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BGH

Gericht: BGH

mit seine Tätigkeit in dem Unternehmen als mit dem Anwaltsberuf vereinbar angesehen werden könne, und er auch nicht in der Lage sei, neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit noch den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuliben. Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma Reifenwerke KGaA mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist, weil der Antragsteller in dem Unternehmen nicht die "gehobene Stellung" innehat, die er als Angeld stellter in einem ständigen Dienstverhältnis haben muß, um Rechtsanwalt sein zu können. b) Die danach für eine ’’gehobene Stellung” zu fordernden Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Aus Art und Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, sowie aus dem Aufgabengebiet, in dem er eingesetzt ist, sind allerdings keine Bedenken herzuleiten. Doch ist seine Stellung in dem Betrieb, insbesondere in der Abteilung, der er angehört, nicht so herausgehoben, daß seine Tätigkeit in der Firma mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft noch als vereinbar angesehen werden 4 Für solche bLoßen Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, sei es bei einer Versicherung oder in einem anderen Betrieb, hat der Senat November 1979 - AnwZ (B) 17/79 -und vom 6. Ähnlich ist es, wenn der Sachbearbeiter in bestimmtem Umfang anderen Betriebsangehörigen Weisungen erteilen kann (BGH NJW 1962, 202 Nr. 6; Beschluß vom 19. Der Antragsteller ist dem Leiter der Rechtsabteilung unterstellt, der nach außen hin - "formell", wie es der Antragsteller ausdrückt - die Verantwortung für alles trägt, was sich in seinem Bereich abspielt. Daß daneben auch der Antrag-steiler für etwaige Fehler der von ihm geleisteten Arbeit einstehen muß, ist nichts Besonderes, sondern folgt schon aus seinem mit dem Unternehmen bestehenden Dienstverhältnis. Inwiefern sich die Aufsicht des Leiters der Rechtsabteilung über den Antragsteller im wesentlichen auf "Disziplinarauf-sicht" beschränken soll, wie der Antragsteller geltend macht, ist nicht erkennbar. Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Rechtsabteilung, wonach der Antragsteller die Werke Karlsruhe und Bad Kreuznach zu betreuen hat, begründet für sich allein keine nach außen eigenverantwortliche Tätigkeit des Antragstellers, auch nicht die Bearbeitung besonderer Fragen aus dem öffentlichen Recht durch ihn. Bei dieser Sachlage fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß der Antragsteller mit einem Monatsgehalt von brutto 5.250 DM verhältnismäßig gut bezahlt wird und die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Quartalsende möglich ist. Ob er von seiner Arbeitgeberin als "leitender Angestellter" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes betrachtet wird, ist ohne Belang (Senatsbeschluß vom 10. Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt vielmehr, daß die Stellung des Antragstellers in dem Unternehmen, in dessen Diensten er steht, nicht genügend herausgehoben ist, um seine hauptberufliche Tätigkeit als mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar erscheinen zu lassen. 2. Dem angefochtenen Beschluß ist aber auch inso weit beizutreten, als der Ehrengerichtshof annimmt, der Antragsteller sei tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben. a) Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden oder bleiben, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben. cc) Dabei hat der Senat schon verschiedentlich entschieden, daß ein Syndikus, der die Entfernung zwischen Dienstsitz und Kanzlei oder Gericht mit einer Fahrzeit von immerhin 15-20 Minuten zu überwinden gezwungen ist, den Rechtsuchenden und Gerichten nicht in dem Maße zur Verfügung steht, wie es eine ordnungsgemäße Betätigung als Anwalt in mehr als unerheblichem Umfang erfordert (vgl. Mai 1968 - AnwZ (B) 5/68 = EGE X 63 und vom 21. Seine Wohnung, in der er auch seine Kanzlei betreibt, befindet sich davon 14 Autokilometer entfernt in Au am Rhein• Von