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BGH

Gericht: BGH

gegen die Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin, wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Will Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurück. Die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. März 1987 hat der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei denselben Gerichten wie früher beantragt. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten zugestellt. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 27. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. Juli 1987 aufgehoben und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 15. Er hat in den Gründen ausgeführt, die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperre den Weg für eine sachliche Prüfung , Bestünden keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers, so sei der Antrag auf erneute Zulassung ohne weiteres durch die Justizverwaltung abzulehnen . a) Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches gemäß § 40 Abs.4 BRAO bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen Anwendung findet, bei der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht die Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist (vgl. Daß formal nicht eine Zurückverweisung ausgesprochen wurde, beruht auf der Eigenart des in § 38 BRAO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4 BRAO geregelten Verfahrens. § 38 BRAO getroffenen gesetzlichen Regelung auch auf die Landesjustizverwaltung ungeachtet dessen, ob diese sich an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 38 Abs. 2 BRAO förmlich beteiligt hat oder nicht (vgl. b) Die Bindungswirkung besteht nach der Zurückverweisung - und gleiches gilt auch hier für den vorliegenden Fall - nicht einseitig auf Seiten der Vorinstanzen. Im Hinblick auf den eben genannten inneren Grund der Regelung muß auch das Rechtsmittelgericht an seine Entscheidung gebunden sein, wenn die Sache im zweiten Rechtsgang wiederum anhängig wird (GmS-OGB, BGHZ 60, 392 ff.). Mit Recht hat daher die Landes Justizverwaltung über den das Zulassungsverfahren einleitenden, in den Schreiben des Antragstellers vom 28. März 1987 enthaltenen Antrag auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Bindung an die dem Senatsbeschluß vom 25. Solange das durch einen Antrag in Gang gebrachte Zulassungsverfahren nicht förmlich und endgültig abgeschlossen ist, geht es um das einheitliche Anliegen des Antragstellers auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Deshalb hat der Ehrengerichtshof zutreffend den Schreiben des Antragstellers vom 5., 11. 4. Justizverwaltung und Ehrengerichtshof haben entsprechend der bindend gewordenen Rechtsauffassung des Senats mit Recht nur geprüft, ob sich der geistige Zustand des Antragstellers seit der Senatsentscheidung vom 8. Dezember 1986 über die Rücknahme der Zulassung gebessert hat und insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten ist.

Zitierte Normen: § 14 BRAO § 565 ZPO § 8 BRAO § 565 ZPO § 6 BRAO
BindungBeschlußBRAO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 1/89	BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Friedrich S| Bl
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 die Justizverwaltung des Landes Rheinland-Pfalz vertreten durch den Generalstaatsanwalt in
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Will
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 24. April 1989 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Odersky, die Richter Laufhütte, Dr. Ulsamer und Dr. Thode sowie die Rechtsanwälte Meisterernst, Dr. Paepcke und Jordan
 nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 2. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Rheinland-Pfalz beim Oberlandesgericht Koblenz vom 30. November 1988 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten .
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der am ^U|^^1944 geborene Antragsteller war im Januar 1975 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Bernkastel-Kues und dem Landgericht Trier zugelassen worden. Mit Verfügung vom 10. Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 4 BRAO zurück. Die Rechtsmittel und Rechtsbehelfe, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (EGH Koblenz, Beschluß vom 11. November 1985 - 2 EGH 12/84; BGH, Beschluß vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 23. März 1987 - 1 BvR 36/87).
Mit Schreiben vom 28. Februar 1987 und 10. März 1987 hat der Antragsteller seine erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei denselben Gerichten wie früher beantragt. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Koblenz hat in einem vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz eingeholten Gutachten vom 15./I9. Mai 1987 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO geltend gemacht. Daraufhin hat der Präsident des Oberlandesgerichts Koblenz die Entscheidung über den Zulassungsantrag gemäß § 9 Abs. 1 BRAO ausgesetzt und dem Antragsteller das Gutachten zugestellt. Den Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 27. Juli 1987 - 2 EGH 7/87 - zurückgewiesen und festgestellt, daß der vom
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Vorstand der Rechtsanwaltskammer Koblenz geltend gemachte Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 BRAO vorliegt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - den Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 27. Juli 1987 aufgehoben und das Gutachten der Rechtsanwaltskammer Koblenz vom 15. Mai 1987 für gegenstandslos erklärt. Er hat in den Gründen ausgeführt, die rechtskräftige Zurücknahme der Zulassung des Antragstellers versperre den Weg für eine sachliche Prüfung	,
eines neuen Zulassungsantrags, solange sich die der Rücknahme zugrundeliegende Sachlage nicht geändert habe. Bestünden keine Anhaltspunkte für eine Änderung der Sachlage zugunsten des Antragstellers, so sei der Antrag auf erneute Zulassung ohne weiteres durch die Justizverwaltung abzulehnen . Die Bindung entziehe dem Gutachten der Rechtsanwaltskammer die verfahrensmäßige Grundlage; es könne daher keinen Bestand haben. - Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde des Antragstellers hatte keinen Erfolg (BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschl. vom 27. Juli 1988 - 1 BvR 994/88).
