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BGH

Gericht: BGH

April 1978 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antrag- Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. Auf Grund eines dieser Haftbefehle hat der Antragsteller Jedoch nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher am 12. Oktober 1978 hatte der Ehrengerichtshof nach den mit dem Antragsteller geführten Erörterungen dessen damaligen Schuldenstand mit rund 65 - 70.000 DM errechnet (im einzelnen S. Es ist nicht ersichtlich, daß sich daran bis zu dem Tode des Antragstellers etwas geändert hätte. Stundungsvereinbarungen mit seinen Hauptgläubigern, der Erbengemeinschaft BrüH^I, der Firma Möbel-GÜ^und dem Finanzamt TflH waren bis zu seinem Tode nicht zustande gekommen. Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war erfüllt. a) Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Eine solche Gefährdung ist aber auf Jeden Fall dann zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (vgl. Der Antragsteller war bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil er Mandantengelder nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt, sondern für sich verwendet hatte: so durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Tiergarten vom 24. Januar 1977 - (213) 54 Ls 188/76 (172/76) - wegen fortgesetzter Untreue zu dem Nachteil der Erbengemeinschaft BrflHIBzu 6 Monaten Freiheitsstrafe; durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 16. 54 Ls 63/77 (100/77) - zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, weil er für seinen Mandanten Hd|5.000 DM Unterhalts-rückstand erst Uber ein halbes Jahr nach ihrem Empfang weitergeleitet hatte; durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 20. April 1978 - (257) 54 Ls 39/78 (23/78) -zu 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Untreue zu dem Nachteil der Erbengemeinschaft und seines Mandanten In den drei Fällen ist eine Gesamtstrafe von 12 Monaten gebildet worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden 1st. Diese Straftaten begründeten die Befürchtung, daß der Antragsteller bei fortdauerndem Vermögensverfall auch in Zukunft ihm anvertraute Mandantengelder zu demindest zeitweilig für sich verwenden würde. c) Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden lag darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, Jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf Konten zugreifen konnten, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befanden. Auch wenn der Antragsteller ein Anderkonto eingerichtet hatte, konnte er Fehlleitungen auf Konten, die dem Zugriff seiner Gläubiger offen standen, nicht verhindern (vgl. Hob er, wie er vor dem Ehrengerichtshof angegeben hatte, sogleich nach Empfang eines Kontoauszugs den wesentlichen Bestand von der Bank ab, war umso eher zu befürchten, daß er Gelder, die für seine Mandanten bestimmt waren, für sich verwenden und nicht ordnungsgemäß ab- 3. Nach alledem war die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den Antragsgegner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hatte mit dieser Maßnahme weder die Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Bei der vom Ehrengerichtshof getroffenen Entscheidung Über die Kosten des ersten Rechtszuges kann es verbleiben.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 13a FGG § 15 BRAO § 807 ZPO § 15 BRAO § 13a FGG
RechtsanwaltMandantAnwZVermögensverfallBeschluß