da aus gleich weit ist es nach Rastatt, dem Sitz des Amtsgerichts, bei dem der Antragsteller zugelassen ist. Mit weniger als 15-20 Minuten sind die Entfernungen zwischen dem Dienstsitz des Antragstellers und seiner Kanzlei sowie den Gerichten, bei denen er zugelassen ist, nicht zu überwinden, meist werden es sogar mehr sein. Damit aber muß sich der Antragsteller im Regelfall ganztägig in nicht nur unerheblicher Entfernung von seiner Kanzlei aufhalten und erfüllt deshalb nicht die MindestvorausSetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs in nennenswertem Umfang, auch wenn ihm von seiner Arbeitgeberin gestattet ist, sich während der Dienstzeit zu Besprechungen und zur Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, ohne in Jedem einzelnen Fall dafür eine Erlaubnis einholen zu müssen. Die er-schwernisse für die anwaltliche Betätigung des Antragstellers, die sich daraus ergeben, daß sich sein Dienstsitz, seine Kanzlei sowie der Sitz des Amtsgerichts und der Sitz des Landgerichts, bei denen er zugelassen ist, an .jeweils verschiedenen Orten befinden, sind vielmehr so erheblich, daß er zur persönlichen Erledigung insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar ist, wie das auch für einen Syndikusanwalt zur ordnungsmäßigen Ausübung des Anwaltsberufs gefordert werden muß. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach alledem zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 33 BRAO
TätigkeitAnwZBeschlußUmfangRechtsabteilungUnternehmenEGE

Volltext der Entscheidung

2113 062

BUNDESGERICHTSHOF
AnwZ (B) 1/81 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 des Rechtsanwalts Bernd F.
Straß? A
- Antragstellers und Beschwerdeführers -
gegen
 das Justizministerium Baden-Württemberg, S^m^platz ft Stuttgart,
- Antragsgegner und Beschwerdegegner -
wegen Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
 Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 11. Mai 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt, die Richter Dr. Girisch, Prof. Dr. Hagen und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Dr. Kohlndorfer, Schaefer und Dr. Weise nach mündlicher Verhandlung beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg vom 22. November 1980 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am 3. August 19^7 geborene Antragsteller bestand im Juli 1977 die Große juristische Staatsprüfung. Er war zunächst als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Mannheim sowie bei den Landgerichten Mannheim und Heidelberg, später bei dem Amtsgeri cht Ludwigsburg und dem Landgericht Stuttgart zugelassen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1979 trat er in den Dienst der	Reifenwerke	KGaA	in
 Karlsruhe. Er gehört der aus drei Volljuristen bestehenden Rechtsabteilung an und soll nach dem Anstellungsvertrag Mmit Schwerpunkt Arbeitsund Betriebsverfassungsrecht tätig werden**. Innerhalb der Rechtsabteilung fällt die rechtliche Betreuung der Werke Karlsruhe und Bad Kreuznach in seinen Zuständigkeitsbereich. Prokura oder Handlungsvollmacht hat der Antragsteller nicht. Seine Bezüge betrugen im Jahre 1980 brutto insgesamt 68.250 DM, monatlich also 5.250 DM. Der Arbeitsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen1und kann beiderseits mit einer Frist von drei Monaten zu dem Quartalsende gekündigt werden. Von seiner Arbeitgeberin hat der Antragsteller allgemein die Erlaubnis erhalten, seine bisherige Anwaltspraxis fortzuführen. Dazu darf er sich erforderlichenfalls auch während der Dienstzeit zu Besprechungen und zur Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen von seinem Arbeitsplatz entfernen, ohne das in jedem einzelnen Fall genehmigen lassen zu müssen.
Der Antragsteller hat seinen Wohnsitz in Au am Rhein genommen. Auf seinen Antrag wurde er deshalb am 31. Oktober 1979 unter Rücknahme seiner Zulassung beim Amtsgericht Ludwigsburg und Landgericht Stuttgart gemäß § 33 Abs. 1 BRAO beim Amtsgericht Rastatt und Landgericht Baden-Baden zugelassen. Seine Kanzlei betreibt er in seiner Wohnung in Au am Rhein.
