nicht vorliege; § 227 b BRAO sei nicht gegeben* Ss sei nicht notwendig» sämtliche beim Landgericht oder Amtsgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Köln zuzulassen* Ein Kriterium, das die Zweitzulassung des Beschwerdeführers rechtfertige» liege nicht vor* Weder die Lage der Praxis noch dieses Wohnsitzes sei als Abgrenzungsmerkmal geeignet* Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden* Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vor Instanz zu beurteilen* Unter den Voraussetzungen der hier entsprechend anwendbaren §§ 339, 340 ZPO kann er auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehler haft zustande gekommen ist, von einer Zurückverweisung abseh en (BGH EGE VI, 37; VII, 7, 9). Der Antrag des beim Landgericht Wuppertal als Rechtsanwalt zugelassenen Beschwerdeführers 9 ihn zugleich beim Landgericht Köln zuzulassen» ist nicht begründet* Köln hat zwar eine Simultanzulassung des Beschwerdeführers nach § 227 b BRAO befürwortet, dem auf § 24 BRAO gestützten Antrag jedoch nachdrücklich widersprochen* Auch der Beschwerdeführer hat ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seinen Antrag vorgetragen, jedoch nicht geltend gemacht, daß es im Interesse der Rechtspflege liege, wenn im Landgericht Wuppertal zugelassene Rechtsanwälte zugleich beim Landgericht Köln zugelassen würden* Nur darauf kommt es jedoch im Rahmen des § 24 BRAO an* Der Antrag des Beschwerdeführers kann auch nicht auf § 227 b BRAO gestützt werden* Die weitere Zulassung bei einem zweiten Landgericht nach dieser Vorschrift setzt eine allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung nach den §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 BRAO voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht zugelassen sind. September 1976 beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid hatten und seitdem beibehalten haben, beschränkt. Es liegt noch innerhalb des dem Gesetzgeber durch Artikel 12 GG für eine Regelung der Berufsausübung gesetzten Spielraums» daß er zu dem Ausgleich von Härtefällen nicht den Weg der Einzelfallprüfung vorgeschrieben hat - der einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert hätte -» sondern ein allgemeines pauschaliertes Verfahren» das einerseits eine gewisse Schematisierung unvermeidbar macht» andererseits aber eine einheitliche und gleichmäßige Behandlung der betroffenen Rechtsanwälte sichert. Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt jedoch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, wenn auch nur etwa 1,5 km von der Grenze zu dem Bezirk des Landgerichts Köln entfernt,und nicht in dem durch die Neugliederung betroffenen Bezirk des Landgerichts Wuppertal. Zum andern könnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluß vom 17* Januar 1977 (Leitsatz abgedruckt in NJW 77, 904) - nur diejenigen Rechtsanwälte auf eine allgemeine Feststellung, die an den Wohnsitz anknüpft, berufen, die diese Voraussetzungen selbst erfüllen, nicht auch diejenigen, die ihre Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausüben, der diese Voraussetzungen erfüllt. Dem Zweck der §§ 227 a, 227 b BRAO ist dann Genüge getan, wenn derjenige Sozius die Simultanzulassung erhält, der im Zeitpunkt der Neugliederung als Rechtsanwalt zugelassen war und für den die sonstigen Voraussetzungen der allgemeinen Feststellung vorliegen. Diese Erwägungen lassen es auch nicht zu, die Simultanzulassung des Beschwerdeführers darauf zu stützen, daß - wie er vorträgt - bei seinem früheren Sozius, Rechtsanwalt GfljHHaus wenn dieser die Sozietät aufrechterhalten hätte» Gründe gegeben gewesen wären» die dessen Zulassung auch beim Landgericht Köln gerechtfertigt hätten.
