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BGH

Gericht: BGH

Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und das Vorliegen des genannten Versagungsgrundes festgestellt. Dabei hat er darauf abgehoben, daß dem Antragsteller bei seiner Tätigkeit innerhalb des Verbandes die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderliche Eigenverantwortlichkeit fehle; er arbeite lediglich Beratungsvorlagen aus, während der Inhalt der endgültigen Stellungnahmen des Verbandes regel mäßig vom Vorstand bzw. 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38, 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62). Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller nicht bei einem Rechtsberatungsunternehmen, sondern bei einem Verband angestellt ist, der seinen Mitgliedern Rechtsrat erteilt. Nach dem im Rechtsmittelverfahren ergänzten Vortrag des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, daß er eine Tätigkeit ausübt, die nach diesen Grundsätzen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht. Ist das der Fall, so wird unter seiner maßgeblichen Beteiligung auf der Grundlage eines von ihm konzipierten Entwurfs in den Verbandsausschüssen ein Papier des Verbandes erarbeitet. Die Endfassung der Stellungnahme des Verbandes erfolgt unter der Federführung des Antragstellers; sie wird in der Regel von einem Mitglied der Geschäftsführung und von ihm unterzeichnet. Nach diesem Vortrag, dem die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, erteilt der Antragsteller Dritten -d.h. außerhalb des Verbandes stehenden Personen - keinen Rechtsrat. 2. Andere Gründe, die der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen, hat der Ehrengerichtshof nicht festgestellt; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere scheitert die Zulassung nicht am Erfordernis einer "gehobenen Stellung", die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats innehaben muß, wer in den Diensten eines Unternehmens oder Verbandes steht. Seine Mitwirkung an der Stellungnahme und seine Verantwortlichkeit kommen auch nach außen dadurch zu dem Ausdruck, daß er die Stellungnahme des Verbandes mitunterzeichnet. Damit entspricht die Stellung des Antragstellers in ihrer Bedeutung und in dem Maß an eigener Verantwortung den Anforderungen, die an die Position eines "Referatsleiters” im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu stellen sind. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 m.w.N.).

Zitierte Normen: § 7 BRAO
VerbandAnwZStellungnahmeStellungZulassung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B)	1/83	BESCHLUSS
in der Zulassungssache
 des Assessors Elmar M< Bl
I, In der Md
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin
K Bi
 gegen
die Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk
 Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin
 wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 28. Februar 1983 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Prof. Dr. Hagen, Dr. Jähnke und Dr. Lepa sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Dr. Weise und Dr. Messer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des 1. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1982 aufgehoben.
Es wird festgestellt, daß der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1954 geborene Antragsteller hat 1981 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Er ist seit Februar 1982 in der Abteilung Arbeitsund Sozialrecht des Gesamtverbandes des Deutschen Steinkohlenbergbaues in Essen tätig und leitet dort das Referat II (Bergbau-Berufsgenossenschaft/ Sozialversicherungsrecht).
Der Antragsteller strebt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht und Landgericht B. an. Die Antragsgegnerin hat den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt. Der Ehrengerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen und das Vorliegen des genannten Versagungsgrundes festgestellt. Dabei hat er darauf abgehoben, daß dem Antragsteller bei seiner Tätigkeit innerhalb des Verbandes die für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erforderliche Eigenverantwortlichkeit fehle; er arbeite lediglich Beratungsvorlagen aus, während der Inhalt der endgültigen Stellungnahmen des Verbandes regel mäßig vom Vorstand bzw. den dazu berufenen Ausschüssen beschlossen werde.
II.
Die gegen die Entscheidung des Ehrengerichtshofs gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig (§ 42 BRAO). Sie ist auch begründet.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann nicht als Rechtsanwalt zugelassen werden, wer in abhängiger Stellung als Angestellter eines anwaltlichen Standespflichten nicht unterworfenen Geschäftsherm Rechtsangelegenheiten für Dritte zu besorgen hat, auch wenn das nur mittelbar geschieht (BGHZ 35, 287; 38,
 241; 40, 282; 46, 60; 63, 377; 65, 238; 68, 62). Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller nicht bei einem Rechtsberatungsunternehmen, sondern bei einem Verband angestellt ist, der seinen Mitgliedern Rechtsrat erteilt. Entscheidend ist dabei, daß dem Angestellten in solchen Fällen die Eigenverantwortlichkeit fehlt, von der das
 
