März 1979 nahm der Senator für Justiz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Antragstellers zurück. Die sofortige Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 30. Der Senat hielt die Behauptung des Antragstellers, ihm sei der Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht zu dem auf der Posturkunde vermerkten Zeitpunkt zugestellt worden, für widerlegt. März 1986 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - unwürdiges Verhalten - geltend; Die strafrechtliche Verurteilung vom 24. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluß vom 8. Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt und den Antrag darauf gestützt, daß das Gutachten von falschen Tatsachen ausgehe, weil er den Erlaß des Strafbefehls vom 28. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 24. Oktober 1990 zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 14. Er führt auss Das in dem vorangegangenen Zulassungsverfahren zutage getretene unwürdige Verhalten des Antragstellers habe durch Zeitablauf nicht an Bedeutung verloren. Denn der Antragsteller habe auf die Schadensersatzforderung seines früheren Mandanten Keeble noch nichts gezahlt. Es hat keinen Erfolg, weil der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 14. 1. Fehl geht der vor dem Ehrengerichtshof erhobene Einwand des Antragstellers, daß das Gutachten nicht darlege, welchen Versagungsgrund es seiner Entscheidung zugrunde lege. Es ist daher unschädlich, daß in dem Gutachten § 7 Nr. 5 BRAO nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. 2. Zutreffend hat der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof darauf hingewiesen, daß das Gutachten vom 14. Das Gutachten wertet als Beleg für ungenügendes Wohlverhalten, daß der Antragsteller in seinem förmlichen Zulassungsantrag vom 5. Januar 1990 auf den Erlaß des Strafbefehls hingewiesen hat. Dadurch, daß sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr auf angeblich unvollständige Angaben im Zulassungs-verfahren berufen hat, ist das Gutachten nicht entsprechend berichtigt oder ergänzt worden, weil Prozeßerklärungen des Vorsitzenden der Antragsgegnerin nicht als Gutachten ihres Vorstands gewertet werden können (BGHZ 35, 199, 203 f.). Die unterlassene Abänderung des Gutachtens hindert den Senat jedoch nicht an einer umfassenden Nachprüfung. Er hat dort auch im einzelnen dargelegt, daß der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 14. Januar 1987 wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, als er behauptete, den veruntreuten Betrag von 9.676 DM bei einem Berlin-Besuch seines Mandanten Ende der siebziger Jahre erstattet zu haben, und daß dieses erneute unwürdige Verhalten der Grund dafür war, die in den abgeurteilten Straftaten zutage getretene Unwürdigkeit noch nicht als beseitigt anzusehen. Obwohl er erklärte, daß sich an der Beweislage aus dem vorangegangenen Wiederzulassungsverfahren nichts geändert habe, hat er In seiner Beschwerdebegründung behauptet er, vorgetragen zu haben, daß er den Betrag nach Erlaß des Versäumnisurteils aus dem Jahre 1980 gezahlt hat. hierzu auch § 36 a Abs. 2 BRAO) bestätigt den Senat in seiner im ersten Wiederzulassungsverfahren gewonnenen Überzeugung, daß der Antragsteller die Schuld nicht bezahlt und insoweit vor dem Ehrengerichtshof am 14. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers kommt auch in der durch den Strafbefehl vom 28. 10 St Die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben daher mit Recht angenommen, daß der Antragsteller zur Zeit noch nicht geeignet ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
2033 092
BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 1/91
BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Assessors Helmut H, B{
Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers
Verfahrensbevollmächtigters Rechtsanwalt
aus
gegen
die Rechtsanwaltskammer
traße^fc Bl
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Will
2
s?
Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. März 1991 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Kutzer, Dr. Schmitz und Dr. van Gelder sowie die Rechtsanwälte Dr. Weise, Dr. von Hase und Dr. Kieserling beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte Berlin vom 24. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
1. Der Antragsteller erstrebt seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Er wurde im September 1967 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Charlottenburg und dem Landgericht Berlin und im Dezember 1972 beim Kammergericht zugelassen. Das
Ehrengericht im Bezirk der Rechtsanwaltskammer Berlin verurteilte ihn am 29. November 1978 zu einem Verweis und einer Geldbuße von 3.000 DM unter anderem deshalb, weil er aufgrund eines Inkassoauftrags erhaltene Mandantengelder nicht rechtzeitig weitergeleitet hatte. An dieser Feststellung sind der Ehrengerichtshof und der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers durch die Vorschrift des § 205 a BRAO über die Tilgung von Eintragungen schon deswegen nicht gehindert, weil diese Vorschrift im Zulassungsverfahren nicht gilt (BGHZ 55, 242, 243; Jessnitzer, BRAO 5. Aufl.
1990 § 205 a Rdn. 3; vgl. auch § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG).
Durch Verfügung vom 22. März 1979 nahm der Senator für Justiz die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls des Antragstellers zurück. Dessen Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Die sofortige Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 30. Juni 1980 - AnwZ (B) 7/80 - als unzulässig zurück. Der Senat hielt die Behauptung des Antragstellers, ihm sei der Beschluß des Ehrengerichtshofs nicht zu dem auf der Posturkunde vermerkten Zeitpunkt zugestellt worden, für widerlegt.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Antragsteller durch Berufungsurteil vom 24. November 1980 wegen im Zusammenhang mit seinem Beruf begangener Vergehen der Gebührenüberhebung, der Untreue, des Betrugs und der Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 35 DM. Weitere strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen ihn sind nach § 153 a StPO, nach § 154 StPO oder wegen Verjährung eingestellt worden.
Am 20. November 1985 beantragte er seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt. Die Antragsgegnerin machte in dem Gutachten ihres Vorstands vom 6. März 1986 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO - unwürdiges Verhalten - geltend; Die strafrechtliche Verurteilung vom 24. November 1980 wiege so schwer, daß eine Wiederzulassung vor 1990 nicht in Betracht zu ziehen sei. Dabei werde vorausgesetzt, daß der Antragsteller seine Schulden bezahlt habe und nicht erneut bestraft werde. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf der Ehrengerichtshof am 9. September 1987 unter anderem mit der Begründung, der Antragsteller habe in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 1987 wahrheitswidrig erklärt, er habe seinem früheren Mandanten den diesem vorenthaltenen Betrag
von 9.676 DM bei dessen Berlin-Besuch Ende der siebziger Jahre ausgehändigt. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers wies der Senat durch Beschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 - zurück.
2. Der Antragsteller hat nunmehr - am 18. Januar 1990 formlos und am 5. Februar 1990 unter Benutzung des vorgesehenen Formulars - beantragt, zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt beim Landgericht Berlin und beim Kammergericht zugelassen zu werden. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat den Antrag nicht befürwortet. Das ablehnende Gutachten vom 14. März 1990 hat folgenden Wortlaut:
"Der Antragsteller hat die Erwartungen der Kammer im Gutachten vom 6. März 1986 nicht erfüllt. Die falsche Aussage vor dem EGH und die unvollständigen Angaben im Antrag vom 5. Februar 1990 - Nichtangabe des Strafbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 28. Dezember 1987 - belegen, daß Assessor HHpdas für seine Zulassung erforderliche Wohlvernalten nicht gezeigt hat."
5
Gegen dieses Gutachten hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung beantragt und den Antrag darauf gestützt, daß das Gutachten von falschen Tatsachen ausgehe, weil er den Erlaß des Strafbefehls vom 28. Dezember 1987 nicht verschwiegen habe. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag durch Beschluß vom 24. Oktober 1990 zurückgewiesen und festgestellt, daß der von dem Vorstand der Antragsgegnerin in seinem Gutachten vom 14. März 1990 angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO vorliegt. Er führt auss Das in dem vorangegangenen Zulassungsverfahren zutage getretene unwürdige Verhalten des Antragstellers habe durch Zeitablauf nicht an Bedeutung verloren. Denn der Antragsteller habe auf die Schadensersatzforderung seines früheren Mandanten Keeble noch nichts gezahlt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das Rechtsmittel ist nach § 42 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hat keinen Erfolg, weil der in dem Gutachten des Vorstands der Antragsgegnerin vom 14. März 1990 angeführte Versagungsgrund vorliegt.
