Rahmen der subsidiären Verlängerung nach § 227 b BRAO lediglich hypothetische Erwägungen über zu erwartende Verluste zur Grundlage einer Verlängerung gemacht werden, und zugleich gewährleistet, daß dem Antragsteller keine Nachteile daraus entstehen, daß er sich auf zwei selbständige Gründe für eine Doppelzulassung berufen kann, deren Geltungsdauer nicht gleichzeitig, sondern nacheinander abläuft.
11
b) Im vorliegenden Verfahren ist daher nur dann eine die Verlängerung der Doppelzulassung nach § 227 b BRAO rechtfertigende besondere Härte anzunehmen, wenn diese sich allein aus dem Wegfall des Zulassungsgrundes nach § 227 b ergibt. Dies hat der Antragsgegner, wie der Ehrengerichtshof zutreffend festgestellt hat, nicht dargetan. Maßgebend für die Bewertung ist der Anteil des zulassungsgebundenen Umsatzes aus dem ausgegliederten Amtsgerichtsbezirk Wermelskirchen an dem Gesamtumsatz der Praxis des Antragstellers. Der Antragsgegner geht in dem angefochtenen Bescheid von folgenden Angaben des Antragstellers aus:
Jahr Gesamteinnahmen
1983	779.034,36	DM
1989	646.060,49	DM
1990	639.000,00	DM
davon aus dem AG-Bez. Wermelskirchen
64.852,32 DM (= 8,32 %)
61.983,43 DM (= 9,59 %)
61.200,28 DM (= 9,58 %)
davon zweitzulassungsbedingt
25.558,09 DM (= 3,28 %)
39.121,02 DM (= 6,06 %)
28.809,74 DM (= 4,67 %) (richtig: 4,51 %).
Diese Zahlen hat der Antragsteller im ehrengerichtlichen Verfahren nicht weiter ergänzt. Der Ehrengerichtshof hat sie in dem angefochtenen Beschluß übernommen, dabei aber irrtümlich die Zahlen für das Jahr 1983 dem Jahr 1988 zugeordnet.
Der Wegfall der Zweitzulassung nach § 227 b BRAO führt demnach unmittelbar zu einer Umsatzeinbuße von etwa 5 %. Im Hinblick auf die Höhe des von der Praxis erzielten Gesamtumsatzes trifft dies den Antragsteller jedenfalls bei der hier gebotenen isolierten Betrachtung nicht besonders hart. Die erforderliche Gesamtbeurteilung bleibt dem Verfahren nach § 227 a BRAO Vorbehalten.
Der Senat hat den Geschäftswert niedriger als sonst beim Widerruf der Zweitzulassung festgesetzt, weil das vorliegende Verfahren noch nicht die abschließende Entscheidung über den Fortbestand der Zweitzulassung beim Landgericht Köln betrifft.
Odersky	Ulsamer	Kutzer	van	Gelder
 Kieserling Salditt
 von Hase