Berufsbild des Rechtsanwalts wesentlich geprägt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 10. Oktober 1977 - AnwZ (B)
11/77).
Nach dem im Rechtsmittelverfahren ergänzten Vortrag des Antragstellers kann nicht davon ausgegangen werden, daß er eine Tätigkeit ausübt, die nach diesen Grundsätzen einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft entgegensteht.
Der Antragsteller trägt vor, daß er die in die Zuständigkeit seines Referates fallenden Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich erledigt. Er bearbeitet hauptsächlich Gesetzesvorhaben. Hierbei überprüft er zunächst eigenverantwortlich, ob die Belange des Steinkohlenbergbaues betroffen sind. Ist das der Fall, so wird unter seiner maßgeblichen Beteiligung auf der Grundlage eines von ihm konzipierten Entwurfs in den Verbandsausschüssen ein Papier des Verbandes erarbeitet. Die Endfassung der Stellungnahme des Verbandes erfolgt unter der Federführung des Antragstellers; sie wird in der Regel von einem Mitglied der Geschäftsführung und von ihm unterzeichnet.
Nach diesem Vortrag, dem die Antragsgegnerin nicht widersprochen hat, erteilt der Antragsteller Dritten -d.h. außerhalb des Verbandes stehenden Personen - keinen Rechtsrat. Vielmehr berät er ausschließlich seinen Dienstherm. Auf einen solchen Fall treffen die oben wieder gegebenen Grundsätze nicht zu (vgl. BGHZ 72, 278, 280).
 
2. Andere Gründe, die der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft entgegenstehen, hat der Ehrengerichtshof nicht festgestellt; solche Gründe sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere scheitert die Zulassung nicht am Erfordernis einer "gehobenen Stellung", die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats innehaben muß, wer in den Diensten eines Unternehmens oder Verbandes steht. Eine "Spitzenstellung" oder eine Position als "Führungskraft" ist dazu nicht erforderlich. Eine nach Bedeutung und Verantwortung noch als untergeordnet zu bezeichnende Tätigkeit genügt aber auch nicht. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Stellung des Bewerbers innerhalb des Unternehmens oder Verbandes an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens oder Verbandes (vgl. Senatsbeschluß vom 29. März 1982 - AnwZ (B) 31/81 m.w.N.).
Die Gesamtwürdigung ergibt, daß der Antragsteller in diesem Sinne eine gehobene Stellung innehat.
Er ist Referatsleiter im Gesamtverband des Deutschen Steinkohlenbergbaues. Hierbei handelt es sich um einen großindustriellen Dachverband, der - anders als die regionalen Arbeitgeberverbände, die auf Örtlicher Ebene die Interessen der mittelständischen Industrie vertreten -im wesentlichen mit Grundsatzfragen befaßt ist. In diese von ihrer Funktion her gehobene Aufgabenstellung des Verbandes ist der Antragsteller an maßgeblicher Stelle eingegliedert. Er ist als Referatsleiter für einen bedeutenden Ausschnitt der Verbandstätigkeit verantwortlich. Ihm obliegt die eigenverantwortliche Prüfung der Gesetzentwürfe, von deren Ausgang abhängt, ob das Verfahren zur Abgabe einer Stellungnahme des Verbandes ein-
geleitet wird. Geschieht dies, so erfolgt die Vorbereitung der Entscheidung unter seiner Federführung; dasselbe gilt für die Abfassung der Endfassung der Stellungnahme des Verbandes. Seine Mitwirkung an der Stellungnahme und seine Verantwortlichkeit kommen auch nach außen dadurch zu dem Ausdruck, daß er die Stellungnahme des Verbandes mitunterzeichnet. Damit entspricht die Stellung des Antragstellers in ihrer Bedeutung und in dem Maß an eigener Verantwortung den Anforderungen, die an die Position eines "Referatsleiters” im Sinne der Rechtsprechung des Senats zu stellen sind. Dem steht nicht entgegen, daß dem Antragsteller VollJuristen nicht unterstellt sind. Entscheidend für die Beurteilung seiner Position ist nicht die personelle Ausstattung sei nes Referats, sondern das Gewicht seiner Aufgabe (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 m.w.N.).
Hagen	Jähnke
 Pfeiffer
Kohlndorfer
 Weise
Messer
 Lepa