September 1977 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs« 1 Nr« 5 BRAO und gleichzeitig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs« 1 Nr« 7 BRAO zurückgenommen« Er hat dies wie folgt begründet: Der Antragsteller habe die Bundesrepublik Deutschland am 11« Juli 1977 in der Absicht verlassen, in Frankreich um politisches Asyl nachzusuchen« Er habe dadurch seinen Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart und seine Kanzlei in Stuttgart auf gegeben, ohne von seinen Residenzpflichten nach § 27 BRAO befreit gewesen zu sein« Er erfülle seine Residenzpflichten nach § 27 Abs« 2 BRAO nicht dadurch, daß die Anwaltskanzlei noch unter seinem Namen weitergeführt werde; denn der genannten Residenzpflicht komme nur der Rechtsanwalt nach, der seinen Beruf in seiner Kanzlei ausübe und dort normalerweise zu erreichen sei. Der Ehrengerichtshof hat durch den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15« September 1979 ergangenen Beschluß die Verfügung des Antragsgegners vom 16. Es könne zwar, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart aufgegeben habe. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO lägen deshalb vor, ohne daß es darauf ankomme, ob der Antragsteller auch die Kanzlei aufgegeben habe. Er sei, was er bereits vor dem Ehrengerichtshof unter Beweis gestellt habe, entschlossen gewesen, entweder - für den Fall seiner Anerkennung als politischer Flüchtling - seinen Beruf als Rechtsanwalt von Frankreich aus auszuüben oder - für den Fall seiner Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland - seine Kanzlei in Stuttgart fortzuführen. Auf die Verletzung von Residenzpflichten könne die Zurücknahme der Zulassung im übrigen schon deshalb nicht gestützt werden, weil vor seiner Ausreise die für eine freie Advokatur notwendigen Voraussetzungen durch die gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen, in die auch seine Mandanten einbezogen worden seien, nicht mehr gegeben gewesen seien. 1. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen werden, wenn er seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne von den Residenzpflichten nach § 27 BRAO befreit zu sein. Der Betroffene kann daher nach § 39 Abs.3 BRAO nur geltend machen, daß der Antragsgegner die Grenze pflichtgemäßen Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluß vom 12. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, und das ist auch gerichtskundig, daß der Antragsteller nach dem 11. Sein Verhalten zeigt, daß er unter allen Umständen - und zwar auch für den Fall der Ablehnung seines Asylersuchens - einer Abschiebung oder Auslieferung begegnen wollte | denn er hätte sich nicht zu verstecken brauchen, wenn er, wie er jetzt vorträgt, tatsächlich bereit gewesen wäre, bei Ablehnung seines Asylersuchens nach Stuttgart zurückzukehren. ter und vor dem Senat durch Bezugnahme wiederholter Antrag, einen französischen Rechtsanwalt zu der Behauptung zu vernehmen, daß er bei Gewährung politischen Asyls seinen Beruf als Rechtsanwalt von Frankreich aus habe ausüben wollen, und daß er bei Auslieferung entschlossen gewesen sei, seine Kanzlei in Stuttgart fortzuführen« Dieser Beweiserhebung bedarf es nicht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, denn sie belegen nicht den Willen zu freiwilliger Rückkehr, sondern nur die Absicht des Antragstellers, nach Auslieferung, also nach unfreiwilliger Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, seine Kanzlei in Stuttgart fortzuführen« Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof unter Beweis gestellte Behauptung, er habe sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an seiner in Stuttgart gelegenen verschenkten Wohnung einräumen lassen« Auch diese unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, weil sie lediglich belegt, daß der Antragsteller Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, daß sein Versuch, einer Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland zu entgehen, mißlingen werde. Der Antragsteller hat somit durch die Ausreise nach Frankreich seinen Wohnsitz aufgegeben, weil er die für die Begründung und Beibehaltung seines Wohnsitzes unerläßliche “Verknüpfung der Leitung der Angelegenheiten" seiner Person mit seinem bisherigen Wohnsitz abgebrochen hat (BGH, Beschluß vom 25 • April 1977 - AnwZ (B) 2o/76). 