Oktober 1983 vorläufig seines Amtes enthoben und schließlich wenige Tage nach seiner Verurteilung auf seinen Antrag mit Wirkung zu dem 4. Dezember 1984) wurde der Antragsteller wegen eines Vergehens des Betrugs in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wegen der nachfolgend beschriebenen Einzelfällen abgabepflichtige Notariatsgebühren in erheblicher Höhe entweder nicht in Rechnung stellte oder aber nicht in das Kostenverzeichnis eintragen ließ mit der Folge, daß diese Gebühren der Notarkasse unbekannt blieben und deshalb in die Festsetzung der von dem Antragsteller an die Notarkasse zu entrichtenden Abgaben nicht einbezogen werden konnten. Der Antragsteller erstattete gegen sich im Hinblick auf die Steuerdelikte eine, wenn auch erfolglose, Selbstanzeige. Zur Begründung seiner Auffassung hat der Vorstand der Antragsgegnerin ausgeführt, die Schwere der Straftaten und die seit den letzten Tatbeiträgen im Herbst 1982 verstrichene Zeit rechtfertige jedenfalls zu dem jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat nach Erstattung des Gutachtens die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung ausgesetzt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. 1. a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständige Rechtsprechung: zuletzt Senatsentscheidung vom 4. b) Eine derartige Feststellung läßt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gegenwärtig für den Antragsteller nicht mehr treffen. Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof und der Antragsgegnerin darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, ihn für längere Zeit unwürdig gemacht hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Betrügerisches und steuerunehrliches Verhalten eines Rechtsanwalts oder Notars begründen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Unwürdigkeit i.S.d.§ 7 Nr. 5 BRAO (Senatsbeschlüsse vom 27. Selbst ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Die Frage, ob eine aufgrund eines FehlVerhaltens eingetretene Unwürdigkeit für die Ausübung des Anwaltsberufs noch fortbesteht, wird immer abhängig sein von einer Prognose, in der die Persönlichkeit und das Verhalten des Antragstellers zu würdigen sind. b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt, daß die ursprünglich begründete Unwürdigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag aufgrund besonderer Umstände nicht mehr bestand. Die vom Ehrengerichtshof vorgenommene Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Öffentlichkeit ist nicht zu beanstanden. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht angenommen, daß der verhältnismäßig kurze Zeitraum zwischen den letzten Tatbeiträgen des Antragstellers und der Entscheidung über seinen Antrag einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hier deshalb nicht entgegensteht, weil das Gesamtverhalten des Antragstellers mit Beginn der gegen ihn geführten Ermittlungen bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag die Annahme rechtfertigt, daß er sich in Zukunft Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof in der Prognose, daß eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit bei einer Zulassung des Antragstellers ausgeschlossen werden kann. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht die Schuldeinsicht des Antragstellers als gewichtigen Anhaltspunkt für diese günstige Einschätzung angesehen. Der Antragsteller hat bereits während des Strafverfahrens seine Schuld vorbehaltlos eingestanden und durch sein Verhalten einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet, daß das Verfahren gegen ihn so durchgeführt werden konnte, daß die Beeinträchtigung des Ansehens des Notarstandes, die ein derartiges Verfahren mit sich bringt, auf das unvermeidbare Maß beschränkt wurde. In der Zeit nach seiner Entlassung aus dem Amt des Notars hat der An-
BUNDESGERICHTSHOF w„; in WP BESCHLUSS in dem Verfahren der Rechtsanwaltskammer M| ), H [platz i Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen Dr. Thilo S( I, Gl Straße Antragsteller und Beschwerdegegner, vertreten du Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft WI 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 14. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Merz, die Richter Dr. Ulsamer, Kutzer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Veser und Dr. Paepcke beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Bayerischen Ehrengerichtshofes für Rechtsanwälte vom 23. Oktober 1989 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt. 3 Gründe : I. Der am 1940 geborene Antragsteller wurde zu dem 1. September 1971 als Notar mit dem Amtssitz in Ingolstadt bestellt. In der Zeit von 1973 bis Anfang 1980 übte er das Amt gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen Notar Straftaten wurde der Antragsteller mit Wirkung zu dem 17. Oktober 1983 vorläufig seines Amtes enthoben und schließlich wenige Tage nach seiner Verurteilung auf seinen Antrag mit Wirkung zu dem 4. Dezember 1984 aus dem Amt entlassen . Mit Urteil der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts München II vom 28. November 1984 (rechtskräftig seit 6. Dezember 1984) wurde der Antragsteller wegen eines Vergehens des Betrugs in Tatmehrheit mit einem Vergehen der Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 9 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafe wurde inzwischen endgültig erlassen (Aktenzeichen W 2 KLs 70 Js 10 148/83). Dem Strafurteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde : Zusammen mit seinem damaligen Sozius verstieß der Antragsteller in der Zeit vom 1. Oktober 1979 bis zu dem 30. September 1982 gegen die ihm gegenüber der Notarkasse obliegende Abgabepflicht, indem er in einer Vielzahl von Dr. aus. Wegen der nachfolgend beschriebenen Einzelfällen abgabepflichtige Notariatsgebühren in erheblicher Höhe entweder nicht in Rechnung stellte oder aber nicht in das Kostenverzeichnis eintragen ließ mit der Folge, daß diese Gebühren der Notarkasse unbekannt blieben und deshalb in die Festsetzung der von dem Antragsteller an die Notarkasse zu entrichtenden Abgaben nicht einbezogen werden konnten. Nach den Urteilsfeststellungen erreichten die nicht abgerechneten bzw. der Notarkasse verschwiegenen Gebühren während des fraglichen Zeitraums die Summe von annähernd 460.000 DM, woraus sich unter Berücksichtigung wegen Uneinbringlichkeit abzusetzender Teilbeträge zu Lasten der Notarkasse schließlich ein Vermögensnachteil von 66.876 DM ergab. In Unkenntnis des Sachverhalts erstattete die Notarkasse in den Jahren 1973 bis 1978 an den Antragsteller und seinen Sozius jeweils zu viel entrichtete Abgaben aufgrund gesonderter Jahresabrechnungen zurück. Diese Rückerstattungen teilten die beiden unter sich auf und unterließen deren Aufnahme in die von ihnen abzugebenden Steuererklärungen. Allein die von dem Antragsteller dadurch verkürzte Einkommenssteuer der Jahre 1973 bis 1978 erreichte eine Summe von über 120.000 DM. Der Antragsteller erstattete gegen sich im Hinblick auf die Steuerdelikte eine, wenn auch erfolglose, Selbstanzeige. Die verkürzten Steuern hat der Antragsteller schon vor Erlaß des Strafurteils nachentrichtet. Nach seiner Entlassung als Notar hat er einige Konkursverfahren abgewickelt und die Liquidation mehrerer Gesellschaften in den Vereinigten Staaten, in Kanada und in der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Seit dem 1. Januar 1987 ist er als Mitarbeiter 5 des Rechtsbeistandes Dr. Schleicher in Ingolstadt tätig. Im Jahre 1988 wickelte er als Liquidator die Dreyer GmbH i.L. ab. Im März 1989 beantragte der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei den Gerichten in Ingolstadt. Der Vorstand der Antragsgegnerin hat in seinem Gutachten vom 11. April 1989 die Ansicht vertreten, daß der Zulassung des Antragstellers der Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO entgegenstehe. Zur Begründung seiner Auffassung hat der Vorstand der Antragsgegnerin ausgeführt, die Schwere der Straftaten und die seit den letzten Tatbeiträgen im Herbst 1982 verstrichene Zeit rechtfertige jedenfalls zu dem jetzigen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz hat nach Erstattung des Gutachtens die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung ausgesetzt. Der Antragsteller hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der Ehrengerichtshof hat dem Antrag des Antragstellers entsprochen und festgestellt, daß der vom Vorstand der Antragsgegnerin angeführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 BRAO nicht vorliegt. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 3, Abs. 4 BRAO), es ist jedoch unbegründet. 6 1. a) Nach § 7 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu versagen, wenn sich der Bewerber eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das ihn unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das ist der Fall, wenn er im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar ist (ständige Rechtsprechung: zuletzt Senatsentscheidung vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 42/89 m.w.N.; vgl. auch Feuerich, Der "unwürdige" Anwaltsbewerber, AnwBl. 1989, 133 m.w.N.). b) Eine derartige Feststellung läßt sich entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin gegenwärtig für den Antragsteller nicht mehr treffen. Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof und der Antragsgegnerin darin, daß das schuldhafte Verhalten des Antragstellers, das zu seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung geführt hat, ihn für längere Zeit unwürdig gemacht hat, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Betrügerisches und steuerunehrliches Verhalten eines Rechtsanwalts oder Notars begründen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig die Unwürdigkeit i.S.d. § 7 Nr. 5 BRAO (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 1983 - AnwZ (B) 3/83 = BRAK-Mitt. 1983, 188? vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84 = BRAK-Mitt. 1985, 107? vgl. auch Feuerich aaO 133/134 m.w.N.). 