1. Fehl geht der vor dem Ehrengerichtshof erhobene Einwand des Antragstellers, daß das Gutachten nicht darlege, welchen Versagungsgrund es seiner Entscheidung zugrunde lege.
Das Gutachten stützt sich ersichtlich auf den Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO. Daran kann nach dem Inhalt des Gutachtens, das ausdrücklich auf das im vorangegangenen
Wiederzulassungsverfahren erstattete Gutachten vom 6 . März 1986 Bezug nimmt, kein Zweifel bestehen. Es ist daher unschädlich, daß in dem Gutachten § 7 Nr. 5 BRAO nicht ausdrücklich genannt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Januar 1962 - AnwZ (B) 45/61).
2. Zutreffend hat der Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof darauf hingewiesen, daß das Gutachten vom 14. März 1990 teilweise von falschen Tatsachen ausgeht. Dies steht jedoch einer Sachentscheidung des Senats nicht entgegen .
Das Gutachten wertet als Beleg für ungenügendes Wohlverhalten, daß der Antragsteller in seinem förmlichen Zulassungsantrag vom 5. Februar 1990 den Strafbefehl vom 28. Dezember 1987 verschwiegen habe. Dies trifft jedoch nicht zu. Aus den beim Senator für Justiz geführten Personalakten des Antragstellers ergibt sich (Bl. 1 ff. PersA 3176 I-RA 6189), daß der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 22. Januar 1990 auf den Erlaß des Strafbefehls hingewiesen hat. Auf dieses Schreiben hat er in dem förmlichen Zulassungsantrag vom 5. Februar 1990 unter Angabe des Aktenzeichens des Strafbefehls ausdrücklich Bezug genommen. Von einem Verschweigen des Strafbefehls im Antrag vom 5. Februar 1990 kann daher keine Rede sein. Dadurch, daß sich die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr auf angeblich unvollständige Angaben im Zulassungs-verfahren berufen hat, ist das Gutachten nicht entsprechend berichtigt oder ergänzt worden, weil Prozeßerklärungen des Vorsitzenden der Antragsgegnerin nicht als Gutachten ihres Vorstands gewertet werden können (BGHZ 35, 199, 203 f.).
7
Die unterlassene Abänderung des Gutachtens hindert den Senat jedoch nicht an einer umfassenden Nachprüfung. Denn die Unrichtigkeit einzelner dem Gutachten zugrundegelegter Umstände (angebliches Verschweigen des Strafbefehls) betrifft nur einen Teilaspekt des im Ergebnis zu Recht als unwürdig gewerteten Verhaltens des Antragstellers; der als Versagungsgrund gewertete Lebenssachverhalt wird dadurch nicht entscheidend verändert (vgl. BGHZ 35, 199, 202; 35, 385, 387; Jessnitzer aaO § 41 Rdn. 1 m. weit. Nachw. ) .
3. Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 48/87 - die für die Wieder Zulassung maßgeblichen Beurteilungskriterien aufgezeigt. Er hat dort auch im einzelnen dargelegt, daß der Antragsteller in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 14. Januar 1987 wissentlich die Unwahrheit gesagt hat, als er behauptete, den veruntreuten Betrag von 9.676 DM bei einem Berlin-Besuch seines Mandanten Ende der siebziger Jahre erstattet
zu haben, und daß dieses erneute unwürdige Verhalten der Grund dafür war, die in den abgeurteilten Straftaten zutage getretene Unwürdigkeit noch nicht als beseitigt anzusehen. Bei dieser Bewertung muß es auch jetzt noch verbleiben.