1o/65 = EGE IX, 7) muß sich der Rechtsanwalt, der - nicht nur vorübergehend - organisatorische Maßnahmen, aus denen das Publikum bisher auf die Widmung von Räumen der Anwaltskanzlei schließen konnte, rückgängig macht, als ein Anwalt behandeln lassen, der seine Kanzlei aufgegeben hat. Entsprechendes muß für den Rechtsanwalt angenommen werden, der sich ins Ausland begibt, deshalb in seiner Kanzlei über längere Zeit nicht mehr erreichbar ist und nach seinen Plänen auch künftig nicht mehr j Aber selbst wenn im Zeitpunkt der Rücknahme^Verfügung über einen entsprechenden Antrag noch nicht entschieden gewesen wäre, so hätte dies die Rücknahme seiner Zulassung nicht gehindert; denn für den Antragsteller bestand die Residenzpflicht, solange über einen Antrag nicht positiv entschieden war (BGH, Beschluß vom 8. c) Bei dieser Sachlage ist auch das Vorbringen des Antragstellers, er habe seine Pflichten als Rechtsanwalt von Frankreich aus erfüllen wollen, nicht erheblich. Die Verbindlichkeit aus § 27 BRAO ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers durch Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften nicht in Frage gestellt. Der - auch im ehrengerichtlichen Verfahren wiederholte - Einwand des Antragstellers, die Auslieferung sei erschlichen worden, trifft nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil, denen sich der Senat anschlieBt, nicht zu. Denn der Antragsteller hätte sich solchen Vorwürfen nicht durch die Flucht zu entziehen brauchen, sondern hatte Gelegenheit, sich in dem gegen ihn geführten Verfahren mit den in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen. Der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners steht schließlich nicht das gegen den Antragsteller durchgeführte Strafverfahren und der in diesem Verfahren ergangene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. Auch die Tatsache, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides gegen den Antragsteller ein ehrengerichtliches Verfahren mit dem Ziel, ihn aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, hätte durchgeführt werden können, ist rechtlich unerheblich. a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich der Ausschluß aus dem Berufsstand im ehrengerichtlichen Verfahren und die Verhängung eines Berufsverbotes im Strafverfahren nicht gegenseitig ausschließen (BGH NJW 1975, 1712; BGHSt 28, 84, 85). Auch bei rechtskräftiger Anordnung des strafgerichtlichen Berufsverbotes nach § 7o StGB bleibt die Maßnahme der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt sinnvoll, weil das Berufsverbot nicht ohne weiteres zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft führt. Der Antragsteller befand sich vor und nach Anordnung des vorläufigen Berufsverbotes durch Beschluß des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 1. Sir könnte nur ausgegangen werden, wenn der Antragsteller einen Tatbestand geschaffen hätte, der seine sofortige WiederZulassung als Rechtsanwalt zur Folge gehabt hätte« Da dies nicht der Fall war, war der Antragsgegner nicht gehindert, noch am 16« September 1977 wegen der vor dem 1. Ein späterer Beurteilungszeitpunkt könnte nur dann maßgebend sein, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahme Verfügung der Rücknahmegrund weggefallen wäre und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte (BGH NJW 198o, 841)« Da dies nicht der Fall ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16« September 1977 zurückzuweisen« Aus der Rücknahme der Zulassung bei den genannten Gerichten folgt zwingend, daß, wie geschehen, auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 12.
BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 1/80 BESCHLUSS in dem Verfahren des Justizministeriums Baden-Württemberg, Stuttgart, Antragsgegners und Beschwerdeführers, gegen den Rechtsanwalt Dr Klaus 9 Antragsteller und Beschwerdegegner Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin aus Rechtsanwalt aus F( Rechtsanwalt aus sowie Rechtsanwalt aus W| wegen Rücknahme der Zulassung Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 21« April 193o durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof.Dr. Pfeiffer, die Richter Hürxthal, Prof.Dr. Hagen und Laufhütte sowie die Rechtsanwälte Pfleger, Siebecke und Dr. Rössler nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15# September 1979 ergangene Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Baden-Württemberg aufgehoben. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16. September 1977 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und die dem Antragsgegner erwachsenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf loo.ooo DM festgesetzt. Gründe : I. Der am 24. Mai 1931 geborene Antragsteller ist bei dem Amts- und dem Landgericht Stuttgart sowie beim Oberlandesgericht Stuttgart als Rechtsanwalt zuge lassen. Durch die Verfügung vom 16. September 1977 hat der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers als Rechtsanwalt bei den genannten Gerichten gemäß § 35 Abs« 1 Nr« 5 BRAO und gleichzeitig die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs« 1 Nr« 7 BRAO zurückgenommen« Er hat dies wie folgt begründet: Der Antragsteller habe die Bundesrepublik Deutschland am 11« Juli 1977 in der Absicht verlassen, in Frankreich um politisches Asyl nachzusuchen« Er habe dadurch seinen Wohnsitz im Bezirk des Oberlandesgerichts Stuttgart und seine Kanzlei in Stuttgart auf gegeben, ohne von seinen Residenzpflichten nach § 27 BRAO befreit gewesen zu sein« Er erfülle seine Residenzpflichten nach § 27 Abs« 2 BRAO nicht dadurch, daß die Anwaltskanzlei noch unter seinem Namen weitergeführt werde; denn der genannten Residenzpflicht komme nur der Rechtsanwalt nach, der seinen Beruf in seiner Kanzlei ausübe und dort normalerweise zu erreichen sei. Der Antragsteller hat gerichtliche Entscheidung beantragt und ausgeführt, es liege kein die Rücknahmeverfügung rechtfertigender Verstoß gegen die Residenzpflichten des § 27 BRAO vor. Seine Kanzlei werde von einem am 14. Juli 1977 bestellten amtlichen Vertreter verwaltet und fortgeführt; sie sei also nicht im Sinne des § 27 Abs« 2 BRAO auf ge geben« Eine Wohnsitzaufgabe im Sinne des § 27 Abs. 1 BRAO nehme nicht vor, wer - wie i er - den Wohnsitz aus Furcht vor künftiger politischer Verfolgung verlasse. Vor der Entscheidtang über seinen Asylantrag hätte deshalb die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt nicht auf den fehlenden Wohnsitz im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart gestützt werden können« Unter Berücksichtigung des in § 213 BRAO ausgesprochenen Rechtsgedankens hätte ihm vielmehr Befreiung von seinen Residenzpflichten erteilt werden müssen« Abgesehen davon habe der Antragsgegner die Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO nicht beachtet. Die Rücknahme Verfügung des Antragsgegners sei aber auch deshalb unbegründet, weil er bei einer Pressekonferenz am 12. Juli 1977 ausdrücklich erklärt habe, daß er seine Anwaltspflichten von Frankreich aus wahrnehmen werde. Auch im Hinblick auf die Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte habe die Zulassung als Rechtsanwalt somit nicht zurückgenommen werden dürfen. Schließlich liege ein Verstoß gegen § 27 BRAO schon deswegen nicht vor, weil das Oberlande sgericht Stuttgart durch Beschluß vom 1. September 1977 ein vorläufiges Berufsverbot gegen ihn verhängt habe, so daß er von seinen anwaltlichen Pflichten entbunden sei. Der Ehrengerichtshof hat durch den auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15« September 1979 ergangenen Beschluß die Verfügung des Antragsgegners vom 16. September 1977 aufgehoben. Es könne zwar, so hat der Ehrengerichtshof ausgeführt, nicht zweifelhaft sein, daß der Antragsteller seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks Stuttgart aufgegeben habe. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Rücknahme der Zulassung nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO lägen deshalb vor, ohne daß es darauf ankomme, ob der Antragsteller auch die Kanzlei aufgegeben habe. Nach der Anordnung des unbeschränkten Berufsverbotes vom 1. September 1977 entspreche die Zurücknahme der Zulassung jedoch nicht mehr dem Zweck der Ermächtigung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO. Da der Antragsteller seinen Beruf seit dem 1. September 1977 nicht mehr habe ausüben dürfen, seien die Residenzpflichten nach § 27 BRAO bei Erlaß der Rücknahmeverfügung am 16. September 1977 für ihn gegenstandslos gewesen. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Antragsgegner mit der sofortigen Beschwerde. Er macht geltend, daß der Antragsteller Wohnsitz und Kanzlei vor und unabhängig von der Anordnung des vorläufigen Berufsverbots aufgegeben habe. Er habe damit durch sein Verhalten einen Tatbestand geschaffen, der über das später ihm auferlegte Berufsverbot hinaus wirke. Der Antragsteller beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, daß vor Entscheidung über seinen in Frankreich gestellten Asylantrag die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht hätte zurückgenommen werden dürfen. Er sei, was er bereits vor dem Ehrengerichtshof unter Beweis gestellt habe, entschlossen gewesen, entweder - für den Fall seiner Anerkennung als politischer Flüchtling - seinen Beruf als Rechtsanwalt von Frankreich aus auszuüben oder - für den Fall seiner Auslieferung an die Bundesrepublik Deutschland - seine Kanzlei in Stuttgart fortzuführen. Die Verwaltung seiner Praxis habe er sichergestellt. Auf seinen noch vor seiner Abreise nach Frankreich gestellten Antrag sei für ihn ein amtlicher Vertreter bestellt worden. Seine Wohnung in Stuttgart habe er ebenfalls nicht auf gegeben. Diese habe er, was er vor dem Ehrengerichtshof ebenfalls unter Beweis gestellt habe, zwar verschenkt, sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht zusichem lassen. Auf die Verletzung von Residenzpflichten könne die Zurücknahme der Zulassung im übrigen schon deshalb nicht gestützt werden, weil vor seiner Ausreise die für eine freie Advokatur notwendigen Voraussetzungen durch die gegen ihn eingeleiteten Maßnahmen, in die auch seine Mandanten einbezogen worden seien, nicht mehr gegeben gewesen seien. Anlaß für die Zurücknahme der Zulassung seien Äußerungen gewesen, die er in Frankreich gemacht habe. Eine etwa darin liegende Pflichtverletzung hätte aber im ehrengerichtlichen Verfahren geahndet werden müssen $ die auf die §§ 14, 35 BRAO gestützte Rücknahme der Zulassung stelle deshalb einen Mißbrauch dar. Der Antrags- gegner habe ihn diskreditieren wollen und habe damit auch Erfolg gehabt} denn er, der Antragsteller, sei von Presseorganen als "Ex-Rechtsanwalt” bezeichnet worden. Der Senat hat von Amts wegen Abschriften folgender Urteile und Beschlüsse beigezogen: a) Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1979 - XII KLs 97/76 b) Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 14. November 1979 - 3 StR 393/79 (S) -, c) Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. November 1979 - 3 StR 393/79 (S) -. Hiervon wurden die Beteiligten vor der mündlichen Verhandlung verständigt. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§42 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 BRAO) und begründet. 1. Die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem Gericht kann gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO zurückgenommen werden, wenn er seinen Wohnsitz innerhalb des Oberlandesgerichtsbezirks oder seine Kanzlei aufgibt, ohne von den Residenzpflichten nach § 27 BRAO befreit zu sein. Die Rücknahme der Zulassung, die entgegen dem Vorbringen des Antragstellers nicht an die, lediglich für die Fälle der Neuzulassung vorgeschriebene, Dreimonatsfrist des § 35 Abs. 1 Nr. 2 BRAO gebunden ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen der Landesjustiz Verwaltung. Der Betroffene kann daher nach § 39 Abs. 3 BRAO nur geltend machen, daß der Antragsgegner die Grenze pflichtgemäßen Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 11/74 = EGE XIII, 34, 35). Dies ist hier nicht der Fall. a) Der Ehrengerichtshof hat zutreffend ausgeführt, daß die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO erfüllt sind. Der Antragsteller hat am 11. Juli 1977 seinen Wohnsitz in Stuttgart verlassen und sich nach Frankreich begeben. Entgegen seinem Vorbringen beabsichtigte er nicht, wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückzukehren. Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, und das ist auch gerichtskundig, daß der Antragsteller nach dem 11. Juli 1977 in Frankreich eine Presseerklärung abgegeben und erklärt hat, er habe um politisches Asyl nachgesucht, und daß er sich anschließend mehrere Wochen lang in Frankreich verborgen gehalten hat, ehe er auf ein Auslieferungsersuchen der Bundesrepublik Deutschland hin festgenommen werden konnte. Sein Verhalten zeigt, daß er unter allen Umständen - und zwar auch für den Fall der Ablehnung seines Asylersuchens - einer Abschiebung oder Auslieferung begegnen wollte | denn er hätte sich nicht zu verstecken brauchen, wenn er, wie er jetzt vorträgt, tatsächlich bereit gewesen wäre, bei Ablehnung seines Asylersuchens nach Stuttgart zurückzukehren. Ein solcher RUckkehrwille wird auch nicht dadurch belegt, daß der Antragsteller vor seiner Ausreise einen Antrag gestellt hat, für ihn einen amtlichen Vertreter zu bestellen. Dieses Verhalten zeigt vielmehr nur, daß er die Möglichkeit der Erfolglosigkeit seiner Bemühungen, einer Abschiebung oder Auslieferung unter allen Umständen zu entgehen, in Rechnung stellte und daß er wegen eines solchen für möglich gehaltenen Falles die Verwaltung seiner Kanzlei sicherstellen wollte. Nichts anderes besagt sein vor dem Ehrengerichtshof gestell- ter und vor dem Senat durch Bezugnahme wiederholter Antrag, einen französischen Rechtsanwalt zu der Behauptung zu vernehmen, daß er bei Gewährung politischen Asyls seinen Beruf als Rechtsanwalt von Frankreich aus habe ausüben wollen, und daß er bei Auslieferung entschlossen gewesen sei, seine Kanzlei in Stuttgart fortzuführen« Dieser Beweiserhebung bedarf es nicht, weil die unter Beweis gestellten Tatsachen aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind, denn sie belegen nicht den Willen zu freiwilliger Rückkehr, sondern nur die Absicht des Antragstellers, nach Auslieferung, also nach unfreiwilliger Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland, seine Kanzlei in Stuttgart fortzuführen« Entsprechendes gilt für die vom Antragsteller vor dem Ehrengerichtshof unter Beweis gestellte Behauptung, er habe sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an seiner in Stuttgart gelegenen verschenkten Wohnung einräumen lassen« Auch diese unter Beweis gestellte Tatsache ist für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, weil sie lediglich belegt, daß der Antragsteller Vorkehrungen für den Fall getroffen hat, daß sein Versuch, einer Auslieferung in die Bundesrepublik Deutschland zu entgehen, mißlingen werde. Der Antragsteller hat somit durch die Ausreise nach Frankreich seinen Wohnsitz aufgegeben, weil er die für die Begründung und Beibehaltung seines Wohnsitzes unerläßliche “Verknüpfung der Leitung der Angelegenheiten" seiner Person mit seinem bisherigen Wohnsitz abgebrochen hat (BGH, Beschluß vom 25 • April 1977 - AnwZ (B) 2o/76). Der Anwendbarkeit des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO steht nicht entgegen, daß der Antragsteller sich einem in der Bundesrepublik Deutschland gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren entziehen wollte. Auch derjenige gibt seinen Wohnsitz im Sinne der genannten Vorschrift auf, wer sich ins Ausland begibt, um sich auf diese Weise einem Strafverfahren (BGH, Beschlüsse vom 27. September 1965 - AnwZ (B) 1o/65 = EGE IX, 7,9, - und vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78 = LM BRAO § 35 Nr. 2 bis 3) oder seinen Gläubigern zu entziehen (vgl. BGH, Beschluß vom 25. April 1977 -AnwZ (B) 2o/76). * Zugleich mit der Wohnsitzaufgabe hat der Antragsteller, was der Ehrengerichtshof offengelassen hat, seine Kanzlei aufgegeben. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschluß vom 27« September 1965 - AnwZ (B) 1o/65 = EGE IX, 7) muß sich der Rechtsanwalt, der - nicht nur vorübergehend - organisatorische Maßnahmen, aus denen das Publikum bisher auf die Widmung von Räumen der Anwaltskanzlei schließen konnte, rückgängig macht, als ein Anwalt behandeln lassen, der seine Kanzlei aufgegeben hat. Entsprechendes muß für den Rechtsanwalt angenommen werden, der sich ins Ausland begibt, deshalb in seiner Kanzlei über längere Zeit nicht mehr erreichbar ist und nach seinen Plänen auch künftig nicht mehr j erreichbar sein wird. Daß die Kanzlei, wie der