2. a) Ein derartiges schwerwiegendes Vergehen führt allerdings nicht ohne weiteres zu einem lebenslänglichen 7 Zulassungsverbot zur Rechtsanwaltschaft. Selbst ein schwerwiegendes standesunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder großen Reihe von Jahren durch Wohlverhalten des Bewerbers und andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, daß es der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr im Wege steht. Bei der Prüfung, ob das der Fall ist, muß stets das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung abgewogen werden gegen das Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltstandes (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 1; vom 8. Februar 1988 - AnwZ (B) 49/87 - BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wieder zulas sung 2, vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 14/88 = BGHR BRAO S 7 Nr. 5 Wiederzulassung 3 und zuletzt vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89; vgl. auch Feuerich aaO 135 m.w.N.). Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unwürdigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung rechtlich möglich ist, läßt sich nicht allgemein beantworten. Bei der Abwägung sind vielmehr die Gesamtumstände des Falles zu werten (Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR aaO sowie zuletzt vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89). Der Zeitraum beträgt nach der Rechtsprechung vier bis fünf Jahre in leichten Fällen (z.B. bei geringfügigem betrügerischen und steuerunehrlichen Verhalten, durch Alkoholsucht bedingten Verfehlungen oder gefährlicher Körperverletzung) und bis zu 15 oder 20 Jahre (etwa bei Abgabe unzutreffender dienstlicher Äußerungen oder einer falschen eidesstattlichen Versicherung), ausnahmsweise sogar noch mehr (z.B. bei schweren Fällen von Untreue oder Betrug). Die zuständigen Stellen haben insoweit einen erheblichen Beurteilungsspielraum (st. Rspr., vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. November 1987 - AnwZ (B) 38/87 = BGHR aaO; vom 26. Juni 1989 - AnwZ (B) 14/89 = BGHR BRAO § 7 Nr. 5 Wiederzulassung 4 sowie vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 48/89; vgl. auch Feuerich aaO 135 m.w.N.). Die Frage, ob eine aufgrund eines FehlVerhaltens eingetretene Unwürdigkeit für die Ausübung des Anwaltsberufs noch fortbesteht, wird immer abhängig sein von einer Prognose, in der die Persönlichkeit und das Verhalten des Antragstellers zu würdigen sind. b) Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen hat der Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt, daß die ursprünglich begründete Unwürdigkeit des Antragstellers im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag aufgrund besonderer Umstände nicht mehr bestand. Die vom Ehrengerichtshof vorgenommene Abwägung der Interessen des Antragstellers und der Öffentlichkeit ist nicht zu beanstanden. Der Ehrengerichtshof hat mit Recht angenommen, daß der verhältnismäßig kurze Zeitraum zwischen den letzten Tatbeiträgen des Antragstellers und der Entscheidung über seinen Antrag einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft hier deshalb nicht entgegensteht, weil das Gesamtverhalten des Antragstellers mit Beginn der gegen ihn geführten Ermittlungen bis zu dem Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Antrag die Annahme rechtfertigt, daß er sich in Zukunft 9 straffrei führen und auch sonst zu Beanstandungen keinen Anlaß geben wird. Der Senat folgt dem Ehrengerichtshof in der Prognose, daß eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit bei einer Zulassung des Antragstellers ausgeschlossen werden kann. Der Ehrengerichtshof hat zu Recht die Schuldeinsicht des Antragstellers als gewichtigen Anhaltspunkt für diese günstige Einschätzung angesehen. Der Antragsteller hat bereits während des Strafverfahrens seine Schuld vorbehaltlos eingestanden und durch sein Verhalten einen entscheidenden Beitrag dazu geleistet, daß das Verfahren gegen ihn so durchgeführt werden konnte, daß die Beeinträchtigung des Ansehens des Notarstandes, die ein derartiges Verfahren mit sich bringt, auf das unvermeidbare Maß beschränkt wurde. Seine durch eine vorbehaltlose Einsicht geprägte Haltung gegenüber seiner Tat und gegenüber den berechtigten Interessen der Allgemeinheit an der Integrität des Notarund Anwaltstandes hat er durch seine berufliche Lebensführung in den letzten Jahren nachhaltig bestätigt. In der Zeit nach seiner Entlassung aus dem Amt des Notars hat der An- 10 tragsteiler unterschiedliche qualifizierte juristische Tätigkeiten ausgeübt, in denen er selbständig und eigenverantwortlich fremde Rechtsund Vermögensinteressen wahrnehmen mußte. Merz Ulsamer Kutzer Thode Meisterernst Veser Paepcke