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BGH

Gericht: BGH

Rechtsanwälte Dr. und Partner in Dl gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L||H-Platz 0, DflHUHBr vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Antragsgegner und Beschwerdegegner, wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. März 1986 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen. Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der zuständige Oberlandesgerichtspräsident die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig. Nach den Feststellungen des Antragsgegners waren gegen den Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in 23 Fällen Forderungen über Beträge zwischen 760,87 DM und 130.000 DM gerichtlich geltend gemacht worden, in 18 Fällen war es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen, in 9 Fällen war die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO beantragt und in 2 Fällen war ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Nach der Rücknahme der Zulassung fanden weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller statt; noch nach Erlaß der Entscheidung des Ehrengerichtshofs (28. 2. Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Daß dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen wären, ist auszuschließen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.

Zitierte Normen: § 15 BRAO § 91a ZPO § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO
RechtsanwaltschaftBRAOGefährdungAntragsgegnerFallZulassung

Volltext der Entscheidung

2141 093
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (B) 1/87
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Manfred Theodor Hermann-SJH^Hi^V-Straße S/ Ki
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.	und	Partner
 in Dl
 gegen
den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Martin-L||H-Platz 0, DflHUHBr vertreten durch den Generalstaatsanwalt in Hamm,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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* 'V v'
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 27. April 1987 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Gribbohm, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Siebecke, Schaefer und Dr. Paepcke
 beschlossen:
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der am HUB 1953 geborene Antragsteller war seit Dezember 1981 Rechtsanwalt. Er war bei dem Landgericht Düsseldorf zugelassen. Durch Verfügung vom 5. März 1986 hat der Antragsgegner seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 15 Nr. 1 BRAO) zurückgenommen.
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Der Antragsteller hat rechtzeitig um gerichtliche Entscheidung nachgesucht. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt.
Während des Rechtsmittelverfahrens hat der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Daraufhin hat der zuständige Oberlandesgerichtspräsident die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen; diese Verfügung ist bestandskräftig.
Der Antragsgegner beantragt, dem Antragsteller die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Antragsteller stellt hierzu keinen Antrag.
II.
Nach Erledigung der Hauptsache ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300; Senatsbeschluß vom 29. September 1986
- AnwZ (B) 23/86 - m.w.N.). Danach sind die Gerichtskosten des gesamten Verfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren dem Antragsteller aufzuerlegen. Denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässige sofortige Beschwerde wäre ohne Erledigung der Hauptsache erfolglos geblieben.
1.	Bei Erlaß der angefochtenen Verfügung am 5. März 1986 befand sich der Antragsteller in einem die Rücknahme
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der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft rechtfertigenden Vermögensverfall (§ 15 Nr. 1 BRAO), der im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache andauerte. Der Antragsteller war in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten, vermochte sie in absehbarer Zeit nicht zu ordnen und kam seinen Verpflichtungen nicht mehr nach.
Nach den Feststellungen des Antragsgegners waren gegen den Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeverfügung in 23 Fällen Forderungen über Beträge zwischen 760,87 DM und 130.000 DM gerichtlich geltend gemacht worden, in 18 Fällen war es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gekommen, in 9 Fällen war die Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO beantragt und in 2 Fällen war ein Haftbefehl zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung erlassen worden. Nach der Rücknahme der Zulassung fanden weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller statt; noch nach Erlaß der Entscheidung des Ehrengerichtshofs (28. November 1986) wurden 4 weitere Anträge auf Bestimmung eines Termins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gestellt.
Bei dieser Sachlage bestand keine Aussicht, daß der Antragsteller seine finanziellen Verhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen vermochte.
2.	Infolge des Vermögensverfalls des Antragstellers war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die weitere Voraussetzung des § 15 Nr. 1 BRAO, eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, gegeben. Die Gefährdung fand insbesondere darin ihren Ausdruck, daß der
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Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners einen ihm treuhänderisch übergebenen Betrag von 11.589,27 DM erst nach mehreren schriftlichen Mahnungen und nach einer Beschwerde an die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wieder auszahlte. Im übrigen ergab sich die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus der finanzieller Situation, in der sich der Antragsteller befand. Seine Gläubiger konnten jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn durchführen und dann auf für Mandanten bestimmte Gelder zurückgreifen. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung die Möglichkeit neuer Vollstreckungsmaßnahmen grundsätzlich als Gefährdung im Sinne des § 15 Nr. 1 BRAO erachtet 'vgl. etwa Senatsbeschluß vom 3. März 1986 - AnwZ (B) 34/85 - m.w.N.).
Die Gefährdung der Interessen der Rechtruthendcu bestand, wie die weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller erkennen lassen, fort. Daran änderte sich auch nichts dadurch, daß sich der Antragsteller gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer	verpflichtet
 hatte, sich jeglicher Anwaltstätigkeit zu enthalten. Die Einhaltung dieser selbst auferlegten Verpflichtung war, wie der Antragsgegner in der Rücknahmeverfügung zutreffend ausführt, nicht erzwingbar; der Antragsteller hätte sich im übrigen von dieser Erklärung jederzeit mit allen daraus für die Rechtsuchenden folgenden Gefährdungen lösen können.
3.	Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO waren mithin erfüllt. Daß dem Antragsgegner bei seiner Entscheidung über die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft Ermessensfehler unterlaufen wären, ist auszuschließen. Der Vermögensverfall des Antragstellers und die
 durch ihn entstandene Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden waren so erheblich, daß eine Aufrechterhaltung der Zulassung nicht verantwortet werden konnte.
Die sofortige Beschwerde wäre mithin zurückgewiesen worden.
Pfeiffer	Gribbohm	Jähnke	Lepa
 Siebecke	Schaefer	Paepcke