Auf Anregung der Rechtsanwaltskammer Freiburg hat der Antragsgegner durch Verfügung vom 17. Januar 1980 die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 2 BRAO zurückgenommen, weil er nicht die ‘‘gehobene Stellung“ innehabe, die erforderlich sei, da-
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mit seine Tätigkeit in dem Unternehmen als mit dem Anwaltsberuf vereinbar angesehen werden könne, und er auch nicht in der Lage sei, neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit noch den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuliben.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 22. November 1980 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige
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Beschwerde des Antragstellers.
II.
Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 3> Abs. 4 BRAO zulässige Rechtmittel hat keinen Erfolg.
1. Mit Recht nimmt der Ehrengerichtshof an, daß die Tätigkeit des Antragstellers bei der Firma Reifenwerke KGaA mit dem Beruf des Rechtsanwalts unvereinbar ist, weil der Antragsteller in dem Unternehmen nicht die "gehobene Stellung" innehat, die er als Angeld	stellter	in	einem	ständigen Dienstverhältnis haben muß,
 um Rechtsanwalt sein zu können.
a) Wer in den Diensten eines Unternehmens steht, kann nur dann als Rechtsanwalt zugelassen werden oder bleiben, wenn er eine "gehobene Stellung" in diesem Unternehmen einnimmt. Dabei ist nicht unbedingt eine Spitzenstellung oder eine anderweitige Position als Führungskraft zu fordern. Doch genügt eine Tätigkeit nicht, die nach Bedeutung oder Verantwortung als unter-
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geordnet zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung kommt es auf eine Gesamtwürdigung der Position des Angestellten innerhalb des Unternehmens an sowie auf Art und Umfang des Unternehmens (st.Rspr. zuletzt BGHZ 71, 138, 139;
72, 278, 280; 72, 282, 284; BGH Beschlüsse vom 26. Juni 1978 - AnwZ (B) 14/78 ~ AnwBl 1979, 123; vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78 -; vom 15. Oktober 1979
-	AnwZ (B) 11/79 -; vom 12. November 1979
- AnwZ (B) 17/79 -; vom 3. März 1980 - AnwZ (B) 24/79 =
AnwBl 1980, 268; vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 11/80 -,	,
jeweils mit weiteren Nachweisen).
b) Die danach für eine ’’gehobene Stellung” zu fordernden Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht.
Aus Art und Umfang des Unternehmens, in dessen Diensten der Antragsteller steht, sowie aus dem Aufgabengebiet, in dem er eingesetzt ist, sind allerdings keine Bedenken herzuleiten. Doch ist seine Stellung in dem Betrieb, insbesondere in der Abteilung, der er angehört, nicht so herausgehoben, daß seine Tätigkeit in der Firma mit dem Beruf des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft noch als vereinbar angesehen werden	4
könnte.
Der Antragsteller ist weder Leiter noch stellvertretender Leiter der verhältnismäßig kleinen Rechtsabteilung des Unternehmens, sondern lediglich Sachbearbeiter. Für solche bLoßen Sachbearbeiter in der Rechtsabteilung eines Unternehmens, sei es bei einer Versicherung oder in einem anderen Betrieb, hat der Senat
-	woran er festhält - wiederholt die erforderliche
"gehobene Stellung" verneint (zuletzt Beschluß vom 15. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 - mit Nachweisen).
Anders ist es, wenn weitere Merkmale hinzukommen, die eine gewisse Eigenverantwortlichkeit des Sachbearbeiters nach außen in Erscheinung treten lassen. So ist es z.B., wenn der Sachbearbeiter Prokura oder Handlungsvollmacht hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 = EGE VI 98 ff; vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 =
EGE IX 71, 74; vom 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 =
EGE XI 3, 4 und vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 =
EGE XIII 58, 59), obgleich sonst eine "gehobene Stellung” keineswegs unbedingt Vertretungsbefugnis voraussetzt (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 -und vom 6. Oktober 1980 - AnwZ (B) 11/80 -). Ähnlich ist es, wenn der Sachbearbeiter in bestimmtem Umfang anderen Betriebsangehörigen Weisungen erteilen kann (BGH NJW 1962, 202 Nr. 6; Beschluß vom 19. November 1962 - AnwZ (B) 18/62 = EGE VII 107, 109; vgl. auch EGE IX 71, 74) oder wenn er zu demindest "Referatsleiter" ist (Senatsbeschluß vom 12. November 1979 - AnwZ (B) 17/79 -).