Nach Anhörung des Antragstellers hat sodann der Präsi-	^
dent des Oberlandesgeri|:hf^JCoblenz den Wieder zulas sungs-antrag des Antragstellers vom 28. Februar 1987 und 10. März 1987 durch Verfügung vom 28. Juli 1988 zurückgewiesen, weil seit der Rücknahme der Zulassung durch Verfügung vom 10. Oktober 1984' nicht aufgrund neuer Umstände eine andere Sachlage entstanden sei und sich die aus der materiellen Rechtskraft dieser Rücknahmeverfügung ergebende
 Bindung zwischenzeitlich nicht erledigt habe. Der Antragsteller hat rechtzeitig gerichtliche Entscheidung beantragt. Diesen Antrag hat der Ehrengerichtshof zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers .
II.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2,
 Abs. 4 BRAO). Es kann in der Sache aber keinen Erfolg haben.
1.	Der Antragsteller bemängelt Entscheidungen des Ehrengerichtshofs über Richterablehnungsgesuche und die Besetzung des erkennenden Senats des Ehrengerichtshofs. Das kann auf sich beruhen. Der beschließende Senat hat in der vorliegenden Sache als Beschwerdegericht in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfah ren und somit als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Ein im Zusammenhang mit der Besetzung der Richterbank dem Ehrengerichtehof etwa unterlaufener Verfahrensverstoß könnte daher für die jetzt zu treffende Entscheidung nicht ursächlich sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1988
- AnwZ (B) 39/88 - und vom 13. Februar 1989 - AnwZ (B)
20/88 -, jeweils m.w.N.; zur Unanfechtbarkeit der Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe über Richterablehnungsgesuche vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juli 1988 - AnwZ (B) 12/88 -).
2.	Der Senat ist als Beschwerdegericht im vorliegenden Verfahren an seinen Beschluß vom 25. April 1988 (AnwZ (B)
37/87) gebunden. Zu einer Änderung der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsauffassung ist er deshalb nicht befugt.
a) Der Ehrengerichtshof hat zutreffend dargelegt, daß auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welches gemäß § 40 Abs. 4 BRAO bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Zulassungssachen Anwendung findet, bei der Aufhebung und Zurückverweisung durch das Rechtsmittelgericht die Vorinstanzen an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist (vgl. § 565 Abs. 2 ZPO), gebunden sind (vgl. etwa Isele, BRAO, § 40, Anhang FGG, § 25 Anm. III.D.). Diese auf verfahrensrechtlichen Grundsätzen beruhende Bindung gilt auch im vorliegenden Fall. Zwar hat der Senatsbeschluß vom 25. April 1988, formal betrachtet, eine Zurückverweisung nicht ausgesprochen. Inhaltlich handelte es sich jedoch um einen mit der Zurückverweisung gleich zu behandelnden Verfahrensschritt. Daß formal nicht eine Zurückverweisung ausgesprochen wurde, beruht auf der Eigenart des in § 38 BRAO in Verbindung mit § 9 Abs. 2 bis 4 BRAO geregelten Verfahrens. Indem der Senat den angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs aufhob und zugleich das von der Landegjustizverwait^g eingeholte Gutachten der Rechtsanwaltskammer für gegenstandslos erklärte, versetzte er das Zulassungsverfahren in den Stand zurück, den es bei der LandesJustizverwaltung ungeachtet der Einholung des Gutachtens (§ 8 Abs. 2 BRAO) sowie der Aussetzung der Entscheidung über den Zulassungsantrag und die Zustellung des Gutachtens an den Antragsteller (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BRAO)
erreicht hatte. Tragender Grund für die Bindungswirkung ist, ein Hin und Her des Verfahrens zu verhindern, wie es eintre-ten würde, wenn jede Instanz an ihrer Rechtsauffassung festhielte. Dieser Grund gilt in gleicher Weise auch für die hier gegebene besondere Verfahrensläge. Die Bindung entsprechend § 565 Abs. 2 ZPO muß deshalb auch hier Platz greifen. Sie erstreckt sich kraft der in § 9 Abs. 3 und 4,
§ 38 BRAO getroffenen gesetzlichen Regelung auch auf die Landesjustizverwaltung ungeachtet dessen, ob diese sich an dem gerichtlichen Verfahren gemäß § 38 Abs. 2 BRAO förmlich beteiligt hat oder nicht (vgl. auch § 41 Abs. 5 BRAO).
