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BGH

Gericht: BGH

April 1976 ist er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München sowie den Landgerichten München I und II zugelassen worden. Juni 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. solcher übe er eine kaufmännische Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat daraufhin am selben Tag die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 16 BRAO zurückgenommen. Damit ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, auch wenn der Antragsteller - im Gegensatz zu dem Antragsgegner - keine dahingehende Erklärung abgegeben hat. 1. Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Der Rücknahmebescheid des Antragsgegners, der darauf gestützt ist, daß der Antragsteller als Geschäftsführer einer mit dem Streben nach Gewinnerzielung tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei, hätte rechtlicher Prüfung standgehalten. a) Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen ist nicht Jede außerjuristische, auch nicht Jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 72, 282 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 3. Der alleinige Geschäftsführer einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH kann aber nicht Rechtsanwalt sein, weil ihm die kaufmännische Die Gesellschaft trat auch mit dem Streben auf Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung, was schon aus der vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellung folgt, daß die Gesellschaft eine Werbeanzeige mit dem Angebot für Systemberatung und Abgabe von Büromaschinen geworben habe, die Rechtsanwälten und Automobilhändlern zugegangen ist. Die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende kaufmännische Tätigkeit des Antragstellers hat sich, wie seine Be schwer debegründung zeigt, bis heute nicht geändert. Seine nach außen wirkende Tätigkeit für die Gesellschaft habe die Beratung von Rechtsanwälten zu dem Gegenstand und sei deshalb eine nicht kaufmännische Dienstleistung.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 15 BRAO § 13a FGG
GesellschaftTätigkeitGeschäftsführerkaufmännischMünchenAntragsgegnerBGHZZulassung

Volltext der Entscheidung

2113 023 SS BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 1/82 BESCHLUSS
in der ZulassungsSache
 des ehemaligen Rechtsanwalts Rainer Renk Graf von	A	Ni
 Antragstellers und Beschwerdeführers,
 gegen
das Bayerische Staatsministerium der Justiz, München, Justizpalast,
 Antragsgegner und Beschwerdegegner,
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
2

Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 29. März 1982 durch den Vorsitzenden Richter Dr.Girisch, die Richter Prof. Dr. Hagen, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Kohlndorfer nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsteller hat die Gerichtskosten beider Rechtszüge zu tragen und dem Antragsgegner die ihm im Beschwerderechtszug notwendig entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Die außergerichtlichen Auslagen des ersten Rechtszuges trägt jede Partei für sich.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
Der am 18. April 19^8 geborene Antragsteller hat am 22. März 1976 die Große juristische Staatsprüfung bestanden. Am 13. April 1976 ist er zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht München sowie den Landgerichten München I und II zugelassen worden. Am 22. Juni 1981 wurde er zugleich bei dem Oberlande sgericht München als Rechtsanwalt zugelassen.
Mit Bescheid vom 22. Juni 1981 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen. Der Antragsgegner hat zur Begründung ausgeführt, daß der Antragsteller Geschäftsführer der	A^H^^	Wirtschaftsberatungs-GmbH	sei;	als
 