Antragsteller vorträgt, von einem amtlichen Vertreter fortgeführt worden ist, ist rechtlich nicht erheblich, weil der Vertreter gerade mit Rücksicht auf die Abwesenheit des Antragstellers und im Hinblick darauf bestellt worden ist, daß dieser für seine Mandanten unerreichbar war Io b) Der Antragsteller ist von den Residenzpflichten nach § 27 BRAO nicht befreit (vgl. § 29 BRAO). Er hat erst nach Erlaß der Rücknahmeverfügung, und zwar mit Schreiben vom 18. Oktober 1977 einen dahingehenden Antrag gestellt. Aber selbst wenn im Zeitpunkt der Rücknahme^Verfügung über einen entsprechenden Antrag noch nicht entschieden gewesen wäre, so hätte dies die Rücknahme seiner Zulassung nicht gehindert; denn für den Antragsteller bestand die Residenzpflicht, solange über einen Antrag nicht positiv entschieden war (BGH, Beschluß vom 8. Mai 1978 - AnwZ (B) 8/78 = LM BRAO § 35 Nr. 2 bis 3)* c) Bei dieser Sachlage ist auch das Vorbringen des Antragstellers, er habe seine Pflichten als Rechtsanwalt von Frankreich aus erfüllen wollen, nicht erheblich. Die Verbindlichkeit aus § 27 BRAO ist entgegen dem Vorbringen des Antragstellers durch Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften nicht in Frage gestellt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Antragsteller zur Stützung seiner Auffassung genannte Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien DienstleistungsVerkehrs der Rechtsanwälte (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr*. L 78/17) unmittelbar anwendbar ist oder, wie der Antragsgegner meint, noch der Umsetzung in innerstaatliches Recht bedarf /offengelassen in BGH, Beschluß vom 14. November 1979 - 3 StR 323/79 (Sj^7. Denn diese Richtlinie betrifft lediglich die Berufsausübung der in den EG-Staaten zugelassenen Rechtsanwälte und nicht die innerstaatliche Frage der Zulassung und der Rücknahme der Zulassung von Rechtsanwälten in den EG-Staaten. Vorschriften, die - wie - 11 § 27 BRAO - eine feste berufliche Niederlassung innerhalb des Bezirks bestimmter Gerichte vorschreiben und die auf diese Weise das Funktionieren der Justiz und die Erfüllung der Standespflichten sicherstellen wollen, sind durch die Richtlinie deshalb nicht in Frage gestellt (vgl. EuGH NJW 1975, 1o95). d) Unzutreffend ist die Behauptung des Antragstellers, er sei in der Bundesrepublik Deutschland politisch verfolgt worden. Der Antragsteller ist auf Grund der Auslieferungsbewilligung der französischen Regierung vom 16. November 1977 an die Bundesrepublik Deutschland ausgeliefert und daraufhin durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. Februar 1979 - XII KLs 97/76 - rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, weil er seit Juni 1973 bis Ende 1974 eine kriminelle Vereinigung durch Weiterleiten von Broschüren, Büchern, Notizen, Anweisungen und Unterlagen unterstützt hatte. In dem Strafverfahren sind, wie der Bundesgerichtshof in seinem auf die Revision des Antragstellers ergangenen Urteil vom 14. November 1979 0 StR 323/79 (Sjj zutreffend dargelegt hat, die Beschränkungen der Auslieferungsbewilligung beachtet worden. Der - auch im ehrengerichtlichen Verfahren wiederholte - Einwand des Antragstellers, die Auslieferung sei erschlichen worden, trifft nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem genannten Urteil, denen sich der Senat anschlieBt, nicht zu. Die in den Jahren 1974 bis 1977 gegen den Antragsteller geführten Ermittlungen, die der Antragsteller zu dem Anlaß seiner Flucht genommen hat, betrafen demnach eine mit Strafe bedrohte Handlung und nicht die politischen Auffassungen des Antragstellers. Dem steht nicht 12 - s'* entgegen, daß die Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden auch Vorgänge betrafen, auf welche eine strafgerichtliche Verurteilung nicht gestützt werden konnte, weil sich die Auslieferungsbewilligung der französischen Regierung darauf nicht erstreckt (vgl. BGH aaO). Denn der Antragsteller hätte sich solchen Vorwürfen nicht durch die Flucht zu entziehen brauchen, sondern hatte Gelegenheit, sich in dem gegen ihn geführten Verfahren mit den in einem Rechtsstaat zur Verfügung stehenden Mitteln zu verteidigen. i# 2. Der Rücknahmeverfügung des Antragsgegners steht schließlich nicht das