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BGH

Gericht: BGH

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 3. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf den Beschluß zu Nr. 1 keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 42 Abs.6 Satz 2 BRAO i.V. m. Januar 1975 beim Amtsgericht Mannheim sowie bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg als Rechtsanwalt zugelassen« Am 2« April 1976 nahm der Justizminister des Landes Baden-Württemberg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf § 15 Nr. 1 BRAO zurück. Im vorliegenden Verfahren geht es um einen erneuten Zulassungsantrag, mit dem der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Mannheim und den Landgerichten Mannheim und Heidelberg erstrebt. Nach dieser Vorschrift ist - abgesehen von Sonderfällen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (vgl. Dies gilt auch für die Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe (vgl. Die Bundes-rechtsanwaltsordnung hat dem Antragsteller ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht eingeräumt (so die erwähnten Senatsbeschlüsse vom 18. Da die sofortige Beschwerde hiernach unzulässig ist9 kann der Senat über sie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25 f).

Zitierte Normen: § 42 BRAO § 14 FGG § 15 BRAO § 567 ZPO
RechtsanwaltBeschlußBeschwerde

Volltext der Entscheidung

2115 095
✓ -
BUNDESGERICHTSHOF
.n.z cel i/Rft BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Assessors Florian
 Straße
9
Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
die Rechtsanwaltskammer K| Präsidenten, EflHHBstraße #,
vertreten durch ihren
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 25. Juni 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Br. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr, Veise und Dr. Messer
 beschlossen:
1.	Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 3. Dezember 1983 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerde verfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 DM festgesetzt.
2.	Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf den Beschluß zu Nr. 1 keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. §§ 14 FGG, 114 ZPO).
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem 31. Januar 1975 beim Amtsgericht Mannheim sowie bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg als Rechtsanwalt zugelassen« Am 2« April 1976 nahm der Justizminister des Landes Baden-Württemberg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Berufung auf § 15 Nr. 1 BRAO zurück. Diese Verfügung ist nach Erschöpfung des Instanzenzuges bestandskräftig geworden.
Im Oktober 1977 betrieb der Antragsteller erstmals seine Wieder zulas sung zur Rechtsanwaltschaft. Dieser Antrag ist - wiederum nach Erschöpfung des Instanzenzuges - erfolglos geblieben.
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen erneuten Zulassungsantrag, mit dem der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Mannheim und den Landgerichten Mannheim und Heidelberg erstrebt. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist in seinem Gutachten diesem Antrag entgegengetreten. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 16. Juli 1983 hat er Rechtsanwalt Dr. HflB als Vorsitzenden sowie Richter am Oberlandesgericht aHIH» Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. GflHB und Rechtsanwalt Dr. iflHHH beisitzende Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Ablehnungsgesuche hat der
 
Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 3. Dezember 1983 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers•
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Auf die Ablehnung von Richtern in den nach der Bundesrechtsanwaltsordnung geregelten streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichts-
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barkeit sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden (BGHZ 46, 195» 197/198; Senatsbeschluß vom 15. Januar 1973 - AnwZ (B) 4/72/AnwZ (B) 6/72 = EGE XII, 46, 50; vgl. auch BVerfG NJW 1967, 1123). Deshalb ist auch § 567 Abs. 3 ZPO anzuwenden. Nach dieser Vorschrift ist - abgesehen von Sonderfällen - gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte die Beschwerde nicht zulässig, und zwar unabhängig davon, ob das Oberlandesgericht die Entscheidung im ersten Rechtszuge erlassen hat (vgl. BGH Beschluß vom 18. Dezember 1967 - AnwZ (B) 14/67). Dies gilt auch für die Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe (vgl. den erwähnten Senatsbeschluß EGE XII, 46, 50).
V.
Ein Sonderfall ist hier nicht gegeben. Die Bundes-rechtsanwaltsordnung hat dem Antragsteller ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung, mit der der Ehrengerichtshof ein gegen Richter gerichtetes Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, nicht eingeräumt (so die erwähnten Senatsbeschlüsse vom 18. Dezember 1967 und vom 15. Januar 1973; vgl. auch BGHZ 48, 76 für Ablehnung eines Richters beim Dienstgerichtshof).
 
Da die sofortige Beschwerde hiernach unzulässig ist9 kann der Senat über sie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25 f).
Girisch	Hagen	Jähnke	Lepa
 Schaefer	Weise	Messer
r
f