Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. Oktober 1976, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Senats vom 25. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück, weil der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Die gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs gerichtete Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 21. In den Gründen dieser Entscheidung ist u.a. ausgeführt, der Antragsteller weise zwar zutreffend darauf hin, daß längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen könne, Beurteilungsgrundlagen für eine ihm günstige Entscheidung lägen aber noch nicht vor; der Zeitraum seit Abschluß des wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen und Betrugs geführten Strafverfahrens sei noch zu kurz. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist in seinem Gutachten diesem Antrag entgegengetreten, weil die Dauer des WohlVerhaltens noch immer zu kurz sei, um die Zulassung des Antragstellers zu rechtfertigen. Nachdem ihm die Besetzung des Senats bekanntgegeben worden war, hat er den Richter am Bundesgerichtshof Dr. jflHVweS^n der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser den erwähnten Senatsbeschluß vom 21. Der Antragsteller verweist darauf, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jene Vorgänge bereits mehr als vier Jahre zurückgelegen hätten; es erscheine ihm ’’reichlich unreflektiert”, in diesem Falle auf den Abschluß des Verfahrens abzustellen, der relativ spät erfolgt sei und ihm nicht angelastet werden könne, weil die Verzögerung bei den Justizbehörden gelegen habe und er nur zu vertreten habe, daß er sich gegen falsche Urteile zur Wehr gesetzt habe. Der Antragsteller besorgt, daß ein Richter, dem vier Jahre Abstand bei einer derartigen Verurteilung zu wenig gewesen seien, auch im siebenten Jahr die Unverhältnismäßigkeit nicht erkennen werde. Eine weitere Besorgnis der Befangenheit ergebe sich für ihn daraus, daß der Senat in seinem Beschluß vom 21. Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Senatsbeschluß vom 14. Diese Entscheidung - insbesondere die Ausführungen auf Seite 16, auf die sich der Antragsteller beruft - gibt dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung auch aus seiner Sicht keinen Grund für die Befürchtung, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden.
2115 098
BUNDESGERICHTSHOF
AnvZ (B) 1/84 BESCHLUSS
in dem Verfahren
des Assessors Florian Bi
Straße
Antragstellers und Beschwerdeführers,
gegen
die Rechtsanwaltskammer vertreten durch ihren
Präsidenten, EflHH^straße 0, K{
Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwalts Sachen, hat am 30. April 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Gribbohm und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Schaefer, Dr. Weise und Dr. Messer
beschlossen:
Das gegen den Richter am Bundesgerichtshof Dr. gerichtete Ablehnungsgesuch des
Antragstellers wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller war seit dem 31. Januar 1975 beim Amtsgericht Mannheim und bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg als Rechtsanwalt zugelassen.
Am 2. April 1976 nahm der Justizminister des Landes Baden-Württemberg seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung zurück, er sei in Vermögensverfall geraten, wodurch die Interessen der Rechtsuchen-den gefährdet seien (§ 15 Nr. 1 BRAO). Sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde durch Beschluß des Ehrengerichtshofs vom 7. Oktober 1976, die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde durch Beschluß des Senats vom 25. April 1977 zurückgewiesen. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 25. Oktober 1977 - 1 BvR 795/77).
Im Oktober 1977 betrieb der Antragsteller seine Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Der Vorstand der Antragsgegnerin vertrat in seinem ablehnenden Gutachten die Auffassung, der erneuten Zulassung stehe schon die Tatsache entgegen, daß das Justizministerium diese alsbald wieder zurücknehmen müsse, weil sich der Antragsteller noch immer in Vermögensverfall befinde. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung wies der Ehrengerichtshof zurück, weil der Antragsteller sich eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das ihn unwürdig erscheinen lasse, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben (§7 Nr. 5 BRAO). Der Antragsteller war nämlich inzwischen durch Urteil des Landgerichts Mannheim vom 8. Mai 1980 wegen fortgesetzter unbefugter Führung des Titels "Rechtsanwalt” in Tateinheit mit einem Vergehen des vollendeten Betrugs sowie einem Vergehen des versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 10 DM verurteilt worden.
Die gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs gerichtete Beschwerde wies der Senat durch Beschluß vom 21. Dezember 1981 - AnwZ (B) 19/81 - zurück. In den Gründen dieser Entscheidung ist u.a. ausgeführt, der Antragsteller weise zwar zutreffend darauf hin, daß längeres Wohlverhalten unter Umständen eine mildere Beurteilung früherer Verfehlungen rechtfertigen könne, Beurteilungsgrundlagen für eine ihm günstige Entscheidung lägen aber noch nicht vor; der Zeitraum seit Abschluß des wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen und Betrugs geführten Strafverfahrens sei noch zu kurz. An diesem Beschluß war der Richter am Bundesgerichtshof Dr. jf|B beteiligt.
