Sie hat auch die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten und Auslagen zu erstatten. Wir behalten uns vor, Ihnen auch eine andere Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen; in diesem Falle ändert sich gegebenenfalls auch die Dienstbezeichnung, die an das oben genannte Arbeitsgebiet gebunden ist. Der Antragsteller hat die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ludwigsburg und dem Landgericht Stuttgart beantragt. Der Ehrengerichtshof hat an die Voraussetzungen für die Zulassung eines in einem ständigen Dienstverhältnis stehenden Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft Anforderungen gestellt, die mit dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht in Einklang stehen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die im AnstellungsVerhältnis ausgeübte Tätigkeit u.a. nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung innehat (BGHZ 35, 119; Beschlüsse des Senats vom 24. Dezember 1975 obliegt dem Antragsteller bei einem großen, weit bekannten Unternehmen die Leitung der Zentralstelle Arbeitsrecht und Tarifwesen. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller als Leiter einer Abteilung in diesem Bereich weisungsbefugt ist. Auch die ausgeübte Tätigkeit selbst ist mit dem Anwaltsberuf vereinbar. 2. Weitere Voraussetzung für die Zulassung eines angesteilten Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft ist dessen rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Die Freistellungsbescheinigung der Arbeitgeberin könne nicht im vollen Umfang anerkannt werden, denn sie stehe im Widerspruch zu dem übrigen Vertragsinhalt und sei } offensichtlich ergänzt worden, um dem Antragsteller zu helfen. Februar 1976 in Ergänzung des Anstellungsvertrags unwiderruflich die Zustimmung zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit erteilt und zu diesem Zweck auch eine zeitliche Dispositionsmöglichkeit eingeräumt worden. Mit der weiteren Ergänzung des Anstellungsvertrages durch das Schreiben vom 20. Oktober 1976 hat die Arbeitgeberin den Antragsteller zu mehr als nur gelegentlicher Anwaltstätigkeit von seiner Arbeitsund Anwesenheitspflicht im Betrieb befreit. Der Inhalt der Freistellungsvereinbarung steht auch nicht in einem Widerspruch zu dem übrigen Inhalt des Anstellungsvertrages, wonach der Antragsteller zu besonderem Einsatz seiner Arbeitskraft und seiner Fähigkeiten für die Interessen der Arbeitgeberin verpflichtet ist. Es versteht sich von selbst, daß Jeder Arbeitnehmer auf Grund der Treuepflicht seine Arbeitskraft während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat. Es ist aber auch bekannt und allgemein üblich, daß bei Arbeitnehmern in höheren Positionen diese Treue- und Einsatzpflicht eine stärkere ist und den Einsatz der Arbeitskraft auch ohne Rücksicht auf die übliche Arbeitszeit verlangt. Nach dem klaren Inhalt der FreistellungsVereinbarung muß daher davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller berechtigt ist, zur Ausübung des Anwaltsberufs neben seinem Anstellungsverhältnis seine Arbeitszeit und -kraft nach eigenem Ermessen entsprechend ein-und zu verteilen. Der Ehrengerichtshof verkennt, daß mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwalts (§46 BRAO) sich das Bild des freiberuflichen Anwalts insofern geändert hat, als der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat: einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt* Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses besitzt er keine Unabhängigkeit, sondern unterliegt dem Prinzip der Über- und Unterordnung (vgl. Venn er diese Möglichkeit dennoch geschaffen hat, so hat er damit anerkannt, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann. Als freier, unabhängiger Anwalt ist der zur Rechtsanwaltschaft Zugelassene berechtigt, nach eigenem Ermessen nicht nur darüber zu befinden, wieviele und welche Aufträge er annimmt, sondern auch darüber, wie und wann er f die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will (Beschlüsse des Senats vom 6. b) Dem Ehrengerichtshof kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die in § 1 des AnstellungsVertrages vorgesehene Möglichkeit der Versetzung des Antragstellers in einen anderen Betrieb der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Übertragung anderer Aufgaben der Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehe. Es kann daher unter diesem Gesichtspunkt dem Antragsteller die Zulassung nicht versagt werden. Bei dieser Sachlage braucht die spätere Kanzleigestaltung nicht untersucht zu werden, zu demal angesichts der Ausschließlichkeit der Versagungsgründe des § 7 BRAO diese Frage im Zulassungsverfahren regelmäßig unberücksichtigt bleiben muß (vgl. Nach alledem liegt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vor, so daß der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben kann.