An alledem fehlt es hier. Der Antragsteller ist dem Leiter der Rechtsabteilung unterstellt, der nach außen hin - "formell", wie es der Antragsteller ausdrückt - die Verantwortung für alles trägt, was sich in seinem Bereich abspielt. Daß daneben auch der Antrag-steiler für etwaige Fehler der von ihm geleisteten Arbeit einstehen muß, ist nichts Besonderes, sondern folgt schon aus seinem mit dem Unternehmen bestehenden Dienstverhältnis. Der Leiter der Rechtsabteilung untersteht wiederum dem Generaldirektor der Firma. Inwiefern sich die Aufsicht des Leiters der Rechtsabteilung über
 den Antragsteller im wesentlichen auf "Disziplinarauf-sicht" beschränken soll, wie der Antragsteller geltend macht, ist nicht erkennbar.
Die Zuständigkeitsverteilung innerhalb der Rechtsabteilung, wonach der Antragsteller die Werke Karlsruhe und Bad Kreuznach zu betreuen hat, begründet für sich allein keine nach außen eigenverantwortliche Tätigkeit des Antragstellers, auch nicht die Bearbeitung besonderer Fragen aus dem öffentlichen Recht durch ihn. Ebensowenig hebt den Antragsteller schon die Zugehörigkeit zu einer sog. nStabsabteilung” innerhalb des Betriebs genügend hervor. Weisungsbefugnisse und Weisungsmöglichkeiten gegenüber anderen Betriebsangehörigen - außer seiner Sekretärin - hat er nicht. Daß sich eine andere Abteilung nicht über den "dringenden Rat der Rechtsabteilung hinwegsetzen kann", begründet keine Weisungsbefugnis.
Bei dieser Sachlage fällt nicht entscheidend ins Gewicht, daß der Antragsteller mit einem Monatsgehalt von brutto 5.250 DM verhältnismäßig gut bezahlt wird und die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nur innerhalb einer Frist von drei Monaten zu dem Quartalsende möglich ist. Ob er von seiner Arbeitgeberin als "leitender Angestellter" im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes betrachtet wird, ist ohne Belang (Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 8/75 -). Die Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt vielmehr, daß die Stellung des Antragstellers in dem Unternehmen, in dessen Diensten er steht, nicht genügend herausgehoben ist, um seine hauptberufliche Tätigkeit als mit dem Beruf
 des Rechtsanwalts und dem Ansehen der Rechtsanwaltschaft vereinbar erscheinen zu lassen.
2. Dem angefochtenen Beschluß ist aber auch inso weit beizutreten, als der Ehrengerichtshof annimmt, der Antragsteller sei tatsächlich nicht in der Lage, den Anwaltsberuf in nennenswertem Umfang auszuüben.
a) Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden oder bleiben, wer rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, den Anwaltsberuf in einem nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (st.Rspr. des Senats zuletzt BGHZ 71, 138, 140;
BGH Beschlüsse vom 6. November 1978 - AnwZ (B) 24/78 vom 13. Oktober 1979 - AnwZ (B) 11/79 vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 -).
aa) Zwar ist die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Nebenberuf, wie sie ein Syndikusanwalt ausübt, Zwangs läufig Beschränkungen unterworfen, deren zulässiges Maß sich nicht schematisch festlegen läßt. Der Rechts anwalt kann selbst bestimmen, wieviel und welche Aufträge er übernehmen will. Er darf auch weitgehend nach eigenem Ermessen darüber befinden, wie und wann er die zur Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will. Er muß aber in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den Dienststunden zu erledigen sind, auch innerhalb dieser
 Zeit auszuführen. Dazu gehören die Wahrnehmung von Terminen, auch in Prozeßkostenhilfesachen (früher Armenrechtssachen) und bei Pflichtverteidigungen, die Entgegennahme von Zustellungen und das Tätigwerden in Eil-fällen (BGH aaO).