gegen den Antragsteller durchgeführte Strafverfahren und der in diesem Verfahren ergangene Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. September 1977 - 5 Ws 6/77 -, der dem Antragsteller die Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt vorläufig untersagte, entgegen. Auch die Tatsache, daß im Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides gegen den Antragsteller ein ehrengerichtliches Verfahren mit dem Ziel, ihn aus der Rechtsanwaltschaft auszuschließen, hätte durchgeführt werden können, ist rechtlich unerheblich. a) Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß sich der Ausschluß aus dem Berufsstand im ehrengerichtlichen Verfahren und die Verhängung eines Berufsverbotes im Strafverfahren nicht gegenseitig ausschließen (BGH NJW 1975, 1712; BGHSt 28, 84, 85). Daß neben solchen Verfahren oder beim Vorliegen eines Sachverhaltes, der ihre Einleitung recht-fertigen würde, die Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt nach § 35 BRAO grundsätzlich möglich bleiben muß, folgt daraus, daß dem gleichkommende endgültige Maßnahmen während der Durchführung eines Straf- oder ehrengerichtlichen Verfahrens nicht angeordnet werden können* Die im Strafverfahren und im ehrengerichtlichen Verfahren zur Abwendung konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter (vgl. BVerfGE, 44, 1o5$ 48, 292; BGHSt 28, 84, 86) vorgesehenen Maßnahmen des vorläufigen Berufsverbots (§ 132 a StPO) und des Berufs-und VertretungsVerbots als vorläufige Maßnahme (§ 15o ff BRAO) sind mit der Rücknahme der Zulassung nach § 35 BRAO schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie die Frage, ob der betroffene Rechtsanwalt berechtigt ist, seinen Beruf weiter auszuüben, nicht abschließend regeln und beim Wegfall ihrer Voraussetzungen sofort aufzuheben sind. Auch bei rechtskräftiger Anordnung des strafgerichtlichen Berufsverbotes nach § 7o StGB bleibt die Maßnahme der Rücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt sinnvoll, weil das Berufsverbot nicht ohne weiteres zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft führt. b) Fraglich ist allerdings, ob die Zurücknahme der Zulassung auch dann gerechtfertigt wäre, wenn sich der Antragsteller erst nach Anordnung des straf gerichtlichen Berufsverbotes nach Frankreich begeben hätte. '9 Auf die Entscheidung dieser Frage kommt es hier aber nicht an, weil der Sachverhalt so nicht liegt. Der Antragsteller befand sich vor und nach Anordnung des vorläufigen Berufsverbotes durch Beschluß des Oberlande sgerichts Stuttgart vom 1. September 1977 in Frankreich. Der darin liegende Verstoß gegen die Residenzpflichten nach § 27 BRAO mag seit dem 1 • September 1977 nicht mehr vorwerf bar gewesen sein. Der vor dem 1 • September 1977 vom Antragsteller geschaffene Rücknahmegrund war aber auch danach nicht weggefallen 5 davon 14 - Sir könnte nur ausgegangen werden, wenn der Antragsteller einen Tatbestand geschaffen hätte, der seine sofortige WiederZulassung als Rechtsanwalt zur Folge gehabt hätte« Da dies nicht der Fall war, war der Antragsgegner nicht gehindert, noch am 16« September 1977 wegen der vor dem 1. September 1977 begangenen vorwerfbaren Verletzung der Residenzpflichten die Rücknahme der Zulassung beim Amtsund Landgericht sowie beim Oberlandesgericht Stuttgart anzuordnen« Bei der gerichtlichen Ermessenskontrolle ist auf den Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung abzustellen (vgl, BGH, Beschlüsse vom 1« Juli 1974 - AnwZ (B) 5/74 - und vom 27« Februar 1978 - AnwZ (B) 31/77 -). Ein späterer Beurteilungszeitpunkt könnte nur dann maßgebend sein, wenn aufgrund der Entwicklung nach Erlaß der Rücknahme Verfügung der Rücknahmegrund weggefallen wäre und der Rechtsanwalt auf Antrag sogleich wieder zugelassen werden müßte (BGH NJW 198o, 841)« Da dies nicht der Fall ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16« September 1977 zurückzuweisen« 3. Aus der Rücknahme der Zulassung bei den genannten Gerichten folgt zwingend, daß, wie geschehen, auch die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 BRAO zurückzunehmen ist (BGH, Beschluß vom 12. Mai 1975 -AnwZ (B) 11/74 = EGE XIII, 34, 37). Pfeiffer Hürxthal Hagen Laufhütte Pfleger Siebecke Rössler