"1 o 2133 071 BUNDESGERICHTSHOF AnwZ (B) 1/77 BESCHLUSS in der ZulassungsSache des Assessors Dr« Günter J^Bistraße Bl» B » Antragstellers und Beschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof, gegen die Rechtsanwaltskammer S vertreten durch ihren Präsidenten, » Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin 2 Der Bundesgerichtshof, Senat für AnwaltsSachen, hat am 25. April 1977 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Dr. h.c. Fischer, die Richter Kirchhof, Börtzler und Ochmann sowie die Rechtsanwälte Correll, Siebecke und Schaefer nach mündlicher Verhandlung beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des I. Senats des Ehrengerichtshofs für Rechtsanwälte bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 13. November 1976 aufgehoben. Es wird festgestellt, daß der von der Antragsgegnerin in ihren Gutachten vom 12. Januar 1976 und vom 16. Juni 1976 angeführte Versagvingsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliegt. Der Antragsgegnerin fallen die Kosten beider Rechtszüge zur Last. Sie hat auch die dem Antragsteller entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten und Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird für beide Rechtszüge auf Je 100.000 DM festgesetzt. <r Gründe ; I. Der am 1938 geborene Antragsteller bestand im Jahre 1962 die erste und im Jahre 1967 die zweite juristische Staatsprüfung. Seit dem 1. Dezember 1967 ist er bei der Firma BqHB111 SflHHHI angestellt und dort seit dem 1. Januar 1976 als Direktionsreferent mit Gesamtprokura tätig. Er leitet die Zentralstelle Arbeitsrecht und Tarif wesen. Sein GesamtJahreseinkommen beläuft sich auf über 100.000,— DM. Im übrigen enthält sein zur Zeit gültiger Anstellungsvertrag vom 12. Dezember 1975 unter anderem noch folgende Vereinbarungen : § 1 ... Zu Ihren Aufgaben gehört es, auch über Ihr engeres Arbeitsgebiet hinaus auf Verbesserungen technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Art auf den Geschäftsgebieten unserer Firma bedacht zu sein. Wir behalten uns vor, Ihnen auch eine andere Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit zu übertragen; in diesem Falle ändert sich gegebenenfalls auch die Dienstbezeichnung, die an das oben genannte Arbeitsgebiet gebunden ist. § 2 Für das Anstellungsverhältnis gelten die gesetz liehen und die allgemeinen betrieblichen Bestimmungen in ihrer jeweiligen Fassung .... § 4 Sie verpflichten sich, unsere Interessen in jeder Hinsicht zu wahren und zu fördern, und eine auf Erwerb gerichtete Nebenbeschäftigung nur mit unserer Einwilligung auszuüben*.... Die Kündigungsfrist ist für beide Vertragsteile auf 12 Monate festgelegt. Der Antragsteller hat auch An spruch auf ein Ruhegeld. Der Antragsteller hat die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ludwigsburg und dem Landgericht Stuttgart beantragt. Er hat die folgende Erklärung seiner Arbeitgeberin vom 6. Februar 1976 beigebracht: "Unter Bezugnahme auf § 4 Ihres Anstellungsvertrages erteilen wir Ihnen hiermit unwiderruflich unsere Zustimmung zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit. Soweit Sie hierzu eine zeitliche Dispositionsmöglichkeit im Rahmen Ihres Anstellungsverhältnisses benötigen, räumen wir Ihnen diese hiermit ein. Dieser Brief stellt eine Ergänzung Ihres Anstellungsvertrages dar." Diese Erklärung wurde ergänzt durch das weitere Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 20. Oktober 1976, das wie folgt lautet: "In Ergänzung unseres Schreibens vom 6.2.1976 bestätigen wir, daß die Ihnen im Rahmen Ihres Anstellungsverhältnisses zur Ausübung anwaltlicher Tätigkeit eingeräumte zeitliche Dispositionsbefugnis selbstverständlich beinhaltet. /v u daß Sie zu mehr als nur gelegentlicher Anwaltstätigkeit von Ihrer Arbeitsund Anwesenheitspflicht im Betrieb befreit sind. Sie können in diesem Zusammenhang Jeweils selbst entscheiden, ob, wann und wie lange Sie dem Betrieb fern-bleiben. Dieser Brief stellt eine Ergänzung Ihres Anstellungsvertrages dar.” Die Antragsgegnerin hat in ihren Gutachten vom 12. Januar 1976 und vom 16. Juni 1976 den Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO geltend gemacht. Der Ehrengerichtshof hat dessen Vorliegen unter Zurückweisung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung festgestellt. Gegen diesen ihm am 18. Dezember 1976 zugestellten Beschluß hat der Antragsteller am 31. Dezember 1976 sofortige Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluß des Ehrengerichtshofs aufzuheben und festzustellen, daß der vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer in den Gutachten vom 12. Januar 1976 und vom 16. Juni 1976 auf-geführte Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht gegeben ist. Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen II, Die nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO an sich statthafte, in rechter Frist und Form eingelegte sofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Der Ehrengerichtshof hat an die Voraussetzungen für die Zulassung eines in einem ständigen Dienstverhältnis stehenden Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft Anforderungen gestellt, die mit dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht in Einklang stehen. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die im AnstellungsVerhältnis ausgeübte Tätigkeit u.a. nur dann mit dem Anwaltsberuf vereinbar, wenn der Bewerber eine gehobene Stellung innehat (BGHZ 35, 119; Beschlüsse des Senats vom 24. April 1967 - AnwZ (B) 12/66 * EGE IX, 71; 6. März 1961 - AnwZ (B) 12/60 = EGE VI, 34; 10. Juli 1961 - AnwZ (B) 19/61 ■ EGE VI, 98; 10. November 1969 - AnwZ (B) 8/69 = EGE XI, 3). Der Ehrengerichtshof hat das beim Antragsteller zu Unrecht in Zweifel gezogen. Nach dem Anstellungsvertrag vom 12. Dezember 1975 obliegt dem Antragsteller bei einem großen, weit bekannten Unternehmen die Leitung der Zentralstelle Arbeitsrecht und Tarifwesen. Ihm unterstehen weitere drei Juristen. Es kann davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller als Leiter einer Abteilung in diesem Bereich weisungsbefugt ist. Er besitzt außerdem Gesamtprokura, was in einem so großen Unternehmen als Zeichen einer herausgehobenen Position zu werten ist. Das kommt schließlich auch in seinem Einkommen von jährlich über 100.000,— DM, der Pensionszusage sowie in der Kündigungsfrist von 12 Monaten zu dem Ausdruck. Auch die ausgeübte Tätigkeit selbst ist mit dem Anwaltsberuf vereinbar. 2. Weitere Voraussetzung für die Zulassung eines angesteilten Bewerbers zur Rechtsanwaltschaft ist dessen rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, den Anwaltsberuf in einem, wenn auch beschränkten, so doch irgendwie nennenswerten Umfang und Jedenfalls mehr als bloß gelegentlich auszuüben. Eine nur geringfügige Möglichkeit, ' sich als Rechtsanwalt zu betätigen, reicht nicht aus (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1975 - AnwZ (B) 4/75 m.w.N.). Der Ehrengerichtshof hat das Vorliegen dieser Voraussetzung im wesentlichen mit der Begründung verneint, der Antragsteller sei in seiner Dispositionsfreiheit durch den Einsatz seiner Arbeitskraft für seine Arbeitgeberin erheblich beschränkt; er müsse dieser seine Arbeitskraft voll und ganz zur Verfügung stellen und habe daneben nicht noch genügend Zeit und Kraft für eine Anwaltstätigkeit. Die Freistellungsbescheinigung der Arbeitgeberin könne nicht im vollen Umfang anerkannt werden, denn sie stehe im Widerspruch zu dem übrigen Vertragsinhalt und sei } offensichtlich ergänzt worden, um dem Antragsteller zu helfen. Diesen Darlegungen des Ehrengerichtshofs kann aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht beigetreten werden. a) Dem Antragsteller ist von seiner Arbeitgeberin am 6. Februar 1976 in Ergänzung des Anstellungsvertrags unwiderruflich die Zustimmung zur Ausübung einer anwaltlichen Tätigkeit erteilt und zu diesem Zweck auch eine zeitliche Dispositionsmöglichkeit eingeräumt worden. Mit der weiteren Ergänzung des Anstellungsvertrages durch das Schreiben vom 20. Oktober 1976 hat die Arbeitgeberin den Antragsteller zu mehr als nur gelegentlicher Anwaltstätigkeit von seiner Arbeitsund Anwesenheitspflicht im Betrieb befreit. Diese Ergänzungen des Anstellungsvertrags müssen entgegen den Zweifeln des Ehrengerichtshofs als ernsthaft hingenommen werden. Der Arbeitgeberin des Antragstellers kann nicht unterstellt werden, Gefälligkeitserklärungen abzugeben. Dafür liegen keine Anhaltspunkte vor. Der Inhalt der Freistellungsvereinbarung steht auch nicht in einem Widerspruch zu dem übrigen Inhalt des Anstellungsvertrages, wonach der Antragsteller zu besonderem Einsatz seiner Arbeitskraft und seiner Fähigkeiten für die Interessen der Arbeitgeberin verpflichtet ist. Es versteht sich von selbst, daß Jeder Arbeitnehmer auf