2127 010 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 1/7B BESCHLUSS in dem Zulassungsverfahren des Rechtsanwalts Bernhard R aus Antragstellers und Beschwerdeführers, gegen den Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Antragsgegner, wegen Zweitzulassung Der Bundesgerichtshof» Senat für Anwalts Sachen» hat an 13« März 1978 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer» die Richter Hürxthal, Laufhütte und Dr. Gribbohm sowie die Rechtsanwälte Correll» Petersen und Dr. Kohlndorfer beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. November 1977 wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsgegner die Auslagen zu erstatten» die ihm im zweiten Rechts zug notwendig entstanden sind. Der Geschäftswert wird auf 30.000 DM festgesetzt. Gründe : Der Beschwerdeführer ist bei dem Landgericht Wuppertal als Rechtsanwalt zugelassen. Seine Kanzlei» die er seit dem 3. Dezember 1976 mit Rechtsanwalt Wolfgang betreibt» liegt in Auf Grund des Zweiten Gesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit vom 6* Juli 1976 schieden die Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald mit Ablauf des 30. September 1976 aus dem Bezirk des Amtsgerichts Remscheid-Lennep - und damit aus dem Bezirk des Landgerichts Wuppertal - aus. Seit dem 1. Oktober 1976 gehören diese Gemeinden zu dem Bezirk des Amtsgerichts Wipperfürth» der dem Landgericht Köln zugeordnet ist. I 9 Der ständige Wohnsitz des Beschwerdeführers in Burscheid-Hilgen liegt im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf» dort in der Nachbarschaft des Bezirks des früheren - jetzt aufgelösten - Amtsgerichts Remscheid-Lennep und der Gemeinden Hückeswagen und Radevormwald; in den beiden Gemeinden mit bedeutender Klein- und Mittelindustrie leben über 38.700 Gerichtseingesessene» etwa 3»73 % des Landgerichtsbezirks Wuppertal. Zur Vermeidung von Härten hat der Antragsgegner durch Erlaß vom 8. Juni 1977 allgemein festgestellt» daß es geboten sei» die Rechtsanwälte auch beim Landgericht Köln zuzulassen» die am 30. September 1976 beim Landgericht Wuppertal zugelassen waren» ihre Kanzlei im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid hatten und seitdem dort beibehalten haben. Der Beschwerdeführer begehrt seine Zulassung auch beim Landgericht Köln. Der Antragsgegner hat dem Antrag nach Anhörung der Vorstände der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf und Köln nicht entsprochen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist vom Ehrengerichtshof durch Beschluß vom 2. November 1977 zurückgewiesen worden. Der Ehrengerichtshof hat die Auffassung vertreten» daß ein Fall des § 24 BRAO nicht vorliege; § 227 b BRAO sei nicht gegeben* Ss sei nicht notwendig» sämtliche beim Landgericht oder Amtsgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte auch beim Landgericht Köln zuzulassen* Ein Kriterium, das die Zweitzulassung des Beschwerdeführers rechtfertige» liege nicht vor* Weder die Lage der Praxis noch dieses Wohnsitzes sei als Abgrenzungsmerkmal geeignet* Die gegen diesen Beschluß gerichtete Beschwerde ist zulässig (§§ 42 Abs* 1 Nr* 4, 227 b Abs* 1 Satz 2 BRAO)» aber nicht begründet* Der Beschwerdeführer kann mit der Rüge» der Ehrengerichtshof habe sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm die Stellungnahme des Vorstandes der Rechtsanwalts-kammer Düsseldorf nicht bekanntgegeben worden sei, nicht durchdringen. Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat in dieser Sache als Beschwerdeinstanz in dem für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Verfahren, somit als Tatsacheninstanz, zu entscheiden* Er hat die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht selbst und ohne Bindung an die Feststellungen der Vor Instanz zu beurteilen* Unter den Voraussetzungen der hier entsprechend anwendbaren §§ 339, 340 ZPO kann er auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlich fehler haft zustande gekommen ist, von einer Zurückverweisung abseh en (BGH EGE VI, 37; VII, 7, 9). Dies ist hier, nachdem dem Beschwerdeführer durch den Senat Akteneinsicht und rechtliches Gehör gewährt worden ist, sachdienlich. Der Antrag des beim Landgericht Wuppertal als Rechtsanwalt zugelassenen Beschwerdeführers 9 ihn zugleich beim Landgericht Köln zuzulassen» ist nicht begründet* Der Antrag kann nicht auf § 24 BRAO gestützt werden* Voraussetzung hierfür wäre die allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung» daß die gleichzeitige Zulassung unter den besonderen örtlichen Verhältnissen der Rechtspflege dienlich ist* An dieser allgemeinen Feststellung fehlt es hier* Dies ist auch nicht zu beanstanden* ( Für die Beurteilung» ob eine Regelung "der Rechtspflege dienlich istN» kommt es darauf an, ob die Bevölkerung des betreffenden Gebietes ohne unzu demutbare Erschwernisse ihr Recht suchen und finden kann* Bei dieser Beurteilung ist davon auszugehen, daß die Lokalisierung der Anwälte gemäß §18 Abs* 1 BRAO in der Regel den Interessen der Rechtspflege am besten dienlich ist* Nur wenn die Vorteile der Simultanzulassung die damit zwangsläufig verbundenen Nachteile überwiegen, ist für eine allgemeine Feststellung nach § 24 Abs* 1 BRAO Raum (vgl. BGHZ 47, 13)* Dies liegt, wie die Stellungnahmen der Rechtsanwaltskammem Köln und Düsseldorf ergeben, nicht vor* Die Rechtsanwaltskammer . 1 Köln hat zwar eine Simultanzulassung des Beschwerdeführers nach § 227 b BRAO befürwortet, dem auf § 24 BRAO gestützten Antrag jedoch nachdrücklich widersprochen* Auch der Beschwerdeführer hat ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seinen Antrag vorgetragen, jedoch nicht geltend gemacht, daß es im Interesse der Rechtspflege liege, wenn im Landgericht Wuppertal zugelassene Rechtsanwälte zugleich beim Landgericht Köln zugelassen würden* Nur darauf kommt es jedoch im Rahmen des § 24 BRAO an* Der Antrag des Beschwerdeführers kann auch nicht auf § 227 b BRAO gestützt werden* Die weitere Zulassung bei einem zweiten Landgericht nach dieser Vorschrift setzt eine allgemeine Feststellung der Landes Justizverwaltung nach den §§ 227 b Abs. 1 Satz 2, 227 a Abs. 2 BRAO voraus, daß die gleichzeitige Zulassung unter Berücksichtigung von Härten für die Rechtsanwälte geboten ist, die bei dem von der Änderung der Gerichtsbezirke betroffenen Gericht zugelassen sind. Eine allgemeine Feststellung im Sinne dieser Vorschrift hat der Antragsgegner hier getroffen. Sie ist Jedoch auf die am 30. September 1976 beim Landgericht Wuppertal zugelassenen Rechtsanwälte, die ihre Kanzlei damals im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid hatten und seitdem beibehalten haben, beschränkt. Diese Voraussetzungen sind bei dem Beschwerdeführer, dessen Kanzlei nicht im Bezirk des Amtsgerichts Remscheid - sondern in dem des Amtsgerichts Wuppertal - liegt, nicht erfüllt. Die vom Antragsgegner vorgenommene begrenzte Feststellung nur für den Teilbereich eines Gerichtsbezirks ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist in § 227 b Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 227 a Abs. 2 Satz 2 BRAO ausdrücklich vorgesehen. In dem Fall, in dem - wie hier -ein großstädtisches Amtsgericht oder Landgericht von der Gebietsänderung betroffen ist, bei dem naturgemäß eine große Zahl von Rechtsanwälten zugelassen ist, wäre es nicht sachgerecht, wegen einer Minderheit, für die eine Gebietsänderung wirklich eine Härte bedeutet, sämtliche bei dem großstädtischen Gericht zugelassene