Der Antragsteller hat es in der Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 24. Oktober 1990 ausweislich des Verhandlungsprotokolls abgelehnt, sich dazu zu erklären, ob er die Behauptung, den früheren Mandanten entschädigt zu
haben, aufrechterhalte oder nicht (Bl. 16 d.A.). Obwohl er erklärte, daß sich an der Beweislage aus dem vorangegangenen Wiederzulassungsverfahren nichts geändert habe, hat er
M
S?
8 -
hilfsweise die erneute Vernehmung der Richterin Weber-Schramm zu der Frage der Rückzahlung an Herrn Keeble beantragt. Anhaltspunkte dafür, daß sie ihre frühere Aussage ändern werde, hat er auch im Beschwerdeverfahren nicht genannt. In seiner Beschwerdebegründung behauptet er, vorgetragen zu haben, daß er den Betrag nach Erlaß des Versäumnisurteils aus dem Jahre 1980 gezahlt hat. Wann, wo und unter welchen Umständen dies geschehen sein soll, sagt er nicht, sondern räumt ein, einen Beweis dafür, der etwa eine Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO rechtfertigen könnte, nicht führen zu können.
Dieses Prozeßverhalten im jetzigen Zulassungsverfahren (vgl. hierzu auch § 36 a Abs. 2 BRAO) bestätigt den Senat in seiner im ersten Wiederzulassungsverfahren gewonnenen Überzeugung, daß der Antragsteller die Schuld nicht bezahlt und insoweit vor dem Ehrengerichtshof am 14. Januar 1987 bewußt falsche Angaben gemacht hat.
Die hierin erneut zutage getretene Unzuverlässigkeit des Antragstellers besteht auch jetzt noch. Denn auch nach Abschluß des ersten Wiederzulassungsverfahrens hat er die Schuld nicht beglichen, den Betrag - bei unbekanntem Aufenthalt des Gläubigers - auch nicht hinterlegt oder sich wenigstens um einen teilweisen Schuldausgleich bemüht, obwohl er im ersten Wiederzulassungsverfahren erklärt hatte, er sei ohnehin bereit, die Gesamtforderung zu hinterlegen, der Betrag stehe zur Verfügung (S. 11 des Umdrucks des Beschl. des EGH vom 9. September 1987, S. 5 der Beschwerdebegründung vom 27. November 1987). Im Gegensatz hierzu vertritt er nunmehr in der Beschwerdeinstanz die Meinung, ihm
9
könne nicht zugemutet werden, zur Begleichung einer Forderung beizutragen, deren Bezahlung er im Zulassungsverfahren behauptet habe. Der Antragsteller verkennt, daß es hier nicht um die Reichweite von Verteidigungsrechten eines Angeklagten im Strafprozeß, sondern darum geht, festzustellen, ob er durch längeres Wohlverhalten nach einer strafrechtlichen Verurteilung die Erwartung rechtfertigt, im Umgang mit fremden Geldern die Gebote der Rechtsordnung einzuhalten. Dies ist nicht der Fall, weil er sich nicht bemüht hat, die veruntreuten Mandantengelder an Herrn Keeble zurückzuzahlen.
Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers kommt auch in der durch den Strafbefehl vom 28. Dezember 1987 geahndeten Trunkenheitsfahrt vom 25. August 1987 zu dem Ausdruck, die der Senat in seinem Beschluß vom 8. Februar 1988 noch nicht berücksichtigt hat. Trunkenheit im Verkehr ist eine erhebliche Pflichtverletzung, die bei der erforderlichen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und des bisherigen Verhaltens des Anwaltsbewerbers mit herangezogen werden und eine günstige Prognose infrage stellen kann (vgl. BGHSt 26, 241, 242; Senatsbeschlüsse vom 18. September 1989 - AnwZ (B) 33/89 - BGHRZ BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 5; vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89).
10
St
Die Antragsgegnerin und der Ehrengerichtshof haben daher mit Recht angenommen, daß der Antragsteller zur Zeit noch nicht geeignet ist, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben.
Merz Kutzer Schmitz van Gelder
Weise v. Hase Kieserling
L