b) Die Bindungswirkung besteht nach der Zurückverweisung - und gleiches gilt auch hier für den vorliegenden Fall - nicht einseitig auf Seiten der Vorinstanzen. Im Hinblick auf den eben genannten inneren Grund der Regelung muß auch das Rechtsmittelgericht an seine Entscheidung gebunden sein, wenn die Sache im zweiten Rechtsgang wiederum anhängig wird (GmS-OGB, BGHZ 60, 392 ff.). Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn der Senat inzwischen anderweit seine Rechtsprechung geändert und dies publiziert hätte (vgl. etwa AK - ZPO - Ankermann § 565 Rdn. 9 m.w.Nachw.). Das ist indes nicht der Fall.
Dem Senat ist deshalb verwehrt, sich sachlich mit den beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechtsgutachten auseinanderzusetzen, die den Senatsbeschluß vom 25. April 1988 kritisieren. Zu der vom Antragsteller begehrten Änderung seiner bindend gewordenen Rechtsauffassung, die der Aufhebung in dem Beschluß vom 25. April 1988 zugrunde liegt, ist der Senat im vorliegenden Verfahren nicht befugt.
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3.	Mit Recht hat daher die Landes Justizverwaltung über den das Zulassungsverfahren einleitenden, in den Schreiben des Antragstellers vom 28. Februar 1987 und 10. März 1987 enthaltenen Antrag auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Bindung an die dem Senatsbeschluß vom 25. April 1988 zugrundeliegende Rechtsauffassung förmlich entschieden. Es trifft nicht zu, daß diese Bindung nur das Zulassungsbegehren des Antragstellers erfaßte, soweit es vor oder bis zu der Beschlußfassung des Senats am 25. April 1988 geäußert worden ist. Solange das durch einen Antrag in Gang gebrachte Zulassungsverfahren nicht förmlich und endgültig abgeschlossen ist, geht es um das einheitliche Anliegen des Antragstellers auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Dies rechtfertigt es, sämtliches Vorbringen des Antragstellers im Laufe des gesamten Verfahrens grundsätzlich als Ergänzung seines ursprünglichen Antrags anzusehen. Deshalb hat der Ehrengerichtshof zutreffend den Schreiben des Antragstellers vom 5., 11. und 15. Juli 1988 nicht die Wirkung eines jeweils selbständigen Antrags i.S. des § 6 BRAO beigelegt. Wie sich auch aus dem Gesamtzusammenhang ergibt, sollten die genannten Schreiben, die sachlich auf dasselbe Ziel gerichtet waren, den ursprünglichen Antrag in dem anhängigen Verfahren lediglich erläutern.
4.	Justizverwaltung und Ehrengerichtshof haben entsprechend der bindend gewordenen Rechtsauffassung des Senats mit Recht nur geprüft, ob sich der geistige Zustand des Antragstellers seit der Senatsentscheidung vom 8. Dezember 1986 über die Rücknahme der Zulassung gebessert hat und insoweit eine Änderung der Sachlage eingetreten ist. Sie
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SP
haben diese Frage zutreffend verneint. Dafür, daß sich der geistige Zustand des Antragstellers seitdem entscheidend verändert hat, bestehen auch nach Auffassung des Senats keine hinreichenden Anhaltspunkte, weder nach dem derzeitigen objektiven Erkenntnis stand noch nach dem Vortrag des Antragstellers, der sich im wesentlichen in Angriffen gegen die beiden in der Sache des Antragstellers ergangenen Beschlüsse des Senats vom 8. Dezember 1986 - AnwZ (B) 2/86 -und vom 25. April 1988 - AnwZ (B) 37/87 - erschöpft.
Odersky	Laufhütte	Ulsamer	Thode
 Meisterernst	Paepcke	Jordan