solcher übe er eine kaufmännische Tätigkeit aus, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sei.
Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 20. Oktober 1981 zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Am 10. Februar 1982 hat er auf seine Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Der Präsident des Oberlandesgerichts München hat daraufhin am selben Tag die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5, § 16 BRAO zurückgenommen. Die Verfügung ist bestandskräftig. Damit ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, auch wenn der Antragsteller - im Gegensatz zu dem Antragsgegner - keine dahingehende Erklärung abgegeben hat.
Es ist daher in entsprechender Anwendung des § 91 a ZPO und nach § 13 a FGG nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300).
Sie sind im wesentlichen dem Antragsteller aufzuerlegen; denn die nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO zulässige Beschwerde wäre erfolglos geblieben.
1.	Nach § 15 Nr. 2 BRAO kann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zurückgenommen werden, wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts unvereinbar ist. Nimmt die Landesjustizverwaltung die Zulassung - wie hier - aus den Gründen des § 15 Nr. 2 BRAO zurück, so müssen die Gerichte bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung prüfen, ob* der Versagungsgrund im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung vorlag (BGH, Beschluß vom 1. Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 * EGE XIII, 19). Sie dürfen aber ihr eigenes Er-
messen nicht an die Stelle des der LandesJustizverwaltung setzen (§39 Abs. 3 BRAO). Vorgänge, die sich zeitlich nach Erlaß der angefochtenen Verfügung zugetragen haben, können berücksichtigt werden, wenn sie zweifelsfrei ergeben, daß der Rücknahmegrund nach Erlaß der Rücknahmeverfügung weggefallen ist (BGHZ 75, 356).
2.	Der Rücknahmebescheid des Antragsgegners, der darauf gestützt ist, daß der Antragsteller als Geschäftsführer einer mit dem Streben nach Gewinnerzielung tätigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer kaufmännischen Tätigkeit nachgehe, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar sei, hätte rechtlicher Prüfung standgehalten.
a)	Nach den vom Senat entwickelten Grundsätzen ist nicht Jede außerjuristische, auch nicht Jede kaufmännische Tätigkeit mit dem Berufsbild eines Rechtsanwalts unvereinbar, wohl aber eine solche, durch welche der Betreffende erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung tritt (BGHZ 72, 282 mit weiteren Nachweisen; Senatsbeschluß vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 19/79 -).
b)	Diese Voraussetzungen haben hier Vorgelegen.
Der Antragsteller hat nicht in Abrede gestellt,bis zu dem Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides alleiniger Geschäftsführer der	Wirtschafts-
beratungs-GmbH gewesen zu sein. Der alleinige Geschäftsführer einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH kann aber nicht Rechtsanwalt sein, weil ihm die kaufmännische
 
Tätigkeit des Unternehmens zwangsläufig zuzurechnen ist (BGHZ 72, 282, 284). Die Gesellschaft trat auch mit dem Streben auf Gewinnerzielung nach außen in Erscheinung, was schon aus der vom Ehrengerichtshof getroffenen Feststellung folgt, daß die Gesellschaft eine Werbeanzeige mit dem Angebot für Systemberatung und Abgabe von Büromaschinen geworben habe, die Rechtsanwälten und Automobilhändlern zugegangen ist.
3.	Die mit dem Beruf eines Rechtsanwalts nicht zu vereinbarende kaufmännische Tätigkeit des Antragstellers hat sich, wie seine Be schwer debegründung zeigt, bis heute nicht geändert. Selbst wenn er am 22. Juni 1981 als Geschäftsführer abberufen worden sein sollte, repräsentiert er doch weiterhin die Gesellschaft nach außen.
Dies hat er in der Beschwerdebegründung mit dem Hinweis eingeräumt, daß die Gesellschaft ohne ihn gar nicht tätig werden könne. Er hat allerdings geltend gemacht, kaufmännisch sei nur die Abwicklung der "formellen Geschäfte", Gelder einzuziehen und Steuern zu zahlen, die seine Ehefrau als Geschäftsführerin erledige. Seine nach außen wirkende Tätigkeit für die Gesellschaft habe die Beratung von Rechtsanwälten zu dem Gegenstand und sei deshalb eine nicht kaufmännische Dienstleistung. Dies trifft indes nicht zu. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von der vom Antragsteller repräsentierten Gesellschaft nur Rechtsanwälte als Kunden gewonnen werden sollen. Dagegen spricht, daß durch die Werbung u.a. Automobil handler angesprochen worden sind. Auch die entgeltliche Beratung von Rechtsanwälten mit dem Ziel, Riesen Hilfen bei der wirtschaftlichen Führung ihrer Kanzlei zu geben, und die Ausstattung solcher Anwälte mit Büromaschinen sind kaufmännische Tätigkeiten. Dem eigenen Vorbringen des Antragstellers in der Beschwerdebegründung ist zu ent-
 
nehmen, daß er sich für die GmbH mit solchen Tätigkeiten befaßt. Er ist deshalb nach wie vor nach außen erwerbswirtschaftlich mit dem Streben nach Gewinnerzielung tätig. Dies ist mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar.
Es entspricht nach allem der Billigkeit, daß der Antragsteller sämtliche Verfahrenskosten trägt mit der Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen des Antragsgegners im ersten Rechtszug, deren Erstattung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG ohnehin nur ausnahmsweise in Betracht kommt.
Girisch	Hagen	Laufhütte	Gribbohm
 Petersen
Pfleger
 Kohlndorfer