Volltext der Entscheidung

<2^0 0A^
BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 1/79 BESCHLUSS
in dem Verfahren
 der unbekannten Erben de^am 20. April 1979 verstorbenen Rechtsanwalts Gerhard GflHB» Tj^straöe Wt BBBB, vertreten durch den NachlaBpfleger Rechtsanwalt Alfred
 Gafli, sMBstraBe 0,	(B>
- Beschwerdeführer -
gegen
 dasLandBjBIB» vertreten durch den Senator für Justiz, SaflBBHfstraße flH» B
Beschwerdegegner
 wegen Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 12. November 1979 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Pfeiffer, die Richter Dr. Htlrxthal, Dr. Girisch und Prof. Dr. Hagen sowie die Rechtsanwälte Petersen, Pfleger und Dr. Rössler
 beschlossen:
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführern auferlegt. Aus-sergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Entscheidung im Beschluß des II. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte in Berlin vom 16. Oktober 1978.
Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Der am dIHIHHI 1929 geborene frühere Antragsteller war seit 1962 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht Tiergarten und beim Landgericht Berlin, seit 1967 auch beim Kammergericht in Berlin zugelassen.
Durch Verfügung vom 6. April 1978 nahm der Antragsgegner die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO zurück, da der Antrag-
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steiler in Vermögensverfall geraten sei und dadurch die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet würden.
Den dagegen vom Antragsteller rechtzeitig eingereichten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 16. Oktober 1978 zu-rückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt. Am 20. April 1979 ist er verstorben.
Nachdem seine Söhne die Erbschaft ausgeschlagen haben, ist unbekannt, wer nunmehr seine Erben sind. Es ist aber Nachlaßpflegschaft angeordnet und zu dem Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Alfred GaflH»	bestellt
 worden.
II.
Durch den Tod des Rechtsanwalts ist die Hauptsache erledigt. Es ist deshalb Uber die Gerichtskosten in rechtsähnlicher Anwendung des § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, wobei vor allem die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen sind (BGHZ 50, 197, 199; 66, 297, 300 Jeweils mit weiteren Nachweisen). Für die Erstattung außergerichtlicher Auslagen ergibt sich das gleiche aus § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG (BGHZ 66, 297, 300).
Das Rechtsmittel war nach § 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO zulässig. Es hätte aber keinen Erfolg gehabt. Die Voraussetzungen des § 15 Nr. 1 BRAO für die Zurücknahme der Zulassung des verstorbenen Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft waren erfüllt.
1.	Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht geordnet werden können und der Rechtsanwalt seinen Verpflichtungen nicht mehr nachzukommen vermag (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. etwa die Beschlüsse vom 24. April 1961 - AnwZ (B) 3/61 - EGE VI 62; vom 8. November 1971 - AnwZ (B) 11/71 » EGE XII 12; zuletzt vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 -; vom 5. März 1979 - AnwZ (B) 26/78 - und vom 25. Juni 1979 - AnwZ (B) 3/79 -).
Der Antragsteller hatte seit dem Jahre 1977 Verpflichtungen allein gegenüber der Erbengemeinschaft
 einer Gesamthöhe von rund 50.000 DM, denen er nicht nachkommen konnte. Schon seit dem Jahre 1976 hat er zahlreiche Zwangsvoll Streckungsmaßnahmen über sich ergehen lassen müssen, die im einzelnen im angefochtenen Beschluß (S. 4/5) wiedergegeben sind. Danach sind 1976 gegen ihn acht Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO erlassen worden, die überwiegend dadurch gegenstandslos geworden sind, daß der Antragsteller die teilweise nur geringfügigen Vollstreckungsforderungen beglichen hat. Auf Grund eines dieser Haftbefehle hat der Antragsteller Jedoch nach Vorführung durch den Gerichtsvollzieher am 12. Mai 1977 die eidesstattliche Versicherung abgegeben (AG Tiergarten 31 M 1863/76). Im Jahre 1977 sind gegen ihn zwei weitere Haftbefehle ergangen, die nicht mehr vollzogen worden sind. In der mündlichen Verhandlung vom 16. Oktober 1978 hatte der Ehrengerichtshof nach den mit dem Antragsteller geführten Erörterungen dessen damaligen Schuldenstand mit rund 65 - 70.000 DM errechnet (im einzelnen S. 8/9 des angefochtenen Beschlusses). Es ist nicht ersichtlich, daß sich daran bis zu dem Tode des Antragstellers etwas geändert hätte.

