April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsa-mer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. September 1991 das ehrengerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung nach § 143 Abs.4, Die Kosten des gesamten Verfahrens hat es dem früheren Rechtsanwalt auf erlegt, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). 2 StPO jedoch dann nicht, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. Gegen den Einstellungsbeschluß nach S 206 a StPO steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel nicht zu. Im übrigen hat der Senat eine isolierte Kostenbeschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs auch vor Einführung des § 464 Abs.3 Satz 1 Halbs. 1 StPO, der gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde grundsätzlich ausschließt; ein Beschluß des Ehiengerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluß gleich (st. Auch dann, wenn der Ehrengerichtshof das Verfahren durch Urteil eingestellt hätte, wäre eine Revision zu dem Bundesgerichtshof schon deswegen nicht zulässig gewesen, weil über rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu entscheiden war (§ 145 Abs. 1 und 2 BRAO).
2022 029 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwSt (B) 1/92 vom 13. April 1992 in dem ehrengerichtlichen Verfahren gegen den früheren Rechtsanwalt Andreas traße 3p Der Bundesgerichtshofs, Senat für AnwaltsSachen, hat in der Sitzung vom 13. April 1992 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Professor Dr. Odersky, die Richter Dr. Ulsa-mer, Kutzer und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. von Hase, Dr. Kieserling und Dr. Salditt beschlossen: Die sofortige Beschwerde des früheren Rechtsanwalts gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 25. September 1991 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: 1. Der Beschwerdeführer war Rechtsanwalt in Hamburg. Durch Urteil vom 6. März 1991 verhängte das Hamburgische Ehrengericht gegen ihn "wegen StandesVergehens gegen §§ 43, 113, 114 BRAO" die ehrengerichtliche Maßnahme des Verweises. Das Ehrengericht hat die Berufspflichtverletzung darin gesehen, daß der Rechtsanwalt sein Büro im Regelfall an Werktagen bis 13 Uhr nicht besetzt gehalten und nicht sichergestellt hat, daß ihn vormittags Zustellungen erreichen. Gegen die Verurteilung legte der Rechtsanwalt formund fristgerecht Berufung ein. Während des Beriifungsverfahrens hat die Landesjustizverwaltung die Zulassung des Beschwerdeführers zur Rechtsanwaltschaft widerrufen, nachdem er auf die Rechte daraus verzichtet hatte. Der Widerruf ist am 31. August 1991 3 bestandskräftig geworden. Daraufhin hat der Ehrengerichtshof am 25. September 1991 das ehrengerichtliche Verfahren durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung nach § 143 Abs. 4, § 139 Abs. 3 Nr. 1, § 116 Satz 2 BRAO, § 206 a StPO eingestellt. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat es dem früheren Rechtsanwalt auf erlegt, weil nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer ehrengerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre (§ 197 Abs. 1 Satz 2 BRAO). Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Betroffenen, mit der er die Kostenentscheidung beanstandet. 2. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Die Bundes-rechtsanwaltsordnung sieht eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Ehrengerichtshofes nicht vor. Die im ehrengerichtlichen Verfahren sinngemäß anwendbare Vorschrift des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 StPO läßt zwar grundsätzlich die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen zu. Dies gilt nach § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO jedoch dann nicht, wenn eine Anfechtung der Hauptentscheidung durch den Beschwerdeführer nicht statthaft ist. So liegt es hier. Gegen den Einstellungsbeschluß nach S 206 a StPO steht dem Beschwerdeführer ein Rechtsmittel nicht zu. Schon deswegen kann er auch die in ihm getroffene Kostenentscheidung nicht anfechten. Im übrigen hat der Senat eine isolierte Kostenbeschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofs auch vor Einführung des § 464 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 StPO durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1987 (BGBl. I S. 475) als unzulässig angese- 3? hen (Senatsbeschlüsse vom 26. Mai 1986 - AnwSt (B) 3/86, vom 11. Mai 1981 - AnwSt (B) 2/81 - und vom 8. Mai 1978 - AnwSt (B) 5/78). Beschlüsse des Ehrengerichtshofes sind unanfechtbar, soweit sich nicht aus der Bundesrechtsanwaltsordnung oder den für die Oberlandesgerichte geltenden Bestimmungen der StrafprozeßOrdnung etwas anderes ergibt. Dies folgt aus dem # nach § 116 Satz 2 BRAO sinngemäß anzuwendenden § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 StPO, der gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde grundsätzlich ausschließt; ein Beschluß des Ehiengerichtshofs steht insoweit einem oberlandesgerichtlichen Beschluß gleich (st. Rspr., z.B. BGHSt 37, 356, 357). Weder bei der Einstellung des Verfahrens nach § 206 a StPO noch bei Kostenentscheidungen sieht das Gesetz eine Ausnahme von dem Grundsatz der Unanfechtbarkeit von Beschlüssen des Ehrengerichtshofes vor. 5 Auch dann, wenn der Ehrengerichtshof das Verfahren durch Urteil eingestellt hätte, wäre eine Revision zu dem Bundesgerichtshof schon deswegen nicht zulässig gewesen, weil über rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu entscheiden war (§ 145 Abs. 1 und 2 BRAO). Odersky Ulsamer Kutzer van Gelder Kieserling i von Hase Salditt t