bb) Der Senat hat diese mit dem Anwaltsberuf verbundenen Mindestvoraussetzungen in der Regel dann bejaht, wenn ein Syndikus über seine Dienstzeit hinreichend frei verfügen kann, während seiner Dienststunden nicht nur in Ausnahmefällen erreichbar ist und die zu überwindenden Entfernungen dadurch, daß er seine Anwaltspraxis am Ort seiner sonstigen Tätigkeit betreibt, zu keinen weiteren erheblichen Erschwernissen für die Ausübung des Anwaltsberufs durch ihn führen Dagegen hat er die tatsächliche Möglichkeit hinreichender anwaltlicher Berufsausübung in nennenswertem Umfang auch bei verhältnismäßig weitgehender freier Verfügung über seine Dienstzeit dann verneint, wenn sich der Zulassungsbewerber oder Anwalt tagsüber in nicht nur uner heblicher Entfernung von dem Ort aufhalten muß, an dem er seine Kanzlei errichten wollte oder betrieb und sich auch aus der Art und dem Maß seiner dienstlichen Inanspruchnahme als Syndikus ergab, daß er tagsüber zur persönlichen Erledigung, insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar war (Nachweise in BGHZ 71» 138, 1^2)*
cc) Dabei hat der Senat schon verschiedentlich entschieden, daß ein Syndikus, der die Entfernung zwischen Dienstsitz und Kanzlei oder Gericht mit einer Fahrzeit von immerhin 15-20 Minuten zu überwinden
SSI
 
gezwungen ist, den Rechtsuchenden und Gerichten nicht in dem Maße zur Verfügung steht, wie es eine ordnungsgemäße Betätigung als Anwalt in mehr als unerheblichem Umfang erfordert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1968 - AnwZ (B) 5/68 = EGE X 63 und vom 21. April 1980 - AnwZ (B) 27/79 -).
b) So ist es auch hier. Der Antragsteller hat seinen Dienstsitz in Karlsruhe. Seine Wohnung, in der er auch seine Kanzlei betreibt, befindet sich davon 14 Autokilometer entfernt in Au am Rhein• Von da aus gleich weit ist es nach Rastatt, dem Sitz des Amtsgerichts, bei dem der Antragsteller zugelassen ist. Baden-Baden, der Sitz des übergeordneten Landgerichts, ist weitere 9 km entfernt. Mit weniger als 15-20 Minuten sind die Entfernungen zwischen dem Dienstsitz des Antragstellers und seiner Kanzlei sowie den Gerichten, bei denen er zugelassen ist, nicht zu überwinden, meist werden es sogar mehr sein. Damit aber muß sich der Antragsteller im Regelfall ganztägig in nicht nur unerheblicher Entfernung von seiner Kanzlei aufhalten und erfüllt deshalb nicht die MindestvorausSetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs in nennenswertem Umfang, auch wenn ihm von seiner Arbeitgeberin gestattet ist, sich während der Dienstzeit zu Besprechungen und zur Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen von seinem Arbeitsplatz zu entfernen, ohne in Jedem einzelnen Fall dafür eine Erlaubnis einholen zu müssen. Die er-schwernisse für die anwaltliche Betätigung des Antragstellers, die sich daraus ergeben, daß sich sein Dienstsitz, seine Kanzlei sowie der Sitz des Amtsgerichts und der Sitz des Landgerichts, bei denen er zugelassen ist,
11
an .jeweils verschiedenen Orten befinden, sind vielmehr so erheblich, daß er zur persönlichen Erledigung insbesondere eiliger Sachen am Ort seiner Kanzlei oder bei Gericht nicht ohne weiteres verfügbar ist, wie das auch für einen Syndikusanwalt zur ordnungsmäßigen Ausübung des Anwaltsberufs gefordert werden muß.
III.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist nach alledem zurückzuweisen. Als Geschäftswert sind hier für beide Rechtszüge 50.000 DM angemessen.
Vogt	Girisch	Hagen	Gribbohm
 Kohlndorfer	Schaefer	Weise