der Firma Möbel-'
Ld dem Finanzamt T
Vermögen, das zur Tilgung der Verbindlichkeiten hätte verwendet werden können, besaß der Antragsteller nicht. Er verfügte allerdings über nicht unerhebliche laufende Einkünfte aus seiner Anwaltspraxis. So hatte er ausweislich seiner Einkommensteuererklärung 1977 in diesem Jahr bei Einnahmen von über 95.000 DM einen Gewinn von über 50.000 DM erzielt. Auch im ersten Halbjahr 1978 hatte er nach seinen Angaben einen Umsatz von rund 45.000 DM. Andererseits mußte er für seine geschiedene Ehefrau und seine drei Kinder monatliche Unterhaltsleistungen von 1.050 DM erbringen.
Der Antragsteller hatte nicht dargelegt, wie er in absehbarer Zeit seine Gläubiger, deren Forderungen durchweg fällig waren, befriedigen wollte. Stundungsvereinbarungen mit seinen Hauptgläubigern, der Erbengemeinschaft BrüH^I, der Firma Möbel-GÜ^und dem Finanzamt TflH waren bis zu seinem Tode nicht zustande gekommen. Nach seinem eigenen Vorbringen war er lediglich an diese Gläubiger mit Abzahlungsvorschlägen herangetreten. Deshalb konnte er auch keinen verläßlichen Schuldentilgungsplan auf stellen, der eine Rückführung seiner Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit gewährleistet hätte.
Bei dieser Sachlage hat der Ehrengerichtshof mit Recht festgestellt, daß der Antragsteller in Vermögensverfall geraten war.
2.	Auch die weitere Voraussetzung für die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 15 Nr. 1 BRAO, daß durch den Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden gefährdet sind, war
 erfüllt.
0) ®
91 +
a)	Die Interessen der Rechtsuchenden sind allerdings nicht schon immer dann gefährdet, wenn ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist. Im Gegensatz zu dem Konkurs muß beim Vermögensverfall eine konkrete Gefährdung vorliegen (Senatsbeschluß vom 13. Oktober 1970
- AnwZ (B) 5/70 - EGE XI 27, 28). Eine solche Gefährdung ist aber auf Jeden Fall dann zu bejahen, wenn es schon zu Veruntreuungen von Mandantengeldern oder zu zeitweiliger Verwendung solcher Gelder durch den Rechtsanwalt für eigene Zwecke gekommen ist (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. November 1975 - AnwZ (B) 18/75 -).
b)	So war es hier. Der Antragsteller war bereits mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden, weil er Mandantengelder nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt, sondern für sich verwendet hatte: so durch Urteil des erweiterten Schöffengerichts Tiergarten vom 24. Januar 1977 - (213) 54 Ls 188/76 (172/76) - wegen fortgesetzter Untreue zu dem Nachteil der Erbengemeinschaft BrflHIBzu 6 Monaten Freiheitsstrafe; durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 16. September 1977 - (291)
54 Ls 63/77 (100/77) - zu 4 Monaten Freiheitsstrafe, weil er für seinen Mandanten Hd|5.000 DM Unterhalts-rückstand erst Uber ein halbes Jahr nach ihrem Empfang weitergeleitet hatte; durch Urteil des Schöffengerichts Tiergarten vom 20. April 1978 - (257) 54 Ls 39/78 (23/78) -zu 6 Monaten Freiheitsstrafe wegen Untreue zu dem Nachteil der Erbengemeinschaft	und	seines	Mandanten
 In den drei Fällen ist eine Gesamtstrafe von 12 Monaten gebildet worden, die zur Bewährung ausgesetzt worden 1st. Diese Straftaten begründeten die Befürchtung, daß der Antragsteller bei fortdauerndem Vermögensverfall auch in Zukunft ihm anvertraute Mandantengelder zu demindest zeitweilig für sich verwenden würde.
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c)	Eine weitere Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden lag darin, daß die Gläubiger, die Inhaber eines Vollstreckungstitels sind, Jederzeit neue Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller durchführen und dann auch auf Konten zugreifen konnten, auf denen sich für Mandanten bestimmte Gelder befanden. Der Beruf eines Rechtsanwalts bringt es mit sich, daß durch seine Hände immer wieder fremde Gelder gehen. Auch wenn der Antragsteller ein Anderkonto eingerichtet hatte, konnte er Fehlleitungen auf Konten, die dem Zugriff seiner Gläubiger offen standen, nicht verhindern (vgl. Senatsbeschluß vom 13. November 1978 - AnwZ (B) 30/78 -). Hob er, wie er vor dem Ehrengerichtshof angegeben hatte, sogleich nach Empfang eines Kontoauszugs den wesentlichen Bestand von der Bank ab, war umso eher zu befürchten, daß er Gelder, die für seine Mandanten bestimmt waren, für sich verwenden und nicht ordnungsgemäß ab-
f Uhren würde.
d)	Schließlich mußte der Antragsteller, da verschiedene, noch nicht erledigte Haftbefehle gegen ihn Vorlagen, ständig mit der plötzlichen Vollstreckung eines solchen Haftbefehls rechnen. Das konnte zu erheblichen Schwierigkeiten in der Betreuung seiner Mandanten führen (Senatsbeschlttsse vom 27. Februar 1978
-	AnwZ (B) 25/77 und vom 13. November 1978
-	AnwZ (B) 30/78 -).
3.	Nach alledem war die Rücknahme der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft durch den Antragsgegner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner hatte mit dieser Maßnahme weder die Grenzen seines Ermessens überschritten, noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der ihm nach § 15 BRAO erteilten Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
Dem angefochtenen Beschluß des Ehrengerichtshofs wäre daher zuzustimmen gewesen. Dann entspricht es auch der Billigkeit, daß die Beschwerdeführer die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Der Senat sieht jedoch davon ab, ihnen in Anwendung des § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG die Erstattung der ohnehin nur geringen außergerichtlichen Kosten des Beschwerdegegners aufzuerlegen. Bei der vom Ehrengerichtshof getroffenen Entscheidung Über die Kosten des ersten Rechtszuges kann es verbleiben.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts, die auf den §§ 202 Abs. 2 BRAO, 30 Abs. 2 KostO beruht, ist der Senat von den in BGHZ 39# 110, 115/116 niedergelegten Grundsätzen ausgegangen. Es besteht kein Anlaß, von dem vom Senat in der Regel (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1972 - AnwZ (B) 5/72 - EGE XII 39, 41) angewandten Satz von 100.000 DM nach unten abzuweichen.
Dr. Pfeiffer	Hürxthal	Girisch	Dr.	Hagen
 Petersen	Pfleger	Rössler