Grund der Treuepflicht seine Arbeitskraft während der Arbeitszeit dem Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen hat. Dafür wird er entsprechend bezahlt. Es ist aber auch bekannt und allgemein üblich, daß bei Arbeitnehmern in höheren Positionen diese Treue- und Einsatzpflicht eine stärkere ist und den Einsatz der Arbeitskraft auch ohne Rücksicht auf die übliche Arbeitszeit verlangt. Andererseits ist ein solcher Arbeitnehmer in der Regel nicht streng an Beginn und Ende der üblichen Arbeitszeit gebunden. Nach dem klaren Inhalt der FreistellungsVereinbarung muß daher davon ausgegangen werden, daß der Antragsteller berechtigt ist, zur Ausübung des Anwaltsberufs neben seinem Anstellungsverhältnis seine Arbeitszeit und -kraft nach eigenem Ermessen entsprechend ein-und zu verteilen. Der Ehrengerichtshof verkennt, daß mit der Einführung des sogenannten Syndikusanwalts (§46 BRAO) sich das Bild des freiberuflichen Anwalts insofern geändert hat, als der Syndikusanwalt zwei Arbeitsbereiche hat: einen arbeitsvertraglich gebundenen und einen als freier Anwalt* Im Rahmen des Arbeitsverhältnisses besitzt er keine Unabhängigkeit, sondern unterliegt dem Prinzip der Über- und Unterordnung (vgl. BGHZ 33, 276, 279, 280). Daraus ergeben I sich zwangsläufig auch Beschränkungen hinsichtlich des Umfangs und der zeitlichen Gestaltung der Anwaltstätigkeit. Das war dem Gesetzgeber bekannt. Venn er diese Möglichkeit dennoch geschaffen hat, so hat er damit anerkannt, daß die Tätigkeit als Rechtsanwalt auch im Nebenberuf ausgeübt werden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. aaO) ausgeführt hat, der Bewerber in der Lage sein muß, den Anwaltsberuf in irgendwie nennenswertem Umfang auszuüben. Als freier, unabhängiger Anwalt ist der zur Rechtsanwaltschaft Zugelassene berechtigt, nach eigenem Ermessen nicht nur darüber zu befinden, wieviele und welche Aufträge er annimmt, sondern auch darüber, wie und wann er f die zur angemessenen Erledigung der Aufträge notwendigen Arbeiten leisten will (Beschlüsse des Senats vom 6. März 1961 - AnwZ (B) 8/60 = EGE VI, 41, 43; vom 20. März 1961 - AnwZ (B) 14/60 = EGE VI, 44, 46). Er kann Besprechungen in den Abendstunden abhalten, in seiner Freizeit die Akten studieren und Schriftsätze fertigstellen. Andererseits aber muß er in der Lage sein, diejenigen Geschäfte, die notwendig in den üblichen Dienststunden zu erledigen sind, innerhalb dieser Stunden auszuführen. Dazu gehören vor allem die Wahrnehmung von Terminen, die Erledigung eiliger Schriftsätze, die Führung 10 von Telefongesprächen und andere eilige, nicht aufschiebbare Tätigkeiten. Nach der Freistellungsvereinbarung vom 20. Oktober 1976 ist der Antragsteller zu solcher Tätigkeit auch während seiner dienstvertraglichen Arbeitszeit nach eigener Disposition berechtigt. Er kann "Jeweils selbst entscheiden, ob, wann und wie lange" er dem Betrieb fernbleibt. b) Dem Ehrengerichtshof kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die in § 1 des AnstellungsVertrages vorgesehene Möglichkeit der Versetzung des Antragstellers in einen anderen Betrieb der Arbeitgeberin im Zusammenhang mit der Übertragung anderer Aufgaben der Zulassung als Rechtsanwalt entgegenstehe. Bei vielen Anwälten, die zugleich als Angestellte bei einem größeren Wirtschaft sunt emehmen mit mehreren Zweigbetrieben tätig sind, wird man diese Aufgaben- und Ortsveränderung nicht ausschließen können. Bereits die Möglichkeit der Kündigung eines AnstellungsVertrags schließt eine solche Veränderung bei einem solchen Anwalt nicht immer aus. Es kann daher unter diesem Gesichtspunkt dem Antragsteller die Zulassung nicht versagt werden. c) Der Antragsteller hat glaubhaft versichert, daß er seine Kanzlei in dem Haus einrichten werde, in welchem er wohne. Er werde auch sicherstellen, daß er über seine Kanzlei erreichbar sein werde. Bei dieser Sachlage braucht die spätere Kanzleigestaltung nicht untersucht zu werden, zu demal angesichts der Ausschließlichkeit der Versagungsgründe des § 7 BRAO diese Frage im Zulassungsverfahren regelmäßig unberücksichtigt bleiben muß (vgl. BGHZ 36, 36, 37; Beschluß des Senats 11 vom 26. Februar 1962 - AnwZ (B) 47/61 -). Der Ehrengerichtshof hatte bei dieser Sachund Rechtslage keine Handhabe, die vom Antragsteller vorgesehene Praxisgestaltung als zulassungshindemd zu verwerten. Nach alledem liegt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht vor, so daß der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben kann. Dr. Fischer Kirchhof Börtzler Ochmann Correll Siebecke Schaefer 9