Im vorliegenden Verfahren geht es um einen weiteren Zulassungsantrag, mit dem der Antragsteller seine Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Mannheim und den Landgerichten Mannheim und Heidelberg erstrebt. Der Vorstand der Antragsgegnerin ist in seinem Gutachten diesem Antrag entgegengetreten, weil die Dauer des WohlVerhaltens noch immer zu kurz sei, um die Zulassung des Antragstellers zu rechtfertigen. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Ehrengerichtshof am 16. Juli 1983 hat er den Vorsitzenden, Rechtsanwalt Dr. HflB, sowie den Richter am Oberlandesgericht den Vorsitzenden Richter am
Oberlandesgericht Dr. und den Rechtsanwalt
Dr. l|H als beisitzende Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Diese Ablehnungsgesuche hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 3. Dezember 1983 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
II.
1. In seiner Beschwerdeschrift hat der Antragsteller beantragt, ihm die Namen aller Mitglieder des Anwaltssenats mitzuteilen, die an der Entscheidung über seine sofortige Beschwerde mitwirken würden. Nachdem ihm die Besetzung des Senats bekanntgegeben worden war, hat er den Richter am Bundesgerichtshof Dr. jflHVweS^n der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser den erwähnten Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1981 mitunterzeichnet und daher auch folgende Ausführungen auf Seite 16 mitgetragen habe: "Beurteilungsgrundlagen für eine dem
Antragsteller günstige Entscheidung liegen aber noch nicht vor. Der Zeitraum seit Abschluß des wegen Mißbrauchs von Berufsbezeichnungen und Betrugs geführten Strafverfahrens ist insoweit noch zu kurz.** Der Antragsteller verweist darauf, daß im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jene Vorgänge bereits mehr als vier Jahre zurückgelegen hätten; es erscheine ihm ’’reichlich unreflektiert”, in diesem Falle auf den Abschluß des Verfahrens abzustellen, der relativ spät erfolgt sei und ihm nicht angelastet werden könne, weil die Verzögerung bei den Justizbehörden gelegen habe und er nur zu vertreten habe, daß er sich gegen falsche Urteile zur Wehr gesetzt habe. Insbesondere hätte seiner Meinung nach ’’die schließlich vorläufig rechtskräftig gewordene Geldstrafe ... erörtert und entsprechend berücksichtigt werden müssen. ”
Der Antragsteller meint, positive Beurteilungsgrundlagen seien in jenem Verfahren sehr wohl gegeben gewesen, insbesondere habe er längst belegt gehabt, daß Behauptungen und Unterstellungen hinsichtlich seiner Vermögenslage in dem damaligen und dem vorangegangenen Verfahren falsch gewesen seien. Der Antragsteller besorgt, daß ein Richter, dem vier Jahre Abstand bei einer derartigen Verurteilung zu wenig gewesen seien, auch im siebenten Jahr die Unverhältnismäßigkeit nicht erkennen werde. Eine weitere Besorgnis der Befangenheit ergebe sich für ihn daraus, daß der Senat in seinem Beschluß vom 21. Dezember 1981 eine eigentümliche und nicht immer recht übereinstimmende Auswertung des Strafurteils festgeschrieben habe, obwohl er, der Antragsteller, mehrfach darauf hingewiesen habe, daß dieses nicht stimme.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. JflHH hat erklärt, daß er sich nicht für befangen halte.
2. Das Ablehnungsgesuch, über das in entsprechender Anwendung der 42 ff ZPO zu befinden ist (BGHZ 46, 195, 198), ist zulässig. Es ist Jedoch nicht begründet.
Eine Besorgnis der Befangenheit besteht nur dann, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gegeben ist, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden (Senatsbeschluß vom 14. Oktober 1983
- AnwZ (B) 14/83 - m.w.N.). Solche Gründe sind hier nicht erkennbar.
Die Mitwirkung des Richters am Bundesgerichtshof Dr. J0Ban dem Senatsbeschluß vom 21. Dezember 1981
- AnwZ (B) 19/81 - rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit nicht. Diese Entscheidung - insbesondere die Ausführungen auf Seite 16, auf die sich der Antragsteller beruft - gibt dem Antragsteller bei objektiver Betrachtung auch aus seiner Sicht keinen Grund für die Befürchtung, der Richter werde nicht unparteiisch sachlich entscheiden. Der Senat hat dort nach Maßgabe der durch die Bundesrechtsanwaltsordnung vorgegebenen Gesetzeslage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Dauer des vom Antragsteller gezeigten Wohlverhaltens gewürdigt. Anhaltspunkte dafür, daß er sich dabei von unsachlichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Deshalb besteht für den Antrag-
steiler auch kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, daß der von ihm abgelehnte Richter im vorliegenden Verfahren unparteiisch sachlich entscheiden werde.
Girisch Hagen Gribbohm Lepa
Schaefer Weise Messer