Anwälte nun auch bei dem benachbarten Gericht zuzulassen (BGHZ 68, 66, 70). Die vom Antragsgegner in seiner Feststellung getroffene generelle Regelung für Rechtsanwälte» die ihre Kanzlei in Remscheid haben» gewährleistet in einen leicht zu handhabenden Verfahren die Berücksichtigung von Härtefällen* Das Gesetz sieht daneben eine Sinzelfallprüfung» in der nur die Situation des Beschwerdeführers daraufhin untersucht werden könnte» ob die Ausgliederung eines Teiles des Landgerichtsbezirkes für ihn eine Härte bedeutet» nicht vor. Es muß vielmehr ein solches - generell geltendes -Merkmal hinzukommen» das eine objektive» leicht feststellbare Abgrenzung ermöglicht und das den Antragsgegner in die Lage setzt» eine "allgemeine11 - also nicht nur für den Beschwerdeführer geltende - Feststellung im Sinne des § 227 a Abs. 2 BRAO zu treffen. Diese gesetzliche Regelung ist» wie der Bundesgerichtshof bereits in einer früheren Entscheidung hervorgehoben hat» nicht zu beanstanden (BGHZ 68» 72» 77). Es liegt noch innerhalb des dem Gesetzgeber durch Artikel 12 GG für eine Regelung der Berufsausübung gesetzten Spielraums» daß er zu dem Ausgleich von Härtefällen nicht den Weg der Einzelfallprüfung vorgeschrieben hat - der einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand erfordert hätte -» sondern ein allgemeines pauschaliertes Verfahren» das einerseits eine gewisse Schematisierung unvermeidbar macht» andererseits aber eine einheitliche und gleichmäßige Behandlung der betroffenen Rechtsanwälte sichert. Ein generelles Merkmal» das den Antragsgegner verpflichtet hätte» für einen Teilbereich» der auch den Beschwerdeführer berücksichtigt» eine allgemeine Feststellung zu treffen» ist nicht ersichtlich. Ein solches Kriterium stellt insbesondere nicht der Wohnort des Beschwerdeführers dar. An diesen kann zwar eine allgemeine Feststellung anknüpfen» wenn dies zur Vermeidung von Härten geboten ist (BGHZ 68» 66) Der Wohnsitz des Beschwerdeführers liegt jedoch im Bezirk des Landgerichts Düsseldorf, wenn auch nur etwa 1,5 km von der Grenze zu dem Bezirk des Landgerichts Köln entfernt,und nicht in dem durch die Neugliederung betroffenen Bezirk des Landgerichts Wuppertal. Die Tatsache, daß der Wohnort in der Nähe des abgetrennten Bezirkes liegt, begründet kein hinreichend präzises Abgrenzungskriterium, das in einer allgemeinen Feststellung konkretisiert werden könnte. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht darauf berufen, daß sein Sozius, Rechtsanwalt Wolfgang in wohnt. Einmal ist Rechtsanwalt JiflHB ®rst am 3* Dezember 1976 - also nach der Gebietsneugliederung - als Rechtsanwalt zugelassen worden. Zum andern könnten sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - Beschluß vom 17* Januar 1977 (Leitsatz abgedruckt in NJW 77, 904) - nur diejenigen Rechtsanwälte auf eine allgemeine Feststellung, die an den Wohnsitz anknüpft, berufen, die diese Voraussetzungen selbst erfüllen, nicht auch diejenigen, die ihre Praxis in Sozietät mit einem Rechtsanwalt ausüben, der diese Voraussetzungen erfüllt. Dem Zweck der §§ 227 a, 227 b BRAO ist dann Genüge getan, wenn derjenige Sozius die Simultanzulassung erhält, der im Zeitpunkt der Neugliederung als Rechtsanwalt zugelassen war und für den die sonstigen Voraussetzungen der allgemeinen Feststellung vorliegen. Diese Erwägungen lassen es auch nicht zu, die Simultanzulassung des Beschwerdeführers darauf zu stützen, daß - wie er vorträgt - bei seinem früheren Sozius, Rechtsanwalt GfljHHaus wenn dieser die Sozietät aufrechterhalten hätte» Gründe gegeben gewesen wären» die dessen Zulassung auch beim Landgericht Köln gerechtfertigt hätten. Dr. Pfeiffer Hürxthal Laufhütte Gribbohm Correll Petersen Dr Kohlndorfer